Urteil des BGH vom 15.10.2008

BGH (stgb, unterbringung, stpo, krankenhaus, vergewaltigung, hotel, haftbefehl, geschlechtsverkehr, erkrankung, handschellen)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 42/09
vom
11. März 2009
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. März 2009 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Marburg vom 15. Oktober 2008
a) im Schuldspruch dahin klar gestellt, dass der Angeklagte der
schweren Vergewaltigung schuldig ist,
b) mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit die Unter-
bringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus
angeordnet worden ist.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine ande-
re Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer
Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einem psy-
chiatrischen Krankenhaus angeordnet. Seine Revision führt mit der Sachrüge
zur Aufhebung des Maßregelausspruches (§ 349 Abs. 4 StPO). Im Übrigen ist
sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
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I.
Nach den Feststellungen leidet der nicht vorbestrafte, am 8. November
1980 als Kind türkischer Eltern in Deutschland geborene Angeklagte an einer
paranoiden Schizophrenie. Er wurde erstmals mit 17 Jahren und bis zur Haupt-
verhandlung fünfzehn weitere Male stationär psychiatrisch behandelt. Ein Be-
handlungserfolg stellte sich nicht ein, da er Neuroleptika "immer wieder eigen-
mächtig absetzte und statt dessen Drogen konsumierte."
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Der Angeklagte lernte im September 2006 über einen sogenannten Chat-
Room die 17-jährige Nebenklägerin kennen, die aus einer strenggläubigen tür-
kischen Familie stammt. Von Oktober bis Dezember 2006 besuchte er sie re-
gelmäßig in ihrem Heimatort und übernachtete dann häufig in seinem Auto. An-
ders als die Nebenklägerin hatte der Angeklagte "mit dem Islam nicht viel im
Sinn", was mehrfach zum Streit zwischen den beiden führte. Es kam auch zum
Austausch von Zärtlichkeiten sexueller Art, allerdings nur "oberhalb der Gürtelli-
nie", da vaginaler Geschlechtsverkehr für die Nebenklägerin auf Grund ihres
Glaubens vor der Hochzeit nicht in Betracht kam. Der Angeklagte hielt bei den
Eltern der Nebenklägerin um ihre Hand an; ihr Vater war grundsätzlich mit einer
Heirat einverstanden, wollte seine Entscheidung aber erst nach einer für Mitte
Dezember 2006 geplanten Pilgerreise nach Mekka mitteilen. In der Woche vor
Beginn der Mekkareise besuchte der Angeklagte die Nebenklägerin erneut und
mietete sich für vier bis fünf Tage in einem Hotel ein. Die beiden sahen sich in
dieser Zeit täglich, unternahmen Fahrten mit dem PKW und hielten sich in dem
Hotelzimmer des Angeklagten auf. Auch am Nachmittag des 14. Dezember
2006 waren sie nachmittags im Hotel und tauschten Zärtlichkeiten aus. Als die
Nebenklägerin am späten Nachmittag nach Hause musste, reagierte der Ange-
klagte verstimmt, weil er "gern mehr Zärtlichkeiten von ihr gehabt hätte." Gegen
20.00 Uhr ging die Nebenklägerin in die Moschee. Einige Zeit später erschien
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der Angeklagte und bewegte sie durch lautes Rufen dazu, herauszukommen
und zu ihm ins Auto einzusteigen. Der Angeklagte fuhr mit der Nebenklägerin
erneut ins Hotel, schloss das Zimmer von innen ab und steckte den Schlüssel in
seine Tasche. Da der Angeklagte nach Alkohol roch, machte ihm die Nebenklä-
gerin Vorhaltungen und schickte ihn zum Duschen. Der Angeklagte tat wie ihm
geheißen, sagte aber, die Nebenklägerin solle sich schon einmal ausziehen,
was sie nicht ernst nahm, weil sie von ihm solche Bemerkungen bereits kannte.
Als der Angeklagte aus der Dusche zurückkam, fragte er die Nebenklägerin
verärgert, warum sie noch immer nicht ausgezogen sei. Der Nebenklägerin
wurde die Situation nunmehr unheimlich und sie wollte gehen. Der Angeklagte
packte sie an den Schultern, warf sie auf das Bett und fesselte ihre Hände mit
Handschellen an das Bettgestell. Er sagte zu ihr, sie habe ihn soweit gebracht
und sei an allem schuld, sie solle jetzt für immer ihm gehören. Dann vollzog er
gegen ihren Widerstand den Geschlechtsverkehr bis zum Samenerguss, ohne
ein Kondom zu benutzen. Dabei sagte er ihr, dass er ihr nicht wehtun wolle.
Nach dem erzwungenen Geschlechtsverkehr fragte der Angeklagte die Neben-
klägerin, ob sie ihn noch immer liebe, was diese bejahte, damit er sie von den
Handschellen befreite.
Nach seiner Festnahme am 24. Februar 2007 befand sich der Angeklag-
te zunächst aufgrund Haftbefehls des Amtsgerichts Marburg in Untersuchungs-
haft. Der Haftbefehl wurde vom Amtsgericht Marburg vom 27. April 2007 in eine
einstweilige Unterbringung nach § 126a StPO und durch Beschluss des Land-
gerichts vom 3. September 2007 wieder in einen Haftbefehl umgewandelt.
Nachdem das Oberlandesgericht Frankfurt den Haftbefehl durch Beschluss
vom 14. September 2007 mangels dringenden Tatverdachts aufgehoben hatte,
erließ die Kammer am Ende des ersten Sitzungstages erneut Beschluss nach
§ 126a StPO.
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II.
1. Die rechtsfehlerfreien Feststellungen zum Tatgeschehen tragen eine
Verurteilung des Angeklagten wegen des Qualifikationstatbestandes des § 177
Abs. 3 Nr. 2 StGB, da der Angeklagte die Nebenklägerin mit Handschellen an
das Bettgestell gefesselt und damit im Sinne des § 177 Abs. 3 Nr. 2 StGB ein
Mittel bei sich geführt - und eingesetzt - hat, um ihren Widerstand mit Gewalt zu
überwinden. Entsprechend war der Schuldspruch dahin klarzustellen, dass der
Angeklagte der schweren Vergewaltigung schuldig ist (vgl. BGH, Beschluss
vom 29. Januar 2008 - 4 StR 595/07; BGHR StPO § 260 IV 1 Urteilsformel 4).
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2. Die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiat-
rischen Krankenhaus hält rechtlicher Überprüfung nicht stand, weil die Voraus-
setzungen des § 63 StGB im angefochtenen Urteil nicht hinlänglich dargelegt
sind.
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a) Das Landgericht hat bereits nicht tragfähig begründet, dass der Ange-
klagte die Tat im Zustand der erheblich verminderten Schuldfähigkeit begangen
hat. Die Voraussetzungen des § 21 StGB müssen zum Tatzeitpunkt bestehen,
und die Tatbegehung muss auf der sicher erheblich verminderten Schuldfähig-
keit beruhen (vgl. BGH NStZ-RR 2003, 232). Zutreffend weist der Generalbun-
desanwalt darauf hin, dass sich dem Urteil nicht entnehmen lässt, dass und
gegebenenfalls wie sich die festgestellte Grunderkrankung des Angeklagten auf
die Ausführung der Tat ausgewirkt hat. Das Landgericht teilt hierzu lediglich mit,
dass der Angeklagte vor seinem letzten Treffen mit der Nebenklägerin bereits
seit längerer Zeit seine Medikamente nicht oder nicht regelmäßig eingenommen
habe. Aufgrund seiner "bereits chronifizierten schizophrenen Erkrankung" habe
er an Denkstörungen sowie Antriebs- und Affektstörungen und an deutlichen
kognitiven Einbußen gelitten. Insgesamt sei sein "allgemeines psycho-soziales
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Funktionsniveau zur Zeit der Tat schwerwiegend korrumpiert und vergleichbar
beeinträchtigt wie bei einer klassischen Geisteskrankheit oder Psychose" ge-
wesen.
Diese Ausführungen des Landgerichts begegnen durchgreifenden Be-
denken. Sie sind lückenhaft, weil sie sich in der Behauptung eines sich auf die
Tat auswirkenden Zustandes im Sinne des § 21 StGB erschöpfen, ohne konkret
zu belegen, durch oder in welchen Verhaltensweisen sich die Grunderkrankung
des Angeklagten bei der Tatbegehung manifestierte. Konkrete Angaben hierzu
waren auch nicht deshalb entbehrlich, weil sich das Beruhen der Tat auf dem
Zustand von selbst verstanden hätte. Aus dem festgestellten Sachverhalt erga-
ben sich die behaupteten Defizite nicht. Vielmehr hat der Angeklagte durchaus
planvoll gehandelt und situationsadäquat auf das Verhalten der Nebenklägerin
und sich daraus neu ergebende Situationen reagiert. Unter diesen Umständen
ist nicht ohne Weiteres davon auszugehen, dass der dem Angeklagten attes-
tierte Defektzustand sich auf die Tatbegehung ausgewirkt hat. Das hätte viel-
mehr eingehender Prüfung und Darlegung des Landgerichts bedurft.
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Darüber hinaus sind die Ausführungen des Landgerichts in sich wider-
sprüchlich. Das Landgericht meint einerseits, die Tat sei von der schizophrenen
Erkrankung des Angeklagten geprägt. Es stellt jedoch andererseits fest, dass
das Tatgeschehen "auch von einem psychisch gesunden Täter verwirklicht wor-
den" sein konnte und "als solches auch in keiner Weise von psychotischen In-
halten geprägt oder geleitet" worden sei. Dieser Widerspruch lässt sich nicht mit
der Erwägung des Landgerichts ausräumen, dem "moralisch korrumpierten und
empathielos gewordenen Angeklagten" sei "die Verantwortung für das Gesche-
hen entglitten". Denn damit wird lediglich eine moralisierende Bewertung des
Verhaltens des Angeklagten vorgenommen, nicht aber die notwendige Bezie-
hung zwischen der Grunderkrankung und der Tatbegehung belegt. Soweit die
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Kammer insoweit zur Begründung auf die "Empathielosigkeit" des Angeklagten
verweist, steht dies im Übrigen im Widerspruch zu ihrer Feststellung, dass der
Angeklagte auch "erhebliche dissoziale Züge" aufweise, "die sich insbesondere
in einer schweren Empathielosigkeit zeigen", welche allerdings "keinen Einfluss
auf die Steuerungsfähigkeit" gehabt habe.
b) Das Landgericht hat auch die für eine Unterbringung in einem psychi-
atrischen Krankenhaus weiter vorausgesetzte negative Gefährlichkeitsprognose
nicht rechtsfehlerfrei begründet. Die Unterbringung in einem psychiatrischen
Krankenhaus ist eine außerordentlich beschwerende Maßnahme. Sie darf des-
halb nur angeordnet werden, wenn eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades
besteht, der Täter werde infolge seines fortdauernden Zustandes in Zukunft
erhebliche rechtswidrige Taten begehen (BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 11
und 26). Eine lediglich latente Gefahr und die bloße Möglichkeit zukünftiger
Straftaten reicht nicht aus (Senat, Beschluss vom 10. September 2008 - 2 StR
291/08).
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Das Landgericht berücksichtigt nicht erkennbar, dass der Angeklagte mit
Ausnahme der Anlasstat bisher strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist,
obwohl er seit dem Jahr 1998 vielfach stationär in psychiatrischen Einrichtun-
gen aufgenommen und behandelt werden musste. Dass ein Täter trotz beste-
henden Defekts über Jahre hinweg keine Straftaten begangen hat, ist ein ge-
wichtiges Indiz gegen die Wahrscheinlichkeit künftiger gefährlicher Straftaten
(vgl. BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 27). Darüber hinaus weist der General-
bundesanwalt zu Recht darauf hin, dass der Angeklagte trotz seiner schizo-
phrenen Erkrankung bei zahlreichen früheren sexuellen Kontakten die Grenzen
respektiert hat, die ihm die Nebenklägerin gesetzt hatte. Auch diesen Umstand
hätte das Landgericht erkennbar in seine Überlegungen einbeziehen müssen.
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Vor diesem Hintergrund genügt der Hinweis auf die "fortwährend insuffi-
ziente Behandlung mangels Mitwirkung des Angeklagten" und seinen "bereits
erheblich fortgeschrittenen Persönlichkeitsverfall, der letztlich die Grundlage für
die vorliegende Tat darstellt" nicht, zumal das Landgericht - wie dargelegt -
auch das Beruhen der Tat auf dem Defektzustand nicht rechtsfehlerfrei begrün-
det hat.
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3. Über die Maßregelanordnung ist daher neu zu entscheiden. Die Fest-
stellungen zum äußeren Tathergang lassen keinen Rechtsfehler erkennen, so-
dass sie bestehen bleiben können. Dies gilt - nach Maßgabe der Klarstellung
der Urteilsformel - auch für den Schuldspruch. Bei der gegebenen Sachlage ist
auszuschließen, dass beim Angeklagten zum Zeitpunkt der Tat die Vorausset-
zungen des § 20 StGB vorlagen. Auch der Strafausspruch kann bestehen blei-
ben, da der Angeklagte durch die Annahme der Voraussetzungen des § 21
StGB bei der Strafzumessung nicht beschwert ist (vgl. Senat, Beschluss vom
24. Januar 2007 - 2 StR 532/06).
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Rissing-van Saan Fischer Roggenbuck
Appl Schmitt