Urteil des BGH vom 08.01.1991

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 158/06 Verkündet
am:
20. März 2007
Böhringer-Mangold,
Justizamtsinspektorin
als
Urkundsbeamtin
der
Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
BGB §
823 I
Zur Darlegungs- und Beweislast des Arztes nach den Grundsätzen voll beherrschba-
rer Risiken bei einem Spritzenabszess des Patienten infolge einer Infektion durch
eine als Keimträger feststehende Arzthelferin (Fortführung von Senat, Urteil vom
8. Januar 1991 - VI ZR 102/90 - VersR 1991, 467).
BGH, Urteil vom 20. März 2007 - VI ZR 158/06 - OLG Koblenz
LG Bad Kreuznach
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Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 20. März 2007 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter
Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandes-
gerichts Koblenz vom 22. Juni 2006 wird auf Kosten der Beklagten
zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Ersatz materieller und immaterieller
Schäden wegen eines Spritzenabszesses in Anspruch. Sie begab sich im Juni
1999 in die orthopädische Gemeinschaftspraxis der Beklagten zu 3 und 4, in
der damals die Beklagten zu 1 und 2 als Vertretungsärzte tätig waren. Der Be-
klagte zu 1 setzte der Klägerin am 9. und 11. Juni 1999, der Beklagte zu 2 am
15. Juni 1999 jeweils eine Spritze im Nackenbereich. In der Folgezeit entwickel-
te sich ein Spritzenabszess, der eine zweiwöchige stationäre Behandlung erfor-
derlich machte. Die Klägerin, die Leiterin eines Catering-Betriebes war und die-
se Tätigkeit zunächst wieder aufnahm, hat geltend gemacht, sie leide aufgrund
des Spritzenabszesses an anhaltenden Schmerzen, Schlafstörungen und De-
pressivität und sei deshalb arbeitsunfähig.
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Der Spritzenabszess beruht auf einer Staphylokokken-Infektion. Aus-
gangsträger der Keime war die bei den Beklagten zu 3 und 4 angestellte Arzt-
helferin H., die seinerzeit an Heuschnupfen litt und bei der Verabreichung der
Spritzen assistierte. Gleichartige Infektionen traten zeitnah bei anderen Patien-
ten in der Praxis auf, die ersten Fälle am 2., 8. und 10. Juni 1999. Das von den
Beklagten zu 3 und 4 Mitte Juni 1999 eingeschaltete Gesundheitsamt bean-
standete die Hygieneprophylaxe in der Praxis.
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Das Landgericht hat der Klägerin durch Grund- und Teilurteil ein
Schmerzensgeld von 25.000 € zuerkannt, die bezifferten Schadensersatzan-
sprüche dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und dem Feststellungsbe-
gehren hinsichtlich der Ansprüche auf Ersatz materiellen Schadens entspro-
chen. Die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg. Mit der vom Oberlandes-
gericht zugelassenen Revision verfolgen diese ihr Klageabweisungsbegehren
weiter.
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Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung u.a. in NJW-RR 2006, 1401
veröffentlicht ist, bejaht eine Haftung aller Beklagten aus §§ 823 Abs. 1, 847
BGB a.F. sowie der Beklagten zu 3 und 4 hinsichtlich der materiellen Schäden
aus Vertragsrecht. Es ist der Ansicht, es sei unerheblich, ob die Beklagten die
Infizierung der Arzthelferin hätten erkennen können oder ob die Keimübertra-
gung auch bei Anwendung aller zumutbaren Präventivmaßnahmen nicht hätte
verhindert werden können. Die Einstandspflicht der Beklagten beruhe auf einem
generell unzulänglichen Hygienemanagement, das ihnen im Sinne einer Fahr-
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lässigkeit zuzurechnen sei. Es komme nicht darauf an, ob die vorhandenen
Versäumnisse die Schädigung der Klägerin tatsächlich ausgelöst oder begüns-
tigt hätten, es reiche aus, dass sich dies nicht ausschließen lasse. Zumindest
wenn für eine alternative Schadensentstehung keine überwiegende Wahr-
scheinlichkeit spreche, sei es bei Vorliegen von Hygienemängeln Sache des
Arztes, den Beweis dafür zu erbringen, dass der Patient gleichermaßen ge-
schädigt worden wäre, wenn es keine Hygienemängel gegeben hätte.
II.
Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten den Angriffen der Revi-
sion im Ergebnis stand.
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1. Das Berufungsgericht geht mit dem Landgericht zutreffend davon aus,
dass die Beklagten zu 3 und 4 als Praxisinhaber nur dann nach §§ 823, 847
BGB a.F. haften, wenn ihnen ein eigenes Verschulden zur Last fällt. Eine Haf-
tung gemäß § 831 BGB für etwaige Versäumnisse der als Vertretungsärzte tätig
gewordenen Beklagten zu 1 und 2 kommt nicht in Betracht, da für eine Wei-
sungsberechtigung ihnen gegenüber nichts festgestellt ist. Für die Ersatzpflicht
der Beklagten zu 3 und 4 hinsichtlich materieller Schäden wegen positiver For-
derungsverletzung wäre ihnen ein Verschulden der Beklagten zu 1 und 2 nach
§ 278 BGB zuzurechnen. Diese haften mangels eigener vertraglicher Bindung
gegenüber der Klägerin nur deliktisch für eigenes Verschulden.
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2. Rechtsfehlerfrei nimmt das Berufungsgericht an, dass die Beklagten
für die materiellen und immateriellen Schäden einzustehen haben, die der Klä-
gerin aufgrund des Spritzenabszesses entstanden sind. Die Erwägungen des
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Berufungsgerichts, mit denen es den Beklagten die Beweislast zugewiesen hat,
treffen im Ergebnis zu.
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a) Entgegen der Auffassung der Revision widerspricht die angefochtene
Entscheidung nicht der Rechtsprechung des erkennenden Senats zur Haftung
des Arztes für Hygienemängel (Senatsurteil vom 8. Januar 1991 - VI ZR
102/90 - VersR 1991, 467 = NJW 1991, 1541). Diese auch vom Berufungsge-
richt zitierte Entscheidung betraf die Haftung des Krankenhausträgers bei einer
Infizierung der Operationswunde durch einen Keimträger aus dem Operations-
team. Im Unterschied zu dem vorliegenden Fall zeichnete sich der dem damali-
gen Urteil zugrunde liegende Sachverhalt dadurch aus, dass die Identität des
Keimträgers seinerzeit nicht festgestellt werden konnte. Demgegenüber steht
vorliegend nach den Feststellungen des Berufungsgerichts außer Frage, dass
es zu dem infektiösen Geschehen gekommen ist, weil die Arzthelferin H. Träger
des Bakteriums Staphylokokkus aureus war und dieses Bakterium - auf wel-
chem Weg auch immer - mittels einer Injektion auf die Klägerin übertragen wer-
den konnte.
Damit steht im Streitfall fest, dass die Schädigung der Klägerin weder
aus einer Sphäre stammt, die - wie z.B. Risiken aus dem eigenen menschlichen
Organismus - dem Patienten zuzurechnen ist, noch aus dem Kernbereich des
ärztlichen Handelns herrührt. Das Risiko, das sich bei der Klägerin verwirklicht
hat, stammt vielmehr aus einem Bereich, dessen Gefahren ärztlicherseits ob-
jektiv voll ausgeschlossen werden können und müssen (so genannte voll be-
herrschbare Risiken, vgl. Senatsurteile BGHZ 89, 263, 269; vom 11. Oktober
1977 - VI ZR 110/75 - VersR 1978, 82, 83; vom 9. Mai 1978 - VI ZR 81/77 -
VersR 1978, 764; vom 3. November 1981 - VI ZR 119/80 - VersR 1982, 161,
162 und vom 25. Juni 1991 - VI ZR 320/90 - VersR 1991, 1058, 1059). Anders
als im Bereich des ärztlichen Handelns, in dem grundsätzlich der Patient die
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Darlegungs- und Beweislast für einen von ihm behaupteten Behandlungsfehler
sowie dessen Ursächlichkeit für den eingetretenen Gesundheitsschaden trägt
(vgl. u.a. Senatsurteil vom 18. Dezember 1990 - VI ZR 169/90 - VersR 1991,
310 m.w.N.), kommt bei der Verwirklichung von Risiken, die nicht vorrangig aus
den Eigenheiten des menschlichen Organismus erwachsen, sondern durch den
Klinikbetrieb oder die Arztpraxis gesetzt und durch sachgerechte Organisation
und Koordinierung des Behandlungsgeschehens objektiv voll beherrscht wer-
den können, der Rechtsgedanke des § 282 BGB a.F. (nunmehr § 280 Abs. 1
Satz 2 BGB) zum Tragen, wonach die Darlegungs- und Beweislast für Ver-
schuldensfreiheit bei der Behandlungsseite liegt.
b) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, es fehle im Streitfall an der
Feststellung, dass die Infizierung der Arzthelferin H. mit dem Bakterium Staphy-
lokokkus aureus für die Beklagten erkennbar gewesen sei. Der Revisionserwi-
derung ist zuzugeben, dass vieles dafür spricht, dass die akute Heuschnupfen-
erkrankung der Angestellten H. zumindest den mit ihr zusammen arbeitenden
Beklagten zu 1 und 2 nicht unbemerkt geblieben ist. Wie die Klägerin vorgetra-
gen hat, äußert sich eine Heuschnupfenerkrankung regelmäßig in für alle Um-
stehenden deutlich sichtbarem Naselaufen, häufigem Niesen, ständigem Nase-
putzen und tränenden Augen. Indessen ist weder festgestellt noch vorgetragen,
dass diese Symptome auf eine Infektion mit Staphylokokken hinweisen oder
dass eine Heuschnupfenerkrankung das Risiko einer Infektion des Mund-
Rachen-Raumes mit diesem Bakterium so erhöht, dass eine Untersuchung der
Erkrankten auf den Erreger oder ihr Ausschluss von der Assistenz bei der Sprit-
zenvergabe hygienetechnisch erforderlich gewesen wäre. Wäre dies der Fall,
hätten die Beklagten möglicherweise wegen eines ihnen zuzurechnenden Or-
ganisationsfehlers ohne Entlastungsmöglichkeit für die Infektion der Klägerin
einzustehen. Auf diese Fragen kommt es hier aus nachfolgenden Gründen je-
doch nicht an.
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Die Verlagerung der Darlegungs- und Beweislast auf die Behandlungs-
seite in Anwendung des Rechtsgedankens des § 282 BGB a.F. setzt nämlich
nicht voraus, dass die aus dem Klinikbetrieb oder der Arztpraxis stammende
objektiv gegebene Gefahr für die Behandlungsseite im konkreten Fall erkennbar
war. Steht wie im Streitfall fest, dass sich ein aus diesem Bereich stammendes
objektiv voll beherrschbares Risiko verwirklicht hat, ist es vielmehr Sache des
Arztes oder des Klinkträgers darzulegen und zu beweisen, dass es hinsichtlich
des objektiv gegebenen Pflichtenverstoßes an einem Verschulden der Behand-
lungsseite fehlt (Senatsurteil vom 11. Oktober 1977 - VI ZR 110/75 - aaO). So
hat der erkennende Senat z.B. dem Krankenhausträger und seinen Ärzten die
Beweislast für die Gewähr einwandfreier Voraussetzungen für eine sachgemä-
ße und gefahrlose Behandlung zugewiesen, wenn es etwa um Fragen ging wie
den ordnungsgemäßen Zustand eines verwendeten Tubus (Senatsurteil vom
24. Juni 1975 - VI ZR 72/74 - VersR 1975, 952, 954), die Funktionstüchtigkeit
des eingesetzten Narkosegeräts (Senatsurteil vom 11. Oktober 1977 - VI ZR
110/75 - aaO), die Reinheit des benutzten Desinfektionsmittels (Senatsurteil
vom 9. Mai 1978 - VI ZR 81/77 - aaO) oder die Sterilität der verabreichten Infu-
sionsflüssigkeit (Urteil vom 3. November 1981 - VI ZR 119/80 - aaO). Dasselbe
gilt für die unbemerkt gebliebene Entkoppelung eines Infusionssystems (Se-
natsurteil BGHZ 89, 263, 269), das Zurückbleiben eines Tupfers im Operations-
gebiet (Senatsurteil vom 27. Januar 1981 - VI ZR 138/79 - VersR 1981, 462,
465) oder die richtige Lagerung des Patienten auf dem Operationstisch (Se-
natsurteil vom 24. Januar 1984 - VI ZR 203/82 - VersR 1984, 386, 387). All die-
sen Fällen ist gemeinsam, dass objektiv eine Gefahr bestand, deren Quelle je-
weils festgestellt werden konnte und die deshalb objektiv beherrschbar war. Für
die Gefahr, die für einen Patienten von einer mit einem Bakterium infizierten
Arzthelferin ausgeht, gilt nichts anderes. Anders als in dem oben erörterten Fall
(Senatsurteil vom 8. Januar 1991 - VI ZR 102/90 - aaO), in dem die Annahme
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eines voll beherrschbaren Risikos letztlich daran scheiterte, dass die Keimüber-
tragung durch irgendein Mitglied des Operationsteams erfolgte, jedoch unge-
klärt war, welches Mitglied mit dem Keim infiziert war, ist das von einer infizier-
ten Person ausgehende Risiko in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem die
Identität des Keimträgers feststeht, für die Behandlungsseite objektiv voll be-
herrschbar. Unter diesen Voraussetzungen ist es Sache der Behandlungsseite,
sich für fehlendes Verschulden zu entlasten.
c) Diesen Entlastungsbeweis hat das Berufungsgericht vorliegend rechts-
fehlerfrei als nicht geführt angesehen. Steht fest, dass die Infektion aus einem
hygienisch beherrschbaren Bereich hervorgegangen sein muss, so hat der
Krankenhausträger bzw. der Arzt für die Folgen der Infektion sowohl vertraglich
als auch deliktisch einzustehen, sofern er sich nicht dahin gehend zu entlasten
vermag, dass ihn an der Nichtbeachtung der Hygieneerfordernisse kein Ver-
schulden trifft, er also beweist, dass alle organisatorischen und technischen
Vorkehrungen gegen von dem Personal der Klinik oder der Arztpraxis ausge-
hende vermeidbare Keimübertragungen getroffen waren (Senatsurteil vom
8. Januar 1991 - VI ZR 102/90 - aaO). Dafür würde es nicht genügen, dass die
Infizierung der Arzthelferin H., wovon die Revision ausgeht, für die Beklagten
subjektiv nicht erkennbar war. Der Entlastungsbeweis erfordert vielmehr auch
den Nachweis, dass im Übrigen die gebotene Sorgfalt gewahrt worden ist. Dies
hat das Berufungsgericht mit Rücksicht darauf verneint, dass in der Arztpraxis
elementare Hygienegebote missachtet worden sind. So wurde nach den auf der
Grundlage der Ermittlungen des Gesundheitsamts getroffenen Feststellungen
das Hygieneverhalten der Arzthelferinnen nicht in dem erforderlichen Umfang
durch die Ärzte vermittelt und nicht überprüft. Desinfektionsmittel wurden nicht
in ihren Originalbehältnissen aufbewahrt, sondern umgefüllt. Zwei von vier
überprüften Alkoholen waren verkeimt, und Durchstechflaschen mit Injektions-
substanzen fanden über mehrere Tage hinweg Verwendung. Des Weiteren
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wurden Flächendesinfektionsmittel mit einer langen Einwirkungszeit fehlerhaft
zur Hautdesinfektion eingesetzt. Auch war es nicht üblich, dass Arzthelferinnen
vor dem Aufziehen einer Spritze ihre Hände desinfizierten; Arbeitsflächen wur-
den zudem nicht, wie es geboten gewesen wäre, jeden Tag, sondern nur ein-
mal wöchentlich desinfiziert. Bei dieser Sachlage ist die Beurteilung des Beru-
fungsgerichts, dass der den Beklagten obliegende Entlastungsbeweis ange-
sichts der festgestellten gravierenden Hygienemängel nicht geführt sei, aus re-
visionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
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Müller Greiner Diederichsen
Pauge Zoll
Vorinstanzen:
LG Bad Kreuznach, Entscheidung vom 18.10.2005 - 2 O 114/02 -
OLG Koblenz, Entscheidung vom 22.06.2006 - 5 U 1711/05 -