Urteil des BGH vom 26.05.2009

BGH (darlehensvertrag, wahrung der frist, rechtliche qualifikation, arglistige täuschung, höhe, ausfertigung, inhalt, empfangsbestätigung, zpo, verbraucher)

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 242/08 Verkündet
am:
26.
Mai
2009
Herrwerth
Justizangestellte
als
Urkundsbeamtin
der
Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
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Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-
lung vom 26. Mai 2009 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers, den
Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die Richter Dr. Ellenberger
und Dr. Grüneberg
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 31. Zivil-
senats des Oberlandesgerichts Hamm vom 18. Juni 2008 auf-
gehoben.
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 6. Zivilkammer
des Landgerichts Essen vom 20. Juli 2006 abgeändert.
Es wird festgestellt, dass der Kläger der Beklagten aus dem
zwischen ihnen unter dem 31. Juli/15. August 2000 abgeschlos-
senen Darlehensvertrag bis zum Ende des Darlehensvertrages
Zinsen in Höhe von nicht mehr als 4% p.a. schuldet.
Im Übrigen werden die Klage abgewiesen sowie die Berufung
des Klägers und die Revision der Beklagten zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 5/6 und die
Beklagte zu 1/6.
Von Rechts wegen
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Tatbestand:
1
Der Kläger begehrt die Rückabwicklung eines Darlehens, das ihm
die Beklagte, eine Bank, zur Finanzierung der Beteiligung an einem ge-
schlossenen Immobilienfonds gewährt hat.
Der Kläger, ein damals 35 Jahre alter Stahlformenbauer, wurde im
Juli 2000 in seiner Wohnung von einem Vermittler geworben, sich über
einen Treuhänder an dem geschlossenen Immobilienfonds "S.
GbR" (nachfolgend: Fonds) zu betei-
ligen. Zur Finanzierung des Fondsbeitritts schloss er mit der Beklagten
am 31. Juli/15. August 2000 einen Vertrag über ein tilgungsfreies Darle-
hen in Höhe von 35.688,89 DM zu einem bis zum 30. August 2005 fest-
geschriebenen effektiven Jahreszins von 9,29%. Die Gesamtlaufzeit des
Darlehens ist mit maximal 20 Jahren, der Gesamtbetrag aller Zahlungen
bis zum Ende der Zinsbindung mit 11.773,80 DM angegeben. Als Kredit-
sicherheiten sieht der Darlehensvertrag unter anderem die Verpfändung
des Fondsanteils und die Abtretung einer Kapitallebensversicherung vor.
Dem Darlehensvertrag auf einer besonderen Seite beigefügt war eine
von dem Kläger gesondert unterschriebene Widerrufsbelehrung nach
dem Haustürwiderrufsgesetz, die unter anderem folgenden Inhalt hat:
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"Sie können Ihre auf den Abschluß dieses Darlehensvertra-
ges gerichtete Willenserklärung binnen einer Frist von einer
Woche … schriftlich widerrufen.
Der Lauf der Frist beginnt frühestens, wenn Ihnen diese Be-
lehrung über Ihr Widerrufsrecht ausgehändigt worden ist,
jedoch nicht bevor Sie die von uns gegengezeichnete Aus-
fertigung des Darlehensvertrages erhalten haben.
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Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung
des Widerrufs.
Im Falle des Widerrufs kommen auch die finanzierten ver-
bundenen Geschäfte nicht wirksam zustande.
Die vorstehende Belehrung habe/n ich/wir zur Kenntnis ge-
nommen."
Auf derselben Seite der Widerrufsbelehrung befindet sich der wei-
tere, gesondert zu unterschreibende Abschnitt, der ebenfalls vom Kläger
unterschrieben wurde:
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"Jeder Darlehensnehmer erhält eine Mehrfertigung der Wi-
derrufsbelehrung. Der Empfang wird hiermit bestätigt."
Nach Gegenzeichnung des Darlehensvertrages am 15. August
2000 erhielt der Kläger eine Vertragsausfertigung; auf dessen Weisung
zahlte die Beklagte die Darlehensvaluta an den Treuhänder aus.
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Mit Schreiben vom 31. Januar 2005 widerrief der Kläger den Dar-
lehensvertrag mit der Behauptung, zur Abgabe der Darlehensvertragser-
klärung aufgrund einer Haustürsituation bestimmt worden zu sein. Seine
Klage stützt er jedoch vorrangig auf die Unwirksamkeit des Darlehens-
vertrages wegen fehlender Gesamtbetragsangabe. Auf jeden Fall schul-
de er deshalb nach § 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG in der bis zum 30. Sep-
tember 2000 geltenden Fassung (im Folgenden: aF) lediglich den ge-
setzlichen Zinssatz von 4%.
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Unter Berufung darauf nimmt er die Beklagte auf Rückzahlung der
auf das Darlehen geleisteten Zahlungen abzüglich der Fondsausschüt-
tungen in Höhe von 4.991,60 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen Abtre-
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tung der Fondsbeteiligung in Anspruch. Außerdem begehrt er die Fest-
stellung, dass der Beklagten aus dem Darlehensvertrag keine Ansprüche
mehr zustehen. Hilfsweise verlangt er wegen der fehlenden Gesamtbe-
tragsangabe im Darlehensvertrag die Feststellung, dass er der Beklagten
aus dem Darlehensvertrag bis zum Vertragsende Zinsen in Höhe von
nicht mehr als 4% p.a. schulde. Die Beklagte erhebt die Einrede der Ver-
jährung und wendet unter anderem ein, der Kläger müsste sich weitere
Fondsausschüttungen anrechnen lassen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des
Klägers hat das Berufungsgericht der Klage stattgegeben. Mit der vom
Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Kla-
geabweisungsantrag weiter.
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Entscheidungsgründe:
Die Revision ist teilweise begründet. Sie führt zur Aufhebung des
angefochtenen Urteils und - unter Abänderung des landgerichtlichen Ur-
teils - zur Verurteilung der Beklagten nach dem von dem Kläger in der Be-
rufungsinstanz hilfsweise gestellten Feststellungsantrag.
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I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im
Wesentlichen ausgeführt:
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Dem Kläger stehe kein Rückzahlungsanspruch wegen Nichtigkeit
des Darlehensvertrages nach § 6 Abs. 1 VerbrKrG aF zu. Eine mögliche
Nichtigkeit des Vertrages wegen fehlender Gesamtbetragsangabe sei
nach § 6 Abs. 2 VerbrKrG aF geheilt worden, weil die Auszahlung der Dar-
lehensvaluta auf Weisung des Klägers erfolgt sei. Der Kläger könne sein
Begehren auch nicht im Wege des Rückforderungsdurchgriffs auf einen
Schadensersatzanspruch gegen die Fondsinitiatoren stützen, weil er eine
arglistige Täuschung seitens der Fondsinitiatoren oder Gründungsgesell-
schafter nicht dargetan habe. Schließlich stehe dem Kläger auch kein
Schadensersatzanspruch wegen einer vorsätzlichen Verletzung vorver-
traglicher Aufklärungspflichten durch den Vermittler zu. Dessen Äußerung,
die Kapitalanlage trage sich durch die Ausschüttungen und steuerliche
Ersparnisse selbst, habe lediglich werbenden Charakter. Dass die Mieter-
träge der Fondsobjekte hinter den Prospektangaben zurückbleiben könn-
ten, sei ein allgemein bekanntes Risiko. Auf die fehlende Veräußerbarkeit
der Fondsbeteiligung habe der Vermittler im Jahr 2000 noch nicht hinwei-
sen müssen. Die erstmalig in der Berufungsverhandlung aufgestellte Be-
hauptung des Klägers, der Vermittler habe ihm die jederzeitige Veräußer-
barkeit zugesichert, sei gemäß § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO nicht zu berück-
sichtigen.
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Der Kläger habe aber seine Darlehensvertragserklärung nach § 1
Abs. 1 HWiG in der bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung (im
Folgenden: aF) wirksam widerrufen. Der Vertragsabschluss beruhe auf
einem Hausbesuch des Vermittlers. Der Kläger habe den Vertrag noch im
Januar 2005 widerrufen können, weil die Widerrufsbelehrung fehlerhaft sei
und daher die Widerrufsfrist nicht in Lauf gesetzt habe. Zwar führe der
Zusatz, dass auch die finanzierten verbundenen Geschäfte im Falle eines
Widerrufs nicht zustande kämen, nicht zur Fehlerhaftigkeit der Belehrung.
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Dagegen genüge die Erklärung, dass die Widerrufsfrist frühestens begin-
ne, wenn die Belehrung über das Widerrufsrecht ausgehändigt worden
sei, "jedoch nicht bevor Sie die von uns gegengezeichnete Ausfertigung
des Darlehensvertrages erhalten haben", nicht den gesetzlichen Anforde-
rungen des § 2 Abs. 1 Satz 2 HWiG aF. Die Widerrufsfrist habe nach die-
ser Vorschrift - unabhängig vom Erhalt einer Ausfertigung des Darlehens-
vertrages - mit der Aushändigung einer Belehrung an den Verbraucher
begonnen. Die Belehrung der Beklagten sei somit inhaltlich unzutreffend
gewesen. Aufgrund dessen könne der Kläger von der Beklagten die Rück-
abwicklung des gesamten Geschäfts verlangen, weil Fondsbeitritt und
Darlehensvertrag ein verbundenes Geschäft darstellten. Das erstmals in
der Berufungsverhandlung erfolgte Vorbringen der Beklagten, dem Kläger
seien höhere als die von ihm in Abzug gebrachten Ausschüttungen zuge-
flossen, könne gemäß § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO nicht zugelassen werden.
II.
Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung in einem ent-
scheidenden Punkt nicht stand.
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1. Allerdings hat das Berufungsgericht zu Recht in dem Zusatz,
dass im Falle des Widerrufs der Darlehensvertragserklärung auch "die
finanzierten verbundenen Geschäfte" nicht wirksam zustande kommen,
keine unzulässige andere Erklärung gemäß § 2 Abs. 1 Satz 3 HWiG aF
gesehen. Dies ist nach der Rechtsprechung des Senats zu verneinen,
wenn - was nach den nicht angegriffenen, fehlerfreien Feststellungen des
Berufungsgerichts hier der Fall ist - der Fondsbeitritt und der seiner Fi-
nanzierung dienende Darlehensvertrag ein verbundenes Geschäft i.S. des
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§ 9 Abs. 1 VerbrKrG bilden (BGHZ 172, 157, Tz. 11 ff.; Urteil vom
13. Januar 2009 - XI ZR 118/08, WM 2009, 350, Tz. 26 m.w.N.). Dass der
mit dem Darlehensvertrag verbundene Vertrag in dem Zusatz zur Wider-
rufsbelehrung nicht konkret bezeichnet ist, ist unschädlich; auf die genaue
rechtliche Qualifikation und Bezeichnung des verbundenen Anlagege-
schäfts kommt es nicht entscheidend an (Senatsurteil vom 13. Januar
2009 aaO). Da die Darlehensvaluta nach dem Darlehensvertrag zur Fi-
nanzierung des Fondsanteils gewährt wurde, war für den Kläger klar, dass
mit dem verbundenen Geschäft nur die treuhänderische Fondsbeteiligung
gemeint sein konnte.
2. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts entspricht aber die
dem Kläger erteilte Widerrufsbelehrung auch den gesetzlichen Anforde-
rungen des § 2 Abs. 1 Satz 2 HWiG aF.
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a) Der mit dem Widerrufsrecht bezweckte Schutz des Verbrauchers
erfordert eine umfassende, unmissverständliche und für den Verbraucher
eindeutige Belehrung. Der Verbraucher soll dadurch nicht nur von seinem
Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt wer-
den, dieses auszuüben. Er ist deshalb auch über den Beginn der Wider-
rufsfrist eindeutig zu informieren. Um die vom Gesetz bezweckte Verdeut-
lichung des Rechts zum Widerruf nicht zu beeinträchtigen, darf die Wider-
rufsbelehrung grundsätzlich keine anderen Erklärungen enthalten. Zuläs-
sig sind diesem Zweck entsprechend allerdings Ergänzungen, die ihren
Inhalt verdeutlichen (BGH, Urteil vom 4. Juli 2002 - I ZR 55/00, WM 2002,
1989, 1991 m.w.N.). Hierzu gehört etwa der Zusatz in einer Widerrufsbe-
lehrung, dass im Falle des Widerrufs einer Darlehensvertragserklärung
auch der verbundene Kaufvertrag nicht wirksam zustande kommt (BGHZ
172, 157, Tz. 14 ff.; Urteil vom 11. März 2008 - XI ZR 317/06, WM 2008,
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828, Tz. 14 ff.). Nicht zulässig sind Erklärungen, die einen eigenen Inhalt
aufweisen und weder für das Verständnis noch für die Wirksamkeit der
Widerrufsbelehrung von Bedeutung sind und deshalb von ihr ablenken
(BGH, Urteile vom 8. Juli 1993 - I ZR 202/91, WM 1993, 1840, 1841 und
vom 4. Juli 2002 - I ZR 55/00, WM 2002, 1989, 1991) oder aber gemessen
am Haustürwiderrufsgesetz einen unrichtigen Inhalt haben, wie etwa der
Zusatz, der Widerruf gelte als nicht erfolgt, wenn das Darlehen nicht bin-
nen zwei Wochen zurückgezahlt werde (BGHZ 172, 157, Tz. 13 m.w.N.).
b) Nach diesen Maßstäben ist die dem Kläger erteilte Widerrufsbe-
lehrung über den Beginn der Widerrufsfrist nicht unwirksam. Wie der Se-
nat mit Urteil vom 13. Januar 2009 (XI ZR 118/08, WM 2009, 350,
Tz. 15 ff.) für eine gleichlautende Widerrufsbelehrung im Einzelnen ausge-
führt hat, ist die im Vergleich zu § 2 Abs. 1 Satz 2 HWiG aF von den Par-
teien vereinbarte Verlängerung der Widerrufsfrist wirksam. Entgegen der
Auffassung des Berufungsgerichts ist danach insbesondere der Zusatz,
wonach die Widerrufsfrist nicht vor Erhalt der von der Beklagten gegenge-
zeichneten Ausfertigung des Darlehensvertrages beginnt, unschädlich,
weil das dadurch bewirkte Hinausschieben des Beginns der Widerrufsfrist
dem Interesse des Kunden entspricht (Senat, aaO, Tz. 17 f.). Weiter ver-
stößt der Formulierungszusatz "frühestens" nicht gegen das Deutlich-
keitsgebot des § 2 Abs. 1 Satz 2 HWiG aF (Senat, aaO, Tz. 19).
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3. Schließlich ist die Widerrufserklärung auch nicht deshalb fehler-
haft, weil sie im unteren Teil des Formulars eine vom Kläger zu unter-
zeichnende Empfangsbestätigung enthält. Wie der Senat mit Urteil vom
13. Januar 2009 (XI ZR 118/08, WM 2009, 350, Tz. 23 ff.) für eine gleich-
lautende Widerrufsbelehrung im Einzelnen ausgeführt hat, stellt die Emp-
fangsbestätigung im Verhältnis zur Widerrufsbelehrung keine andere Er-
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klärung i.S. des § 2 Abs. 1 Satz 3 HWiG aF, sondern eine eigenständige
Erklärung dar. Widerrufsbelehrung und Empfangsbestätigung sind hori-
zontal und räumlich deutlich voneinander getrennt; der Charakter zweier
eigenständiger Erklärungen wird durch die jeweils gesondert zu leistenden
Unterschriften deutlich. Unter diesen Umständen ist die Empfangsbestäti-
gung nicht geeignet, dem Verbraucher die Voraussetzungen und Folgen
seines Widerrufsrechts zu verschleiern oder ihn in sonstiger Weise von
der Ausübung des Widerrufsrechts abzuhalten.
4. Die einwöchige Widerrufsfrist begann danach mit Erhalt der von
der Beklagten gegengezeichneten Ausfertigung des Darlehensvertrags
und war bei Ausübung des Widerrufsrechts durch den Kläger am
31. Januar 2005 bereits abgelaufen.
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III.
Das angefochtene Urteil war demnach aufzuheben (§ 562 Abs. 1
ZPO). Da die Sache zur Endentscheidung reif ist, hatte der Senat in der
Sache selbst zu entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO) und auf den Hilfsantrag
des Klägers die Feststellung auszusprechen, dass der Kläger der Beklag-
ten aus dem zwischen ihnen geschlossenen Darlehensvertrag bis zum
Vertragsende Zinsen in Höhe von nicht mehr als 4% p.a. schuldet.
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Der formularmäßige Darlehensvertrag weist lediglich den für die
Zeit der Zinsfestschreibung berechneten Teilbetrag aus. Damit fehlt es
nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats bei der hier vorliegen-
den sogenannten unechten Abschnittsfinanzierung an der erforderlichen
Gesamtbetragsangabe gemäß § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG
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aF (BGHZ 159, 270, 274 ff. und Urteil vom 9. Mai 2006 - XI ZR 119/05,
WM 2006, 1243, 1246 m.w.N.). Aufgrund dessen schuldet der Kläger der
Beklagten statt des vereinbarten Vertragszinses für die gesamte Vertrags-
laufzeit, nicht nur für die Zinsfestschreibungsperiode, lediglich den gesetz-
lichen Zinssatz von 4% p.a. (Senatsurteil vom 14. September 2004 - XI ZR
11/04, WM 2004, 2306, 2309).
Im Übrigen waren die Klage abzuweisen und die weitergehenden
Rechtsmittel zurückzuweisen.
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Wiechers Joeres Mayen
Ellenberger
Grüneberg
Vorinstanzen:
LG Essen, Entscheidung vom 20.07.2006 - 6 O 393/05 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 18.06.2008 - 31 U 313/06 -