Urteil des BGH vom 02.10.2002

BGH (einstellung des verfahrens, anklage, verurteilung, untreue, stpo, geschäftsführung, hauptverhandlung, brandstiftung, gegenstand, straftat)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 315/02
vom
2. Oktober 2002
in der Strafsache
gegen
wegen Untreue
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und der Beschwerdeführerin am 2. Oktober 2002 gemäß § 349
Abs. 4, § 354 Abs. 1, § 206 a Abs. 1 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Wuppertal vom 17. Januar 2002 aufgehoben und das Ver-
fahren eingestellt, soweit die Angeklagte verurteilt worden ist.
Die Staatskasse hat die Kosten des Verfahrens und die notwen-
digen Auslagen der Angeklagten zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat die Angeklagte unter Freispruch im übrigen wegen
Untreue zu einer Geldstrafe von "210 Tagessätzen zu 20 Euro" verurteilt.
Mit ihrer Revision rügt die Angeklagte die Verletzung formellen und ma-
teriellen Rechts. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung der Verurteilung und
insoweit zur Einstellung des Verfahrens, weil die von Amts wegen vorzuneh-
mende Prüfung ergibt, daß es für die Verurteilung an der Verfahrensvorausset-
zung einer zugelassenen Anklage fehlt.
In der - unverändert zur Hauptverhandlung zugelassenen - Anklage war
der Angeklagten gewerbsmäßige Untreue in 38 Fällen sowie besonders schwe-
re Brandstiftung und Vortäuschen einer Straftat zur Last gelegt worden. Ge-
genstand des Untreuevorwurfs war, daß sie unter Mißbrauch ihrer Stellung als
angestellte Geschäftsführerin eines Mensavereins zwischen dem 20. August
1998 und dem 24. März 2000 an 38 Tagen pflichtwidrig Teile der täglichen
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Bareinnahmen zur Bestreitung ihres sowie des Lebensunterhalts ihrer Familie
verwendet und ihrem Arbeitgeber hierdurch einen Gesamtschaden von
109.291,58 DM zugefügt habe. Von dem Vorwurf der Untreue durch Entnahme
von Bargeld, der Brandstiftung und des Vortäuschens einer Straftat wurde die
Angeklagte freigesprochen. Die Verurteilung der Angeklagten beruht auf der
vom Landgericht getroffenen Feststellung, "durch die unordentliche Ge-
schäftsführung der Angeklagten" seien dem Mensaverein im einzelnen aufgeli-
stete "Säumnis-, Rechtsverfolgungs- und sonstige Kosten entstanden", die sich
auf insgesamt 5.542,30 DM addiert hätten.
Anklage und Urteil betreffen danach nicht dieselbe Tat im Sinne des
§ 264 Abs. 1 StPO. Der verfahrensrechtliche Tatbegriff umfaßt den von der
zugelassenen Anklage betroffenen geschichtlichen Vorgang, innerhalb dessen
die Angeklagte einen Straftatbestand verwirklicht haben soll (st. Rspr.; vgl. nur
BGHSt 10, 396; 22, 307; 25, 388; 27, 170, 172; 29, 341; 32, 215). Gegenstand
der Urteilsfindung ist die in der Anklage bezeichnete Tat, wie sie sich nach
dem Ergebnis der Hauptverhandlung darstellt. Zu ihr gehört nicht nur das tat-
sächliche Geschehen, wie es Anklage und Eröffnungsbeschluß beschreiben,
sondern auch das gesamte Verhalten der Angeklagten, soweit es mit dem
durch die Anklage bezeichneten geschichtlichen Vorkommnis nach der Auffas-
sung des Lebens einen einheitlichen Vorgang bildet (RGSt 62, 112; BGHSt 13,
320; 23, 141, 145).
Bei dem im Anklagesatz geschilderten Fehlverhalten, der pflichtwidrigen
Entnahme von Geld für eigene Zwecke an nach Datum bezeichneten Tagen,
handelt es sich um einen geschichtlichen Vorgang, der sich von der abgeur-
teilten "unordentlichen Geschäftsführung" der Angeklagten und ihre den Men-
saverein schädigenden Folgen unterscheidet. Auch im wesentlichen Ermitt-
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lungsergebnis der Anklageschrift werden eine schuldhaft unordentliche Ge-
schäftsführung der Angeklagten und daraus entstandene Schäden nicht er-
wähnt. Mit dem bloßen Hinweis, die Angeklagte habe ab 1998 nicht mehr ord-
nungsgemäß Buch geführt und sie habe sich dahin eingelassen, "möglicher-
weise falsch gewirtschaftet und das alles gar nicht mehr in den Griff bekommen
zu haben", ist der zur Verurteilung führende Vorwurf weder hinreichend konkret
beschrieben, noch in den angeklagten geschichtlichen Lebenssachverhalt ein-
bezogen. Die abgeurteilte Tat hätte daher nur im Wege einer Nachtragsankla-
ge (§ 266 StPO) in das Verfahren einbezogen werden können (s. auch BGH
NStZ 1981, 299); eine solche ist nicht erhoben worden.
Das Urteil ist daher aufzuheben und das Verfahren einzustellen, soweit
die Angeklagte verurteilt wurde.
Tolksdorf Pfister von Lienen
Becker Hubert