Urteil des BGH vom 03.02.2004

BGH (zpo, streitwert, gerichtskosten, arbeitsunfall, fortbildung, sicherung)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI ZR 191/03
vom
3. Februar 2004
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Februar 2004 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Müller, die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr
beschlossen:
Die Beschwerden des Beklagten und seiner Streitgehilfin gegen die
Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 31. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts München vom 26. Mai 2003 werden zurückge-
wiesen, weil sie nicht aufzeigen, daß die Rechtssache grundsätzliche
Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts
erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Die Auffassung des Berufungs-
gerichts, daß ein Arbeitsunfall nicht vorliege, ist nach den tatsächlichen
Feststellungen aus rechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Der Beklagte
und seine Streitgehilfin haben nicht gerügt, das Berufungsgericht habe
ermessensfehlerhaft dem Beklagten keine Gelegenheit gegeben, seine
Rechte gegen den Bescheid der Binnenschifffahrts-Berufsgenossen-
schaft oder eine andere Berufsgenossenschaft wahrzunehmen (§§ 638,
639 RVO, § 148 ZPO; vgl. BGHZ 129, 195, 202 f.).
Der Beklagte und seine Streitgehilfin tragen die außergerichtlichen
Kosten des Klägers und die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens
als Gesamtschuldner (§§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO); die Streitgehilfin
des Beklagten und der Beklagte tragen ihre eigenen außergerichtlichen
Kosten selbst.
Streitwert: 230.081,35
Müller
Greiner
Wellner
Pauge
Stöhr