Urteil des BGH vom 15.05.2003

BGH (treu und glauben, genehmigung, behauptung, partei, konzession, standort, sache, stand, stgb, betrug)

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 7/02
Verkündet am:
15. Mai 2003
K i e f e r
Justizangestellter
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 15. Mai 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter
Streck, Schlick, Dr. Kapsa und Galke
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 6. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Dresden vom 30. November 2001 aufge-
hoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Beru-
fungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger nimmt den beklagten Freistaat im Zusammenhang mit der
Erteilung einer Genehmigung für den Güterfernverkehr nach dem früheren
Güterkraftverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März
1983 (BGBl. I S. 256; GüKG) auf Schadensersatz in Anspruch. Dem liegt fol-
gender Sachverhalt zugrunde:
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Im Herbst 1991 suchte die S. L. GmbH durch Zeitungsan-
zeigen Kraftfahrer, die sich in der Gütertransportbranche selbständig machen
wollten. Sie bot den Interessenten ein sogenanntes "Servicepaket" an, beste-
hend aus dem Kauf eines neuen Lastkraftwagens sowie der Verschaffung einer
Gewerbeerlaubnis, einer Konzession nach dem Güterkraftverkehrsgesetz und
der hierfür erforderlichen Standortbestimmung gemäß § 6 GüKG. Der in N.
(S. -A. ) wohnende Kläger nahm dieses Angebot an. Er schloß
mit der S. L. GmbH am 1. Dezember 1991 einen Kaufvertrag über
einen LKW zum Preis von 223.782 DM. Ferner nahm er zur Finanzierung des
Fahrzeugs am selben Tag einen Kredit in Höhe von 225.282 DM auf. Die
S. L. GmbH vermietete ihm außerdem Büroräume in P. (Land-
kreis L. ), beginnend mit dem 1. Dezember 1991, obwohl der Kläger von
vornherein beabsichtigte, den Betrieb von seinem Wohnort aus zu führen.
Unter dem 12. Dezember 1991 wurde für den Kläger beim Regierungs-
präsidium L. ein - nach Behauptung des Klägers von ihm blanko unter-
schriebener und von der S. L. GmbH nachträglich ausgefüllter -
Antrag auf Erteilung einer Güterfernverkehrsgenehmigung mit dem Standort
P. gestellt. Am 13. Dezember 1991 erteilte ihm das Landratsamt L.
hierfür eine Standortbescheinigung, die dem Kläger zusammen mit der vom
Regierungspräsidium unter dem 16. Dezember 1991 ausgestellten Geneh-
migung für Einzelfahrten nach § 19a GüKG von der S. L. GmbH
am 16. Dezember 1991 ausgehändigt wurde. Die Genehmigung enthält eine
Befristung vom 1. Januar bis zum 30. Juni 1992. Zum damaligen Zeitpunkt war
es im Regierungspräsidium L. üblich, befristete Genehmigungen dieser
Art zu verlängern, soweit der Konzessionsinhaber die Voraussetzungen einer
Genehmigung erfüllte und nachweisen konnte, daß sein Transportunternehmen
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wirtschaftlich arbeitete bzw. daß er von der Konzession hinreichend Gebrauch
machte.
Bei einer Betriebsprüfung durch das Bundesamt für den Güterfernver-
kehr im Sommer 1992 stellte sich heraus, daß der für zahlreiche Transportun-
ternehmen angegebene Standort P. die Voraussetzungen für eine An-
erkennung nach § 6 Abs. 2 GüKG nicht erfüllte und es sich in allen Fällen le-
diglich um Scheinstandorte handelte. Eine weitere Genehmigung für den Gü-
terfernverkehr erhielt der Kläger nicht. Ab Juli 1992 stand der Lastkraftwagen
des Klägers still. Er wurde später durch die kreditgebende Bank verwertet.
Der Kläger hat behauptet, die S. L. GmbH habe sämtlichen
geworbenen Kunden nur Scheinstandorte zuweisen wollen. Deren betrügeri-
sches Gesamtkonzept sei dem im Regierungspräsidium L. seinerzeit für
die Erteilung von Güterfernverkehrsgenehmigungen zuständigen Sachbearbei-
ter, dem Streithelfer des Beklagten, bekannt gewesen. Dennoch habe dieser
der GmbH für die Zahlung von je 2.000 DM und den Erhalt weiterer vermö-
genswerter Vorteile die sofortige Ausstellung von Konzessionen ohne Prüfung
der Genehmigungsvoraussetzungen zugesagt. Unstreitig wurden im Jahre
1998 der Streithelfer wegen Bestechlichkeit in zwei Fällen und die Geschäfts-
führerin der S. L. GmbH wegen Betrugs in 70 Fällen rechtskräftig
verurteilt.
Das Landgericht hat der Klage im wesentlichen stattgegeben, das
Oberlandesgericht hat den zuletzt auf Zahlung von 222.191,77 DM gerichteten
Klageantrag abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Schadens-
ersatzansprüche weiter.
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Entscheidungsgründe
Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurück-
verweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I.
Nach Auffassung des Berufungsgerichts steht dem Kläger kein Scha-
densersatz wegen fahrlässiger Amtspflichtverletzung zu, da der Nebeninterve-
nient keine für den Schaden des Klägers ursächliche, dem Kläger gegenüber
bestehende Prüfungspflicht verletzt habe. Dieser sei nämlich hinsichtlich seiner
Investitionen nicht "Dritter" im Sinne des § 839 BGB. Zumindest dann, wenn
- wie hier - lediglich eine auf sechs Monate befristete Genehmigung nach § 19a
GüKG erteilt werde, gehe der Schutzzweck der im güterkraftverkehrsrechtli-
chen Genehmigungsverfahren wahrzunehmenden Amtspflicht nicht dahin, den
Antragsteller vor wirtschaftlichen Nachteilen zu bewahren, die dieser im Ver-
trauen auf die Erteilung einer langjährigen Konzession auf sich genommen ha-
be. Der Antragsteller habe bei Erteilung einer Einzelfahrtgenehmigung gemäß
§ 19a GüKG nicht damit rechnen dürfen, daß er ohne weiteres später eine Ge-
nehmigung nach § 11 GüKG erhalten werde. Etwas anderes folge auch nicht
aus der im Regierungspräsidium L. seinerzeit geübten teilweise abwei-
chenden Praxis. Somit unterfielen dem Schutzzweck der Amtspflicht hier ledig-
lich diejenigen Investitionen, die der Kläger im Hinblick auf einen kurzfristigen
Betrieb vorgenommen habe. Dazu gehörten nicht die Anschaffungskosten für
den Lastkraftwagen, zu denen sich der Kläger letztendlich in Erwartung einer
langjährigen Genehmigung veranlaßt gesehen habe, und auch nicht der zur
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Aufnahme einer solchen Tätigkeit in Anspruch genommene Betriebsmittelkre-
dit.
Selbst wenn man jedoch, so führt das Berufungsgericht weiter aus, den
Schutzzweck dieser Amtspflichten so weit zöge, daß er die im Streitfall geltend
gemachten Schäden umfaßte, hätte der Streithelfer seine Amtspflichten nicht
dadurch fahrlässig verletzt, daß er es pflichtwidrig unterlassen habe, die Vor-
aussetzungen des angegebenen Standorts zu prüfen. Für die Standortbestim-
mung zuständig sei die untere Verwaltungsbehörde. An deren Entscheidung
sei das Regierungspräsidium L. gebunden gewesen. Daß sich der Ne-
benintervenient zumindest für eine bevorzugte Bearbeitung der Anträge geld-
werte Vorteile habe versprechen lassen, habe seine Prüfungspflichten nicht
erweitert. Zweifel hinsichtlich des Standorts hätten ihm weder aufgrund der Be-
stechung noch deshalb kommen müssen, weil mehrere Kunden der S.
L. GmbH mit Wohnsitz außerhalb Sachsens an demselben Standort ge-
meldet worden waren. Auch darin, daß der Streithelfer oder sonstige Bedien-
stete des Regierungspräsidiums die Konzession nicht unmittelbar dem Kläger,
sondern einem Mitarbeiter der S. L. GmbH aushändigten, sei keine
(fahrlässige) Amtspflichtverletzung zu sehen. Dasselbe gelte für den Umstand,
daß bei Erteilung der Genehmigung der erforderliche Eignungsnachweis nach
§ 10 Abs. 1 Nr. 2 GüKG noch nicht vorgelegen habe.
Soweit sich schließlich der Kläger auf eine vorsätzliche Amtspflichtver-
letzung des Streithelfers (Beihilfe zum Betrug, Erweckung eines falschen An-
scheins) berufe, habe er schon nicht hinreichend substantiiert dargelegt, ge-
schweige denn einen entsprechenden Nachweis geführt, daß dem Nebeninter-
venienten das System der S. L. GmbH bekannt gewesen sei und
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dieser insbesondere gewußt habe, daß die GmbH weder willens noch in der
Lage gewesen sei, ihren Kunden echte Standorte im Sinne des Güterkraftver-
kehrsgesetzes zu vermitteln. Den Beweis für seine Behauptung habe der Klä-
ger nicht durch das vorgelegte Strafurteil führen können. Darin fehlten die
hierfür erforderlichen Feststellungen. Lediglich im Rahmen der Strafzumessung
werde dort ausgeführt, daß dem Nebenintervenienten nach Ansicht der Straf-
kammer bewußt gewesen sei, zu welchem Zweck die GmbH die Konzessionen
verwendete, und daß das Vermögen ihrer Kunden erheblich gefährdet worden
sei, weil deren dauerhafte Teilnahme am Güterfernverkehr nicht gesichert ge-
wesen sei. Die weiteren Beweisanträge des Klägers auf Vernehmung der Zeu-
gen R. und E. hingegen stellten unzulässige Ausforschungsbeweise
dar. Für die Behauptung des Klägers, dem Streithelfer sei Ende Oktober 1990
durch den Zeugen R. das Gesamtkonzept der S. L. GmbH
vorgestellt worden, fehle es bereits an einem substantiierten Vorbringen dahin,
was beide konkret besprochen hätten, insbesondere, wie das Konzept der
GmbH damals im einzelnen ausgesehen habe. Das gelte um so mehr, als nach
der eigenen Behauptung des Klägers möglicherweise die Idee zu einer Kon-
zessionsvermittlung an potentielle Kunden vom Nebenintervenienten selbst
stamme oder aus anderen Gründen erst später aufgegriffen worden sei. Es sei
ferner nicht dargelegt, weshalb der Streithelfer aufgrund des Konzepts gewußt
haben solle, daß die S. L. GmbH ihren Kunden nur Scheinstand-
orte habe zuweisen können. Ein Beweisantrag, einen Zeugen zu einer nicht in
seiner Person eingetretenen inneren Tatsache zu vernehmen, sei nur dann
erheblich, wenn schlüssig dargelegt werde, aufgrund welcher Umstände der
Zeuge von dieser inneren Tatsache Kenntnis erlangt habe. Damit müsse der
Kläger substantiiert darlegen, daß zum Oktober 1990 festgestanden habe, wie
konkret im einzelnen die Anmietung und die Unterhaltung der Standorte aus-
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sehen sollte, und daß dies dem Nebenintervenienten bekannt gemacht worden
sei. Dafür, daß der Streithelfer in das System der S. L. GmbH ein-
gebunden gewesen sei, sprächen schließlich auch nicht seine Erklärungen
vom 30. November 1991 anläßlich eines in den Räumen der S. L.
GmbH durchgeführten Lehrgangs. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb dieser
unter solchen Umständen den Teilnehmern einen Erfolg in der Transportbran-
che und eine Verlängerung ihrer Konzessionen als aussichtslos hingestellt ha-
ben sollte; eher spreche dies für das Gegenteil.
Aus denselben Gründen wie ein Amtshaftungsanspruch scheide ein
Schadensersatzanspruch des Klägers nach § 1 Abs. 2 des für Altfälle in Sach-
sen noch anwendbaren Staatshaftungsgesetzes aus.
II.
Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision nicht stand. Ein
Schadensersatzanspruch des Klägers gegen das beklagte Land wegen Amts-
pflichtverletzungen des Streithelfers (§ 839 BGB, Art. 34 GG) läßt sich nach
dem Klagevorbringen nicht verneinen.
1.
Ob die vom Regierungspräsidium L. dem Kläger erteilte Einzelfahrt-
genehmigung nach § 19a GüKG schon für sich allein rechtswidrig und amts-
pflichtwidrig war, da ihr - von den im Streitfall nicht ohne weiteres gegebenen
engen tatbestandlichen Voraussetzungen der Vorschrift abgesehen - nur ein
Scheinstandort des Fahrzeugs zugrunde lag, mag dahinstehen. Auszugehen
ist von dem im Berufungsurteil an letzter Stelle geprüften Hauptvorwurf des
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Klägers, der Streithelfer als zuständiger Sachbearbeiter im Regierungspräsidi-
um L. sei in das betrügerische Gesamtkonzept der S. L.
GmbH eingebunden gewesen. Er habe bereits im Oktober 1990 von dem Zeu-
gen R. erfahren, daß diese weder willens noch in der Lage gewesen sei,
ihren Kunden einen den Anforderungen des § 6 GüKG genügenden Fahrzeug-
standort zu verschaffen, gleichwohl aber die sofortige Ausstellung von Konzes-
sionen zugesichert, um dafür eigene geldwerte Vorteile zu erlangen. Unter die-
sen Umständen läge eine Amtspflichtverletzung des Streithelfers schon in sei-
ner erklärten Bereitschaft, an dem betrügerischen Vorhaben der GmbH zum
Nachteil der Fuhrunternehmer mitzuwirken. Jeder Amtsträger ist verpflichtet,
sich eines Mißbrauchs seines Amtes zu enthalten und insbesondere deliktische
Schädigungen anderer zu unterlassen (Staudinger/Wurm, BGB, 13. Bearb.
2002, § 839 Rn. 124 ff. m.w.N.). Das gilt namentlich für mit Strafe bedrohte
Handlungen. Indessen wäre nicht entscheidend, ob die Bereiterklärung des
Streithelfers bereits zum damaligen Zeitpunkt als Beihilfe zum Betrug (§§ 27,
263 StGB) oder jedenfalls als Vorteilsannahme oder Bestechlichkeit (§§ 331,
332 StGB) strafbar gewesen wäre. Mit den Forderungen von Treu und Glauben
und guter Sitte hätte die Amtsausübung des Streithelfers auch dann in Wider-
spruch gestanden und einen Amtsmißbrauch bedeutet (vgl. zu diesen Voraus-
setzungen Senatsurteil BGHZ 91, 243, 252), wenn die ins Auge gefaßten
Straftaten seinerzeit noch nicht so weit konkretisiert waren, daß die Schwelle
zur Strafbarkeit wegen Betrugs überschritten wurde.
2.
Zu Unrecht läßt das Berufungsgericht dieses von ihm selbst als ent-
scheidungserheblich angesehene Klagevorbringen im Ergebnis unbeachtet. Es
hält den Vortrag des Klägers teils für nicht hinreichend substantiiert, teils für
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nicht bewiesen oder für mit den angebotenen Beweismitteln nicht beweisbar.
Das rügt die Revision mit Recht als verfahrensfehlerhaft.
a) An die Substantiierungslast der darlegungspflichtigen Partei dürfen
keine überzogenen Anforderungen gestellt werden. Die Partei ist nicht ver-
pflichtet, den streitigen Lebenssachverhalt in allen Einzelheiten darzustellen.
Vielmehr genügt sie nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts-
hofs ihrer Darlegungslast bereits dadurch, daß sie Tatsachen vorträgt, die in
Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht
als entstanden erscheinen zu lassen. Dabei muß das Gericht aufgrund dieser
Darstellung beurteilen können, ob die gesetzlichen Voraussetzungen der an
eine Behauptung geknüpften Rechtsfolge erfüllt sind (vgl. nur BGH, Urteil vom
4. Juli 2000 - VI ZR 236/99 - NJW 2000, 3286, 3287; Urteil vom 8. Mai 2002
- I ZR 28/00 - NJW-RR 2002, 1433, 1435; Urteil vom 20. September 2002
- V ZR 170/01 - NJW-RR 2003, 69, 70). Hierbei ist auch zu berücksichtigen,
welche Angaben einer Partei zumutbar und möglich sind (BGH, Urteil vom
27. September 2001 - IX ZR 281/00 - NJW 2002, 825, 826). Falls sie keinen
Einblick in die Geschehensabläufe hat und ihr die Beweisführung deshalb er-
schwert ist, kann sie auch nur vermutete Tatsachen unter Beweis stellen. Zu
einem unzulässigen Ausforschungsbeweis wird ihr Beweisantrag unter solchen
Umständen erst dann, wenn die Partei ohne greifbare Anhaltspunkte für das
Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich und rechtsmißbräuchlich
Behauptungen "auf Geratewohl" oder "ins Blaue hinein" aufstellt (vgl. BGH,
Urteile vom 11. April 2000 - X ZR 19/98 - NJW 2000, 2812, 2813 f.; vom 8. Mai
2002 aaO; vom 20. Juni 2002 - IX ZR 177/99 - NJW-RR 2002, 1419, 1420 f.).
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b) Im Streitfall kann, wie die Revision zu Recht geltend macht, von ei-
nem mißbräuchlichen Vorbringen des Klägers ohne jeden Anhaltspunkt schon
deswegen keine Rede sein, weil er sich hierfür auf Ausführungen in dem vor-
gelegten Strafurteil berufen konnte. Das Berufungsgericht läßt ferner unbe-
rücksichtigt, daß der Kläger an dem behaupteten Geschehen nicht beteiligt war
und eine ins einzelne gehende, in sich geschlossene und widerspruchsfreie
Darstellung ohne Vermutungen in der einen oder anderen Richtung von ihm
darum nicht zu verlangen ist. Es geht zudem nicht, wie das Berufungsgericht
meint, um innere Tatsachen in der Person des Streithelfers oder des Zeugen
R. , sondern um den Inhalt der zwischen beiden geführten Gespräche.
Aus allen diesen Gründen bestehen gegen die Zulässigkeit des vom Kläger
angebotenen Zeugenbeweises keine Bedenken.
3.
Bei dem behaupteten Amtsmißbrauch des Streithelfers ist der Kläger
schließlich nicht nur geschützter "Dritter" im Sinne des § 839 BGB, sondern die
geltend gemachten Schäden fallen auch in den Schutzbereich der verletzten
Amtspflichten. Zur näheren Begründung verweist der Senat auf seine Urteile
vom heutigen Tage in den den Parteien bekannten beiden Parallelsachen
III ZR 42/02 und 43/02.
III.
Nach alledem kann das Berufungsurteil nicht bestehenbleiben. Die Sa-
che ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit es die angebotenen
Beweise erheben und die fehlenden tatsächlichen Feststellungen nachholen
kann.
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Rinne
Streck
Schlick
Kapsa
Galke