Urteil des BGH vom 13.08.2013

BGH: berufliche ausbildung, vorleben, schlechterstellungsverbot, gesamtstrafe, kindesalter, strafzumessung, geldanlage, überprüfung, diebstahl, anhörung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 288/13
vom
13. August 2013
in der Strafsache
gegen
wegen Betrugs u.a.
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 13. August 2013 gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-
gerichts Mönchengladbach vom 13. März 2013
a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte
des Betruges in zehn Fällen, des Diebstahls und des
Fahrens ohne Fahrerlaubnis in fünf Fällen, davon in
einem Fall in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung
schuldig ist;
b) im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-
tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-
verwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in 14 Fällen,
Diebstahls und Fahrens ohne Fahrerlaubnis in fünf Fällen, davon in einem Fall
in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe
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von vier Jahren verurteilt. Seine hiergegen eingelegte Revision hat den aus
dem Tenor ersichtlichen Erfolg. Im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet im
Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Der Schuldspruch war abzuändern, weil sich der Angeklagte in den
Fällen 12 und 13, 15 und 16 sowie 17, 18 und 19 der Urteilsgründe jeweils nur
eines Betruges schuldig gemacht hat.
Nach den Feststellungen spiegelte der Angeklagte der Geschädigten am
frühen Abend des 20. November 2012 vor, kurzfristig Geld für die Auslösung
von Teppichen zu benötigen und sicherte bewusst wahrheitswidrig zu, dieses
mit 20% Gewinn zurückzuzahlen. Nachdem ihm die Zeugin im Vertrauen hie-
rauf zunächst nur 450 Euro gegeben hatte, weil sie an einem Tag keinen größe-
ren Geldbetrag abheben konnte (Fall 12), suchte sie der Angeklagte nach Mit-
ternacht erneut auf und erhielt aus einer weiteren Abhebung nochmals
400 Euro (Fall 13). Anlässlich eines weiteren Treffens am 22. November 2012
spiegelte der Angeklagte der Geschädigten vor, noch einen größeren Geldbe-
trag für das Auslösen der Teppiche zu benötigen. Darauf übergab ihm die Zeu-
gin weitere 5.700 Euro (Fall 15) und schließlich auf sein Drängen kurz darauf
nochmals 1.600 Euro (Fall 16). Im Fall 17 täuschte der Angeklagte der Zeugin
vor, über eine Geldanlage bei einer Bank einen Gewinn in Höhe von 20% erzie-
len zu können. Die Zeugin überließ ihm daraufhin 18.000 Euro, die sie sich von
einer Freundin geliehen hatte, sowie bei zwei weiteren Gelegenheiten aus
eigenen Mitteln einmal 2.800 Euro (Fall 18) und nochmals 400 Euro (Fall 19).
Nach diesen Feststellungen hat der Angeklagte im Fall 13, im Fall 16 und
in den Fällen 18 und 19 seinen ursprünglichen Tatplan lediglich weiterverfolgt
und die in den jeweils vorgelagerten Fällen 12, 15 und 17 bei dem Tatopfer er-
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zeugten Irrtümer zur Erlangung weiterer Teilbeträge ausgenutzt (vgl. BGH, Be-
schluss vom 21. Juli 1998
– 4 StR 274/98, NStZ-RR 1999, 110).
Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend ab. § 265 StPO steht
dem nicht entgegen.
2. Der Strafausspruch hat keinen Bestand.
a) Das Landgericht hat bei der Bestimmung der Einzelstrafen für die Fäl-
le des Fahrens ohne Fahrerlaubnis zum Nachteil des Angeklagten gewertet,
dass er aus eigennützigen Motiven, „ohne in einer Not- oder Konfliktlage ge-
wesen zu sein“, wiederholt verschiedene Kraftfahrzeuge auch über längere
Strecken ohne Fahrerlaubnis geführt hat (UA S. 19). Diese Erwägung hält
rechtlicher Überprüfung nicht stand. Ein Handeln aus eigennützigen Motiven
wird durch die Feststellungen nicht belegt. Das zusätzliche Abstellen auf das
Fehlen einer
„Not- oder Konfliktlage“ lässt zudem besorgen, dass es sich bei
dieser Formulierung um eine eigenständige
– für den Angeklagten nachteilige –
Wertung handelt. Hiergegen bestehen durchgreifende rechtliche Bedenken,
weil sich das Landgericht dabei nicht mehr auf die von ihm festgestellten Tat-
sachen beschränkt. Stattdessen wird die Tatmotivation des Angeklagten an
einem hypothetischen Sachverhalt gemessen, der zu dem zu beurteilenden
keinen Bezug hat (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2012
– 4 StR 392/12,
NStZ-RR 2013, 81, 82; Beschluss vom 10. April 1987
– GSSt 1/86, BGHSt 34,
345, 350; Urteil vom 28. Mai 1980
– 3 StR 176/80, NStZ 1981, 60). Dem Ange-
klagten wird deshalb das Fehlen eines Strafmilderungsgrundes zur Last gelegt
(BGH, Beschluss vom 24. September 2009
– 3 StR 294/09, NStZ-RR 2010, 24,
25; Beschluss vom 16. Mai 1995
– 4 StR 233/95, StV 1995, 584).
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b) Rechtlich bedenklich ist es auch, dass das Landgericht bei der Be-
stimmung der Einzelstrafen für die Betrugstaten und den Diebstahl (Fälle 6 bis
20) straferhöhend berücksichtigt hat, dass der Angeklagte weder eine schuli-
sche und berufliche Ausbildung noch eine regelmäßige Erwerbstätigkeit ange-
strebt hat (UA S. 20). Umstände, die zur allgemeinen Art der Lebensführung
des Täters gehören, dürfen ihm bei der Strafzumessung indes nur dann zur
Last gelegt werden, wenn sie eine Beziehung zu der abgeurteilten Tat haben
und sich daraus eine höhere Tatschuld ergibt (BGH, Urteil vom 19. Juli 2000
– 2 StR 96/00, NStZ 2001, 87, 88; Beschluss vom 20. September 1996
– 2 StR 209/96, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Vorleben 27; Beschluss vom
23. August 1989
– 3 StR 264/89, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Vorleben 9; Be-
schluss vom 22. Juli 1988
– 2 StR 361/88, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Vorleben 8;
Beschluss vom 13. November 1987
– 2 StR 558/87, BGHR StGB § 46 Abs. 2
Vorleben 7). Dies ist hier jedenfalls in Bezug auf die angeführten schulischen
und beruflichen Ausbildungsdefizite des Angeklagten, die
– wie sich aus den
Feststellungen zur Person ergibt (UA S. 2)
– ihre Ursache bereits im Kindes-
alter und im Lebensstil seiner Herkunftsfamilie haben, nicht der Fall.
3. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass das
Schlechterstellungsverbot (§ 358 Abs. 2 Satz 1 StPO) sowohl für die Bestim-
mung der Einzelstrafen, als auch für die Bildung der Gesamtstrafe gilt (st. Rspr.;
vgl. BGH, Beschluss vom 3. April 2013
– 3 StR 60/13, Rn. 3; Urteil vom 21. Mai
1951
– 3 StR 224/51, BGHSt 1, 252, 253 ff.). Allerdings dürfen die neu festzu-
setzenden Einzelstrafen für die Fälle 12, 15 und 17 erhöht werden, weil diesen
Taten durch die Schuldspruchänderung der Schuld- und Unrechtsgehalt aus
den ursprünglich selbstständig abgeurteilten Fällen 13, 16 sowie 18 und 19 zu-
geordnet worden ist und deshalb höhere Schadenssummen zugrunde zu legen
sind. Das Schlechterstellungsverbot gebietet bei der Neubemessung dieser
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Einzelstrafen nur, dass die Summe der jeweils betroffenen bisherigen Einzel-
strafen nicht überschritten wird (vgl. BGH, Urteil vom 13. Dezember 2012
– 4 StR 99/12, Rn. 33; Beschluss vom 4. März 2008 – 5 StR 594/07, NStZ-RR
2008, 168, 169; Beschluss vom 19. November 2002
– 1 StR 313/02, BGHR
StPO § 358 Abs. 2 Nachteil 12). Soweit wieder Freiheitsstrafen unter sechs
Monaten verhängt werden (Fälle 6 und 7), wird § 47 Abs. 1 StGB zu prüfen sein
(vgl. dazu BGH, Urteil vom 19. Dezember 2000
– 5 StR 490/00, BGHR StGB
§ 47 Abs. 1 Umstände 8).
Sost-Scheible
Cierniak
Franke
RiBGH Bender ist urlaubs-
abwesend und deshalb ge-
hindert, zu unterschreiben.
Sost-Scheible
Quentin