Urteil des BGH vom 15.01.2004

BGH (schiff, strafkammer, staatsanwaltschaft, täterschaft, nachweis, umstand, motiv, brand, stpo, stgb)

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
3 StR 352/03
vom
15. Januar 2004
in der Strafsache
gegen
wegen Brandstiftung
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. Januar
2004, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Prof. Dr. Tolksdorf,
die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Miebach,
Winkler,
Becker,
Hubert
als beisitzende Richter,
Staatsanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
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Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Land-
gerichts Oldenburg vom 7. Mai 2003 mit den Feststellungen auf-
gehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer
des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten von dem Vorwurf freigesprochen,
eine Segelyacht in Brand gesetzt zu haben, um die Versicherungssumme von
300.000 DM zu erlangen.
Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte, ein EDV-Fachmann, ei-
ne Segelyacht nach den Plänen einer hochseetauglichen Selbstbaukonstrukti-
on gebaut, um nach seinem Ruhestand im Sommer 2001 eine Weltumsegelung
vornehmen zu können. Am Nachmittag des 21. Januar 2001 hatte ein Brand-
stifter in dem im Hafen von Varel liegenden Schiff Kerzen und Luntenmateriali-
en entzündet, die am nächsten Vormittag den Brand auslösten.
Die Strafkammer hat sich von der Täterschaft des Angeklagten nicht zu
überzeugen vermocht. Zum einen sei ein Motiv nicht feststellbar, und zum an-
deren habe sich der Angeklagte zur Tatzeit nicht in Varel, sondern im Stadtge-
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biet von Bielefeld aufgehalten, wo er auf einer nur lokal nutzbaren Frequenz
ein mehrstündiges Funkgespräch mit einem Bekannten geführt habe.
1. Die Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg. Die Beweiswürdigung
der Strafkammer hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand, da sie zur Ali-
bifrage widersprüchlich ist.
Zum einen hat die Strafkammer festgestellt, daß der Zeuge P. den
ihm bekannten Angeklagten im Tatzeitbereich am Tatort "glaubhaft" gesehen,
erkannt und mit ihm gesprochen hatte. Andererseits geht sie davon aus, daß
der Angeklagte zu dieser Zeit nicht am Tatort gewesen sein kann, weil er das
Funkgespräch im Stadtbereich von Bielefeld geführt hatte und auch sein Pkw
vor seinem Anwesen gestanden habe.
Beide Feststellungen lassen sich nicht vereinbaren. Wenn der Ange-
klagte "glaubhaft" am Tatort in Varel war, kann er nicht gleichzeitig ununterbro-
chen in Bielefeld gewesen sein.
Da dieser sachlichrechtliche Mangel bereits zur Aufhebung führt, kommt
es auf die übrigen Beanstandungen der Staatsanwaltschaft nicht an.
2. Für die neue Hauptverhandlung gibt der Senat folgende Hinweise:
a) Wie der Generalbundesanwalt in seiner Stellungnahme vom 3. No-
vember 2003 zutreffend dargelegt hat, kommt es bei einer Indizienbeweisfüh-
rung auf eine Gesamtwürdigung an (BGH NJW 2002, 1811, 1812). Dabei ist zu
beachten, daß eine festgestellte Tatsache, die für sich allein noch keinen si-
cheren Schluß auf die Täterschaft des Angeklagten erlaubt, sondern auch an-
dere Erklärungsmöglichkeiten aufweist, deswegen noch nicht unberücksichtigt
bleiben darf, sondern mit dem ihr zukommenden Indizwert in die Gesamtwürdi-
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gung einzustellen ist. Denn auch mehrere Indizien, die für sich allein gesehen
einen Nachweis der Täterschaft nicht erlauben, können doch in ihrer Gesamt-
heit dem Tatrichter die erforderliche Überzeugung vermitteln (vgl. BGHR StPO
§ 261 Beweiswürdigung 2, 20). Dabei darf der Zweifelssatz, der eine Entschei-
dungs- und keine Beweiswürdigungsregel ist, nicht auf eine einzelne Indiztat-
sache angewendet werden, sondern kann erst bei der Gesamtbetrachtung zum
Tragen kommen (st. Rspr.; vgl. BGH NStZ 2001, 609 m. w. N.). So wird der
festgestellte Umstand, wonach das Schiff mit einer Summe von 300.000 DM
versichert, aber infolge mängelbehafteter Schweißnähte nur 150.000 DM wert
war, nicht deswegen als mögliches Motiv völlig außer Betracht bleiben dürfen
("bloße Hypothese" UA S. 7), weil der sichere Nachweis nicht gelingt, daß der
Angeklagte davon wußte. Schon der Möglichkeit, wenn nicht sogar Wahr-
scheinlichkeit, daß der Angeklagte, der die Schweißnähte selbst gefertigt hatte,
davon ebenso wie andere Zeugen Kenntnis hatte, kann ein nicht unerheblicher
Indizwert zukommen. Entsprechendes kann für die weiteren Auffälligkeiten der
Tatbegehung gelten (wie Brandlegung unter Verwendung von vorbereiteten
Brandhilfsmitteln, insbesondere aber von zeitverzögernden Kerzen, Mehrfach-
manipulation am Schloß, Hinterlassen eines Trägers mit vollen Bierflaschen,
ungewöhnlich langes Funkgespräch, Vorhandensein einer Cassette mit Wohn-
geräuschen u. ä.).
b) Der neue Tatrichter wird Gelegenheit haben, auf die gegen die bishe-
rige Beweiswürdigung erhobenen Einwendungen in der Revisionsbegründung
Bedacht zu nehmen und in die Erörterung technischer Möglichkeiten zur Über-
brückung der Entfernung zwischen Varel und Bielefeld eine Verbindung über
das Internet (EchoLink-Verfahren) einzubeziehen. Sollte er erneut zum Ergeb-
nis kommen, daß sich die Aussagen der Zeugen P. und G. unvereinbar
gegenüberstehen, wird er bei der Gesamtabwägung zu bedenken haben, ob es
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sich auch bei dem Zeugen G. um einen neutralen Zeugen gehandelt hat
oder ob das außergewöhnlich lange Funkgespräch von dreieinhalb Stunden
nicht für eine enge Verbundenheit mit dem Angeklagten spricht. Ebenso wird
die Möglichkeit einer kurzen Unterbrechung des Funkgesprächs, die sich mit
einem Zusammentreffen mit P. vereinbaren ließe, nicht nur für den Zeugen
G. (möglicher Toilettengang o. ä. - UA S. 16), sondern auch für den Ange-
klagten zu erwägen sein.
d) Für eine eventuelle Anwendung der in der Anklage benannten Straf-
vorschriften der §§ 306, 306 a StGB werden die Eigentumsverhältnisse am
Schiff (fremd?) und der Umstand zu prüfen sein, ob das Schiff im Tatzeitpunkt
noch zum (gelegentlichen) Wohnen diente oder dieser Zweck durch den Nut-
zungsberechtigten aufgegeben war.
Tolksdorf Miebach Wink-
ler
Becker Hubert