Urteil des BGH vom 18.02.2009

BGH (zpo, zivilprozessordnung, schuldner, beschwerde, gesetz, aussicht, antrag, bewilligung)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 4/09
vom
18. Februar 2009
in dem Prozesskostenhilfeverfahren
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Pape und Grupp
am 18. Februar 2009
beschlossen:
Der Antrag des Rechtsbeschwerdeführers auf Bewilligung von
Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen den Be-
schluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Kassel vom 8. De-
zember 2008 wird abgelehnt.
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer
des Landgerichts Kassel vom 8. Dezember 2008 wird auf Kosten
des Rechtsbeschwerdeführers als unzulässig verworfen.
Gründe:
I.
Dem Rechtsbeschwerdeführer kann Prozesskostenhilfe für das Rechts-
beschwerdeverfahren nicht gewährt werden, weil seine Rechtsbeschwerde kei-
ne Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Satz 1 ZPO).
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Sie ist unstatthaft. Gemäß § 574 Abs. 1 ZPO ist gegen einen Beschluss
die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn dies entweder im Gesetz ausdrück-
lich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht - gemeint ist das Gericht, dessen
Entscheidung über eine (erste) sofortige Beschwerde mit der Rechtsbeschwer-
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de angegriffen werden soll - die Rechtsbeschwerde ausdrücklich zugelassen
hat. Beide Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Zivilprozessordnung eröffnet
die Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen der Beschwerdegerichte in Pro-
zesskostenhilfeverfahren nicht allgemein. Das Landgericht hat die Rechtsbe-
schwerde auch nicht zugelassen.
II.
Die vom Schuldner selbst - unbedingt - eingelegte Rechtsbe-
schwerde ist gemäß § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO schon deshalb als unzulässig
zu verwerfen, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen
Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO), außerdem wegen
der vorstehend begründeten Unstatthaftigkeit.
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Ganter Raebel Kayser
Pape
Grupp
Vorinstanzen:
AG Kassel, Entscheidung vom 04.09.2008 - 430 C 3749/08 -
LG Kassel, Entscheidung vom 08.12.2008 - 1 T 144/08 -