Urteil des BGH vom 17.01.2008

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 136/07 Verkündet
am:
17. Januar 2008
K i e f e r
Justizangestellter
als
Urkundsbeamter
der
Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
BNotO § 19 Abs. 1 Satz 1; BeurkG § 17 Abs. 1 Satz 1; MaBV § 3 Abs. 2 Nr. 1
Beurkundet der Notar einen Bauträgervertrag, in dem der Veräußerer die
Erschließungs- und Anschlusskosten übernimmt und in dem - ungeachtet des
Umstands, dass diese von der Gemeinde noch nicht festgesetzt worden sind -
diese Kosten Bestandteil der nach Herstellung des ersten Bauabschnitts fälligen
Abschlagszahlung sein sollen (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 MaBV), so enthält diese Ver-
tragsgestaltung eine ungesicherte Vorleistung, die die doppelte Belehrungs-
pflicht des Notars auslöst.
BGH, Urteil vom 17. Januar 2008 - III ZR 136/07 - OLG Frankfurt am Main
LG Frankfurt am Main
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 22. November 2007 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter
Dr. Wurm, Dörr, Wöstmann und die Richterin Harsdorf-Gebhardt
für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Oberlandesge-
richts Frankfurt am Main - 4. Zivilsenat - vom 28. März 2007 wird
zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsrechtszugs zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Beklagte beurkundete am 27. November 2000 einen Kaufvertrag,
aufgrund dessen die Kläger von der Firma i. I. B. GmbH ein
Grundstück in F. mit zu errichtendem Wohnhaus erwarben.
Der Kaufpreis von 704.000 DM enthielt alle Kosten für die schlüsselfertige Her-
stellung des Kaufgegenstandes gemäß der Baubeschreibung, alle Bauneben-
kosten, die Grundstückskosten, die Erschließungskosten und die Anschlusskos-
ten für Versorgungs- und Entsorgungsleistungen. Der Kaufpreis war in Teilbe-
trägen gemäß § 3 Abs. 2 der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) zu ent-
richten.
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Am 1. Juni 2002 wurde über das Vermögen der i. GmbH das Insol-
venzverfahren eröffnet. Die Insolvenzverwalterin lehnte es ab, in den zwischen
der Schuldnerin und den Klägern geschlossenen Kaufvertrag einzutreten, und
teilte den Klägern mit Schreiben vom 26. Juli 2002 mit, dass die Stadt F.
den Erschließungsbeitrag erst nach Beendigung aller Erschließungs-
maßnahmen werde berechnen können. Mit Bescheiden des Erschließungsamts
der Stadt F. vom 31. Oktober 2005 wurden die Kläger zu Vor-
ausleistungen auf den Erschließungsbeitrag in Höhe von insgesamt 8.636,71 €
herangezogen.
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Die Kläger lasten es dem beklagten Notar als Amtspflichtverletzung an,
dass er es bei der Beurkundung des Vertrages unterlassen habe, sie auf das
Risiko einer ungesicherten Vorleistung betreffend die Erschließungskosten hin-
zuweisen und dieses Risiko durch eine sachgerechte Vertragsgestaltung zu
vermeiden. Sie haben daher im vorliegenden Rechtsstreit die Feststellung be-
gehrt, dass der Beklagte verpflichtet sei, ihnen allen materiellen Schaden zu
ersetzen, der ihnen dadurch entstehe, dass in dem Bauträgervertrag eine Si-
cherung für die von der Bauträgerin übernommene Verpflichtung zur Tragung
von Erschließungs- und Anschlusskosten nicht vereinbart worden sei, Zug um
Zug gegen Abtretung der Ansprüche der Kläger gegen die Firma i. GmbH
auf Erstattung gezahlter Erschließungs- und Anschlusskosten, und zwar in der
Höhe, in der der Beklagte aufgrund des Feststellungsurteils Schadensersatz
leiste. Der Beklagte hat eine Amtspflichtverletzung bestritten und die Einrede
der Verjährung erhoben.
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Das Landgericht hat die Feststellung antragsgemäß getroffen; die Beru-
fung des Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zuge-
lassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter.
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Entscheidungsgründe
Die Revision ist nicht begründet.
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Der Beklagte ist den Klägern wegen Amtspflichtverletzung zum Scha-
densersatz verpflichtet (§ 19 Abs. 1 Satz 1 BNotO).
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1.
Mit Recht hat das Berufungsgericht (MittBayNot 2007, 518 m. Anm.
Grziwotz und Besprechung Basty, IBR 2007, 560) angenommen, dass der Be-
klagte gegen eine ihm aus § 17 Abs. 1 BeurkG obliegende Amtspflicht versto-
ßen hat, indem er es bei der Beurkundung des Vertrages unterlassen hat, die
Kläger auf die Gefahren der mit der vollen Bezahlung der vereinbarten Raten
vor tatsächlicher Entrichtung der Erschließungs- und Anschlusskosten durch die
i. GmbH verbundenen ungesicherten Vorleistungen hinzuweisen und
den Parteien Wege aufzuzeigen, wie dieses Risiko durch eine andere Vertrags-
gestaltung vermieden werden konnte.
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a) Die in dem Kaufvertrag enthaltene Regelung, dass der Kaufpreis auch
die Erschließungskosten umfasste, bedeutete, dass die Bauträgerin es über-
nommen hatte, die Kläger, die als Grundstückseigentümer im öffentlich-recht-
lichen Sinne beitragspflichtig waren (§ 134 BauGB), von dieser Verpflichtung
gegenüber der Stadt F. freizustellen. Andererseits waren die
Erschließungskosten in dem im Vertrag vereinbarten Teilzahlungsmodus nicht
gesondert ausgewiesen, sondern in die nach § 3 Abs. 2 MaBV festgelegten Ra-
tenstufen einbezogen. Dementsprechend rechneten die Erschließungskosten
hier zu denjenigen des ersten Bauabschnitts nach § 3 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1
MaBV, d.h. zu den 30 v.H. der Vertragssumme, die nach Beginn der Erdarbei-
ten zu entrichten waren (vgl. BGH, Urteil vom 9. Oktober 1980 - VII ZR 300/79 -
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DNotZ 1981, 243, 245 f m.w.N.; Marcks, MaBV, 7. Aufl. [2003], § 3 Rn. 31).
Dies wird auch von dem Beklagten nicht in Abrede gestellt.
b) Daher hatten die Kläger insoweit eine ungesicherte Vorleistung er-
bracht, indem sie diese volle Rate entrichteten, ohne dass die Bauträgerin die-
ser Freistellungsverpflichtung nachgekommen war.
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c) Die hieraus gezogene Folgerung des Berufungsgerichts, dass den
Beklagten hinsichtlich der Erschließungskosten und -beiträge die doppelte Be-
lehrungspflicht in dem in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs heraus-
gearbeiteten Sinn (vgl. insbesondere Senatsurteil vom 12. Februar 2004 - III ZR
77/03 - NJW-RR 2004, 1071, 1072; BGH, Urteil vom 15. April 1999 - IX ZR
93/98 - NJW 1999, 2188) getroffen hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der
erkennende Senat hat diese Rechtsauffassung, die das Berufungsgericht schon
in einem früheren Urteil (vom 25. Januar 2006 - 4 U 70/05) vertreten hat, bereits
in seinem (nicht mit Gründen versehenen) Beschluss vom 1. August 2007 gebil-
ligt, durch den die Nichtzulassungsbeschwerde der dort verklagten Notare zu-
rückgewiesen worden ist (III ZR 45/06; Kapsa ZNotP 2007, 402, 403). Falls ein
Urkundsbeteiligter eine ungesicherte Vorleistung erbringen soll, die als solche
nicht ohne weiteres erkennbar ist, trifft den Notar gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1
BeurkG eine doppelte Belehrungspflicht. Er hat über die Folgen zu belehren,
die im Falle der Leistungsunfähigkeit des durch die Vorleistung Begünstigten
eintreten, und Wege aufzuzeigen, wie diese Risiken vermieden werden können
(Senatsurteil vom 12. Februar 2004 aaO; BGH, Urteil vom 15. April 1999 aaO
S. 2189 jeweils m.w.N.). Soweit das Oberlandesgericht Oldenburg entschieden
hat, dass der Notar dann, wenn sich ein Grundstücksverkäufer verpflichtet, den
Käufer von einem noch nicht festgesetzten Anliegerbeitrag freizustellen, nicht
verpflichtet sei, insoweit auf besondere Sicherungen des Käufers hinzuwirken
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(DNotZ 1990, 450 ff), kann ihm nicht gefolgt werden. Der Senat hält insbeson-
dere das Argument des Oberlandesgerichts Oldenburg nicht für durchgreifend,
es bestehe keine Pflicht des Notars zur Belehrung über die Zuverlässigkeit und
Zahlungsfähigkeit eines Beteiligten, solange irgendwelche Anhaltspunkte nicht
dargetan seien, die einen Vermögensverfall der Verkäufer und damit die man-
gelnde Durchsetzbarkeit der Freistellungsverpflichtung befürchten ließen. Denn
mit dieser Erwägung könnte man schließlich bei nahezu jeder ungesicherten
Vorleistung eine Belehrungspflicht des Notars verneinen.
d) Eine Belehrungspflicht des Beklagten entfiel hier insbesondere nicht
deshalb, weil sich die Kaufpreisraten an den Bestimmungen der Makler- und
Bauträgerverordnung orientierten (so auch Blank, Bauträgervertrag, 3. Aufl.,
Rn. 141). Die dortigen Regelungen sichern lediglich einen Mindestschutz des
Bauherrn (vgl. Marcks aaO Rn. 43), der gerade in Bezug auf die Erschließungs-
kosten unzureichend ist. Die gesonderte zusätzliche Absicherung der Erschlie-
ßungskosten bedeutet daher keinen Verstoß gegen das Regelungswerk der
Makler- und Bauträgerverordnung, sondern hält dieses - wie die Revisionserwi-
derung mit Recht hervorhebt - ausdrücklich aufrecht und stellt lediglich zusätz-
lich klar, was von der dortigen Schutzregelung nicht erfasst wird.
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aa) Die sich am tatsächlichen Baufortschritt orientierende Ratenregelung
des § 3 Abs. 2 MaBV verbietet es nicht, dass sich der Bauträger die Zahlung
der ersten Rate versprechen lässt, obwohl die Erschließungsanlagen - wie häu-
fig - von der Gemeinde noch nicht abgerechnet sind (Basty, Der Bauträgerver-
trag, 5. Aufl., Rn. 672). Entgegen der Auffassung des Beklagten kann der Er-
werber insoweit nicht auf ein Zurückbehaltungsrecht nach § 320 BGB verwie-
sen werden. Ob ein vertraglicher Freistellungsanspruch dem Freistellungs-
schuldner einredeweise entgegengehalten werden kann, obschon die Verbind-
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lichkeit, von der zu befreien ist, noch nicht fällig und der Höhe nach unbestimmt
ist, ist eine Frage der Auslegung (vgl. BGH, Urteil vom 11. April 1984 - VIII ZR
302/82 - NJW 1984, 2151, 2152 f). Bezogen auf den Bauträgervertrag geht die
wohl herrschende Meinung im Schrifttum dahin, dass das bloße Risiko einer
späteren Inanspruchnahme wegen Erschließungskosten keinen fälligen Frei-
stellungsanspruch und damit ebenso wenig ein Zurückbehaltungsrecht begrün-
det wie das Risiko möglicher Mängel des Bauwerks (Basty aaO; Blank aaO).
Vor dem Hintergrund, dass der Notar bei der Beurkundung den sichersten Weg
gehen muss (Senatsurteil vom 3. März 2005 - III ZR 353/04 - NJW-RR 2005,
1148 m.w.N.), und darüber hinaus nicht erwartet werden kann, dass ein Erwer-
ber, der sich auf eine den Vorgaben der Makler- und Bauträgerverordnung ent-
sprechende Ratenzahlungsvereinbarung einlässt, die rechtlichen Zusammen-
hänge durchschaut und von seinem (etwaigen) Zurückbehaltungsrecht Ge-
brauch macht, kann ein Zurückbehaltungsrecht nur dann als ausreichende Si-
cherung angesehen werden, wenn der Bauträgervertrag eine Klausel enthält,
die gerade für diese Fallkonstellation dem Erwerber ein Zurückbehaltungsrecht
ausdrücklich zubilligt (so wohl auch Grziwotz aaO S. 521).
bb) Eine zusätzliche Absicherung der Kläger, und zwar insbesondere
auch die vom Berufungsgericht favorisierte "Bürgschaftslösung", hätte nicht in
Widerspruch zu den Bestimmungen der Makler- und Bauträgerverordnung ge-
standen (a.A. Grziwotz aaO). Zwar trifft es zu, dass eine Bürgschaft, mit der die
nach § 7 MaBV vorgeschriebene Sicherheitsleistung erbracht werden soll, die
gesamte vom Erwerber im Voraus zu leistende Summe abdecken muss und
nicht nur einen Teil davon (Fischer, WM 2003, 1). § 7 MaBV erfasst aber nur
die Fallgestaltung, in der sich der Bauträger vom tatsächlichen Bauablauf völlig
losgelöste (Abschlags-)Zahlungen versprechen lassen will. Entspricht hingegen
- wie hier - der Ratenzahlungsplan den Maßgaben des § 3 Abs. 2 MaBV, so ist
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es den Vertragsparteien freigestellt, ob, in welcher Weise und in welchem Um-
fang sie darüber hinaus gehende Sicherheiten vereinbaren.
e) Ausgehend von den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen
ist seine Würdigung, dass eine solche zusätzliche Schutzregelung hier möglich
und insbesondere im Verhältnis zur Verkäuferseite mit hinreichender Wahr-
scheinlichkeit (§ 287 ZPO) durchsetzbar gewesen wäre, nicht zu beanstanden.
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Der Beklagte hätte, wie das Berufungsgericht zutreffend erwogen hat, als
mögliche Vertragsgestaltung die Einzahlung eines entsprechenden Kaufpreis-
teils auf ein besonderes, vor dem alleinigen Zugriff der Bauträgerin geschütztes
Konto oder die Stellung einer Bürgschaft durch die Bauträgerin für ihre Ver-
pflichtung zur Übernahme sämtlicher Erschließungs- und Anschlusskosten (ge-
genüber den Klägern, möglicherweise aber auch gegenüber der Gemeinde; vgl.
Grziwotz aaO) vorschlagen können. Des Weiteren wäre die Vereinbarung eines
besonderen, betragsmäßig bestimmten Zurückbehaltungsrechts (siehe oben c
aa) oder auch eine Abrede, die Erschließungskosten ganz oder teilweise aus
dem Kaufpreis herauszunehmen, in Betracht gekommen.
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Davon, dass sich - einerseits - die Verkäuferin, ein seriöser und alteinge-
sessener Bauträger, jeder dieser Lösungsmöglichkeiten verschlossen hätte und
- andererseits - die Kläger auch bei gehöriger Belehrung bereit gewesen wären,
zwecks Vermeidung des "Kalkulationsrisikos" die mit einer ungesicherten Vor-
leistung verbundenen Gefahren auf sich zu nehmen, kann nicht ausgegangen
werden. Zum einen spricht der vom Berufungsgericht festgestellte Umstand,
dass die i. GmbH als Eigentümerin der Grundstücke eingetragen war und
dort keine Vorbelastungen bestanden, für eine hinreichende Liquidität der
i. GmbH im Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Zwar trifft es zu, dass die
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Bonität eines Bauträgers nicht nur, wie vom Berufungsgericht angenommen,
dafür spricht, dass er fähig und willens gewesen wäre, die erforderliche Sicher-
heit zu leisten, sondern sich auch als Argument für eine erhöhte Risikobereit-
schaft der Käufer anführen ließe (Grziwotz aaO.; Basty, IBR aaO). Indes weist
der vorliegende Fall die Besonderheit auf, dass nach den rechtsfehlerfrei getrof-
fenen und von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungs-
gerichts sich auf entsprechende Nachfragen noch zu erwartende Erschlie-
ßungs- und Anschlusskosten von über 18.500 € (mehr als 5 v.H. des Kaufprei-
ses) ergeben hätten. Daher ist es revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass
das Berufungsgericht angesichts dieses erheblichen Betrages dem Vorbringen
der Kläger gefolgt ist, sie hätten - ungeachtet der Frage der Bonität der
i. GmbH - bei gehöriger Aufklärung über die mit der ungesicherten Vor-
leistung verbundenen Gefahren keinesfalls den Vertrag so wie formuliert unter-
schrieben.
f) Nach dem Maßstab eines erfahrenen, pflichtbewussten und gewissen-
haften Durchschnittsnotars (Sandkühler in: Arndt/Lerch/Sandkühler, BNotO
5. Aufl., [2003] § 19 Rn. 102) hätte der Beklagte die Problematik der Erschlie-
ßungskosten (vgl. BGH, Urteil vom 28. April 1994 - IX ZR 161/93 - NJW 1994,
2283) und insbesondere das damit verbundene Risiko der mangelnden Siche-
rung der Vorleistung erkennen können. Insbesondere kann der Beklagte sich
nicht darauf berufen, er habe davon ausgehen dürfen, dass die Erschließungs-
kosten im Zeitpunkt der Beurkundung des Kaufvertrages bereits gezahlt gewe-
sen seien. Denn in § 6 des Vertrages wird ausdrücklich darauf hingewiesen,
dass etwaige Verzögerungen bei der Fertigstellung der Erschließungsanlagen
den für die Bezugsfertigkeit des Vertragsgegenstandes vereinbarten Termin in
Frage stellen konnten. Daraus ergab sich auch für den beklagten Notar mit hin-
reichender Deutlichkeit, dass von einer Fertigstellung der Erschließungsanla-
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gen, die ihrerseits Voraussetzung für die Entstehung der öffentlich-rechtlichen
Beitragspflicht war (§ 133 Abs. 2 BauGB), noch keine Rede sein konnte.
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Die vom Beklagten gegen den Amtshaftungsanspruch erhobene Verjäh-
rungseinrede hat das Berufungsgericht mit Recht nicht für durchgreifend erach-
tet.
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a) Die Verjährung beurteilt sich hier noch nach § 852 BGB a.F. i.V.m.
§ 19 Abs. 1 Satz 3 BNotO (Art. 229 § 6 EGBGB). Es lässt sich nicht feststellen,
dass die Verjährung hier am 24. April 2006, dem Tag des Eingangs der Klage-
schrift bei Gericht, bereits abgelaufen war.
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b) Maßgeblich für den Beginn der dreijährigen Verjährungsfrist ist der
Zeitpunkt, in welchem der Verletzte von dem Schaden und der Person des Er-
satzpflichtigen Kenntnis erlangt hat (§ 852 Abs. 1 BGB a.F.). Zu Unrecht meint
die Revision, diese Kenntnis sei den Klägern bereits durch das Schreiben der
Insolvenzverwalterin vom 26. Juli 2002, das die Erschließungskosten betroffen
hatte, verschafft worden. Diesem Schreiben ließ sich nur entnehmen, dass die
Erschließungsbeiträge wegen besonderer Schwierigkeiten der Ermittlung der
Kostenverteilung erst nach Beendigung aller Erschließungsmaßnahmen be-
rechnet werden könnten. Dass auf die Käufer erhebliche Nachzahlungen zu-
kommen würden - und ihnen deshalb ein Schaden entstehen würde -, war
schon nicht mit der erforderlichen Eindeutigkeit zu erkennen. Auch ein Rück-
schluss auf eine etwaige Amtspflichtverletzung des beurkundenden Notars ließ
sich nicht entnehmen. Aus Sicht der Kläger als juristischer Laien konnte es sich
vielmehr auch um eine unausweichliche Folge der Insolvenz der Bauträgerin
gehandelt haben; dass diese Belastung bei sachgemäßer Belehrung durch den
Urkundsnotar und entsprechender Vertragsgestaltung vermeidbar gewesen
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wäre, war für die Kläger jedenfalls nicht von vornherein erkennbar. Darüber
hinaus hat das Berufungsgericht in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender
Würdigung den Zeitpunkt der Entstehung des Schadens hier auf einen Monat
nach Bekanntgabe der Beitragsbescheide vom 31. Oktober 2005 angesetzt
(§ 135 Abs. 1 BauGB). Für den Zeitraum zuvor hat das Berufungsgericht ledig-
lich eine "risikobehaftete Lage" im Sinne der Grundsätze des Urteils des Bun-
desgerichtshofes vom 15. Oktober 1992 (IX ZR 43/92 - NJW 1993, 648, 650)
bejaht, die sich noch nicht in der Bewertung des Gesamtvermögens der Kläger
niedergeschlagen hatte.
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3.
Da auch sonstige Einwände gegen die Schadensersatzpflicht des Be-
klagten nicht bestehen, ist die beantragte Feststellung zu Recht getroffen wor-
den.
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Schlick
Wurm
Dörr
Wöstmann
Harsdorf-Gebhardt
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 25.07.2006 - 2/26 O 119/06 -
OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 28.03.2007 - 4 U 190/06 -