Urteil des BGH vom 13.05.2014

BGH: rückzahlung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I I Z R 4 2 7 / 1 3
vom
13. Mai 2014
in dem Rechtsstreit
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Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Mai 2014 durch den Vor-
sitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann und den Richter Prof. Dr. Strohn, die
Richterinnen Caliebe und Dr. Reichart sowie den Richter Sunder
beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der
Revision
in
dem
Beschluss
des
18. Zivilsenats
des
Oberlandesgerichts München vom 25. November 2013 wird auf
ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Streitwert: 13.950,92
Gründe:
I. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger ist unzulässig, weil die
gemäß § 26 Nr. 8
EGZPO erforderliche Mindestbeschwer von 20.000 € nicht
erreicht wird. Von dem mit dem Klageantrag zu 1 geltend gemachten
Zahlungsanspruch ist der darin enthaltene Betrag von 6.928,98 € für
entgangenen Gewinn abzuziehen, da es sich dabei um eine Nebenforderung
der eingeklagten Hauptforderung auf Rückzahlung des investierten Kapitals
handelt, die den Streitwert nicht erhöht und bei der Bemessung der mit der
Revision geltend zu machenden Beschwer nicht zu berücksichtigen ist (BGH,
Beschluss vom 8. Mai 2012 - XI ZR 261/10, ZIP 2012, 1579 Rn. 14; Beschluss
vom 15. Januar 2013 - XI ZR 370/11, juris; Beschluss vom 27. Juni 2013
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- III ZR 143/12, WM 2013, 1504 Rn. 6 f.; Beschluss vom 27. November 2013
- III ZR 423/12, juris Rn. 1; Beschluss vom 18. Dezember 2013 - III ZR 65/13,
juris Rn. 2; Beschluss vom 18. Februar 2014 - II ZR 191/12, juris Rn. 5 ff.). Zu
dem danach verbleibenden Zahlungsantrag von 12.450,92
€ ist lediglich noch
der Betrag für den Klageantrag zu 2 von 1.500
€ hinzuzurechnen. Der mit dem
Klageantrag zu 3 begehrten Feststellung des Annahmeverzugs kommt bei der
Bemessung der Beschwer neben der im Klageantrag zu 1 verfolgten Zug-um-
Zug-Verurteilung keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung zu. Die Frage
des Annahmeverzugs ist lediglich ein rechtlich unselbständiges Element der
umstrittenen Leistungsverpflichtung und deshalb mit dieser wirtschaftlich
identisch (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Juli 2010 - XI ZB 40/09, WM 2010, 1673
Rn. 16; Beschluss vom 27. Juni 2013 - III ZR 143/12, WM 2013, 1504 Rn. 10).
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II. Im Übrigen wäre die Beschwerde der Kläger auch unbegründet, weil
keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach
denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat
weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des
Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung. Der Senat hat die Verfahrensrügen geprüft und
für nicht durchgreifend erachtet.
Bergmann
Strohn
Caliebe
Reichart
Sunder
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 29.04.2013 - 35 O 21059/12 -
OLG München, Entscheidung vom 25.11.2013 - 18 U 2271/13 -
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