Urteil des BGH vom 05.04.2005

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VII ZB 20/05
vom
5. April 2005
in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
ZPO § 850e, SGB I § 54
Sowohl § 850e Nr. 2a ZPO als auch § 54 Abs. 4 SGB I schließen es aus, An-
sprüche auf Arbeitseinkommen mit Sozialleistungen oder Ansprüche auf ver-
schiedene Sozialleistungen untereinander zusammenzurechnen, soweit diese
der Pfändung nicht unterworfen sind.
BGH, Beschluß vom 5. April 2005 - VII ZB 20/05 - LG Amberg
AG Amberg
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Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. April 2005 durch den Vor-
sitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Dr. Kuffer, Bauner, die Richterinnen
Dr. Kessal-Wulf und Safari Chabestari
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 3. Zivilkammer
des Landgerichts Amberg vom 15. September 2004 wird auf Ko-
sten des Gläubigers zurückgewiesen.
Wert: 1.260 €
Gründe:
I.
Der Gläubiger betreibt gegen die Schuldnerin die Zwangsvollstreckung
wegen einer Hauptforderung in Höhe von 3.078,22 € zuzüglich Zinsen und Ko-
sten. Er erwirkte einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluß, der die gegen-
wärtigen und künftigen Forderungen der Schuldnerin auf einmalige und laufen-
de Geldleistungen gegen die Drittschuldner zum Gegenstand hat. Die Schuld-
nerin bezieht neben ihrem wöchentlichen Arbeitseinkommen in Höhe von 7,67 €
(30,68 € monatlich) vom Drittschuldner zu 1) Sozialhilfe und Wohngeld in Höhe
von 668,34 € monatlich sowie Leistungen nach dem Unterhaltsvorschußgesetz
in Höhe von 333 € monatlich, vom Drittschuldner zu 2) für ihre drei minderjähri-
gen Kinder, denen sie unterhaltspflichtig ist, Kindergeld in Höhe von 462 € mo-
natlich und vom Drittschuldner zu 3) Bundeserziehungsgeld in Höhe von 307 €
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monatlich sowie Landeserziehungsgeld in Höhe von 256 € monatlich. Den An-
trag des Gläubigers, die Sozialleistungen gemäß § 850e Nr. 2a ZPO zusam-
menzurechnen und den pfändbaren Betrag gemäß § 850c Abs. 1 ZPO auf
105 € monatlich festzusetzen, hat das Amtsgericht zurückgewiesen. Die dage-
gen gerichtete sofortige Beschwerde hat das Landgericht durch den Einzelrich-
ter als unbegründet zurückgewiesen. Auf die zugelassene Rechtsbeschwerde
hat der Bundesgerichtshof den Beschluß wegen fehlerhafter Besetzung des
Beschwerdegerichts aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückver-
wiesen. Der Einzelrichter hat das Verfahren der Kammer zur Entscheidung
übertragen; die sofortige Beschwerde ist wiederum ohne Erfolg geblieben. Da-
gegen wendet sich der Gläubiger mit seiner erneut zugelassenen Rechtsbe-
schwerde.
II.
Das gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch im
übrigen zulässige Rechtsmittel ist unbegründet.
1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt: Die Schuldnerin, die Soziallei-
stungen von insgesamt 2.026,34 € monatlich beziehe, könne im gegebenen Fall
einem Arbeitnehmer mit einem (Netto-)Einkommen in derselben Höhe nicht
gleichgestellt werden. Für jede Sozialleistung müsse zunächst gesondert ge-
prüft werden, ob und in welchem Umfang sie der Pfändung unterworfen sei.
Dabei seien Ansprüche auf Sozialhilfe und auf Leistungen nach dem Bundeser-
ziehungsgeldgesetz von vornherein unpfändbar (§ 54 Abs. 1 und 4 SGB I i.V.m.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 BSHG, § 54 Abs. 3 Nr. 1 SGB I). Die Ansprüche auf Kinder-
geld und auf Leistungen nach dem BayLErzGG seien nur unter bestimmten
- hier nicht gegebenen - Voraussetzungen pfändbar (§ 76 EStG; § 54 Abs. 3
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Nr. 1, Abs. 5 SGB I, Art. 5 BayLErzGG). Die verbleibenden Ansprüche nach
dem Unterhaltsvorschußgesetz und auf Wohngeld erreichten in Addition mit
dem monatlichen Arbeitseinkommen der Schuldnerin die Pfändungsfreigrenzen
nicht, wobei noch nicht einmal berücksichtigt sei, daß der Betrag von 668,34 €
neben dem Wohngeld auch (unpfändbare) Sozialhilfeleistungen enthalte.
Die Rechtsbeschwerde vertritt demgegenüber die Auffassung, das Ar-
beitseinkommen müsse mit sämtlichen Sozialleistungen zusammengerechnet
werden. Die Schuldnerin dürfe vollstreckungsrechtlich nicht besser stehen als
ein Arbeitnehmer mit Einnahmen in gleicher Höhe, der mit seinem Arbeitsein-
kommen nach der Tabelle zu § 850c ZPO in Höhe von 105 € monatlich der
Pfändung unterliege. Mehr als die einem Arbeitnehmer danach verbleibenden
1.921,34 € könne die Schuldnerin nicht für sich beanspruchen. Die Vorschrift
des § 850e Nr. 2a Satz 2 ZPO müsse im Lichte des Art. 14 Abs. 1, 3 Abs. 1 GG
in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip verfassungskonform ausgelegt wer-
den. Die Schuldnerin werde dadurch nicht unangemessen benachteiligt. Die
einzelnen Sozialleistungen blieben - für sich betrachtet - weiterhin unpfändbar.
Lediglich in ihrer Zusammenrechnung ergebe sich ein Betrag, der bei einem
Arbeitnehmer zur (teilweisen) Pfändbarkeit führe; insoweit sei auch ein entspre-
chender Teil der Sozialleistungen der Pfändung zu unterwerfen.
2. Der Rechtsbeschwerde ist nicht zuzustimmen.
a) Schon ihr Ausgangspunkt, die Schuldnerin sei besser gestellt als ein
Arbeitnehmer mit vergleichbarem Arbeitseinkommen, ist nicht richtig. Dabei
wird übersehen, daß in den von der Schuldnerin bezogenen Sozialleistungen in
Höhe von 2.026,34 € Kindergeldleistungen enthalten sind, die gemäß § 66
Abs. 1 EStG in gleicher Höhe auch einem Arbeitnehmer zustünden und bei Er-
mittlung des pfändungsfreien Betrages des Arbeitseinkommens gemäß § 850c
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Abs. 1 ZPO nicht zu berücksichtigen wären. Das Kindergeld ist nicht als Lohn-
ersatz anzusehen, sondern dient dem Ausgleich der aus dem Familienunterhalt
folgenden Belastungen (MünchKomm/Smid 2. Aufl. § 850i ZPO Rdn. 45); es
wird dem berechtigten Arbeitnehmer im laufenden Kalenderjahr als monatliche
Steuervergütung gezahlt (§ 31 Satz 3 EStG). Dem Umstand, daß ein Schuld-
ner, der einem oder mehreren Kindern unterhaltspflichtig ist, regelmäßig Kin-
dergeld für diese bezieht, hat der Gesetzgeber bereits bei der Bemessung des
pauschalierten (BGH, Beschluß vom 12. Dezember 2003 - IXa ZB 207/03 -
Rpfleger 2004, 232) pfändungsfreien Betrages in der Tabelle zu § 850c Abs. 1
ZPO Rechnung getragen (BT-Drucks. 10/229, 40 f. zum Entwurf eines Fünften
Gesetzes zur Änderung der Pfändungsfreigrenzen).
Die um das Kindergeld in Höhe von 462 € bereinigten Leistungen, die die
Schuldnerin monatlich erhält, betragen nur noch 1.564,34 €. Aus der Lohnpfän-
dungstabelle zu § 850c Abs. 1 ZPO ergibt sich, daß bei einem Arbeitnehmer mit
monatlichen Nettobezügen in dieser Höhe, für den Unterhaltspflichten gegen-
über drei Personen bestehen, kein für den Gläubiger pfändbarer Teil des Ar-
beitseinkommens verbleibt. Die von der Rechtsbeschwerde vorgebrachte Bes-
serstellung des Empfängers von Sozialleistungen gegenüber einem erwerbstä-
tigen Schuldner besteht somit nicht.
b) Auch sonst ist die Entscheidung des Beschwerdegerichts nicht zu be-
anstanden. Die Rechtsbeschwerde verkennt, daß der Gesetzgeber die von ihr
geforderte pfändungsrechtliche Gleichstellung von erwerbstätigen und nichter-
werbstätigen Schuldnern bereits vollzogen hat.
(1) Nach § 54 Abs. 4 SGB I sind Ansprüche auf laufende Sozialleistun-
gen, die in Geld zu erbringen sind, "wie Arbeitseinkommen" pfändbar. Damit
unterliegen die Ansprüche der Schuldnerin gegen die Drittschuldner den
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§§ 850 ff. ZPO (vgl. BGH, Beschluß vom 12. Dezember 2003 aaO; Beschluß
vom 10. Oktober 2003 - IXa ZB 180/03 - Rpfleger 2004, 111). Ihr pfändungs-
freier Teil bestimmt sich nach § 850c ZPO; bei ihrer Zusammenrechnung ist
- ebenso wie bei der Zusammenrechnung von Arbeitseinkommen mit Soziallei-
stungen - die Vorschrift des § 850e Nr. 2a ZPO zu beachten.
Sowohl § 850e Nr. 2a ZPO als auch § 54 Abs. 4 SGB I schließen es je-
doch aus, Ansprüche auf Arbeitseinkommen mit Sozialleistungen oder Ansprü-
che auf verschiedene Sozialleistungen untereinander zusammenzurechnen,
soweit diese der Pfändung nicht unterworfen sind. Das ist verfassungsrechtlich
unbedenklich, weil der Gesetzgeber in § 54 Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 SGB I die Un-
pfändbarkeit im Hinblick auf die Zweckbestimmung der Sozialleistungen erklärt
hat (Stein/Jonas/Brehm, ZPO 22. Aufl. § 850i Rdn. 73). Sie sollen dem Berech-
tigten ungeschmälert verbleiben und nicht - letztlich auf Kosten der Allgemein-
heit - dazu dienen, titulierte Ansprüche seines Gläubigers zu befriedigen. Darin
liegt ein ebenso sachlich gerechtfertigter Grund, wie er in der Anordnung der
Unpfändbarkeit für bestimmte Bezüge des erwerbstätigen Schuldners in § 850a
ZPO zu sehen ist, die gleichfalls auf sozialen Erwägungen sowie darauf beruht,
daß Bezüge wie etwa das Weihnachts- oder das Urlaubsgeld dem Arbeitneh-
mer zweckgebunden zugewendet werden (Schuschke/Walker, Vollstreckung
und Vorläufiger Rechtsschutz, 3. Aufl. § 850a ZPO Rdn. 1). Hinsichtlich der
Pfändbarkeit des Kindergeldes sind erwerbstätige und nichterwerbstätige
Schuldner ohnehin gleichgestellt: Die Ansprüche auf Geldleistungen für Kinder
dürfen mit Arbeitseinkommen oder mit anderen Sozialleistungen nur insoweit
zusammengerechnet werden, als sie nach § 76 EStG oder nach § 54 Abs. 5
SGB I gepfändet werden könnten (§ 850e Nr. 2a Satz 3 ZPO).
(2) Die danach pfändbaren Sozialleistungen übersteigen bei ihrer Zu-
sammenrechnung mit dem monatlichen Arbeitseinkommen der Schuldnerin die
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Pfändungsfreigrenzen des § 850c Abs. 1 ZPO nicht; auf die zutreffenden Grün-
de des angefochtenen Beschlusses nimmt der Senat Bezug. Von einer weiteren
Begründung wirdgemäß § 577 Abs. 6 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet
wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung
des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.
Dressler
Kuffer
Bauner
Kessal-Wulf
Safari Chabestari