Urteil des BGH vom 20.11.2003

BGH (zeitung, sonntag, besondere gefahr, wettbewerb, bestand, unentgeltlich, beurteilung, hauptsache, spiegel, leistung)

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES V OLKES
URTEIL
I ZR 120/00
Verkündet am:
20. November 2003
Walz
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
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Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 20. November 2003 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und
die Richter Prof. Starck, Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher und Dr. Schaffert
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe –
4. Zivilsenat in Freiburg – vom 18. Mai 2000 wird auf Kosten der Kläge-
rin mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Klage auch mit dem ge-
änderten Antrag abgewiesen wird.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin verlegt die Sonntagszeitungen „Bild am Sonntag“ und „Welt am
Sonntag“. Die Insolvenzschuldnerin (im folgenden: die Beklagte) gab ab Novem-
ber 1997 eine Sonntagszeitung mit dem Titel „Zeitung zum Sonntag“ heraus, die
sich ausschließlich durch Anzeigen finanzierte und mit einer Auflage von 120.000,
später 155.000 Exemplaren kostenlos im Raum Freiburg und Umgebung verteilt
wurde. Dem äußeren Erscheinungsbild nach handelte es sich um eine Leserzei-
tung. Sie umfaßte in der Regel 40 Seiten mit redaktionellen Beiträgen zu regiona-
len und überregionalen Themen, eine umfangreiche Sportberichterstattung sowie
einen ausführlichen Veranstaltungskalender.
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Die Klägerin hat den kostenlosen Vertrieb der „Zeitung zum Sonntag“ als
wettbewerbswidrig beanstandet. Sie hat die Beklagte auf Unterlassung und auf
Feststellung der Schadensersatzverpflichtung in Anspruch genommen. Die Be-
klagte ist der Klage entgegengetreten.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hatte
keinen Erfolg (OLG Karlsruhe ZUM-RD 2000, 430 = K&R 2000, 401).
Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerin.
Während des Revisionsverfahrens ist das Insolvenzverfahren über das Ver-
mögen der Beklagten eröffnet worden. Nachdem der Insolvenzverwalter mitgeteilt
hatte, daß der Geschäftsbetrieb eingestellt sei und sämtliche Mitarbeiter gekündigt
seien, hat die Klägerin den Unterlassungsantrag in der Hauptsache für erledigt er-
klärt. Der beklagte Insolvenzverwalter hat das Verfahren aufgenommen. Er tritt der
Erledigungserklärung entgegen.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist unbegründet. Sie ist mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß
die Klage auch mit dem geänderten Antrag abzuweisen ist.
I.
In der einseitig gebliebenen Erledigungserklärung der Klägerin liegt eine
in der Revisionsinstanz zulässige Klageänderung. Im Revisionsverfahren kann die
Erledigung der Hauptsache einseitig erklärt werden, wenn das Ereignis, durch das
sich die Hauptsache erledigt haben soll (hier: Einstellung des Geschäftsbetriebs
der Beklagten, über deren Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist),
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als solches außer Streit steht (vgl. BGHZ 106, 359, 368 m.w.N.). Der geänderte
Klageantrag ist auf die Feststellung gerichtet, daß die Klage ursprünglich zulässig
und begründet war und daß sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt hat.
Dieser Antrag ist unbegründet, weil der Klägerin der geltend gemachte Anspruch
nicht zustand. Mit Recht hat das Berufungsgericht in dem beanstandeten Verhal-
ten der Beklagten keinen Wettbewerbsverstoß gesehen.
II.
Zur Begründung hat das Berufungsgericht ausgeführt:
Der Vertrieb der „Zeitung zum Sonntag“ begegne nicht schon deswegen
rechtlichen Bedenken, weil diese Zeitung ausschließlich durch Anzeigen finanziert
sei. Der Umstand, daß die Zeitung unentgeltlich abgegeben werde, sei allenfalls
dann wettbewerbsrechtlich zu beanstanden, wenn es der Beklagten allein darum
ginge, ihre Zeitung im Markt zu etablieren, um sie dann gegen Entgelt zu vertrei-
ben. Der Umstand, daß die Beklagte ihr Blatt bereits seit 2 ½ Jahren unentgeltlich
abgebe, spreche für die Absicht, die Zeitung auf Dauer auf diese Weise zu vertrei-
ben. Der unentgeltliche Vertrieb sei auch unter dem Gesichtspunkt der Wertrekla-
me nicht zu beanstanden. Denn es gehe nicht darum, die Leser zu einem anderen
Geschäftsabschluß zu bewegen. Die Beklagte verfolge mit ihrer „Zeitung zum
Sonntag“ auch nicht das Ziel, die Klägerin mit ihren Sonntagszeitungen vom Markt
zu verdrängen.
Auch unter dem Gesichtspunkt einer allgemeinen Marktbehinderung könne
das Verhalten der Beklagten nicht als wettbewerbswidrig angesehen werden.
Denn von dem Blatt der Beklagten gehe keine Existenzgefährdung für die bun-
desweit vertriebenen Sonntagszeitungen der Klägerin aus. Da die Klägerin ihre
Zeitungen bundesweit verbreite, führe ein durch die „Zeitung zum Sonntag“ mögli-
cherweise verursachter Absatzrückgang nur zu einem geringfügigen Rückgang ih-
rer Erlöse. Allerdings sei der Klägerin zuzugeben, daß von dem Vertriebskonzept
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der Beklagten eine nicht unerhebliche Nachahmungsgefahr ausgehe; diese ände-
re jedoch nichts an der wettbewerbsrechtlichen Beurteilung. Die mitunter ange-
führten Qualitätseinbußen bei kostenlos verteilten Zeitungen seien nicht zu beob-
achten. Auch eine besondere Gefahr der Beeinflussung des redaktionellen Teils
durch Anzeigenkunden bestehe nicht. Dem Einwand der Klägerin, die Abhängig-
keit des Verlegers von der Kaufentscheidung des Lesers gehöre zu den maßgeb-
lichen Strukturprinzipien der durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verbürgten freien Pres-
se, sei entgegenzuhalten, daß die verfassungsrechtlich gesicherte Pressefreiheit
der unentgeltlich vertriebenen Zeitung ebenso zugute komme. Dies gelte jeden-
falls so lange, als Presseerzeugnisse überall erhältlich seien und damit die Grund-
versorgung der Öffentlichkeit gewährleistet sei. Dieses Ziel könne bei einer flä-
chendeckenden Verteilung von Gratiszeitungen sogar noch eher verwirklicht sein
als durch Kauf- oder Abonnementzeitungen.
III. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand. Der
auf Feststellung der Erledigung der Hauptsache gerichtete Antrag der Klägerin ist
daher unbegründet.
1.
Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, daß im Streitfall die
Voraussetzungen einer wettbewerbswidrigen Wertreklame im Sinne einer unlaute-
ren Kundenbeeinflussung nach § 1 UWG nicht vorliegen.
a) Der Begriff der Wertreklame besagt, daß ein Kaufmann nicht mit Worten,
sondern mit Werten Werbung treibt, daß er also etwas verschenkt, sei es eine un-
gekoppelte Werbegabe, sei es eine Zugabe oder sei es die Ware selbst, für deren
entgeltlichen Absatz er damit zugleich wirbt. Eine solche Wertreklame ist nicht
stets wettbewerbswidrig, sie kann aber im Einzelfall – etwa unter dem Gesichts-
punkt einer Preisverschleierung, eines übertriebenen Anlockens oder eines psy-
chischen Kaufzwangs – ausnahmsweise gegen die Regeln lauteren Wettbewerbs
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verstoßen (BGH, Urt. v. 18.9.1997 – I ZR 119/95, GRUR 1998, 475, 476 = WRP
1998, 162 – Erstcoloration; Urt. v. 26.3.1998 – I ZR 231/95, GRUR 1998, 1037,
1038 = WRP 1998, 727 – Schmuck-Set; Urt. v. 28.1.1999 – I ZR 192/96, GRUR
1999, 755, 756 = WRP 1999, 828 – Altkleider-Wertgutscheine; BGHZ 151, 84,
88 ff. – Kopplungsangebot I; BGH, Urt. v. 13.6.2002 – I ZR 71/01, GRUR 2002,
979, 980 ff. = WRP 2002, 1259 – Kopplungsangebot II; Urt. v. 22.5.2003 –
I ZR 185/00, GRUR 2003, 804 f. = WRP 2003, 1101 – Foto-Aktion; Urt. v.
22.5.2003 – I ZR 8/01, GRUR 2003, 1057 = WRP 2003, 1428 – Einkaufsgut-
schein I, jeweils m.w.N.).
b) Im Streitfall kommt eine wettbewerbswidrige Wertreklame von vornherein
nicht in Betracht, weil bei einem Zeitungsvertrieb, der auf Dauer darauf eingerich-
tet ist, die Zeitung ohne Entgelt abzugeben, eine auf den Erwerb einer entgeltli-
chen Leistung gerichtete unsachliche Beeinflussung des Empfängers ausscheidet
(vgl. BGHZ 81, 291, 294 f. – Bäckerfachzeitschrift; OLG Karlsruhe WRP 1996,
118, 119). Ein Zeitungsverleger setzt seine Ware oder Leistung auf zwei verschie-
denen Märkten ab, auf dem Lesermarkt und auf dem Anzeigenmarkt. Entscheidet
er sich dafür, nur auf dem einen der beiden Märkte ein Entgelt zu verlangen, ver-
ursacht das unentgeltliche Angebot auf dem anderen Markt keine unsachliche Be-
einflussung der Marktgegenseite, weil diese von vornherein nicht für ein Umsatz-
geschäft gewonnen werden soll. Der Vorwurf, er verschenke eine geldwerte jour-
nalistische Leistung, kann dem Verleger, der seine Zeitung unentgeltlich abgibt,
nicht gemacht werden, solange sie sich – wenn auch nicht in der Anlaufphase, so
doch auf längere Sicht – ausschließlich durch Anzeigen finanzieren soll. Denn er
läßt sich seine Leistung in diesem Fall bezahlen, wenn auch nicht vom Leser, so
doch vom Anzeigenkunden (vgl. Hefermehl in der Anmerkung zur Senatsent-
scheidung „Bliestal-Spiegel“ GRUR 1985, 881, 883; OLG Karlsruhe WRP 1996,
118, 119 f.). Derartige Finanzierungsmodelle sind auch sonst gang und gäbe, et-
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wa bei Internet-Diensten oder beim privaten Rundfunk, ohne daß hierin ein wett-
bewerbswidriges Verhalten gesehen wird.
2.
Mit Recht hat das Berufungsgericht auch einen Wettbewerbsverstoß der
Beklagten unter dem Gesichtspunkt einer allgemeinen Marktbehinderung nach § 1
UWG verneint.
a) Das Verschenken von Ware kann auch dann wettbewerbswidrig sein,
wenn es eine allgemeine Marktbehinderung oder Marktstörung zur Folge hat. Ein
solcher Fall ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dann gegeben,
wenn das Wettbewerbsverhalten allein oder in Verbindung mit zu erwartenden
gleichartigen Maßnahmen von Mitbewerbern die ernstliche Gefahr begründet, der
auf der unternehmerischen Leistung beruhende Wettbewerb werde in erheblichem
Maße eingeschränkt (vgl. BGHZ 114, 82, 84 – Motorboot-Fachzeitschrift; BGH,
Urt. v. 29.6.2000 – I ZR 128/98, GRUR 2001, 80, 81 = WRP 2000, 1394 – ad-hoc-
Meldung; Urt. v. 14.12.2000 – I ZR 147/98, GRUR 2001, 752, 753 = WRP 2001,
688 – Eröffnungswerbung). Damit soll im Interesse der betroffenen Wettbewerber,
in dem sich das Interesse der Allgemeinheit am Bestand des Wettbewerbs wider-
spiegelt, auch in Fällen, in denen eine gezielte Verdrängungsabsicht nicht vorliegt,
verhindert werden, daß durch ein systematisches Verschenken von Waren oder
durch einen Verkauf unter Einstandspreis der Wettbewerbsbestand gefährdet wird
(vgl. BGH, Urt. v. 27.10.1988 – I ZR 29/87, GRUR 1990, 371, 372 = WRP 1989,
468 – Preiskampf).
Eine Marktverhaltenskontrolle läuft in diesem Fall – ähnlich wie bei den die
Kontrolle von Marktmacht betreffenden Bestimmungen der §§ 19 und 20 GWB, die
den Wettbewerb als Institution zu schützen bestimmt sind – gleichzeitig auf eine
Marktstrukturkontrolle hinaus. Dieser Umstand und die damit verbundene parallele
Anwendung der Bestimmungen des UWG und des GWB führen dazu, daß auch
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bei der lauterkeitsrechtlichen Beurteilung stets die Zielsetzung des Gesetzes ge-
gen Wettbewerbsbeschränkungen berücksichtigt werden muß. Insbesondere ist
zu beachten, daß dem lauterkeitsrechtlichen Verbot nicht die Wirkung zukommt,
ohnehin bestehende Marktzutrittsschranken zu erhöhen und damit zu einer Markt-
abschottung beizutragen.
b) Die Revision verweist darauf, daß die Möglichkeiten der massenweisen
unentgeltlichen Abgabe von Originalware zum Zwecke der Markterprobung und
-einführung von der Rechtsprechung eingeschränkt worden seien (BGHZ 23, 365
– SUWA; 43, 278 – Kleenex). Diesen Entscheidungen sei zu entnehmen, daß der
auf Dauer angelegte unentgeltliche Vertrieb von Originalprodukten jedenfalls we-
gen der dadurch bewirkten Marktstörung unzulässig sei. Dabei berücksichtigt die
Revision jedoch nicht hinreichend, daß von einem Verschenken geldwerter Lei-
stungen im Streitfall – wie dargelegt – nicht ausgegangen werden kann, weil sich
die Sonntagszeitung der Beklagten allein aus Anzeigen finanzieren sollte.
c)
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, daß die Gratisverteilung von
Anzeigenblättern, die über einen redaktionellen Teil verfügen, unter besonderen
Umständen gegen § 1 UWG verstoßen kann (vgl. BGHZ 19, 392, 397 f. – Freibur-
ger Wochenbericht; 51, 236, 238 – Stuttgarter Wochenblatt I; BGH, Urt. v.
22.11.1984 – I ZR 98/82, GRUR 1985, 881, 882 = WRP 1985, 330 – Bliestal-Spie-
gel). Ein solcher Verstoß soll insbesondere dann vorliegen, wenn der redaktionelle
Teil des Anzeigenblattes geeignet sei, für einen nicht unerheblichen Teil des Pu-
blikums eine Tageszeitung zu ersetzen, und wenn die ernstliche Gefahr bestehe,
daß deshalb die Tagespresse als Institution in ihrem verfassungsrechtlich garan-
tierten Bestand bedroht sei (BGH GRUR 1985, 881, 882 – Bliestal-Spiegel,
m.w.N.). Dabei hat der Senat jedoch klargestellt, daß auch die ständige Gratis-
verteilung von Anzeigenblättern und Fachzeitschriften mit einem gewissen Eigen-
wert des redaktionellen Teils nicht ohne weiteres, sondern nur unter besonderen
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Umständen gegen § 1 UWG verstößt (BGHZ 81, 291, 294 – Bäckerfachzeitschrift;
BGH GRUR 1985, 881, 882 – Bliestal-Spiegel). Außerdem hat der Senat betont,
daß im Geschäftsleben niemand Anspruch auf eine unveränderte Erhaltung sei-
nes Kundenkreises hat und daß auch neuartige und vielleicht besonders wirksame
Wettbewerbsmaßnahmen nicht schon deshalb als unlauter zu mißbilligen sind,
weil sie sich für Mitbewerber wegen ihres Erfolges nachteilig auswirken (BGHZ 51,
236, 242 – Stuttgarter Wochenblatt I; BGH, Urt. v. 12.10.1989 – I ZR 155/87,
GRUR 1990, 44, 45 = WRP 1990, 266 – Annoncen-Avis; BGHZ 114, 82, 84 –
Motorboot-Fachzeitschrift).
d) Die Klägerin kann nicht beanspruchen, daß der Bestand ihrer Sonntags-
zeitungen schon aus verfassungsrechtlichen Gründen vor dem Wettbewerb durch
die unentgeltlich vertriebene Sonntagszeitung der Beklagten geschützt wird.
aa) Die Garantie der Pressefreiheit in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG unterscheidet
nicht danach, ob sich eine Zeitung mit redaktionellem Textteil allein durch Anzei-
gen oder daneben auch dadurch finanziert, daß der Leser für den Erwerb ein Ent-
gelt zahlen muß (vgl. BGHZ 51, 236, 246 f. – Stuttgarter Wochenblatt I). Bei der
institutionellen Garantie der Presse durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geht es nicht
darum, den Bestand eines Presseorgans gegen den Wettbewerb durch ein ande-
res Presseorgan zu schützen. Nur wenn der Bestand eines meinungsbildenden
Blattes – also einer Zeitung, die „sich redaktionell vor allem mit allgemein interes-
sierenden politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Gegenständen“ befaßt und
dabei „informierend und kommentierend an der Bildung der öffentlichen Meinung“
mitwirkt (BGH GRUR 1985, 881, 882 – Bliestal-Spiegel) – durch ein Konkurrenz-
produkt gefährdet würde, das diese Funktionen nicht wahrnehmen könnte, käme
ein Rückgriff auf Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG in Betracht (vgl. OLG Karlsruhe WRP
1996, 118, 120; vgl. auch Hefermehl in der Anmerkung zur Senatsentscheidung
„Stuttgarter Wochenblatt II“ GRUR 1971, 477, 479).
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bb) Im Streitfall ist nicht ersichtlich, weshalb den von der Klägerin verlegten
Sonntagszeitungen gegenüber der Zeitung der Beklagten von Verfassungs wegen
eine Vorrangstellung zukommen sollte. Die Bedenken, die die Revision in diesem
Zusammenhang generell gegenüber anzeigenfinanzierten Zeitungen äußert, kön-
nen nicht dazu führen, die eine Form der Zeitung gegenüber der anderen auch im
Rahmen der wettbewerbsrechtlichen Beurteilung auf eine höhere Stufe zu stellen.
Die Revision meint, bei der gratis verteilten Zeitung sei auch die gesamte redak-
tionelle Arbeit anzeigenfinanziert, so daß die Gefahr der Einflußnahme der Wer-
betreibenden auf die Arbeit, Ausrichtung und personelle Besetzung der Redaktion
bestehe. Diese Erwägung liegt nicht außerhalb jeder Lebenserfahrung (vgl. BGHZ
114, 82, 86 – Motorboot-Fachzeitschrift; ferner Teplitzky, GRUR 1999, 108, 111).
Daraus folgt aber nicht, daß der über die Leserschaft (mit-)finanzierten Zeitung
von vornherein ein höherer Schutz vor einer Marktstörung zugebilligt werden
müßte. Ohne die ebenfalls nicht fernliegende Abhängigkeit der mischfinanzierten
Presse von wirtschaftlich bedingten meinungsbildenden Faktoren zu gewichten,
schlägt das verfassungsrechtliche Gebot, bei der Wertung redaktioneller Bericht-
erstattung Neutralität zu wahren, auch bei der wettbewerbsrechtlichen Beurteilung
durch. Entgegen der Ansicht der Revision kann der Klägerin deshalb auch kein
präventiver Schutz zugesprochen und das unentgeltliche Verteilen von (Sonn-
tags-)Zeitungen unabhängig vom Vorliegen einer konkreten Gefährdung des Be-
stands als wettbewerbswidrig angesehen werden. Eine dahingehende Äußerung
kann der Senatsentscheidung „Stumme Verkäufer“ (Urt. v. 15.2.1996 – I ZR 1/94,
GRUR 1996, 778, 780 = WRP 1996, 889) nicht entnommen werden. In keinem
Fall reicht eine abstrakte Gefährdung aus, um das beanstandete Marktverhalten
zu verbieten. Im übrigen gelten für die einen wie für die anderen Zeitungen diesel-
ben presse- und lauterkeitsrechtlichen Regeln, mit denen beispielsweise eine re-
daktionell getarnte Werbung verhindert werden kann.
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cc) Nicht weiterführend ist die Parallele, die die Revision zur Rundfunkord-
nung ziehen möchte. Sie verweist darauf, daß das mit einer ausschließlichen
Werbefinanzierung verbundene Gefährdungspotential für den Rundfunk schon seit
längerem bekannt sei; dies habe zur Folge, daß das Bundesverfassungsgericht
die ausschließliche Werbefinanzierung als unvereinbar mit der grundgesetzlich
geschützten Informationsfreiheit und der Institution eines freien Rundfunks ange-
sehen habe. Die Revision verkennt hierbei, daß in der dualen Rundfunkordnung
neben den öffentlichrechtlichen Anstalten auch die ausschließlich werbefinanzier-
ten privaten Rundfunkunternehmen ihren festen Platz haben. Im übrigen kann
auch das mit den Abonnementzeitungen am ehesten vergleichbare sogenannte
Bezahlfernsehen, das sich durch Abonnenten finanziert, nicht beanspruchen, daß
ihm durch werbefinanzierte Fernsehsender kein Wettbewerb erwächst.
e) Auch die weiteren Umstände des Streitfalls, die sämtlich zur Prüfung
heranzuziehen sind (vgl. BGHZ 81, 291, 294 – Bäckerfachzeitschrift; Hefermehl,
GRUR 1985, 883), rechtfertigen es nicht, der Beklagten den Betrieb einer rein an-
zeigenfinanzierten Zeitung mit Hilfe des Wettbewerbsrechts zu untersagen.
aa) Der vorgetragene Absatzrückgang bei den Zeitungen der Klägerin deutet
entgegen der Ansicht der Revision nicht darauf hin, daß das Verhalten der Be-
klagten wettbewerbsrechtlich zu beanstanden wäre. Mit dem Absatzrückgang läßt
sich die Unlauterkeit des Verhaltens der Beklagten nicht begründen. Es ist nicht
Aufgabe des Wettbewerbsrechts, den Bestand bestehender wettbewerblicher
Strukturen zu bewahren und wirtschaftlichen Entwicklungen entgegenzusteuern, in
denen die bisherigen Marktteilnehmer mit Recht eine Bedrohung ihres Kunden-
stammes erblicken. Denn es ist gerade Sinn der Wettbewerbsrechtsordnung, dem
freien Spiel der Kräfte des Marktes im Rahmen der gesetzten Rechtsordnung
Raum zu gewähren (BGH GRUR 1990, 44, 45 – Annoncen-Avis; BGHZ 114, 82,
84 – Motorboot-Fachzeitschrift). Die Klägerin kann daher keine Sicherung ihres
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Bestandes – schon gar nicht auf dem vor Eintritt des Wettbewerbers gehaltenen
Niveau – beanspruchen.
bb) Eine Berücksichtigung der Interessen der Allgemeinheit an einem un-
verfälschten Wettbewerb führt zu keiner anderen Sichtweise. Die Revision stellt in
diesem Zusammenhang weniger darauf ab, daß der Bestand der Sonntagszeitun-
gen der Klägerin durch die unentgeltlich vertriebene Zeitung der Beklagten ge-
fährdet werde. Sie verweist vielmehr darauf, daß eine kostenlose Sonntagszeitung
den Marktzutritt für weitere Anbieter von Kaufzeitungen versperre. Diese Erwä-
gungen werden indessen den Verhältnissen auf dem Markt(-segment) der Sonn-
tagszeitungen nicht gerecht. Die Revisionserwiderung verweist mit Recht darauf,
daß es kaum andere Sonntagszeitungen als die der Klägerin gibt. Es liegt auf der
Hand, daß die Marktzutrittsschranken für weitere Kauf- oder Abonnementzeitun-
gen sehr hoch sind. Am Sonntag stehen nur wenige Verkaufsstellen für Zeitungen
zur Verfügung, und es begegnet erheblichen Schwierigkeiten, potentielle Leser
dazu zu bewegen, am Sonntagmorgen eine solche Verkaufsstelle, etwa einen
Zeitungskiosk im Bahnhof, aufzusuchen, um eine neue, bislang noch nicht einge-
führte Sonntagszeitung zu erwerben. Abonnenten werden allenfalls die Anbieter
eingeführter Tageszeitungen mit einigem Erfolg akquirieren können; darüber hin-
aus wird ein Wettbewerber, der nicht bereits über die bestehende Vertriebsstruktur
für eine Tageszeitung verfügt, kaum in der Lage sein, einen flächendeckenden
sonntäglichen Zustelldienst einzurichten. Diese Schwierigkeiten bestehen ver-
stärkt für den Verleger einer lokalen oder regionalen Sonntagszeitung, der mit ei-
ner Kauf- oder Abonnementzeitung kaum jemals eine auskömmliche Auflagenhö-
he erreichen könnte. Bestünde für ihn nicht die Möglichkeit, die Sonntagszeitung
ausschließlich über Anzeigen zu finanzieren und den Lesern unentgeltlich zur
Verfügung zu stellen, wäre ihm der Marktzutritt mit einiger Wahrscheinlichkeit voll-
ständig verschlossen (vgl. Berst, AfP 1999, 425, 429). Diesen aufkeimenden
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Wettbewerb mit Hilfe des Lauterkeitsrechts zu verbieten und sich zur Rechtferti-
gung auf den Schutz des Wettbewerbs zu berufen, hieße, die Dinge auf den Kopf
zu stellen.
IV. Danach ist die Revision der Klägerin mit der Maßgabe zurückzuweisen,
daß die Klage auch mit dem geänderten Feststellungsantrag abzuweisen ist. Die
Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Ullmann
RiBGH Prof. Starck ist altersbedingt aus
Bornkamm
dem richterlichen Dienst ausgeschieden
und daher an der Unterschriftsleistung
verhindert.
Ullmann
Büscher
Schaffert