Urteil des BGH vom 26.04.2005

BGH (ursächlicher zusammenhang, besonderes abhängigkeitsverhältnis, unterbringung, stgb, beziehung, strafkammer, anordnung, stpo, sache, eifersucht)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 472/05
vom
9. März 2006
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 9. März 2006 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Halle vom 26. April 2005 mit den Feststel-
lungen aufgehoben, soweit die Unterbringung der Ange-
klagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet worden
ist.
2.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine - allgemeine - Strafkammer des
Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen gefährlicher Körperverletzung
unter Einbeziehung der Strafen aus drei rechtskräftigen Strafbefehlen zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Wochen verurteilt und ihre Un-
terbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Die Revision der Angeklag-
ten gegen dieses Urteil, mit der sie die Verletzung formellen und materiellen
Rechts rügt, hat nur im Hinblick auf die Maßregelanordnung Erfolg; im Übrigen
ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
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Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift u.a. ausgeführt:
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"Auf durchgreifende Bedenken stößt jedoch die Maßregelan-
ordnung. Es ist zu besorgen, dass die Strafkammer die recht-
lichen Voraussetzungen der Unterbringung in einer Entzie-
hungsanstalt nach § 64 Abs. 1 StGB, insbesondere die Not-
wendigkeit eines symptomatischen Zusammenhangs zwi-
schen dem Hang der Angeklagten zum Drogenmissbrauch
und ihrer Tat, verkannt hat (UA S. 9, 23).
Für beide Alternativen des § 64 Abs. 1 StGB gilt, dass zwi-
schen dem Hang des Täters zum Drogenmissbrauch und sei-
ner Tat ein symptomatischer Zusammenhang bestehen muss.
Hat der Täter den Hang, Rauschmittel im Übermaß zu sich zu
nehmen, so kommt die Anordnung einer Maßregel nach § 64
Abs. 1 StGB nur in Betracht, wenn es sich um eine rechtswid-
rige Tat handelt, die er im Rausch begangen hat oder die auf
seinen Hang zurückgeht. Dabei ist die erste Alternative nur ein
Unterfall der zweiten, so dass diese den Oberbegriff darstellt.
In beiden Fällen muss zwischen der Tat und dem Hang ein ur-
sächlicher Zusammenhang bestehen. Dieser Zusammenhang
liegt vor, wenn die Tat in dem Hang ihre Wurzel findet. Die
konkrete Tat muss also Symptomwert für den Hang des Tä-
ters zum Missbrauch von Rauschmitteln haben, indem sich in
ihr seine hangbedingte Gefährlichkeit äußert (BGHR StGB
§ 64 Abs. 1 Hang 2 m.w.N.).
Vorliegend fehlt es an dem symptomatischen Zusammenhang
zwischen dem Hang der Angeklagten zum Drogenmissbrauch
und der von ihr begangenen Tat. Sie hat die Tat insbesondere
nicht begangen, um sich Drogen zu verschaffen. Dies folgt
auch nicht aus der von der Strafkammer zur Begründung der
Maßregelanordnung herangezogenen besonderen Gestaltung
der Beziehung der Angeklagten zu dem Zeugen A. , wel-
cher ihr Liebhaber und Dealer zugleich sei, so dass sich ein
besonderes Abhängigkeitsverhältnis ergebe (UA S. 23 f.).
Denn die Angeklagte handelte zwar mit Blick auf die von ihr
durch die Zeugin als gefährdet angesehene Beziehung zum
Zeugen A. , also aus Eifersucht. Dass dabei der Wunsch
maßgeblich war, die Beziehung zu dem Zeugen A. aufrecht
zu erhalten, um ihn als "Rauschgiftquelle" zu erhalten, lässt
sich den Feststellungen jedoch nicht entnehmen. Selbst wenn
dies aber das tragende Tatmotiv der Angeklagten gewesen
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sein sollte, so käme der so intendierten Eifersuchtstat gleich-
wohl kein Symptomwert im Sinne einer Hangtat zu, weil der
Anlass für die Eifersucht der Angeklagten außerhalb ihres
Suchtverhaltens, nämlich in der "notorischen Untreue" des
Zeugen A. lag. Danach ist die Angeklagte nur insoweit als
"gefährlich" anzusehen, als ihre Beziehung mit dem Zeugen
A. fortbesteht und dieser sein bisheriges promiskes Verhal-
ten fortsetzt. Dieser "Gefahrenzusammenhang" ist einer Dro-
genentziehungstherapie nicht zugänglich.
Auch ergeben die Feststellungen des Landgerichts nicht, dass
sich die Angeklagte bei Ausführung der vorliegenden Tat etwa
in einem Rausch befunden hätte. Sie hatte zwar Drogen und
geringe Mengen Alkohol zu sich genommen. Dass diese je-
doch Einfluss auf den Tatentschluss der Angeklagten hatten,
kann den Feststellungen nicht entnommen werden.
Die Maßregelanordnung ist deshalb aufzuheben. Es kann
aber nicht ausgeschlossen werden, dass noch Feststellungen
getroffen werden können, die eine Anordnung der Unterbrin-
gung in einer Entziehungsanstalt rechtfertigen. Die Sache ist
daher insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an
das Landgericht zurückzuverweisen."
Dem stimmt der Senat zu. Er hebt auch die der Anordnung der Unter-
bringung zu Grunde liegenden Feststellungen auf, um dem neuen Tatrichter zur
Frage der Anordnung der Maßregel umfassende eigene Feststellungen zu er-
möglichen. Nach dem Wegfall des die Zuständigkeit des Schwurgerichts be-
gründenden Tatvorwurfs des versuchten Totschlags verweist der Senat die Sa-
che entsprechend § 354 Abs. 3 StPO an eine allgemeine Strafkammer des
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Landgerichts zurück (vgl. BGH NJW 1994, 3304, 3305; Meyer-Goßner StPO
48. Aufl. § 354 Rdn. 42).
Tepperwien Maatz Kuckein
Solin-Stojanović Sost-Scheible