Urteil des BGH vom 22.05.2007

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 35/06 Verkündet
am:
22. Mai 2007
Holmes,
Justizangestellte
als
Urkundsbeamtin
der
Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
BGB § 823 Aa
Bei Anwendung einer Außenseitermethode ist grundsätzlich der Sorgfaltsmaßstab
eines vorsichtigen Arztes entscheidend.
Zum Umfang der Aufklärungspflicht des Arztes bei Anwendung einer solchen Metho-
de.
BGH, Urteil vom 22. Mai 2007 - VI ZR 35/06 - OLG München
LG München II
- 2 -
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 22. Mai 2007 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller und die Richter Dr. Grei-
ner, Wellner, Pauge und Stöhr
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Ober-
landesgerichts München vom 19. Januar 2006 aufgehoben.
Es wird festgestellt, dass der Beklagte zu 1 verpflichtet ist, der Klägerin
alle mit dem am 6. März 2001 an der Klägerin vorgenommenen Eingriff
und den diesem Eingriff folgenden ärztlichen Behandlungen am 7. und
8. März 2001 ursächlich zusammenhängenden materiellen und immate-
riellen Schäden zu ersetzen, soweit die Schadensersatzansprüche nicht
auf öffentliche Versicherungsträger übergegangen sind.
Die Gerichtskosten der ersten und zweiten Instanz trägt die Klägerin zu
2/3, der Beklagte zu 1 zu 1/3; von den Gerichtskosten der Revisionsin-
stanz tragen die Klägerin 2/7, der Beklagte zu 1 5/7.
Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen diese selbst 2/3,
der Beklagte zu 1 1/3.
Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2 und 3 trägt die Kläge-
rin.
Der Beklagte zu 1 trägt seine eigenen außergerichtlichen Kosten selbst.
Von Rechts wegen
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Tatbestand:
1
Die Klägerin verlangt von dem Beklagten zu 1 (künftig: der Beklagte)
Schadensersatz wegen Komplikationen bei der Behandlung eines Bandschei-
benvorfalls. Der Beklagte ist niedergelassener Orthopäde, der Bandscheiben-
beschwerden mit dem sog. Racz-Katheter behandelt. Bei dieser Behandlung
wird über einen Epiduralkatheter im Spinalkanal ein "Cocktail" aus einem Lo-
kalanästhetikum, einem Corticoid, einem Enzym und einer Kochsalzlösung im
Bereich des von einem Bandscheibenvorfall betroffenen Segments eingespritzt.
Der Beklagte führte solche Eingriffe in der chirurgischen Klinik im Kreis-
krankenhaus der früheren Beklagten zu 3 aus. Die frühere Beklagte zu 2 arbei-
tete im Jahr 2001 als Stationsärztin in dieser chirurgischen Klinik.
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Die Klägerin litt an einem Bandscheibenvorfall, einer Spinalkanalstenose,
einem chronischen Schmerzsyndrom und an einem Facettengelenksyndrom.
Auf Anraten ihres Orthopäden stellte sie sich bei dem Beklagten vor, der mit ihr
am 26. Februar 2001 ein Aufklärungsgespräch führte. In der von der Klägerin
unterzeichneten, vorgefertigten "Operationsaufklärung und Einwilligung" sind
als "Risiken" und mögliche Komplikationen der Operation unter anderem die
"Möglichkeit einer Querschnittslähmung und einer Blasen- und Mastdarmstö-
rung" angeführt und handschriftlich unterstrichen. Von einer konventionellen
Bandscheibenoperation riet der Beklagte ab.
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Der Beklagte legte den Katheter am 6. März 2001. Die erste Einspritzung
des "Cocktails" erfolgte unmittelbar nach der Operation noch im Wachraum. In
der Nacht zum 7. März 2001 und am Morgen dieses Tages traten starke
Schmerzen auf. Die Verabreichung der Schmerzmittel Tramal und Imbun führte
zu keiner nennenswerten Besserung. Der Beklagte wurde telefonisch unterrich-
tet. Er ordnete eine zweite Infiltration an. Am Nachmittag hatte die Klägerin er-
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neut starke Schmerzen. Bei einem weiteren Telefonat gab der Beklagte die
Anweisung, den Katheter um 1 cm zurückzuziehen. Darauf verminderte sich der
Schmerz umgehend und der Zustand der Klägerin besserte sich. Am Abend
des 7. März 2001 traten jedoch Taubheitsgefühle am Gesäß und linken Bein
der Klägerin auf, worauf diese die Stationsärztin hinwies. Am 8. März 2001
wurde eine dritte Infiltration gesetzt. Gleich zu Beginn kam es zu starken
krampfartigen Schmerzen der Klägerin, besonders in der linken Kniekehle au-
ßen und im Unterschenkel. Nach etwa eineinhalb Stunden zog die Beklagte
zu 2 den Katheter mitsamt der Nadel heraus. In der Folgezeit zeigte sich bei der
Klägerin eine Blasen- und Mastdarmstörung in streitigem Umfang.
Die Klägerin hat vorgebracht, die Komplikation sei auf Fehler des Beklag-
ten und der Stationsärztin zurückzuführen. Sie hat außerdem eine unzulängli-
che Aufklärung beanstandet und die Feststellung begehrt, alle drei Beklagten
seien zum Ersatz sämtlicher materieller und immaterieller Schäden verpflichtet,
die mit den Eingriffen vom 6., 7. und 8. März 2001 ursächlich zusammenhingen.
Ihre Klage hatte keinen Erfolg. Das Oberlandesgericht München hat die Beru-
fung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der vom erkennenden Senat lediglich
hinsichtlich des Beklagten zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Kla-
geziel gegen diesen weiter.
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Entscheidungsgründe:
I.
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Das Berufungsgericht hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt,
ein Behandlungsfehler des Beklagten sei nicht nachweisbar. Der Eingriff sei
2001 zumindest relativ indiziert gewesen. Das Verfahren habe zum Teil gute
Therapieerfolge aufgewiesen, während Zahl und Schwere der bekannten Ne-
benwirkungen gering gewesen sei. Das technische Vorgehen des Beklagten bei
der Einbringung des Katheters am 6. März 2001 sei nicht zu beanstanden. Ein
Befunderhebungsfehler des Beklagten durch Beschränkung auf telefonische
Anweisungen und die Unterlassung einer persönlichen Untersuchung am
7. März 2001 sei zu verneinen.
Allerdings habe das Berufungsgericht keinen Zweifel daran, dass die
Entscheidung des Beklagten, die Behandlung nach Auftreten der Schmerzen
nicht abzubrechen, zu der Blasen- und Mastdarmstörung der Klägerin geführt
habe. Aus diesem Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Beklag-
ten und dem Schaden der Klägerin könne jedoch nicht auf das Vorliegen eines
Behandlungsfehlers geschlossen werden, den der Sachverständige verneint
habe. Leitlinien für die Schmerzbehandlung mit dem Racz-Katheter gebe es
nicht.
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Auch eine Verletzung der dem Beklagten obliegenden Aufklärungspflicht
sei nicht festzustellen. Der Beklagte habe die Klägerin ausweislich des Einwilli-
gungsformulars über die Risiken einer Blasen- und Mastdarmstörung bis zur
Querschnittlähmung hingewiesen und damit die Gefahren der Behandlung
nicht verharmlost. Auch über eine konventionelle Bandscheibenoperation habe
der Beklagte mit der Klägerin gesprochen. Die Klägerin sei zudem erst nach
ergebnisloser konventioneller Schmerzbehandlung an den Beklagten verwiesen
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worden. Der Beklagte habe die Klägerin zwar nicht darüber aufgeklärt, dass die
Methode Racz eine neuartige, wissenschaftlich umstrittene Art der Schmerzthe-
rapie sei. Er habe aber auf das Misserfolgsrisiko der Methode hingewiesen. Das
Landgericht habe zudem zu Recht einen Entscheidungskonflikt der Klägerin
verneint. Ein Hinweis, dass es sich um eine verhältnismäßig neue Methode mit
statistisch nicht abgesicherter Wirksamkeit handle, würde die Klägerin von der
Behandlung nicht abgehalten haben. Die beklagten Folgen seien extrem selten.
Der Klägerin sei auch bekannt gewesen, dass die Schmerzbehandlung nach
Racz von der gesetzlichen Krankenversicherung nicht bezahlt werde.
II.
Die Entscheidung des Berufungsgerichts hält einer revisionsrechtlichen
Überprüfung nicht stand.
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1. Allerdings bestehen aus Rechtsgründen keine Bedenken dagegen,
dass das Berufungsgericht die Entscheidung des Beklagten für die Therapie mit
dem sogenannten Racz-Katheter (minimal-invasive epidurale Wirbelsäulen-
Kathetertechnik nach Prof. Racz; vgl. Altendorfer, Orthopädie & Rheuma 2003,
22 f.; Klakow-Franck/Rheinberger, DÄBl 2003, A 1022 f.) zur Linderung oder
Behebung der Schmerzen der Klägerin nicht beanstandet und in der Therapie-
wahl keinen Behandlungsfehler sieht.
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a) Zwar handelt es sich bei dieser Behandlungsmethode nach den Fest-
stellungen des Berufungsgerichts um eine symptombezogene Schmerzthera-
pie, die damals neuartig war und wissenschaftlich umstritten ist. Wissenschaftli-
che Auswertungen mit statistischer Aussagekraft über die Wirksamkeit der The-
rapie fehlten jedenfalls im Jahr 2001.
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b) Die Anwendung einer nicht allgemein anerkannten Heilmethode ist
aber grundsätzlich erlaubt und führt nicht ohne weitere Umstände zu einer Haf-
tung des Behandlers (vgl. Senat, BGHZ 113, 297, 301 m.w.N). Die Therapie-
wahl ist primär Sache des Arztes, dem die Rechtsprechung bei seiner Ent-
scheidung ein weites Ermessen einräumt für den Fall, dass praktisch gleichwer-
tige Methoden zur Verfügung stehen (vgl. Senat, BGHZ 102, 17, 22; 106, 153,
157; Urteile vom 24. November 1987 - VI ZR 65/87 - VersR 1988, 190, 191;
vom 15. März 2005 - VI ZR 313/03 - VersR 2005, 836).
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Der Arzt ist bei der Wahl der Therapie auch nicht stets auf den jeweils si-
chersten therapeutischen Weg festgelegt. Allerdings muss ein höheres Risiko in
den besonderen Sachzwängen des konkreten Falles oder in einer günstigeren
Heilungsprognose eine sachliche Rechtfertigung finden (vgl. Senat, BGHZ 168,
103, 105 f.; Urteil vom 7. Juli 1987 - VI ZR 146/86 - VersR 1988, 82, 83; Kat-
zenmeier, Arzthaftung, S. 311 zu FN 237; Laufs, Arztrecht, 5. Aufl., Rn. 486;
Geiß/Greiner, Arzthaftpflichtrecht, 5. Aufl., Rn. B 9, B 37). Jedenfalls hat der
Arzt alle bekannten und medizinisch vertretbaren Sicherungsmaßnahmen an-
zuwenden, die eine erfolgreiche und komplikationsfreie Behandlung gewährleis-
ten, und muss um so vorsichtiger vorgehen, je einschneidender ein Fehler sich
für den Patienten auswirken kann (vgl. Senat, Urteil vom 9. Juli 1985 - VI ZR
8/84 - VersR 1985, 969, 970).
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Nach diesen Grundsätzen ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstan-
den, wenn das Berufungsgericht in der Wahl der Racz-Methode keinen Be-
handlungsfehler gesehen hat. Die Anwendung dieser Behandlungsmethode war
im konkreten Fall relativ indiziert. Das Verfahren wies - nach den von der Revi-
sion nicht beanstandeten Feststellungen des Berufungsgerichts - bei Schmerz-
patienten zum Teil gute Therapieerfolge auf, während Zahl und Schwere der
bekannten Nebenwirkungen gering waren. Die Klägerin hatte lang dauernde
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Schmerzen und lehnte eine Bandscheibenoperation ab. Die Spinalkanalstenose
sprach nach dem Wissensstand des Jahres 2001 nicht gegen die Erfolgsaus-
sichten des Eingriffs. Dann aber war dem Beklagten die Wahl dieser Therapie
gestattet, auch wenn sie neuartig und umstritten und ihre Wirksamkeit statis-
tisch nicht abgesichert war.
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c) Ferner ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass das Be-
rufungsgericht im Anschluss an das - sachverständig beratene - Landgericht
einen Behandlungsfehler beim Setzen des Epiduralkatheters verneint. Die Re-
vision erhebt insoweit keine Beanstandungen.
2. Durchgreifenden Bedenken begegnen jedoch die Ausführungen, mit
denen das Berufungsgericht für die Fortsetzung der Behandlung am 7. März
2001 nach dem Auftreten von Schmerzen einen Behandlungsfehler verneint.
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a) Die Anwendung einer Außenseitermethode unterscheidet sich - wie
die Anwendung neuer Behandlungsmethoden oder die Vornahme von Heilver-
suchen an Patienten mit neuen Medikamenten - von herkömmlichen, bereits
zum medizinischen Standard gehörenden Therapien vor allem dadurch, dass in
besonderem Maße mit bisher unbekannten Risiken und Nebenwirkungen zu
rechnen ist. Deshalb erfordert die verantwortungsvolle medizinische Abwägung
einen besonders sorgfältigen Vergleich zwischen den zu erwartenden Vorteilen
und ihren abzusehenden, zu vermutenden oder aufgetretenen Nachteilen unter
besonderer Berücksichtigung des Wohles des Patienten. Der behandelnde Arzt
muss zwar nicht stets den sichersten therapeutischen Weg wählen, doch muss
bei Anwendung einer solchen Methode - wie bereits erwähnt - ein höheres Risi-
ko für den Patienten in besonderem Maße eine sachliche Rechtfertigung in den
Sachzwängen des konkreten Falles oder in einer günstigeren Heilungsprogno-
se finden. Die sich hieraus ergebende Abwägung ist kein einmaliger Vorgang
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bei Beginn der Behandlung, sondern muss jeweils erneut vorgenommen wer-
den, sobald neue Erkenntnisse über mögliche Risiken und Nebenwirkungen
vorliegen, über die sich der behandelnde Arzt ständig, insbesondere auch durch
unverzügliche Kontrolluntersuchungen zu informieren hat (vgl. Senat, Urteile
vom 13. Juni 2006 - VI ZR 323/04 - VersR 2006, 1073; vom 27. März 2007
- VI ZR 55/05 - beide zum Abdruck in BGHZ bestimmt).
Diese Verpflichtung zur Überprüfung der Behandlungsmethode gilt erst
recht, wenn im Verlauf der Behandlung Komplikationen auftreten. In diesem Fall
muss der Arzt sich über deren Ursache vergewissern und darf die Behandlung
nur fortsetzen, wenn auszuschließen ist, dass die Komplikationen durch die Be-
handlung verursacht sind.
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Nach diesen Grundsätzen waren beim Auftreten starker Schmerzen bei
der Klägerin anlässlich einer zur Schmerztherapie vorgenommenen neuartigen
Behandlung erhöhte Vorsicht, eine genaue Untersuchung auf die Ursache der
Beeinträchtigungen und die erforderlichen Maßnahmen zur Vermeidung blei-
bender Schäden geboten. Auch durfte der Beklagte sich unter den gegebenen
Umständen trotz ärztlicher Betreuung der Patientin im Krankenhaus nicht auf
telefonische Anweisungen beschränken, sondern musste sich persönlich von
ihrer Beeinträchtigung und deren Ursachen vergewissern (vgl. Senat, Urteil vom
20. Februar 1979 - VI ZR 48/78 - VersR 1979, 376 ff.). Diese Pflicht des behan-
delnden Arztes zu besonderer Vorsicht hat auch der Sachverständige bestätigt.
Bei Anwendung einer Behandlungsmethode außerhalb des medizinischen
Standards ist Maßstab für die erforderliche Sorgfalt ein vorsichtiger Arzt.
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b) In rechtlicher Hinsicht obliegt die Bewertung eines Behandlungsge-
schehens als fehlerhaft dem Tatrichter, der sich freilich in medizinischer Hin-
sicht auf Sachverständige zu stützen hat. Die Tatsachenfeststellung ist Aufgabe
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des Richters in eigener Verantwortung. Er muss sich darauf einstellen, dass
manche Sachverständige Behandlungsfehler nur zurückhaltend ansprechen,
wie im vorliegenden Fall. Die deutliche Distanzierung des Sachverständigen
vom Vorgehen des Beklagten in der Sache und seine einschränkende Formu-
lierung "kein richtiger Behandlungsfehler" hätten dem Berufungsgericht Anlass
geben müssen, die Äußerungen des Sachverständigen kritisch zu hinterfragen
und sowohl den für eine solche Behandlung geltenden Sorgfaltsmaßstab als
auch den Begriff des Behandlungsfehlers mit dem Sachverständigen zu erör-
tern, gegebenenfalls sogar ein anderes Gutachten einzuholen (vgl. Senat, Urtei-
le vom 27. September 1977 - VI ZR 162/76 - VersR 1978, 41, 42 f.; vom
19. Januar 1993 - VI ZR 60/92 - VersR 1993, 835, 836; vom 14. Dezember
1993 - VI ZR 67/93 - VersR 1994, 480, 482).
Jedenfalls war das Berufungsgericht nicht an die Verneinung eines Be-
handlungsfehlers durch den Sachverständigen gebunden, zumal diese auch in
der Form nicht eindeutig war und mit "kein richtiger Behandlungsfehler" eine
deutliche Relativierung seiner Beurteilung enthielt.
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c) Unter diesen Umständen liegt es auf der Hand, hier einen haftungsbe-
gründenden Fehler des Beklagten anzunehmen, ohne dass es darauf ankommt,
dass für diese Behandlungsmethode keine Leitlinien bestanden haben. Ab-
schließender Beurteilung bedarf diese Frage jedoch nicht.
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3. Der Beklagte haftet für die Behandlung insgesamt und die daraus ent-
standenen und künftig entstehenden Schäden der Klägerin jedenfalls deshalb,
weil die Behandlung ohne wirksame Einwilligung der Klägerin erfolgt ist und
daher rechtswidrig war. Die Ansicht des Berufungsgerichts, der Beklagte habe
die ihm obliegende Aufklärungspflicht nicht verletzt, hält den Angriffen der Revi-
sion gleichfalls nicht stand.
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a) Die Anwendung einer sogenannten "Außenseitermethode" erfordert
zur Wahrung des Selbstbestimmungsrechts des Patienten dessen Aufklärung
über das Für und Wider dieser Methode. Einem Patienten müssen nicht nur die
Risiken und die Gefahr eines Misserfolges des Eingriffs erläutert werden, son-
dern er ist auch darüber aufzuklären, dass der geplante Eingriff (noch) nicht
medizinischer Standard ist und seine Wirksamkeit statistisch (noch) nicht abge-
sichert ist. Der Patient muss wissen, auf was er sich einlässt, um abwägen zu
können, ob er die Risiken einer (eventuell - wie hier - nur relativ indizierten) Be-
handlung und deren Erfolgsaussichten im Hinblick auf seine Befindlichkeit vor
dem Eingriff eingehen will (vgl. Senat, Urteil vom 27. März 2007 - VI ZR 55/05 -
aaO; Katzenmeier, aaO, S. 312; Steffen/Pauge, Arzthaftungsrecht, 10. Aufl.,
Rn. 387; Geiß/Greiner, aaO, Rn. C 39).
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b) Eine diesen Grundsätzen entsprechende Aufklärung ist unstreitig nicht
erfolgt.
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Zwar hat der Beklagte die Klägerin über die schwerwiegenden Risiken
einer Querschnittlähmung sowie einer Blasen- und Mastdarmstörung aufgeklärt.
Auch wurde die Klägerin über die Möglichkeit der Erfolglosigkeit des Eingriffs
belehrt, wie das Berufungsgericht in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender
Weise aus der Unterstreichung der Wörter "persistierende Beschwerden" im
Aufklärungsformular und der Aussage des Ehemannes der Klägerin als Zeugen
vor dem Landgericht entnimmt.
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Der Beklagte hat die Klägerin aber unstreitig nicht darüber belehrt, dass
es sich bei der Methode Racz um eine neuartige, wissenschaftlich umstrittene
Art der Schmerztherapie handelte, die (noch) nicht medizinischer Standard, de-
ren Wirksamkeit statistisch nicht abgesichert war und die der Sachverständige
als "klinisch-experimentell" bezeichnet hat. Eine solche Aufklärung wäre jedoch
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nach obigen Grundsätzen erforderlich gewesen und war angesichts der ledig-
lich relativen Indikation und auch angesichts der bei der Klägerin vorbekannten
Besonderheit einer Spinalkanalstenose im konkreten Fall unverzichtbar, selbst
wenn die Stenose damals noch nicht als Kontraindikation erkannt war. Die Auf-
klärung über das Risiko eines Misserfolgs, die das Berufungsgericht als ausrei-
chend angesehen hat, konnte demgegenüber nicht genügen, weil sie die Pati-
entin weder über die Gefahr einer Verschlechterung ihres Zustands noch über
die insgesamt unerforschte Wirkweise der Methode und ihre umstrittene Wirk-
samkeit in Kenntnis setzte.
c) Nach allem war die Aufklärung der Klägerin nicht ausreichend, weil sie
eine unrichtige Vorstellung von der Schaden-Nutzen-Relation vermittelte (vgl.
Senat, BGHZ 144, 1, 8; Urteile vom 7. April 1992 - VI ZR 192/91 - VersR 1992,
960, 961 f.; vom 2. November 1993 - VI ZR 245/92 - VersR 1994, 104, 105). An
der haftungsbegründenden Kausalität der Behandlung durch den Beklagten
bestehen nach den beanstandungsfrei getroffenen Feststellungen des Beru-
fungsgerichts keine Zweifel.
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Eine Haftung des Beklagten für die bei der Klägerin aufgetretene Blasen-
und Mastdarmstörung wird auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Kläge-
rin über diese Komplikationsmöglichkeit aufgeklärt worden war. Die Klägerin hat
unwidersprochen vorgetragen, dass sie sich bei vollständiger Aufklärung über-
haupt nicht auf die Behandlung eingelassen hätte, und damit geltend gemacht,
dass sie bei vollständiger Aufklärung von dieser Behandlung abgesehen hätte.
Anders als in dem der Entscheidung des Senats vom 13. Juni 2006 (- VI ZR
323/04 - BGHZ 168, 103 ff.) zugrunde liegenden Sachverhalt hätte die Klägerin
daher diese Behandlung insgesamt abgelehnt (zum haftungsrechtlichen Zu-
rechnungszusammenhang vgl. Senat, Urteil vom 30. Januar 2001 - VI ZR
353/99 - VersR 2001, 592).
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d) Auf eine hypothetische Einwilligung der Klägerin durfte das Beru-
fungsgericht seine Entscheidung schon deshalb nicht stützen, weil nicht festge-
stellt und nicht ersichtlich ist, dass der Beklagte sich auf eine hypothetische
Einwilligung der Klägerin auch im Falle ordnungsgemäßer Aufklärung berufen
hat (vgl. Senat, Urteile vom 7. April 1992 - VI ZR 192/91 - VersR 1992, 960,
962; vom 9. November 1993 - VI ZR 248/92 - VersR 1994, 682, 684; vom
14. Juni 1994 - VI ZR 260/93 - VersR 1994, 1302; vom 9. Juli 1996 - VI ZR
101/95 - VersR 1996, 1239, 1240).
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Die Revision wendet sich im Übrigen mit Erfolg dagegen, dass das Beru-
fungsgericht eine hypothetische Einwilligung der Klägerin in die Behandlung
nach Racz angenommen hat, weil die Klägerin einen Entscheidungskonflikt
nicht plausibel dargetan habe. Das Berufungsgericht stellt zu hohe Anforderun-
gen an die Plausibilität eines Entscheidungskonflikts bei Anwendung einer Au-
ßenseitermethode (vgl. Senat, Urteil vom 27. März 2007 - VI ZR 55/05 - aaO).
Die Klägerin hatte vorgetragen, bei ordnungsgemäßem Hinweis darauf, dass es
sich um eine Behandlungsmethode außerhalb des medizinischen Standards
handelte, hätte sie die Behandlung nicht ausführen lassen; sie wäre notfalls in
eine Schmerzklinik gegangen. Damit hatte sie einen Entscheidungskonflikt aus-
reichend plausibel gemacht.
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e) Die Behandlung der Klägerin durch den Beklagten war somit mangels
ordnungsgemäßer Aufklärung über die Anwendung einer "Außenseitermetho-
de" von Anfang an rechtswidrig. Der Beklagte haftet daher für alle aus der Be-
handlung entstehenden materiellen und immateriellen Schäden der Klägerin.
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f) Eine für die Klage auf Feststellung der Ersatzverpflichtung des Beklag-
ten ausreichende Möglichkeit künftiger Schäden (vgl. Senat, Urteil vom
9. Januar 2007 - VI ZR 133/06 - GesR 2007, 165) ist nach den Ausführungen
33
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des Berufungsgerichts in der Blasen- und Mastdarmstörung der Klägerin fest-
gestellt.
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4. Nach allem ist das angefochtene Urteil aufzuheben (§ 562 Abs. 1
ZPO). Der erkennende Senat hat in der Sache abschließend zu entscheiden,
da die Aufhebung wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des § 823 Abs. 1
BGB auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und die Sache zur Endent-
scheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO).
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
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Müller Greiner Wellner
Pauge Stöhr
Vorinstanzen:
LG München II, Entscheidung vom 02.08.2005 - 1 MO 2439/02 -
OLG München, Entscheidung vom 19.01.2006 - 1 U 4453/05 -