Urteil des BGH vom 18.12.2008

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 249/07
vom
18. Dezember 2008
in dem Restschuldbefreiungsverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
InsO §§ 295, 296, 291
Die Obliegenheiten des Schuldners gemäß § 295 InsO gelten ab Aufhe-
bung des Insolvenzverfahrens und Ankündigung der Restschuldbefreiung.
BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2008 - IX ZB 249/07 - LG Wiesbaden
AG
Wiesbaden
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und
den Richter Dr. Fischer
am 18. Dezember 2008
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer
des Landgerichts Wiesbaden vom 26. November 2007 wird auf
Kosten der Gläubigerin zurückgewiesen.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € fest-
gesetzt.
Gründe:
I.
Am 3. Dezember 2003 wurde das Verbraucherinsolvenzverfahren über
das Vermögen der Schuldnerin eröffnet. Am 3. Januar 2005 starb der Vater der
Schuldnerin. Mit Schreiben vom 13. Januar 2005 zeigte die weitere Beteiligte
zu 1 (fortan: Gläubigerin) dem Insolvenzgericht den Tod des Vaters der Schuld-
nerin an. Im Schlussbericht des Treuhänders heißt es dazu, die Mutter der
Schuldnerin sei alleinige Erbin; die Schuldnerin habe keine Pflichtteilsansprüche
geltend gemacht und sei dazu auch nicht verpflichtet. Die festgesetzte Tei-
lungsmasse betrug 951,58 €, die Treuhändervergütung 939,60 €. Mit Beschluss
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vom 8. November 2006 kündigte das Insolvenzgericht die Erteilung der Rest-
schuldbefreiung an und bestellte den weiteren Beteiligten zu 2 zum Treuhänder.
Dieser Beschluss wurde rechtskräftig.
Mit Schreiben vom 24. Mai 2007 hat die Gläubigerin einen Antrag auf
Versagung der Restschuldbefreiung gestellt, weil die Schuldnerin auch nach
Aufhebung des Insolvenzverfahrens ihren Pflichtteilsanspruch nicht geltend
gemacht habe. Zum Nachlass des Vaters der Schuldnerin gehöre mindestens
ein hälftiger Miteigentumsanteil an einem bebauten Grundstück. Die Verwer-
tung des Pflichtteilsanspruchs hätte daher ausgereicht, um die festgestellten
Insolvenzforderungen von insgesamt 166.044,13 € zu einem wesentlichen Teil
zu befriedigen. Die Schuldnerin ist dem Antrag entgegengetreten. Mit Be-
schluss vom 17. September 2007 hat das Amtsgericht - Insolvenzgericht - den
Antrag abgewiesen. Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin ist erfolglos
geblieben. Mit ihrer Rechtsbeschwerde verfolgt die Gläubigerin ihren Antrag auf
Versagung der Restschuldbefreiung weiter.
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II.
Die Rechtsbeschwerde ist nach § 296 Abs. 3, §§ 6, 7 InsO, 574 Abs. 1
Nr. 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie bleibt jedoch ohne Erfolg.
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1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt: Dass die Schuldnerin den
Pflichtteilsanspruch nicht geltend gemacht habe, stelle keine Verletzung ihrer
Obliegenheiten gemäß § 295 Abs. 1 Nr. 2 InsO dar. Diese Vorschrift setze tat-
sächlich erworbenes Vermögen voraus. Wenn bereits das Ausschlagen einer
Erbschaft nicht tatbestandsmäßig sei, wie § 83 Abs. 1 InsO für das Insolvenz-
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verfahren ausdrücklich regele, müsse Gleiches für das Unterlassen der Gel-
tendmachung eines Pflichtteilsanspruchs gelten. Ob der die Restschuldbefrei-
ung ankündigende rechtskräftige Beschluss des Amtsgerichts vom 8. Novem-
ber 2006 einer Berücksichtigung des Versagungsgrundes entgegenstehe und
ob die Jahresfrist des § 296 Abs. 1 Satz 2 InsO gewahrt sei, brauche nicht ent-
schieden zu werden.
2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung im Ergebnis
stand.
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a) Das Insolvenzgericht versagt die Restschuldbefreiung auf Antrag ei-
nes Gläubigers, wenn der Schuldner während der Laufzeit der Abtretungserklä-
rung eine seiner Obliegenheiten verletzt und dadurch die Befriedigung der In-
solvenzgläubiger beeinträchtigt (§ 296 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 InsO). Nach
§ 295 Abs. 1 Nr. 2 InsO obliegt es dem Schuldner, während der Laufzeit der
Abtretungserklärung Vermögen, dass er von Todes wegen erwirbt, zur Hälfte
des Wertes an den Treuhänder herauszugeben.
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b) Im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen des § 295 Abs. 1 Nr. 2
InsO schon deshalb nicht erfüllt, weil die Schuldnerin den fraglichen Pflichtteils-
anspruch nicht in der Wohlverhaltensphase, sondern bereits während des er-
öffneten Insolvenzverfahrens erworben hat und die Obliegenheiten des § 295
Abs. 1 Nr. 2 InsO in diesem Verfahrensabschnitt noch nicht gelten.
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aa) Die Obliegenheiten des § 295 InsO treffen den Schuldner erst von
der Aufhebung (oder der Einstellung, vgl. § 289 Abs. 3 InsO) des Insolvenzver-
fahrens an (z.B. AG Köln NZI 2004, 331, 332; LG Göttingen NZI 2004, 596;
2004, 678, 679; AG Göttingen ZInsO 2005, 1001, 1002; Uhlenbruck/Vallender,
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InsO 12. Aufl. § 287 Rn. 44 f; MünchKomm-InsO/Ehricke, 2. Aufl. § 295 Rn. 2;
HK-InsO/Landfermann, 5. Aufl. § 295 Rn. 15; FK/Ahrens, 4. Aufl. § 295 Rn. 7a;
Hess, Insolvenzrecht § 295 Rn. 3; a.A. LG Hannover ZInsO 2002, 449, 450 mit
zust. Anm. Wilhelm; AG Göttingen NZI 2003, 217 mit abl. Anmerkung Ahrens
NZI 2003, 219 f; Wenzel in Kübler/Prütting/Bork, InsO § 295 Rn. 1c).
(1) Die Obliegenheiten des § 295 InsO gelten "während der Laufzeit der
Abtretungserklärung". Die Erklärung des Schuldners über die Abtretung seiner
pfändbaren Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder die an deren Stelle treten-
den laufenden Bezüge hat den Zeitraum von sechs Jahren von der Eröffnung
des Insolvenzverfahrens an zu umfassen (§ 287 Abs. 2 Satz 1 InsO). Die von
§ 295 InsO (tatsächlich oder scheinbar, vgl. Ahrens aaO) in Bezug genommene
Vorschrift des § 287 Abs. 2 Satz 1 InsO ist jedoch nach dem Inkrafttreten der
Insolvenzordnung (durch das Gesetz zur Änderung der Insolvenzordnung und
anderer Gesetze vom 26. Oktober 2001, BGBl. I S. 2710) geändert worden. In
ihrer ursprünglichen Fassung sah sie vor, dass die Laufzeit der Abtretungser-
klärung mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens und der Ankündigung der
Restschuldbefreiung begann. Zweifel daran, dass dies auch für die Obliegen-
heiten des § 295 InsO galt, gab es nicht. Der Änderung des § 287 InsO lag die
Vorstellung zugrunde, dass ein durchschnittlicher Schuldner nicht in der Lage
ist, sein Leben über einen derart langen Zeitraum an den Pfändungsfreigrenzen
auszurichten. Ihm sollte dadurch geholfen werden, dass die Wohlverhaltenspe-
riode von sieben auf sechs Jahre abgekürzt wurde und die Laufzeit der Abtre-
tung nicht erst mit der Aufhebung, sondern bereits mit der Eröffnung des Insol-
venzverfahrens begann (BT-Drucks. 14/6468, S. 18). Mit den Versagungstatbe-
ständen des § 290 InsO einerseits, der §§ 295, 296 InsO andererseits hatte
dies nichts zu tun. Anhaltspunkte dafür, dass die Obliegenheiten des § 295 In-
sO nunmehr von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens an gelten sollten, las-
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sen sich der amtlichen Begründung nicht entnehmen. Die Änderung betraf die
Laufzeit der Abtretungserklärung, nicht die sonstigen Voraussetzungen der Er-
teilung oder Versagung der Restschuldbefreiung.
(2) Eine Geltung der Obliegenheiten des § 295 InsO bereits von der Er-
öffnung des Insolvenzverfahrens an stünde überdies nicht im Einklang mit der
vom Gesetz im Übrigen strikt durchgehaltenen Trennung zwischen dem eröff-
neten Insolvenzverfahren einerseits, der Wohlverhaltensphase nach Aufhebung
des Insolvenzverfahrens andererseits. Nach § 291 Abs. 1 InsO enthält der Be-
schluss über die Ankündigung der Restschuldbefreiung, der aufgrund der Anhö-
rung im Schlusstermin gefasst wird (§ 289 InsO), den Hinweis darauf, dass der
Schuldner den Obliegenheiten nach § 295 InsO nachzukommen hat. Der Hin-
weis kann sich nur auf die Zukunft beziehen. Für die Vergangenheit wäre er
sinnlos (Ahrens NZI 2003, 219, 220). Das Verhalten des Schuldners in der Ver-
gangenheit wird, wie sich hinreichend deutlich aus § 291 Abs. 1 InsO ergibt, nur
nach Maßgabe des § 290 InsO überprüft (BGH, Beschl. v. 29. Juni 2004 - IX ZB
90/03, NZI 2004, 635, 636).
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(3) Die Obliegenheiten des § 295 Abs. 1 InsO unterscheiden sich zudem
inhaltlich von den Pflichten, welche den Schuldner im eröffneten Verfahren tref-
fen. Nach § 295 Abs. 1 Nr. 1 InsO hat der Schuldner eine angemessene Er-
werbstätigkeit auszuüben oder sich um eine solche zu bemühen. Im Insolvenz-
verfahren gilt dies nicht. Die Arbeitskraft des Schuldners gehört nicht zur Insol-
venzmasse. Der Schuldner kann zu einer Erwerbstätigkeit nicht gezwungen
werden (BGHZ 167, 363, 370 Rn. 16; a.A. Wenzel in Kübler/Prütting/Bork,
aaO). Die in § 4c Nr. 4 InsO geregelte Obliegenheit des Schuldners, eine an-
gemessene Erwerbstätigkeit auszuüben oder sich um eine solche zu bemühen,
betrifft das Stundungsverfahren, nicht das Insolvenzverfahren oder das Verfah-
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ren zur Erlangung der Restschuldbefreiung (Ahrens aaO). § 295 Abs. 1 Nr. 2
verpflichtet den Schuldner, die Hälfte eines von Todes wegen erworbenen Ver-
mögens an den Treuhänder herauszugeben. Im eröffneten Verfahren gehört
der Erwerb von Todes wegen dagegen in vollem Umfang zur Insolvenzmasse.
Der Versagungstatbestand "rechtskräftige Verurteilung wegen einer Straftat
nach den §§ 283 bis 283c StGB" gilt in sämtlichen Verfahrensabschnitten. Er ist
jedoch in § 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO für den Zeitraum bis zum Schlusstermin
(§ 289 Abs. 1 InsO) geregelt, in § 297 Abs. 1 InsO ausdrücklich für den Zeit-
raum zwischen Schlusstermin und Aufhebung des Insolvenzverfahrens sowie
für die Laufzeit der Abtretungserklärung. Hier wird der auf die Berechnung der
Laufzeit der Abtretungserklärung beschränkte Geltungswille der Neufassung
des § 287 Abs. 2 InsO besonders deutlich.
(4) Schließlich ist eine Ausdehnung der Obliegenheiten des § 295 InsO
auf den Zeitraum vor der Aufhebung des Insolvenzverfahrens und der Ankündi-
gung der Restschuldbefreiung auch nicht erforderlich. Die Abtretungserklärung
kann erst mit dem Ankündigungsbeschluss rechtliche Bedeutung erlangen (Val-
lender NZI 2001, 561, 566 f). Erst jetzt bestimmt das Gericht den Abtretungs-
empfänger, den Treuhänder nämlich, auf den die pfändbaren Bezüge des
Schuldners übergehen. Bis zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens fallen die
pfändbaren Bezüge des Schuldners nach §§ 35, 36 InsO in die Insolvenzmasse
und werden gemäß § 80 InsO vom Verwalter (oder gemäß § 313 InsO vom
Treuhänder) verwaltet. Der Schuldner hat in dieser Zeit nicht die Rechtsmacht,
sie abzutreten. Anlass, mit der Normierung von Obliegenheiten auf das Verhal-
ten des Schuldners einzuwirken und ihn insbesondere zur Herausgabe des
pfändbaren Anteils seiner Bezüge und der Hälfte eines etwaigen Erwerbs von
Todes wegen an den Treuhänder anzuhalten, besteht bis dahin ebenfalls nicht.
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bb) Die Schuldnerin hat den Pflichtteilsanspruch mit dem Tod ihres Va-
ters am 3. Januar 2005, damit vor Rechtskraft des Beschlusses über die An-
kündigung der Restschuldbefreiung vom 8. November 2006 erlangt.
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(1) Der Anspruch auf den Pflichtteil (§ 2303 BGB) entsteht mit dem Erb-
fall (§ 2317 Abs. 1, § 1922 Abs. 1 BGB). Von diesem Zeitpunkt an gehört er
zum Vermögen des Pflichtteilsberechtigten (BGHZ 123, 183, 187; BGH, Urt. v.
6. Mai 1997 - IX ZR 147/96, ZIP 1997, 1302). Nach § 852 Abs. 1 ZPO ist er al-
lerdings der Pfändung nur unterworfen, wenn er durch Vertrag anerkannt oder
rechtshängig geworden ist. Diese Vorschrift steht einer Pfändung jedoch nicht
entgegen. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der
Pflichtteilsanspruch bereits vor der vertraglichen Anerkennung oder Rechtshän-
gigkeit als in seiner zwangsweisen Verwertbarkeit aufschiebend bedingter An-
spruch gepfändet werden (BGHZ 123, 183, 185 ff; BGH, Urt. v. 6. Mai 1997
- IX ZR 147/96, aaO). Alles pfändbare Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit
der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens er-
langt, wird vom Insolvenzverfahren erfasst und gehört zur Insolvenzmasse
(§ 35 Abs. 1, § 36 Abs. 1 InsO). § 852 Abs. 1 ZPO steht folglich einem beding-
ten Insolvenzbeschlag nicht entgegen (OLG Brandenburg FamRZ 1999, 1436;
LG Tübingen ZVI 2008, 450, 451; Jaeger/Windel, InsO § 83 Rn. 15; Braun/
Kroth, InsO 3. Aufl. § 83 Rn. 6; Staudinger/Haas, BGB [Bearb. Juni 2006]
§ 2317 Rn. 58; Bamberger/Roth/Mayer, BGB 2. Aufl. § 2317 Rn. 10; Erman/
Schlüter, BGB 12. Aufl. § 2317 Rn. 4; Klumpp ZEV 1998, 123, 126; Bartels KTS
2003, 41, 44 ff; Lehmann, Erbrechtlicher Erwerb im Insolvenz- und Restschuld-
befreiungsverfahren S. 132 f; a.A. Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. § 83 Rn. 11;
MünchKomm-InsO/Peters, 2. Aufl. § 36 Rn. 53; FK-InsO/App, 4. Aufl. § 83
Rn.
11; Lüke in Kübler/Prütting/Bork, InsO §
83 Rn.
12; HmbKomm-
InsO/Kuleisa, 2. Aufl. § 83 Rn. 8; Nerlich/Römermann/Wittkowski, InsO § 83
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Rn. 11). Dass nicht der Verwalter, sondern nur der pflichtteilsberechtigte
Schuldner über die Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs zu entscheiden
hat, ändert nichts an der Zugehörigkeit des Anspruchs zur Masse.
(2) Gehört der Pflichtteilsanspruch zur Insolvenzmasse, kann er nicht
zugleich Neuerwerb in der Wohlverhaltensphase darstellen, den der Schuldner
zur Hälfte des Wertes herauszugeben hat (§ 295 Abs. 1 Nr. 2 InsO). Ob § 295
Abs. 1 Nr. 2 InsO dann eingreift, wenn der Schuldner einen während des Insol-
venzverfahrens erworbenen Pflichtteilsanspruch nach dessen Aufhebung gel-
tend macht, ob in einem solchen Fall eine Nachtragsverteilung nach § 203 InsO
zu erfolgen hat oder ob es sich nunmehr um dem Schuldner insgesamt zuste-
hendes Vermögen handelt, braucht im vorliegenden Fall nicht entschieden zu
werden; denn die Voraussetzungen des § 852 Abs. 1 ZPO sind bis zum Ab-
schluss der Tatsacheninstanzen nicht eingetreten.
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c) Ob eine Versagung der Restschuldbefreiung im vorliegenden Fall
auch deshalb ausscheidet, weil die Schuldnerin - die sich rechtlich beraten lässt
und deren Rechtsauffassung von den Vorinstanzen geteilt worden ist - kein
Verschulden trifft (§ 296 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 InsO), bedarf keiner Ent-
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scheidung. Gleiches gilt für die Frage der Einhaltung der Jahresfrist des § 296
Abs. 1 Satz 2 InsO.
Ganter Gehrlein
Vill
Lohmann
Fischer
Vorinstanzen:
AG Wiesbaden, Entscheidung vom 17.09.2007 - 10 IK 151/03 -
LG Wiesbaden, Entscheidung vom 26.11.2007 - 4 T 614/07 -