Urteil des BGH vom 07.05.2007

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Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
II ZR 40/06
vom
7. Mai 2007
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 7. Mai 2007 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer,
Prof. Dr. Gehrlein und Caliebe
beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom
21. Dezember 2005 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz
(§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die
Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche
Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur
Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.
Der Senat hat die Verfahrensrügen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.
Der Umstand, dass die Begründung des Urteils nicht zu der materiell zutreffen-
den Tenorierung der Widerklageanträge zu 2 und 3 passt, rechtfertigt die Zu-
lassung nicht. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2,
2. Halbsatz ZPO abgesehen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO).
Streitwert: 63.942,04 €
Goette Kurzwelly
Kraemer
Gehrlein
Caliebe
Vorinstanzen:
LG Münster, Entscheidung vom 03.09.2004 - 10 O 83/02 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 21.12.2005 - 8 U 190/04 -