Urteil des BGH vom 25.05.2005

BGH (stpo, verurteilung, freiheitsstrafe, gesamtstrafe, höhe, stand, strafe, bar, erwägung, sicherheit)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 579/05
vom
29. März 2006
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. März 2006 gemäß
§ 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
1. Der Beschluss des Landgerichts Fulda vom 15. September
2005, durch den die Revision des Angeklagten als unzulässig
verworfen wurde, wird aufgehoben.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Fulda vom 25. Mai 2005 wird als unbegründet verwor-
fen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten "unter Einbeziehung des Urteils
des Amtsgerichts Fulda vom 17. Februar 2003 (1 Js 14319/02 Ds)" unter Auflö-
sung der dort genannten Gesamtstrafe wegen "gemeinschaftlichen" schweren
Raubs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verur-
teilt.
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Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Ver-
letzung formellen und materiellen Rechts rügt. Sein Rechtsmittel hat keinen Er-
folg.
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I.
Der Beschluss des Landgerichts, durch den die Revision des Angeklag-
ten als unzulässig verworfen wurde, war aufzuheben, da die Revisionsbegrün-
dungsfrist des § 345 Abs. 1 StPO nicht versäumt wurde. Der Wiedereinset-
zungsantrag ist daher gegenstandslos.
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II.
Die Revision ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
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Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts merkt der
Senat an:
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1. Die Gesamtstrafenbildung durch das Landgericht begegnet Bedenken.
Wegen des schweren Raubes wurde eine Einzelfreiheitsstrafe von drei Jahren
und sechs Monaten verhängt. Die Strafkammer teilt als zur Gesamtstrafenbil-
dung heranzuziehende Vorverurteilung die Entscheidung des Amtsgerichts Ful-
da vom 17. Februar 2003 mit, wonach der Angeklagte wegen Diebstahls und
Hehlerei in zwei Fällen zu einer "Freiheitsstrafe" von sechs Monaten mit Straf-
aussetzung zur Bewährung verurteilt wurde. Im Tenor der jetzigen Verurteilung
wird die "dort genannte Gesamtstrafe" aufgelöst, die Höhe der Einzelstrafen
wird jedoch nicht wie erforderlich mitgeteilt. Der Senat schließt aus, dass hier-
von die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten
beeinflusst ist.
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Sollte das Urteil des Amtsgerichts Fulda keine Einzelstrafen enthalten,
wäre allerdings eine Gesamtstrafenbildung nicht zulässig; es wäre aber ein Här-
teausgleich bei der neuen Strafe vorzunehmen (vgl. BGHSt 43, 34 ff.). Der Se-
nat kann im vorliegenden konkreten Einzelfall ausschließen, dass der Angeklag-
te durch eine nicht ausschließbar fehlerhafte Gesamtstrafenbildung beschwert
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ist. Denn ein höherer Härteausgleich als der gewährte "Gesamtstrafenrabatt"
von drei Monaten Freiheitsstrafe wäre vom Tatrichter mit Sicherheit nicht vor-
genommen worden.
2. Der Tatrichter hat rechtsfehlerhaft zu Lasten des Angeklagten gewer-
tet, dass er "die Tat unter laufender Bewährung aus der Verurteilung des Amts-
gerichts Fulda vom 17. Februar 2003 begangen hat" (UA S. 56). Die hiesige Tat
wurde jedoch vor jener Verurteilung begangen, weshalb hier auch eine Ge-
samtstrafenbildung vorgenommen wurde. Auf dieser fehlerhaften Erwägung
beruht der Strafausspruch aber nicht, da der Angeklagte zur Tatzeit unter lau-
fender Bewährung aus zwei anderen Verurteilungen stand (vgl. UA S. 11).
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Rissing-van Saan Rothfuß Fischer
Roggenbuck Appl