Urteil des BGH vom 12.08.2010

BGH (hamburg, beschwerde, zpo, zivilprozessordnung, aussicht, antragsteller, gesetz)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 114/10
vom
12. August 2010
in dem Prozesskostenhilfeverfahren
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Kayser, Vill, Dr. Fischer und Dr. Pape
am 12. August 2010
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 11. Zivilsenats
des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 9. Juni
2009 wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen.
Gründe:
Die Rechtsbeschwerde ist unstatthaft. Gemäß § 574 Abs. 1 ZPO ist ge-
gen einen Beschluss die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn dies entweder
im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht - gemeint ist
das Gericht, dessen Entscheidung über eine (erste) sofortige Beschwerde mit
der Rechtsbeschwerde angegriffen werden soll - die Rechtsbeschwerde aus-
drücklich zugelassen hat. Beide Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Zivilpro-
zessordnung eröffnet die Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen der Be-
schwerdegerichte in Prozesskostenhilfeverfahren nicht allgemein. Das Oberlan-
desgericht hat die Rechtsbeschwerde auch nicht zugelassen. Die Nichtzulas-
sung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht ist mit einer Nicht-
zulassungsbeschwerde nicht angreifbar. Die Zivilprozessordnung sieht aus-
nahmslos keine Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Rechtsbeschwer-
de vor. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß § 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO
ausschließlich gegen Berufungsurteile eröffnet, nicht aber gegen Entscheidun-
gen, die in Beschlussform ergehen (BGH, Beschl. v. 16. November 2007 - IX
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ZA 26/06, WuM 2007, 41). Der Weg einer außerordentlichen Beschwerde ist
nicht eröffnet (BGHZ 150, 133 ff) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten
(vgl. BVerfGE 107, 395 ff). Das Prozesskostenhilfeverfahren ist folglich durch
den angegriffenen Beschluss des Beschwerdegerichts unabänderbar entschie-
den, so dass der Antragsteller keine staatliche Hilfe bei der in Aussicht genom-
menen Rechtsverfolgung erhalten kann.
Ganter Kayser Vill
Fischer
Pape
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 18. April 2009 - 309 O 418/09 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 09. Juni 2009 - 11 W 36/09 -