Urteil des BGH vom 04.06.2013

BGH: vergewaltigung, beratung, beendigung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 193/13
vom
4. Juni 2013
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
- 2 -
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Juni 2013 beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Konstanz vom 13. Dezember 2012 mit den Feststellungen
aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Jugend-
schutzkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurück-
verwiesen.
Gründe:
1. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung und Wi-
derstands gegen Vollstreckungsbeamte
„unter Einbeziehung des Urteils“ des
Landgerichts Konstanz in anderer Sache zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
vier Jahren und sechs Monaten verurteilt und eine Adhäsionsentscheidung ge-
troffen. Die Revision des Angeklagten hat mit einer Verfahrensrüge, mit der er
einen Verstoß gegen § 258 Abs. 2 StPO geltend macht, Erfolg (§ 349 Abs. 4
StPO).
a) Nach dem - den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genü-
genden - Revisionsvortrag hatte der Angeklagte nach Beendigung der Beweis-
aufnahme und den Schlussvorträgen das letzte Wort erhalten. Anschließend
unterbrach das Gericht die Hauptverhandlung und trat danach nochmals in die
Beweisaufnahme ein; die Vorsitzende gab
den Hinweis, dass „bezüglich des
Anklagepunktes 1 auch eine Verurteilung wegen Eindringens mit einem ande-
ren Körperteil oder mit einem Gegenstand in Betracht kommt“. Ausweislich der
1
2
- 3 -
Sitzungsniederschrift blieben die „Verfahrensbeteiligten bei ihren Anträgen. So-
dann
“ wurde die Beweisaufnahme wieder geschlossen. Nach Beratung verkün-
dete das Gericht das Urteil. Der Sitzungsniederschrift lässt sich nicht entneh-
men, dass dem Angeklagten nochmals das letzte Wort gewährt wurde.
b) Diese Verfahrensweise entsprach nicht dem Gesetz. Denn nach der
Rechtsprechung ist dem Angeklagten gemäß § 258 Abs. 2 StPO erneut das
letzte Wort zu gewähren, wenn nach dem Schluss der Beweisaufnahme noch-
mals - wie hier - in die Verhandlung eingetreten worden ist, weil jeder Wieder-
eintritt den vorausgegangenen Ausführungen des Angeklagten die rechtliche
Bedeutung als Schlussvortrag und letztes Wort nimmt und die erneute Beach-
tung des § 258 StPO erforderlich macht (Senat, Beschluss vom 4. Februar
2010 - 1 StR 3/10, NStZ-RR 2010, 152 mwN).
c) Der geltend gemachte Verfahrensverstoß ist auch bewiesen. Der für
den Nachweis der in Rede stehenden wesentlichen Förmlichkeit (§ 274 Abs. 1
StPO) allein maßgeblichen Sitzungsniederschrift (vgl. Senat, aaO; BGH, Urteil
vom 15. November 1968 - 4 StR 190/68, BGHSt 22, 278, 280) lässt sich nach
Ansicht des Senats nicht entnehmen, dass dem Angeklagten nach dem erneu-
ten Schluss der Beweisaufnahme (nochmals) das letzte Wort gewährt worden
ist; dieses gilt unbeschadet dessen, dass die Vorgänge in falscher Reihenfolge
protokolliert worden sind.
d) Der aufgezeigte Verfahrensfehler führt zur Aufhebung des Urteils. Die
Nichterteilung des letzten Wortes begründet zwar nicht ausnahmslos die Revi-
sion, sondern nur dann, wenn und soweit das Urteil darauf beruht (vgl. BGH,
Beschluss vom 28. Mai 2009 - 4 StR 51/09, StraFo 2009, 333, 334 mwN). Der
Angeklagte hat indes die gegen ihn erhobenen Vorwürfe bestritten. Es kann
daher nicht ausgeschlossen werden, dass der Angeklagte zu den Schuldvor-
3
4
5
- 4 -
würfen erneut Stellung genommen und möglicherweise weitere für die Beweis-
würdigung maßgebliche, ihn entlastende Umstände vorgetragen hätte.
2. Für den Fall erneuter Verurteilung des Angeklagten wird der neu zur
Entscheidung berufene Tatrichter eingehender als bisher die Voraussetzungen
des § 55 Abs. 1 StGB darzulegen haben. Jedenfalls das in das Urteil des Land-
gerichts Konstanz vom 19. März 2012 "einbezogene" Urteil des Amtsgerichts
Radolfzell vom 23. November 2010 könnte nach den bisherigen Feststellungen
Zäsurwirkung entfalten.
Wahl Rothfuß Graf
Radtke Zeng
6