Urteil des BGH vom 20.03.2014

BGH: stand der technik, patentanspruch, zustand, patentgericht, besonderer vorteil, spiel, form, verfügung, patentgesetz, begriff

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X Z R 1 2 8 / 1 2
Verkündet am:
20. März 2014
Wermes
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in der Patentnichtigkeitssache
- 2 -
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche
Verhandlung vom 20. März 2014 durch die Richter Gröning, Dr. Bacher,
Hoffmann und Dr. Deichfuß sowie die Richterin Dr. Kober-Dehm
für Recht erkannt:
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 14. Juni 2012 verkünde-
te Urteil des 10. Senats (Juristischen Beschwerdesenats und Nich-
tigkeitssenats) des Bundespatentgerichts abgeändert.
Das europäische Patent 1 084 317 wird mit Wirkung für die Bundes-
republik Deutschland dadurch teilweise für nichtig erklärt, dass Pa-
tentanspruch 1 um sämtliche Merkmale von Patentanspruch 2 er-
gänzt wird, dass Patentanspruch 2 entfällt und dass sich die übrigen
Patentansprüche auf die so geänderte Fassung rückbeziehen.
Die weitergehende Berufung der Beklagten und die Berufung der
Klägerinnen werden zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerinnen 1/3 und die
Beklagte 2/3.
Von Rechts wegen
- 3 -
Tatbestand:
Die Beklagte ist Inhaberin des mit Wirkung für die Bundesrepublik
Deutschland erteilten europäischen Patents 1 084 317 (Streitpatents), das am
31. Mai 1999 unter Inanspruchnahme einer schwedischen Priorität vom
3. Juni 1998 angemeldet worden ist und ein Arretiersystem zum mechanischen
Verbinden von Bodenplatten und mit einem solchen Arretiersystem versehene
Bodenplatten betrifft. Das Streitpatent ist im Einspruchsverfahren in geänderter
Fassung mit 16 Patentansprüchen aufrechterhalten worden. Danach lauten die
einander nebengeordneten Patentansprüche 1 und 15 in der Verfahrensspra-
che wie folgt:
"1.
A locking system for mechanical joining of floorboards (1), said lock-
ing system comprising a tongue-and-groove joint (36, 38), the groove
(36) and tongue (38) of which have cooperating upper abutment sur-
faces (43, 49) and cooperating lower abutment surfaces (45, 52) for
vertical locking of two joint edges (4a, 4b) of two adjacent floorboards
(1, 1'), said upper and lower abutment surfaces (43, 49; 45, 52) being
essentially parallel with the principal plane of the floorboards (1), and
said locking system comprising, for horizontal mechanical joining of
the joint edges (4a, 4b) perpendicular to the same, a locking groove
(14) formed in the body of the floorboard in the underside (3) of a first
one of the joint edges (4b) and extended in parallel therewith, and a
portion (P) projecting from the second joint edge (4a) and integrated
with a body (30, 32, 34) of the floorboard (1), said portion (P) support-
ing, at a distance from the joint edge (4a), a locking element (8) co-
operating with the locking groove (14), wherein said tongue (38) is
anglable into the groove (36), and wherein the locking element (8) is
insertable into the locking groove (14) by mutual angular motion of
the boards (1, 1') about upper portions (41, 48) of the joint edges (4a,
4b), characterised in
1
- 4 -
that, in the joined state, the cooperating upper abutment surfaces (43,
49) are limited horizontally inwards from the joint edge and horizontal-
ly outwards to the joint edge by an inner vertical plane (IP) and an
outer vertical plane (OP), respectively;
that the tongue-and-groove joint is so designed that there is in the
groove (45), in the joined state, between the inner vertical plane (IP)
and the outer vertical plane (OP) and below the tongue (38), a space
(S) which extends horizontally from the inner vertical plane (IP) and at
least halfway to the outer vertical plane (OP);
that the tongue-and-groove joint is further so designed that the
boards, during a final phase of the inwards angling when the locking
element is inserted into the locking groove, can take a position where
there is a space (S) in the groove (36) between the inner and the out-
er vertical plane (IP, OP) and below the tongue (38);
that the lower abutment surfaces (45, 52) are positioned essentially
outside the outer vertical plane (OP), and that the projecting portion
(P) is at least partially made in one piece with a body (30, 32, 34) of
the floorboard (1).
15. A floorboard (1) provided along one or more sides with a locking sys-
tem as claimed in any one of the preceding claims."
Wegen der übrigen Ansprüche, die auf einen dieser Ansprüche rückbezo-
gen sind, wird auf die neue Streitpatentschrift (EP 1 084 317 B2) verwiesen.
Die Klägerinnen haben geltend gemacht, der Gegenstand des Streitpa-
tents sei nicht patentfähig. Die Beklagte hat das Streitpatent in der im Ein-
spruchsverfahren aufrecht erhaltenen Fassung und mit sechs Hilfsanträgen ver-
teidigt.
Das Patentgericht hat das Streitpatent für nichtig erklärt, soweit sein Ge-
genstand über die mit Hilfsantrag V verteidigte Fassung hinausgeht, der Pa-
2
3
4
- 5 -
tentanspruch 1 um die Merkmale der Unteransprüche 2, 4 und 5 ergänzt und
die Klage im Übrigen abgewiesen. Dagegen wenden sich beide Parteien mit der
Berufung. Die Klägerin begehrt weiterhin eine vollständige Nichtigerklärung des
Streitpatents. Die Beklagte erstrebt weiterhin die Abweisung der Klage und ver-
teidigt das Streitpatent mit acht Hilfsanträgen, von denen die Hilfsanträge I bis
IV mit den erstinstanzlichen Hilfsanträgen I bis IV übereinstimmen. Hilfsantrag V
ergänzt Patentanspruch 1 nunmehr lediglich um sämtliche Merkmale von Un-
teranspruch 2, während Hilfsantrag VI dem erstinstanzlichen Hilfsantrag V ent-
spricht.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung der Beklagten ist teilweise begründet. Die zulässi-
ge Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.
I.
Das Streitpatent betrifft ein Arretiersystem zum mechanischen Ver-
binden von Bodenplatten und mit einem solchen Arretiersystem versehene Bo-
denplatten.
1.
Nach der Streitpatentschrift ist zwischen herkömmlichen Bodenplat-
ten, die üblicherweise mit Hilfe verleimter Nut- und Feder-Verbindungen entlang
ihren langen und kurzen Seiten verbunden werden (Beschr. Abs. 4) und sol-
chen Bodenplatten zu unterscheiden, die ausschließlich mechanisch und damit
ohne Leim verbunden werden können (Beschr. Abs. 5). Die nach dem Stand
der Technik bekannten mechanisch verbindbaren Bodenplatten werden nach
den Erläuterungen in der Streitpatentschrift in der Weise verbunden, dass sie
im Regelfall zuerst nach unten an der langen Seite abgewinkelt werden, und
dann, wenn die lange Seite arretiert ist, die kurzen Seiten durch Horizontalver-
schiebung entlang der langen Seite zusammengeschnappt werden. Dabei kön-
5
6
7
- 6 -
nen die Platten in der umgekehrten Reihenfolge wieder aufgenommen und, oh-
ne die Verbindung zu beschädigen, erneut verlegt werden (Beschr. Abs. 12).
Die Streitpatentschrift verweist insoweit beispielhaft u.a. auf die internationale
Patentanmeldung WO 94/26999 (D3).
Nach den Angaben in der Streitpatentschrift weisen die nach dem Stand
der Technik bekannten mechanischen Arretiersysteme im Vergleich zu den
herkömmlichen verleimten Böden zwar beträchtliche Vorteile auf, sind jedoch in
Bezug auf Herstellung, Handhabung beim Verlegen und die Eigenschaften des
verbundenen Bodens verbesserungsfähig (Beschr. Abs. 17 bis 20). Ein Nachteil
liege darin, dass die Herstellung der dafür vorausgesetzten abgewinkelten
Oberflächen eine äußerst genaue Einstellung der Holzbearbeitungswerkzeuge
erfordere. Ferner bestehe die Schwierigkeit, die Feder optimal in die Nut einzu-
führen (Einwinkeln, Abwinkeln) und gleichzeitig eine gute Passung zwischen
Nut und Feder im verbundenen Zustand zu erzielen. Nachteilig an den bekann-
ten mechanischen Arretiersystemen sei schließlich, dass sich verbundene Bo-
denplatten über die horizontale Position hinaus nicht nur nach oben, sondern
auch nach unten um die Verbindungskanten drehen ließen (Rückwärtsbiegung
oder Überbiegung). Dies könne beim Verlegen der Platten zu einer Beschädi-
gung oder Verschiebung des vorspringenden Abschnitts führen.
Das Streitpatent betrifft vor diesem Hintergrund das technische Problem,
ein mechanisches Arretiersystem zur Verfügung zu stellen, das ein Einwinkeln
der Bodenplatten von oben ermöglicht, einer Rückwärtsbiegung (Überbiegung)
der Bodenplatten um die Verbindungskanten entgegenwirkt und für eine exakte
Passung zwischen Feder und Nut sorgt. Gleichzeitig soll durch die Erfindung
die Herstellung der Bodenplatten in Bezug auf Genauigkeit, Anzahl an kriti-
schen Parametern und Materialkosten optimiert werden (Beschr. Abs. 22, 32).
2.
Zur Lösung dieses Problems schlägt Patentanspruch 1 ein Arretier-
system zum mechanischen Verbinden von Bodenplatten vor, dessen Merkmale
8
9
10
- 7 -
sich wie folgt gliedern lassen (die abweichende Gliederung des Patentgerichts
ist in eckigen Klammern wiedergegeben):
1.
Das Arretiersystem zum mechanischen Verbinden von Boden-
platten (1) [1] umfasst
1.1 eine Feder- und Nut-Verbindung (36, 38) [1],
1.1.1
deren Nut (36) und Feder (38) zum vertikalen Ar-
retieren von zwei Verbindungskanten (4a, 4b)
zweier angrenzender Bodenplatten (1, 1') aufwei-
sen [2]:
1.1.2
zusammenwirkende obere Anschlagflächen (43,
49) [2] und
1.1.3
zusammenwirkende untere Anschlagflächen (45,
52) [2],
1.2 eine Arretiernut (14) [3],
1.2.1
senkrecht zu den Verbindungskanten (4a, 4b) zu
deren horizontalen mechanischen Verbindung [3],
1.2.2
die aus dem Körper der Bodenplatte und in der
Unterseite (3) einer ersten der Verbindungskanten
(4b) ausgebildet ist [3.1] und
1.2.3
sich parallel dazu erstreckt [3.2],
1.3 einen Abschnitt (P) [4], der
1.3.1
von der zweiten Verbindungskante (4a) vorsteht
[4],
1.3.2
mit einem Körper (30, 32, 34) der Bodenplatte (1)
vereinigt ist [4],
- 8 -
1.3.3
wenigstens teilweise einstückig mit einem Körper
(30, 32, 34) der Bodenplatte (1) gefertigt ist [9],
1.3.4
in einem Abstand zu der Verbindungskante (4a)
ein Arretierelement (8) trägt [4.1].
2.
Die zusammenwirkenden oberen Anschlagflächen (43, 49) sind
2.1 im Wesentlichen parallel zu der Hauptebene der Boden-
platten (1) [2.1],
2.2 im verbundenen Zustand horizontal nach innen von der
Verbindungskante weg und horizontal nach außen zu der
Verbindungskante hin durch eine innere vertikale Ebene
(IP) bzw. eine äußere vertikale Ebene (OP) begrenzt [5].
3.
Die unteren Anschlagflächen (45, 52)
3.1 sind im Wesentlichen parallel zu der Hauptebene der Bo-
denplatten (1) [2.1],
3.2 befinden sich im Wesentlichen außerhalb der äußeren
vertikalen Ebene (OP) [8].
4.
Das Arretierelement wirkt mit der Arretiernut (14) zusammen
[4.2],
4.1 wobei die Feder (38) in die Nut (36) hineingewinkelt wer-
den kann [4.3] und
4.2 wobei das Arretierelement (8) durch gegenseitige Winkel-
bewegung der Platten (1, 1') um obere Abschnitte (41, 48)
der Verbindungskanten (4a, 4b) in die Arretierungsnut (14)
eingeführt werden kann [4.4].
- 9 -
5.
Die Nut- und Feder-Verbindung ist so ausgeführt, dass
5.1 in der Nut (45) im verbundenen Zustand zwischen der in-
neren vertikalen Ebene (IP) und der äußeren vertikalen
Ebene (OP) und unterhalb der Feder (38) ein Raum (S)
vorhanden ist [6].
5.1.1
Der Raum (S) erstreckt sich von der inneren verti-
kalen Ebene (IP) horizontal und wenigstens halb
zu der äußeren vertikalen Ebene (OP) [6.1].
5.2 die Platten während einer abschließenden Phase des
Einwärtsabwinkelns beim Einführen des Arretierelements
in die Arretiernut eine Position einnehmen können, in der
ein Raum (S) in der Nut (36) zwischen der inneren und der
äußeren vertikalen Ebene (IP, OP) und unterhalb der Fe-
der (38) vorhanden ist [7].
Patentanspruch 15 enthält in der Sache dieselbe technische Lehre in der
Form eines Erzeugnisanspruchs.
3.
Einige Merkmale bedürfen näherer Erörterung:
a)
Mit dem Begriff "zusammenwirkende Anschlagflächen" im Sinne der
Merkmale 1.1.2 und 1.1.3 sind nach der Streitpatentschrift Oberflächen von Fe-
der und Nut gemeint, die bei Bodenplatten im verbundenen Zustand entweder
direkt in vertikaler Richtung ineinandergreifen, oder zumindest so in unmittelba-
rer Nähe zueinander angeordnet sind, dass sie in Kontakt kommen können, um
zu verhindern, dass sich die Platten in vertikaler Richtung verschieben (Beschr.
Abs. 26).
11
12
13
- 10 -
b)
Die in Merkmal 2.2 und in der Merkmalsgruppe 5 erwähnte innere
Vertikalebene IP wird durch die innere Begrenzungslinie der oberen Anschlag-
flächen 43, 49 festgelegt. Demgegenüber wird die äußere Vertikalebene OP,
die außer in Merkmal 2.2 und der Merkmalsgruppe 5 auch in Merkmal 3.2 er-
wähnt wird, durch die äußere Begrenzungslinie der oberen Anschlagflächen 43,
49 festgelegt (Beschr. Abs. 55).
c)
Während nach Darstellung der Streitpatentschrift bei einer herkömm-
lichen Nut- und Feder-Verbindung sowohl die oberen als auch die unteren An-
schlagflächen in der Regel im inneren Teil der Nut angeordnet sind und damit
eben übereinanderliegen, befinden sich die unteren Anschlagflächen 45, 52
nach Merkmal 3.2 horizontal versetzt im Wesentlichen außerhalb der äußeren
vertikalen Ebene (OP). Damit soll gegenüber dem Stand der Technik das Ein-
winkeln der Platten erleichtert und ihrer Rückwärtsbiegung entgegengesteuert
werden.
d)
Dem ungehinderten Einwinkeln der Feder dient auch Merkmal 5.1,
wonach Nut und Feder so ausgeführt sind, dass in der Nut (45) im verbundenen
Zustand zwischen der inneren vertikalen Ebene (IP) und der äußeren vertikalen
Ebene (OP) und unterhalb der Feder (38) ein Raum (S) vorhanden ist. Diese
Ausgestaltung soll ferner eine exakte Vertikalpassung zwischen den Platten
und eine Herstellung mit günstigeren Anforderungen an Toleranzen für die Ver-
tikalpassung ermöglichen, als bei Bodenplatten mit gekrümmten Oberflächen in
der Nut- und Feder-Verbindung (Beschr. Abs. 28 und 30).
e)
Was das Verhältnis der Merkmale 3.2 und 5.1.1 zueinander betrifft,
erstreckt sich der Raum (S) nach dem letzteren von der inneren vertikalen Ebe-
ne (IP) horizontal und wenigstens halb zu der äußeren vertikalen Ebene (OP);
die unteren Anschlagflächen schließen sich unmittelbar in Richtung nach außen
an den Raum (S) an. Insbesondere dann, wenn dieser sich von der inneren ver-
tikalen Ebene (IP) entsprechend dem unteren von Merkmal 5.1.1 zugelassenen
14
15
16
17
- 11 -
Limit nur halb oder nur geringfügig mehr zu der äußeren vertikalen Ebene (OP)
hin ausdehnt, erstrecken sich die unteren Anschlagflächen zwangsläufig über
die Hälfte oder nahezu die Hälfte des Bereichs zwischen der inneren und äuße-
ren vertikalen Ebene. Vor diesem Hintergrund ist das Kriterium "im Wesentli-
chen außerhalb" in Merkmal 3.2 nicht dahin zu verstehen, dass die unteren An-
schlagflächen sich allenfalls nur über einen unwesentlichen Teil des Bereichs
zwischen der inneren und äußeren vertikalen Ebene erstrecken dürfen. Eine
solche Auslegung des Merkmals 3.2 hätte zur Folge, dass Merkmal 5.1.1 trotz
seines weitergehenden Wortlauts faktisch auf den Fall reduziert wäre, dass sich
der Raum (S) quasi über den gesamten Bereich zwischen der inneren und äu-
ßeren vertikalen Ebene erstreckt. Gegen ein solches Verständnis des Merkmals
3.2 in Patentanspruch 1 spricht ferner der erteilte Patentanspruch 2, der die
Variante zum Gegenstand hat, dass sich im Wesentlichen kein Teil der unteren
Anschlagflächen innerhalb der äußeren vertikalen Ebene befindet. Vielmehr
bedeutet "im Wesentlichen außerhalb" im Sinne des Merkmals 3.2, dass die
unteren Anschlagflächen bezogen auf ihre Gesamtlänge mit ihrem wesentli-
chen, d.h. mit ihrem größeren Teil außerhalb der äußeren vertikalen Ebene lie-
gen, unabhängig davon, wie weit sie - begrenzt durch die Vorgaben des Merk-
mals 5.1.1 - in den Bereich zwischen der äußeren und inneren vertikalen Ebene
hineinragen. Gegenstand von Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung ist
damit nicht nur eine Konstruktion, bei der die oberen und unteren Anschlagflä-
chen so angeordnet sind, dass sie sich nicht überlappen. Vielmehr erfasst Pa-
tentanspruch 1 in der erteilten Fassung Gestaltungen, bei der sich die oberen
und unteren Anschlagflächen mehr oder weniger überschneiden.
II.
Das Patentgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt
begründet:
Der Gegenstand von Patentanspruch 1 sei dem Fachmann, einem Dip-
lomingenieur mit Fachhochschulausbildung in der Fachrichtung Holz- und Bau-
18
19
- 12 -
technik mit Erfahrung in der Konstruktion und Fertigung von Bodenplatten, wie
Holz- oder Kunststoffpaneelen, durch den Stand der Technik nahegelegt gewe-
sen.
In der deutschen Offenlegungsschrift 29 40 945 (D1) sei ein Arretiersys-
tem offenbart, das nahezu alle in Patentanspruch 1 vorgesehenen Merkmale
aufweise. Insbesondere sei der Entgegenhaltung D1 auch ein Raum S zu ent-
nehmen, der im Sinne der Merkmale 5.1 und 5.2 in der Nut 36 im verbundenen
Zustand zwischen der inneren vertikalen Ebene IP und der äußeren vertikalen
Ebene OP und unterhalb der Feder 38 ausgebildet sei. Die Figuren 11 und 12
der D1 ließen erkennen, dass der der Feder 38 entsprechende Vorsprung (un-
terhalb des Bezugszeichens 20') gerundet oder abgeschrägt, jedenfalls aber
nicht rechteckig ausgeführt sei und daher beim Einfügen in die offensichtlich
rechteckig ausgeführte Nut (neben dem Bezugszeichen 30') zwangsläufig einen
Freiraum unterhalb des gekrümmten bzw. abgeschrägten Bereichs der Feder
belasse. Der Einwand der Beklagten, der Abbildung könne wegen ihres ledig-
lich skizzenhaften Charakters das Vorhandensein eines solchen Raumes nicht
entnommen werden, greife nicht durch, da es den Anforderungen an die Offen-
barung genüge, dass der Fachmann dieses Merkmal aufgrund seines Ver-
ständnisses ohne weiteres entnehmen könne, was hier der Fall sei. Zwar sei
die relative Lage des Raumes S zu den Bezugsebenen IP und OP entspre-
chend Merkmal 5.1.1 in der D1 nicht offenbart. Der nach den Figuren 11 und 12
der D1 offensichtlich vorhandene Raum solle wie der Gegenstand des Streitpa-
tents das Einwinkeln der Platten über die Nut- und Feder-Verbindung erleich-
tern. Der Fachmann erkenne ohne weiteres, dass es hierbei entscheidend auf
die relative Lage des Raums S zu den Ebenen IP und OP ankomme, so dass er
im Zuge seiner stetigen Bemühungen um eine weitere Verbesserung des Arre-
tiersystems diesen Parameter so weit variieren werde, bis er eine optimale Lö-
sung gefunden habe. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ergebe sich da-
20
- 13 -
mit für den Fachmann in naheliegender Weise unter Einbeziehung seines
Fachwissens aus der D1.
Der Gegenstand von Patentanspruch 1 in der Fassung des Hilfsantrags I,
mit dem die Merkmale des erteilten Unteranspruchs 4 in den Patentanspruch 1
aufgenommen werden sollen, sei dem Fachmann ebenfalls durch die D1 und
sein Fachwissen nahegelegt. Da die Platte an der mit der Feder versehenen
Seite bereichsweise stirnseitig an einer korrespondierenden Fläche der anderen
Platte (Verbindungsebene F) möglichst plan anliegen solle, verbleibe für ein
Spiel zum Auffangen von Maßabweichungen zwangsläufig nur der Bereich zwi-
schen Federspitze und Nutgrund. Für den Fachmann liege es daher auf der
Hand, den Toleranzausgleich - entsprechend den zusätzlichen Merkmalen nach
dem ersten Hilfsantrag - an dieser Stelle vorzusehen und dazu die Länge der
Feder zu verringern und/oder die Tiefe der Nut zu vergrößern. Hierzu könne
beispielhaft auf die US-Patentschrift 25 430 200 (D2) verwiesen werden, wo in
der Figur 2 ein derartiges Spiel zwischen dem Nutgrund 6 und der Federspitze
beim Bezugszeichen 19 erkennbar sei.
Ebenso wenig beruhe der Gegenstand von Patentanspruch 1 in der Fas-
sung des Hilfsantrags II, mit dem die Merkmale des erteilten Unteranspruchs 5
in den Patentanspruch 1 aufgenommen werden sollen, auf erfinderischer Tätig-
keit. Das danach zusätzlich aufzunehmende Merkmal sei nach der Figur 9 und
den Erläuterungen in der Streitpatentschrift dahingehend zu verstehen, dass die
obere Berührungsfläche zwischen Feder- und Nutoberseite, bezogen auf die
Richtung vom Nutgrund nach außen, mit einem Abstand vor der vertikalen Ver-
bindungsebene F ende und damit innerhalb der Flächen IP und F liege. Die An-
regung zu der über den durch die D1 nahegelegten Gegenstand des Patentan-
spruchs 1 in der erteilten Fassung hinausgehenden Formgebung der Nut- und
Feder-Verbindung entnehme der Fachmann der D2, die in den Figuren 2 und 3
erkennbar eine Abschrägung 14 der oberen Nutkante 9 zeige, die der mit dem
21
22
- 14 -
zweiten Hilfsantrag beanspruchten Lage der äußeren vertikalen Ebene OP rela-
tiv zu der vertikalen Verbindungsebene F entspreche. Auch bei dem in der D3
offenbarten System sei die obere Berührungsfläche im Verhältnis zur vertikalen
Verbindungsebene vergleichbar wie in der D2 angeordnet, wie sich aus der Fi-
gur 2c und der dort dargestellten Abschrägung 70 ergebe. Der Fachmann wer-
de daher auch durch die D3 zu der mit Hilfsantrag II beanspruchten, vorteilhaf-
ten Ausgestaltung der Nut- und Feder-Verbindung veranlasst.
Auch der Gegenstand von Patentanspruch 1 in der Fassung des Hilfsan-
trags III sei nicht patentfähig. Als Kombination der Hilfsanträge I und II sei diese
Fassung aus den dort dargelegten Gründen durch die D1 in Kombination mit
der D2 oder der D3 nahegelegt.
Schließlich beruhe auch der Gegenstand von Patentanspruch 1 in der
Fassung des Hilfsantrags IV, der die Patentansprüche 1, 4, 5 und 11 der erteil-
ten Fassung miteinander kombiniert, nicht auf erfinderischer Tätigkeit. Die Er-
gänzung des Patentanspruchs 1 mit den Merkmalen der erteilten Unteransprü-
che 4 und 5 sei entsprechend den Ausführungen zu Hilfsantrag III bereits durch
die D1 in Kombination mit der D2 oder der D3 nahegelegt. Das darüber hinaus-
gehende, Patentanspruch 11 entnommene Merkmal, das eine zum Einwinkeln
der Verbindungskanten der Platten alternative Verbindungsmethode durch hori-
zontales Ineinanderschieben von Feder und Nut bzw. von Arretierelement und
Arretiernut betreffe, werde dem Fachmann durch die D3 nahegelegt. Der
Fachmann erkenne in den Figuren 3a bis 3c eine Alternative zu der in den Figu-
ren 2a bis 2c dargestellten Methode des Einwinkelns und entnehme der D3 oh-
ne weiteres die hierzu erforderlichen konstruktiven Mittel. Die Frage, ob die
Aufnahme dieses Merkmals in Patentanspruch 1 in Widerspruch zu der dort
offenbarten Lehre des Einwinkelns stehe, könne daher offen bleiben.
Der Gegenstand von Patentanspruch 1 in der Fassung des Hilfsantrags V
mit der Patentanspruch 1 mit den Unteransprüchen 2, 4 und 5 kombiniert wird,
23
24
25
- 15 -
sei hingegen patentfähig. Ein Arretiersystem, bei dem der Raum in der Nut un-
terhalb der Feder im verbundenen Zustand so ausgebildet sei, dass er sich in
Horizontalrichtung im Wesentlichen über den gesamten Bereich von der äuße-
ren Vertikalebene zu der inneren Vertikalebene erstrecke, so dass sich im We-
sentlichen kein Teil der unteren Anschlagflächen 45, 52 innerhalb der äußeren
vertikalen Ebene OP befinde, sei durch den Stand der Technik nicht nahege-
legt. Vielmehr führten die D1, D2 und D3 den Fachmann eher dahin, den Raum
S klein zu halten, um eine gute Lastabtragung über die Nut- und Feder-
Kontaktflächen und damit eine hohe Stabilität der Verbindung zu erreichen.
Diese bekannte Maßnahme zugunsten einer optimalen Einwinkelbarkeit aufzu-
geben, habe für den Fachmann nicht nahegelegen.
III.
Diese Beurteilung hält der Überprüfung im Berufungsverfahren in ei-
nem Punkt nicht stand.
1.
Zu Recht hat das Patentgericht den Gegenstand von Patentan-
spruch 1 in der erteilten Fassung als nicht patentfähig angesehen.
a)
Der Gegenstand von Patentanspruch 1 ist zwar entgegen der Auf-
fassung der Klägerinnen neu (Art. 54 Abs. 1 und 2 EPÜ).
aa) Die D1 betrifft Platten, die sich zu einer Spielfläche, wie etwa einer
Kegelbahn, zusammensetzen lassen, sowie ein entsprechendes Verfahren zum
Zusammensetzen dieser Platten.
Nicht offenbart ist in dem Dokument Merkmal 2.2. Denn sowohl bei der in
den Figuren 8 bis 10 gezeigten Ausführungsform als auch bei der Abwandlung
hiervon in den Figuren 11 und 12 der D1 fällt die äußere vertikale Ebene OP mit
der Verbindungskante zusammen, da diese Ausführungsformen anders als das
Streitpatent keine Abschrägung oberhalb der Nut aufweisen. Merkmal 2.2 ver-
langt demgegenüber insoweit, dass die oberen Anschlagflächen horizontal nach
26
27
28
29
30
- 16 -
außen zu der Verbindungskante hin durch eine äußere vertikale Ebene OP be-
grenzt sind, was voraussetzt, dass diese sich nicht auf der gleichen Höhe wie
die Verbindungskante befindet.
Ebenso wenig ist Merkmal 5.1.1 offenbart. Figuren 11 und 12 zeigen mit
der Abschrägung an der Unterseite des freien Endes der Feder und der recht-
winklig ausgebildeten Nut zwar einen Raum zwischen der Feder und der Nut.
Dieser ist, wie die Beklagte zu Recht geltend macht, nur schematisch und nicht
maßstabsgerecht dargestellt und lässt deswegen Schlüsse auf das Vorliegen
des Merkmals 5.1.1 und damit auch des nach ihrer Auffassung damit in techni-
schem Wirkzusammenhang stehenden Merkmals 3.2, bei dem es wie bei
Merkmal 5.1.1 im Wesentlichen auf die Größenverhältnisse ankommt, nicht zu.
Es entspricht einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Literatur, dass
schematische Darstellungen, wie sie üblicherweise in Patentschriften zu finden
sind, regelmäßig nur das Prinzip der beanspruchten Vorrichtung offenbaren,
nicht aber exakte Abmessungen (Benkard/Melullis, Patentgesetz, 10. Aufl., § 3
PatG Rn. 27; Benkard/Scharen, § 14 PatG Rn. 29; Busse/Keukenschrijver, Pa-
tentgesetz, 7. Aufl., § 14 PatG Rn. 47; Schulte/Moufang, Patentgesetz, 9. Aufl.,
§ 34 PatG Rn. 309; BGH, Beschluss vom 16. Oktober 2012 - X ZB 10/11,
GRUR 2012, 1242 Rn. 9 - Steckverbindung). Damit lässt sich den Figuren 11
und 12 der D1 zwar entnehmen, dass die Feder gewölbt ist und deswegen ein
Raum in der Nut unterhalb der Feder vorhanden ist und somit die Merkmale 5.1
und 5.2 offenbart sind. Dass die Beschreibung insoweit an einer Stelle im Zu-
sammenhang mit der Schilderung der einzelnen Figuren besagt, dass der Vor-
sprung 25 bei dieser abgewandelten Ausführungsform praktisch rechtwinklig
ausgebildet sei (S. 8 Abs. 2), ist demgegenüber entgegen der Auffassung der
Beklagten unschädlich. So ist bereits an dieser Stelle auch das die Aussparung
bezeichnende Bezugszeichen 26 genannt. Ferner ist weiter oben in der Be-
schreibung, in der die in den Figuren 11 und 12 dargestellte Ausführungsform
ohne Bezugnahme auf die bildliche Darstellung erläutert wird, ausgeführt, dass
31
- 17 -
die , in die die andere Platte eingreift, rechtwinklig ist, während der
Vorsprung mit dem auf eine Wölbung im vorderen Bereich hindeutenden Begriff
bezeichnet wird (Beschr. S. 4 Abs. 3). Da die Figuren 11 und 12 der D1
nicht maßstabsgerecht sind und die Beschreibung der D1 mangels entspre-
chender Angaben ebenfalls keine Rückschlüsse in Bezug auf die Ausdehnung
des Raumes unterhalb der Feder zulässt, ist die Lage dieses Raums innerhalb
der inneren und äußeren vertikalen Ebene allerdings nicht eindeutig und unmit-
telbar im Sinne des Merkmals 5.1.1 definiert. Ob damit gleichzeitig, wie die Be-
klagte meint, feststeht, dass auch Merkmal 3.2 nicht offenbart ist, kann letztlich
offen bleiben. Denn der Gegenstand von Patentanspruch 1 ist jedenfalls auf-
grund des Fehlens der Merkmale 2.2 und 5.1.1 neu gegenüber der D1.
bb) Das vorstehend Ausgeführte gilt sinngemäß auch für D2, die zwar
auch einen Raum im Sinne der Merkmale 5.1 und 5.2 in der Nut unterhalb der
Feder offenbart, die aber weder in ihrer Beschreibung noch in den Figuren An-
gaben über die Lage die Erstreckung dieses Raumes innerhalb der inneren und
äußeren vertikalen Ebene im Sinne des Merkmals 5.1.1 enthält.
b)
Der Gegenstand von Patentanspruch 1 war dem Fachmann, gegen
dessen zutreffende Definition im angefochtenen Urteil die Parteien keine Ein-
wände erhoben haben, jedoch durch den Stand der Technik nahe gelegt
(Art. 56 EPÜ).
Der Fachmann, der sich vor die Aufgabe gestellt sah, ein mechanisches
Arretiersystem zu entwickeln, das nicht nur ein leichteres Einwinkeln der Platten
von oben ermöglicht, sondern auch einer Rückwärtsbiegung (Überbiegung) der
Bodenplatten um die Verbindungskanten entgegenwirkt sowie eine exakte Pas-
sung zwischen Feder und Nut gewährleistet und gleichzeitig präzise und wirt-
schaftlich hergestellt werden kann, wurde sowohl durch die D1 als auch die D2
veranlasst, die dort gezeigten Verriegelungssysteme auf der Grundlage der dort
offenbarten Lösungen für die bei einem mechanischen Arretiersystem auftre-
32
33
34
- 18 -
tenden Probleme weiter im Sinne der erfindungsgemäßen Lösung zu optimie-
ren.
aa) Die D1 stellt sich die Aufgabe, Platten zur Verfügung zu stellen, die
sich ohne zusätzliche Spannmittel verbinden lassen, und schlägt hierfür neben
einer Ausführungsform, die sich durch entsprechende Gestaltung von Nut und
Feder für die Stabilität der Verbindung die Keilwirkung zu Nutze macht (vgl. Be-
schr. S. 4 Abs. 2, S. 6 Abs. 2 bis S. 7 und Figuren 1 bis 6), eine Ausführungs-
form vor, bei der die Aussparung rechtwinklig und der Vorsprung nasenförmig
ausgestaltet ist (vgl. Beschr. S. 4 Abs. 3, S. 8 Abs. 2 und Figuren 11 und 12).
Als besonderer Vorteil dieser Ausführungsform wird neben dem möglichen Ver-
zicht auf Spannmittel genannt, dass geringfügige Abweichungen von der vorge-
sehenen Form der Kantenbildung das Zusammensetzen der Platten nicht be-
einträchtigten (Beschr. S. 4 Abs. 2 aE). Insbesondere im Zusammenhang mit
der dritten in der D1 offenbarten Ausführungsform wird das erleichterte Einwin-
keln der Platten als Vorteil genannt, der dadurch erreicht werde, dass die eine
der zu verbindenden Platten einen gewölbten Vorsprung und die andere eine
entsprechend gewölbte Ausnehmung aufweise (vgl. Beschr. S. 9 und Figuren
14 bis 16). Wie schon das Patentgericht im Ergebnis zutreffend ausgeführt hat,
gibt die D1 dem Fachmann Anlass, die Feder so auszugestalten, dass sie sich
nicht formschlüssig in die Nut einfügt, sondern unterhalb der Feder im Nutgrund
ein freier Raum entsteht und so das Einwinkeln der Platten erleichtert wird.
Der Einwand der Beklagten, dass sich bei der D1 die oberen und unteren
Anschlagflächen überlappten und diese Entgegenhaltung dem Fachmann daher
keine Anregung dazu gebe, die oberen und unteren Anschlagflächen zu sepa-
rieren, führt zu keiner anderen Beurteilung. Wie oben dargelegt, lehrt Patentan-
spruch 1 des Streitpatents nicht die völlige Separierung der oberen und unteren
Anschlagflächen, sondern erfasst auch Gestaltungen, bei denen sich diese An-
schlagflächen mehr oder weniger überlappen.
35
36
- 19 -
bb) Die Aufgabe der in der D2 gezeigten Erfindung besteht darin, ein u.a.
auch für Bodenplatten geeignetes Arretiersystem zur Verfügung zu stellen, das
eine standardisierte einfache Struktur aufweist, die ein rasches und dennoch
ordnungsgemäßes Zusammenfügen und damit eine stabile Verbindung der
Platten ermöglicht (Sp. 1 Z. 2 bis 30 = S. 1 bis S. 2 Z. 5 der Übers.). Damit ent-
spricht die Aufgabenstellung der D2 weitgehend derjenigen des Streitpatents,
so dass für den Fachmann auch Anlass besteht, von dieser Entgegenhaltung
auszugehen.
Bei der Prüfung, ob der Stand der Technik ausgehend von einer Entge-
genhaltung dem Fachmann die erfindungsgemäße Lösung nahegelegt hat, ist
nicht nur zu berücksichtigen, was sich für den Fachmann unmittelbar und ein-
deutig aus dieser Entgegenhaltung ergibt, sondern gleichermaßen, was der
Fachmann kraft seines Fachwissens aus ihr ableiten kann (BGH, Urteil vom
12. Dezember 2012 - X ZR 134/11, GRUR 2013, 363 Rn. 27 - Polymerzusam-
mensetzung).
Um das Problem des Einwinkelns zu lösen, sieht das Arretiersystem nach
der D2 eine abgeschrägte Verbindungskante 14 über der Nut vor, die nach den
Ausführungen der Beschreibung ein problemloses Eintreten der Feder in die
Nut gestattet (Sp. 3 Z. 5 bis 7 = S. 4 Z. 27 bis 30 der Übers. sowie Figuren 2
und 3). Der Fachmann wird aufgrund seines Fachwissens darüber hinaus er-
kennen, dass auch die Abschrägung der Feder an der oberen Kante (Bezugs-
zeichen 19 der Figuren 2 und 3) das Einwinkeln der Platten erleichtert, auch
wenn in der Beschreibung nur die Abschrägung der Feder als solche, nicht aber
ihr Zweck erwähnt wird (Sp. 2 Z. 24 f. = Übers. S. 3 Z. 26 f.). Die abgeschrägte
Kante 14 und die Abschrägung 19 an der Feder bewirken, dass die oberen und
unteren Anschlagflächen nicht mehr übereinander und weitgehend in der Nut
liegen, sondern die unteren Anschlagflächen vielmehr horizontal weg von den
oberen Anschlagflächen und in Richtung Arretierelement verschoben werden.
37
38
39
- 20 -
Dem Fachmann wird damit offenbart, dass die Versetzung der unteren An-
schlagflächen nicht nur keine nachteiligen Auswirkungen auf die Stabilität der
Verbindung hat, sondern dass eine solche Verbindung auch Zug- und Druckbe-
lastungen zu widerstehen vermag (Sp. 3 Z. 12 bis 15 = Übers. S. 4 Z. 35 bis
S. 5 Z. 2). Für den Fachmann ergab sich daher das Grundprinzip der erfin-
dungsgemäßen Lösung aus der D2, so dass ihm dadurch auch die Ausgestal-
tung und insbesondere die Positionierung des Raums S in der Nut unterhalb
der Feder im Sinne des Merkmals 5.1.1 nahegelegt war.
Der Einwand der Beklagten, die D2 lehre - wie schon die D1 - nicht die
Separierung der oberen und unteren Anschlagflächen, führt aus den gleichen
Gründen wie bei der D1 nicht zu einer anderen Beurteilung der erfinderischen
Tätigkeit.
2.
Das Patentgericht hat ebenfalls zu Recht entschieden, dass der Ge-
genstand von Patentanspruch 1 in der Fassung des Hilfsantrags I nicht patent-
fähig ist.
Nach Hilfsantrag I sollen Patentanspruch 1 folgende, in Unteranspruch 4
enthaltene Merkmale hinzugefügt werden:
-
-
Nach der Streitpatentschrift soll mit dem horizontalen Spiel
Δ zwischen
dem Nutgrund und der Spitze der Feder ein Toleranzausgleich für horizontale
Maßabweichungen der Plattenkante erreicht werden, während gleichzeitig eine
40
41
42
43
- 21 -
exakte vertikale Passung und ein ungehindertes Einwinkeln möglich bleiben
sollen (vgl. Streitpatentschrift Abs. 36). Der Gegenstand von Patentanspruch 1
in dieser Fassung ist dem Fachmann bereits durch die D1 nahegelegt. Bei der
dort als zweite Ausführungsform beschriebenen Variante ist der Vorsprung an
der einzuwinkelnden Platte nasenförmig und die Aussparung, in die der Vor-
sprung eingeführt werden soll, rechtwinklig ausgestaltet (vgl. Beschr. S. 4
Abs. 3, S. 8 Abs. 2 und Figuren 11 und 12). Der Vorteil dieser Ausführungsform
besteht nach der Beschreibung insbesondere darin, dass geringfügige Abwei-
chungen von der vorgesehenen Form der Kantenbildung das Zusammensetzen
der Platten nicht beeinträchtigen und die Platten dennoch ohne den Einsatz
besonderer Spannteile miteinander verbunden werden können (Beschr. S. 4
Abs. 2 aE). Dies legte es dem Fachmann, der mit der Aufgabe befasst war, Bo-
denpaneele zu entwickeln, die sich auch bei Maßabweichungen leicht und stabil
verbinden lassen, nahe, auch bei der erfindungsgemäßen Bodenplatte ein Spiel
zwischen Feder und Nutgrund vorzusehen.
3.
Zu Recht hat das Patentgericht auch den Gegenstand von Patentan-
spruch 1 in der Fassung des Hilfsantrags II für nicht patentfähig erachtet. Da-
nach soll der Gegenstand von Patentanspruch 1 um folgendes, in Unteran-
spruch 5 enthaltendes Merkmal ergänzt werden:
Soweit die Beklagte geltend macht, die technische Lehre dieser Merk-
malskombination erschöpfe sich entgegen der Auffassung des Patentgerichts
nicht in der Ausbildung einer Abschrägung an der Verbindungskante oberhalb
der Nut, kann dem nicht beigetreten werden. Die Beklagte will das mit Hilfsan-
44
45
- 22 -
trag II zusätzlich eingefügte Merkmal dahingehend verstanden wissen, dass es
lehre, dass die patentgemäßen Wirkungen, das Einwinkeln zu erleichtern und
eine Überbiegung der Paneele zu vermeiden, auch bei einem geringeren
Raum S erreicht werden könnten, wenn die Ebene OP weiter in den Nutgrund
versetzt werde. Dafür gibt es jedoch keine Anhaltspunkte. Insoweit weisen die
Klägerinnen zutreffend darauf hin, dass das mit Hilfsantrag II hinzugefügte
Merkmal keinerlei Angaben über die Größenverhältnisse zwischen der Ab-
schrägung der Verbindungskante und damit der Verschiebung der äußeren ver-
tikalen Ebene OP weg von der vertikalen Verbindungsebene F einerseits und
der Größe des Raums S unterhalb der Feder im Nutgrund andererseits enthält.
Die Anregung die Verbindungskante oberhalb der Nut anzuschrägen, mit der
Folge, dass sich dadurch die äußere vertikale Ebene OP von der vertikalen
Verbindungsebene F weiter nach innen verschiebt, ergibt sich für den Fach-
mann daher ohne weiteres aus der D2.
4.
Ebenso wenig ist der Gegenstand von Patentanspruch 1 in der Fas-
sung des Hilfsantrags III, mit dem Patentanspruch 1 die weiteren Merkmale in
den Fassungen der Hilfsanträge I und II in Kombination hinzugefügt werden,
patentfähig.
Das Patentgericht hat insoweit zutreffend ausgeführt, dass mit der Kombi-
nation dieser Merkmale kein über die Einzelwirkungen hinausgehender Ge-
samteffekt eintritt. Die Beklagte hat auch in ihrer Berufungsbegründung einen
solchen Gesamteffekt nicht dargetan.
5.
Auch der Gegenstand von Patentanspruch 1 in der Fassung des
Hilfsantrags IV ist nicht patentfähig. Dieser fügt Patentanspruch 1 folgende, in
Unteranspruch 11 enthaltene Merkmale hinzu:
46
47
48
- 23 -
Das Patentgericht ist insoweit zu Recht davon ausgegangen, dass dieses
- aufgrund der Bezeichnung der Verbindungskanten mit den Bezugszeichen 5a
und 5b (anstatt der ansonsten für die Verbindungskanten verwendeten Bezugs-
zeichen 4a und 4b) - offenbar lediglich die Verbindung der Schmalseiten betref-
fende Merkmal die Patentfähigkeit ebenfalls nicht zu begründen vermag. Dieses
Merkmal betrifft eine gegenüber dem Einwinkeln andere Art der Verbindung der
Bodenplatten, bei der die Platten horizontal aufeinander zubewegt werden. Das
Patentgericht hat zutreffend angenommen, dass dem Fachmann diese Art der
Verbindung durch die auch in der Streitpatentschrift ausführlich diskutierte in-
ternationale Anmeldung WO 94/26999 (D3) nahegelegt wurde. Dort ist dieses
Verbindungsverfahren als Alternative zu dem Verlegeverfahren des Einwinkelns
dargestellt (vgl. S. 16 Z. 23 ff. = Übers. S. 20 Z. 1 ff.).
IV. Demgegenüber war der Gegenstand von Patentanspruch 1 in der im
Berufungsverfahren mit Hilfsantrag V verteidigten Fassung durch den Stand der
Technik nicht nahegelegt.
In der Fassung dieses Hilfsantrags soll Patentanspruch 1 um folgendes, in
Unteranspruch 2 enthaltenes Merkmal ergänzt werden:
49
50
51
- 24 -
1.
Hilfsantrag V in dieser Form ist, worauf der Senat bereits in der
mündlichen Verhandlung hingewiesen hat, zulässig. Zwar hat die Beklagte die-
sen konkreten Hilfsantrag erst im Berufungsverfahren gestellt. Nachdem sich
dieser Antrag von dem bisherigen Hilfsantrag V nur dadurch unterscheidet,
dass Patentanspruch 1 ausschließlich um die Merkmale von Unteranspruch 2
ergänzt ist und nicht zusätzlich durch die Merkmale der Unteransprüche 4 und
5, liegen die Voraussetzungen für eine Zulassung nach §§ 116 Abs. 2, 117
PatG in Verbindung mit § 531 Abs. 2 ZPO vor.
2.
Patentanspruch 1 in der nunmehr mit Hilfsantrag V verteidigten Fas-
sung betrifft im Unterschied zur erteilten Fassung nur noch ein Arretiersystem,
bei dem sich die oberen und unteren Anschlagflächen nicht oder allenfalls nur
unwesentlich überlappen, da der Raum in der Nut unterhalb der Feder im ver-
bundenen Zustand so ausgebildet ist, dass er sich in Horizontalrichtung im We-
sentlichen über den gesamten Bereich zwischen der inneren und äußeren Ver-
tikalebene erstreckt (vgl. oben I 3 e). Eine solche Ausgestaltung ist dem Fach-
mann durch keine der Entgegenhaltungen nahegelegt. Sowohl bei den Platten
nach der D1 als auch bei den Arretiersystemen nach der D2 und D3 sowie bei
dem in der internationalen Anmeldung WO 97/47834 (D4) gezeigten Fußbo-
denbelag überlappen sich die oberen und unteren Anschlagflächen mehr oder
weniger. Wie das Patentgericht in Bezug auf das dem Unteranspruch 2 ent-
nommene Merkmal zutreffend ausgeführt hat, führen diese Entgegenhaltungen
den Fachmann eher dahin, den Raum S klein zu halten, damit sich die unteren
Anschlagflächen mit den oberen zu einem gewissen Grad zu überschneiden,
weil damit auf jeden Fall eine gute Lastabtragung über die Nut- und Feder-
Kontaktflächen und damit auch eine hohe Stabilität der Verbindung sicherge-
stellt werden kann. Die komplette Separierung der oberen und unteren An-
52
53
- 25 -
schlagflächen, um das Einwinkeln der Bodenplatten weiter zu erleichtern, stellt
vor diesem Hintergrund keine rein handwerkliche Maßnahme dar, die dem
Fachmann ohne weiteres nahegelegt war.
V.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 PatG in Verbindung
mit § 97 Abs. 1 ZPO und § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
Gröning
Dr. Bacher
Hoffmann
Deichfuß
Kober-Dehm
Vorinstanz:
Bundespatentgericht, Entscheidung vom 14.06.2012 - 10 Ni 24/10 (EU) -
54