Urteil des BGH vom 19.09.2013

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZB 37/12
vom
19. September 2013
in der Schiedsgerichtssache
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
ZPO § 1040 Abs. 3 Satz 2
Das Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung ge-
gen einen Zwischenentscheid, mit dem sich ein Schiedsgericht für zuständig
erklärt, entfällt, wenn vor der Entscheidung des staatlichen Gerichts ein
Schiedsspruch in der Hauptsache erlassen wird.
BGH, Beschluss vom 19. September 2013 - III ZB 37/12 - OLG Frankfurt/Main
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. September 2013 durch
den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Seiters
und Reiter
beschlossen:
Die Verfahrensbeteiligten werden darauf hingewiesen, dass nach
Auffassung des Senats das Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag
auf gerichtliche Entscheidung gegen den Zwischenentscheid des
Schiedsgerichts über seine Zuständigkeit vom 26. Oktober 2010
mit Erlass des Schiedsspruchs vom 7. Dezember 2012 entfallen
ist.
Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb eines Mo-
nats nach Zustellung dieses Beschlusses.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin, die Slowakische Republik, begehrt die gerichtliche
Entscheidung über die Zuständigkeit des von der Antragsgegnerin angerufenen
Schiedsgerichts, nachdem dieses in einem Zwischenentscheid seine Zustän-
digkeit bejaht hat. In dem Schiedsverfahren macht die Antragsgegnerin Scha-
densersatzansprüche aus dem 1991 geschlossenen und am 1. Januar 1993 in
Kraft getretenen Abkommen über die Förderung und den gegenseitigen Schutz
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von Investitionen zwischen dem Königreich der Niederlande und der Tschechi-
schen und Slowakischen Föderativen Republik geltend. Die Antragstellerin trat
als Rechtsnachfolgerin der Tschechoslowakei am 1. Januar 1993 in die Rechte
und Pflichten aus dem bilateralen Investitionsschutzvertrag ("Bilateral Invest-
ment Treaty", nachfolgend BIT) ein. Mit Wirkung zum 1. Mai 2004 wurde sie
Mitglied der Europäischen Union.
Die Antragsgegnerin ist eine niederländische Versicherungsgruppe.
Nach einer Gesundheitsreform war es ausländischen Investoren möglich, in
dem slowakischen Markt private Krankenversicherungen anzubieten. Die An-
tragsgegnerin wurde als Krankenversicherer in der Slowakischen Republik zu-
gelassen und begann, in diesen Markt zu investieren. Nach einem Regierungs-
wechsel im Jahre 2006 wurden im Zuge einer Umkehrung der Liberalisierung
des Krankenversicherungsmarkts die Rechte der privaten Krankenversicherer
beschnitten. Die Antragsgegnerin macht geltend, ihr sei hierdurch ein Schaden
in zweistelliger Millionenhöhe entstanden.
Sie leitete deshalb im Oktober 2008 ein Schiedsverfahren gegen die An-
tragstellerin ein, um umfassenden Schadensersatz zu erlangen. Sie berief sich
zur Begründung der Zuständigkeit des Schiedsgerichts auf Art. 8 Abs. 2 BIT.
Art. 8 BIT lautet auszugsweise wie folgt:
"1) Alle Streitigkeiten zwischen einer Vertragspartei und einem In-
vestor der anderen Vertragspartei bezüglich einer Investition
der letzteren sind, falls möglich, gütlich beizulegen.
2) Jede Vertragspartei stimmt hiermit zu, dass eine in Absatz (1)
dieses Artikels genannte Streitigkeit einem Schiedsgericht
vorgetragen wird, falls die Streitigkeit innerhalb eines Zeit-
raums von sechs Monaten ab dem Datum, an dem eine Partei
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der Streitigkeit die gütliche Beilegung gewünscht hat, nicht
gütlich beigelegt ist.
3) Das in Absatz (2) dieses Artikels genannte Schiedsgericht
wird für jeden einzelnen Fall in der folgenden Weise gebildet:
Jede Partei der Streitigkeit ernennt ein Mitglied des Schieds-
gerichts und die beiden derartig ernannten Mitglieder wählen
einen Angehörigen eines Drittstaates als Vorsitzenden des
Schiedsgerichts. …"
Entsprechend dieser Regelung konstituierte sich ein Dreierschiedsge-
richt. Die Parteien vereinbarten als Ort des Schiedsverfahrens Frankfurt am
Main. Die Antragstellerin erhob in dem Schiedsverfahren bereits in der Klage-
erwiderung die Rüge der Unzuständigkeit des Schiedsgerichts und berief sich
darauf, dass das Abkommen mit ihrem Beitritt zur Europäischen Union unan-
wendbar geworden sei. Insbesondere das in Art. 8 Abs. 2 BIT enthaltene Ange-
bot, Streitigkeiten vor dem Schiedsgericht zu klären, sei wegen des Vorrangs
der in Art. 344 AEUV vorgesehenen ausschließlichen gerichtlichen Zuständig-
keit des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht mehr gültig.
Das Schiedsgericht erließ am 26. Oktober 2010 einen Zwischenent-
scheid, in dem es die Rüge der Antragstellerin als unbegründet zurückwies und
seine Zuständigkeit bejahte.
Die Antragstellerin hat beim Oberlandesgericht nach § 1040 Abs. 3
Satz 2 ZPO einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen diesen Zwi-
schenentscheid gestellt. Das Oberlandesgericht hat den Antrag zurückgewie-
sen. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Rechtsbeschwerde der Antrag-
stellerin.
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Ungeachtet des auf die Aufhebung des Zwischenentscheids gerichteten
laufenden gerichtlichen Verfahrens hat das Schiedsgericht das Schiedsverfah-
ren fortgeführt und die Antragstellerin mit Schiedsspruch vom 7. Dezember
2012 unter anderem zur Zahlung von 22.100.000
€ zuzüglich Zinsen und Kos-
ten verpflichtet. Gegen diesen Schiedsspruch hat die Antragstellerin wiederum
einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung (§ 1059 Abs. 1 ZPO) beim Oberlan-
desgericht gestellt.
II.
Aufgrund des in der Hauptsache ergangenen abschließenden Schieds-
spruchs vom 7. Dezember 2012 dürfte der gemäß § 1040 Abs. 3 ZPO gestellte
Antrag der schiedsbeklagten Antragstellerin auf gerichtliche Entscheidung ge-
gen den Zwischenentscheid des Schiedsgerichts vom 26. Oktober 2010 unzu-
lässig geworden sein. Mit Erlass des Schiedsspruchs über die Hauptsache ist
nach Ansicht des Senats das Rechtsschutzbedürfnis für den gegen den Zwi-
schenentscheid über die Zuständigkeit des Schiedsgerichts gerichteten Antrag
auf gerichtliche Entscheidung entfallen. Der Senat schließt sich insofern der in
der Literatur überwiegenden Auffassung an (Haas, FS für Rechberger, S. 187,
202; Lachmann, Handbuch für die Schiedsgerichtspraxis, 3. Aufl., Rn. 748 f;
Zöller/Geimer, ZPO, 29. Aufl., § 1040 Rn. 15; siehe auch Stein/Jonas/Schlos-
ser, ZPO, 22. Aufl., § 1040 Rn. 12). Eine Gegenansicht wird zwar nicht aus-
drücklich formuliert. Auf ihr beruht aber offensichtlich die Auffassung, ein vor
Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung des staatlichen Gerichts im Zwischen-
streit über die Zuständigkeit ergehender Schiedsspruch in der Hauptsache sei
nichtig, jedenfalls aber aufhebbar, wenn das staatliche Gericht die Unzustän-
digkeit des Schiedsgerichts ausspricht (Musielak/Voit, ZPO, 10. Aufl., § 1040
Rn. 12 unter Bezugnahme auf § 1032 Rn. 15; Hk-ZPO/Saenger, 5. Aufl., § 1032
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Rn. 11; so wohl auch Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 30. Aufl., § 1032 Rn. 5).
Dem liegt ersichtlich die Vorstellung zugrunde, dass das Verfahren nach § 1040
Abs. 3 Satz 2 ZPO auch dann fortzuführen ist, wenn zwischenzeitlich ein
Schiedsspruch über die Hauptsache ergangen ist. Dies überzeugt allerdings
nicht.
Dass ein Schiedsspruch zur Hauptsache nichtig wird oder ist, wenn das
staatliche Gericht später in einem Verfahren nach § 1040 Abs. 3 Satz 2 ZPO
die Unzuständigkeit des Schiedsgerichts feststellt, sieht das Gesetz nicht vor
(Lachmann aaO Rn. 749). Dies wäre auch mit den Belangen der Rechtssicher-
heit und der Systematik des 10. Buchs der Zivilprozessordnung unvereinbar.
Danach ist es vielmehr erforderlich, dass auch ein das Verfahren nach § 1040
Abs. 3 Satz 2 ZPO "überholender" Schiedsspruch über die Hauptsache geson-
dert nach § 1059 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 ZPO aufgehoben wird, wenn er mangels
Zuständigkeit des Schiedsgerichts nicht hätte ergehen dürfen (Lachmann aaO).
Die Entscheidung des staatlichen Gerichts im Zuständigkeitsstreit nach § 1040
Abs. 3 Satz 2 ZPO kann sich ihrem Gegenstand nach nur auf den Zwischen-
entscheid des Schiedsgerichts beziehen. Eine Feststellung, dass ein inzwi-
schen in der Hauptsache ergangener Schiedsspruch wegen Unzuständigkeit
des Schiedsgerichts nichtig ist, kann in diesem Verfahren ebenso wenig ausge-
sprochen werden wie eine Aufhebung des Schiedsspruchs. Das Gesetz sieht
solche, den Gegenstand des Zwischenstreits erweiternde Entscheidungen in
diesem Verfahren nicht vor. Unterbliebe auch die Aufhebung des Schieds-
spruchs über die Hauptsache nach § 1059 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 ZPO, wäre des-
sen von der Mindermeinung in erster Linie befürwortete Unwirksamkeit nur als
rechtliche Schlussfolgerung aus der negativen Entscheidung des staatlichen
Gerichts über den Zwischenentscheid des Schiedsgerichts zur Zuständigkeit
ableitbar. Dies aber wäre im Hinblick auf den urteilsgleichen Charakter eines
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Schiedsspruchs (vgl. § 1055 ZPO), dessen Vollstreckbarerklärung (§ 1060
Abs. 1 ZPO) nur unter den engen Voraussetzungen des § 1060 Abs. 2 ZPO
abgelehnt werden kann, mit den Belangen der Rechtssicherheit und -klarheit
unvereinbar. Diese erfordern vielmehr die ausdrückliche Aufhebung des
Spruchs eines unzuständigen Schiedsgerichts. Dies gilt zumal in ausländischen
Verfahren auf Vollstreckbarkeitserklärung eines deutschen Schiedsspruchs, in
denen die Fernwirkung einer Entscheidung nach § 1040 Abs. 3 Satz 2 ZPO auf
den Schiedsspruch kaum vermittelbar wäre (Lachmann aaO).
Hinzu tritt, dass ohne ein Verfahren nach § 1059 ZPO die ebenfalls der
Rechtssicherheit und -klarheit dienende Regelung der Fristen, innerhalb deren
gemäß § 1059 Abs. 3 ZPO (siehe auch § 1060 Abs. 2 Satz 3 ZPO) der Antrag
auf Aufhebung des Schiedsspruchs beim staatlichen Gericht zu stellen ist, un-
terlaufen würde. Dieser Gesichtspunkt steht auch der von der Mindermeinung
hilfsweise erwogenen Alternative entgegen. Danach soll im Anschluss an eine
- ungeachtet des "überholenden" Schiedsspruchs in der Hauptsache - die Un-
zuständigkeit des Schiedsgerichts aussprechende Entscheidung im Verfahren
nach § 1040 Abs. 3 Satz 2 ZPO jedenfalls ein Aufhebungsverfahren stattfinden
(Musielak/Voit aaO). Dann aber würde § 1059 Abs. 3 ZPO unterlaufen, wenn
das Verfahren des staatlichen Gerichts über den Zwischenentscheid zur Zu-
ständigkeit nicht vor Ablauf der darin bestimmten Fristen abgeschlossen wer-
den kann (vgl. auch Haas und Schlosser jew. aaO), was vielfach der Fall sein
wird.
Hiernach ist gegenüber einem in der Hauptsache ergangenen Schieds-
spruch ein innerhalb der nach § 1059 Abs. 3 ZPO maßgeblichen Frist einzulei-
tendes Aufhebungsverfahren gemäß § 1059 ZPO, in dem die Unzuständigkeit
des Schiedsgerichts geltend zu machen ist (§ 1059 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), auch
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dann erforderlich, wenn bereits ein Verfahren nach § 1040 Abs. 3 Satz 2 ZPO
durchgeführt wird, aber noch nicht abgeschlossen ist. Dann aber wären in bei-
den Verfahren dieselben Fragen zur Zuständigkeit zu klären. Das Aufhebungs-
verfahren nach § 1059 ZPO betrifft hierbei den Schiedsspruch zur Hauptsache
und hat damit im Unterschied zum Verfahren über den Zwischenentscheid ge-
mäß § 1040 Abs. 3 Satz 2 ZPO den umfassenderen, den inhaltlichen Kern des
Streits ausmachenden Gegenstand. Damit besteht für das Zwischenverfahren
kein Rechtsschutzbedürfnis mehr. Dies gilt im Übrigen auch und erst recht in
dem - hier allerdings nicht vorliegenden - Fall, dass ein Aufhebungsantrag nicht
innerhalb der Fristen des § 1059 Abs. 3 ZPO gestellt wird. Dann bleibt der
Schiedsspruch unabhängig von dem Ausgang des noch nicht abgeschlossenen
Verfahrens über den Zwischenentscheid bestehen, so dass dieses obsolet wird.
Durchgreifende verfahrensökonomische Bedenken gegen diese Lösung
des Zusammentreffens eines Schiedsspruchs über die Hauptsache und eines
noch nicht abgeschlossenen Verfahrens über einen Zwischenentscheid nach
§ 1040 Abs. 3 Satz 2 ZPO bestehen nicht. Auch wenn das Rechtsschutzbe-
dürfnis für dieses Verfahren entfällt, können das Parteivorbringen und die dort
gewonnenen Erkenntnisse in dem Aufhebungsverfahren gemäß § 1059 ZPO
verwertet werden. Richtig ist allerdings, dass die auf das Verfahren über den
Zwischenentscheid aufgewandten Mühen der Beteiligten teilweise entwertet
werden, wenn dieses, wie in der vorliegenden Verfahrenskonstellation, zum
Zeitpunkt des Erlasses des Schiedsspruchs zur Hauptsache bereits die
Rechtsbeschwerdeinstanz erreicht hat. Dies ist aber unter Berücksichtigung des
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Gewichts der erörterten systematischen Gesichtspunkte und der Belange der
Rechtssicherheit und -klarheit hinzunehmen.
Schlick
Herrmann
Wöstmann
Seiters
Reiter
Vorinstanz:
OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 10.05.2012 - 26 SchH 11/10 -