Urteil des BGH vom 07.08.2014

BGH: adhäsionsverfahren

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 S t R 3 1 0 / 1 4
vom
7. August 2014
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags
- 2 -
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. August 2014 gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-
gerichts Coburg vom 3. Februar 2014 nach § 349 Abs. 4
StPO im Adhäsionsausspruch aufgehoben. Von einer Ent-
scheidung über den Entschädigungsantrag der Adhäsions-
kläger wird abgesehen.
2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als
unbegründet verworfen.
3. Der Revisionsführer hat die Kosten des Rechtsmittels und
die dadurch den Nebenklägern im Revisionsverfahren ent-
standenen notwendigen Auslagen zu tragen. Jedoch trägt
die durch das Adhäsionsverfahren entstandenen zusätzli-
chen Auslagen die Staatskasse. Die sonstigen durch dieses
besondere Verfahren erwachsenen Auslagen trägt jeder Be-
teiligte selbst.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Frei-
heitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt. Es hat weiter fest-
gestellt, dass der Angeklagte verpflichtet ist, den Adhäsionsklägern sämtliche
1
- 3 -
materiellen Schäden aus der Tötung ihrer Mutter zu ersetzen, soweit diese nicht
auf Sozialversicherungsträger oder Dritte übergegangen sind.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, die
allerdings nur Erfolg hat, soweit sie sich gegen den Feststellungsausspruch
richtet. Dieser kann aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift
benannten Gründen keinen Bestand haben, da der Umfang des Anspruchs
nicht rechtsfehlerfrei festgestellt ist.
Der Feststellungsausspruch ist demnach aufzuheben. Ferner ist aus-
zusprechen, dass von einer Entscheidung über den geltend gemachten
Anspruch abzusehen ist (§ 406 Abs. 3 Satz 3 StPO). Eine Zurückverweisung
der Sache insoweit scheidet aus (BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2011
– 5 StR 471/11). Die Kostenentscheidung folgt insoweit aus § 472a Abs. 2
StPO.
Raum
Graf
Jäger
Cirener
Mosbacher
2
3