Urteil des BGH vom 20.04.2005

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 552/04
vom
20. April 2005
in der Strafsache
gegen
wegen Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung
- 2 -
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. April 2005 beschlossen:
Es wird festgestellt, daß die Revision des Angeklagten gegen das
Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 24. Juni 2004 wirksam
zurückgenommen ist.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem
Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen
Auslagen zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur gefährlichen
Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten
verurteilt.
Gegen dieses Urteil legte der Angeklagte über seinen Verteidiger Revi-
sion ein. Das Rechtsmittel nahm der nunmehr 21jährige Angeklagte mit einem
am 12. April 2005 beim Bundesgerichtshof eingegangenen Schreiben persön-
lich zurück. In diesem Schreiben vom 9. April 2005 erklärte der Angeklagte:
"Da ich bereits schon 9 Monate abgebüßt habe möchte ich von der Be-
rufung zurück tretten und die Reststrafe absitzen."
"Ich bitte Sie deswegen um eine schnelle bearbeitung und um die
Schließung meiner Berufung."
- 3 -
Am 8. April 2005 hatte das Revisionsgericht Termin zur Hauptverhand-
lung anberaumt. Mit einem am 13. April 2005 beim Bundesgerichtshof einge-
gangenen Schreiben teilte der Angeklagte mit:
"Heute den 11.04.2005 habe ich einen Termin zur Verhandlung bekom-
men und möchte den Termin auch wahrnehmen. Das wäre am 2. Juni
2005, deswegen bitte ich Sie die Revision nicht zu schließen."
Letzteres Begehren bleibt ohne Erfolg.
Die Rücknahmeerklärung des Angeklagten vom 9. April 2005 ist eindeu-
tig. Sie erstreckt sich auch auf ein vom Verteidiger eingelegtes Rechtsmittel.
Diese Erklärung wurde wirksam mit Eingang beim Bundesgerichtshof, dem mit
der Sache befaßten Gericht, am 12. April 2005. Die Rechtsmittelrücknahme
führt zum Verlust des Rechtsmittels. Sie kann als Prozeßhandlung nicht wider-
rufen oder wegen Irrtums angefochten werden. Die fehlende Kenntnis vom an-
beraumten Termin bei Abgabe der Rücknahmeerklärung ist ohne Einfluß auf
deren Rechtswirksamkeit (BGHR StPO § 302 Abs. 2 Rücknahme 2).
Nack Boetticher Kolz
Elf Graf