Urteil des BGH vom 16.10.2007

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 42/07 Verkündet
am:
16. Oktober 2007
Blum,
Justizangestellte
als
Urkundsbeamtin
der
Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB § 828 Abs. 2 Satz 1 n.F.
Lässt ein achtjähriges Kind auf dem Bürgersteig sein Fahrrad los, damit es von allei-
ne weiterrollt, und rollt das führungslose Fahrrad auf die Fahrbahn gegen das zu die-
sem Zeitpunkt vorbeifahrende Kraftfahrzeug, so handelt es sich um einen Unfall mit
einem Kraftfahrzeug im Sinne des § 828 Abs. 2 Satz 1 BGB n.F., der zu einer Haf-
tungsprivilegierung des Kindes führt.
BGH, Urteil vom 16. Oktober 2007 - VI ZR 42/07 - LG Duisburg
AG Duisburg
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Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren nach
Schriftsatzfrist bis 26. September 2007 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, die
Richter Dr. Greiner und Wellner, die Richterin Diederichsen und den Richter
Pauge
für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil der 12. Zivilkammer
des Landgerichts Duisburg vom 1. Februar 2007 wird zurückge-
wiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Am 9. September 2005 gegen 18.00 Uhr befuhr der Fahrer Ü. mit dem
Fahrzeug des Klägers eine Straße, die in einer 30 km/h-Zone liegt. Dort kam
ihm eine Gruppe Kinder entgegen, unter denen sich auch der damals 8-jährige
Beklagte mit seinem Fahrrad befand. Zwischen den Parteien ist streitig, ob die
Gruppe auf dem Bürgersteig oder auf der Straße lief. Jedenfalls kam es zu ei-
nem Zusammenstoß zwischen dem führungslos rollenden Fahrrad und dem
Fahrzeug des Klägers, das in diesem Augenblick vorbeifuhr. Durch den Zu-
sammenstoß entstand an dem Fahrzeug des Klägers ein Schaden in Höhe von
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1.121,88 €. Darüber hinaus entstanden dem Kläger Kosten für die Einholung
eines Sachverständigengutachtens in Höhe von 341,39 € sowie weitere Unkos-
ten von (pauschal) 20,00 €.
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Der Kläger hat behauptet, die ihm entgegenkommenden Kinder seien auf
dem Bürgersteig gelaufen. Der Beklagte sei vorweg gelaufen und habe dabei
sein Fahrrad vor sich her geschoben und es dann in der Absicht losgelassen,
es alleine vorweg rollen zu lassen. Das Fahrrad sei daraufhin ein Stück gerade-
aus gerollt, dann mit dem Lenker nach links eingeknickt und auf die Fahrbahn
geraten, wo es mit dem vorbeifahrenden Fahrzeug des Klägers kollidiert sei.
Das Amtsgericht hat die Klage auf Zahlung von insgesamt 1.483,27 €
nebst Zinsen abgewiesen. Das Landgericht hat die hiergegen gerichtete Beru-
fung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen
Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.
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Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht hat sich der Würdigung des Amtsgerichts ange-
schlossen, dass Schadensersatzansprüche des Klägers gemäß § 823 Abs. 1
BGB wegen Verletzung des Eigentums an seinem Kraftfahrzeug an dem zu
Gunsten des Beklagten eingreifenden Haftungsprivileg des § 828 Abs. 2 Satz 1
BGB n.F. scheiterten, selbst wenn man von der Unfallschilderung des Klägers
ausgehe. Gerade der vom Kläger angeführte Umstand, dass der Beklagte sich
überhaupt nicht mit dem Straßenverkehr auseinandergesetzt und sich keine
Gedanken darüber gemacht habe, dass das Fahrrad mit dem Fahrzeug des
Klägers kollidieren könne, belege das Vorliegen der vom Gesetzgeber mit der
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Neuregelung in den Blick genommenen typischen altersbedingten Überforde-
rungssituation. Denn im Gegensatz zu dem 8-jährigen Beklagten hätte ein ver-
antwortlicher Erwachsener bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorg-
falt die Möglichkeit, dass das Fahrrad auf die Straße rollen und dort einen Unfall
verursachen könne, erkannt und sich dementsprechend verhalten. Soweit der
Kläger anführe, es könne keinen Unterschied machen, ob das Fahrrad zufällig
nach links (auf die Straße) oder nach rechts (gegen ein parkendes Fahrzeug)
rolle, unterstelle er einen hypothetischen Alternativsachverhalt, der sich im kon-
kreten Fall gerade nicht realisiert habe und die Entscheidung deshalb nicht be-
einflussen könne. Anderenfalls müsse man das gleiche Argument reziprok auch
gegen eine Haftung des Kindes bei Beschädigung eines parkenden Fahrzeugs
gelten lassen, was zu offensichtlich widersinnigen Ergebnissen führen würde.
Die Gefahr eines Schadenseintritts resultiere vorliegend - zumindest auch - aus
der Bewegung des Fahrzeuges des Klägers, welches sich nur aufgrund seiner
Bewegung "zur falschen Zeit am falschen Ort" befunden habe und bei deren
Hinwegdenken sich die Haftungsfrage mangels Schadenseintritts gar nicht stel-
len würde.
II.
Die Beurteilung des Berufungsgerichts hält im Ergebnis revisionsrechtli-
cher Nachprüfung stand. Entgegen der Auffassung der Revision ist die haf-
tungsrechtliche Verantwortlichkeit des Beklagten nach der Unfallschilderung
des Klägers, die revisionsrechtlich als richtig zu unterstellen ist, nach § 828
Abs. 2 Satz 1 BGB n.F. ausgeschlossen.
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1. Da das schädigende Ereignis nach dem 31. Juli 2002 eingetreten ist,
richtet sich die Verantwortlichkeit des minderjährigen Schädigers gemäß
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Art. 229 § 8 Abs. 1 EGBGB nach § 828 BGB in der Fassung des 2. Gesetzes
zur Änderung schadensrechtlicher Vorschriften vom 19. Juli 2002 (BGBl. I
S. 2674). Danach ist für den Schaden, den er bei einem Unfall mit einem Kraft-
fahrzeug einem anderen zufügt, nicht verantwortlich, wer das siebte, aber nicht
das zehnte Lebensjahr vollendet hat.
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2. Die Revision geht zwar ebenfalls davon aus, dass § 828 Abs. 2 Satz 1
BGB nach seinem Wortlaut im vorliegenden Fall ohne weiteres eingreift. Sie
meint jedoch, die Vorschrift finde nach ihrem Sinn und Zweck gleichwohl keine
Anwendung. Dieser Auffassung kann aus Rechtsgründen nicht gefolgt werden.
Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats ist eine teleologi-
sche Reduktion des Wortlauts dieser Vorschrift nur in Fällen vorzunehmen, in
denen sich keine typische Überforderungssituation des Kindes durch die spezi-
fischen Gefahren des motorisierten Verkehrs realisiert hat. Hiernach hat der
Senat das Haftungsprivileg verneint in Fällen, in denen Kinder der privilegierten
Altersgruppe mit einem Kickbord oder Fahrrad gegen ein ordnungsgemäß ge-
parktes Kraftfahrzeug gestoßen sind und dieses beschädigt haben (vgl. Se-
natsurteile BGHZ 161, 180 und vom 21. Dezember 2004 - VI ZR 276/03 -
VersR 2005, 378 m.w.N.).
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Der Gesetzgeber hat nämlich mit der Einführung der Ausnahmevorschrift
des § 828 Abs. 2 BGB dem Umstand Rechnung getragen, dass Kinder bis zur
Vollendung ihres 10. Lebensjahres regelmäßig überfordert sind, die besonderen
Gefahren des motorisierten Straßenverkehrs zu erkennen, insbesondere die
Entfernungen und Geschwindigkeiten von anderen Verkehrsteilnehmern richtig
einzuschätzen und sich den Gefahren entsprechend zu verhalten. Dabei hat er
sich von der Erkenntnis leiten lassen, dass Kinder in diesem Alter wegen ihres
Lauf- und Erprobungsdrangs, ihrer Impulsivität, Affektreaktionen, mangelnden
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Konzentrationsfähigkeit und ihres gruppendynamischen Verhaltens oft zu einem
verkehrsgerechten Verhalten nicht in der Lage sind (vgl. BT-Drs. 14/7752,
S. 16 f. und 26 f.). Allerdings wollte er die Deliktsfähigkeit nicht generell und
nicht bei sämtlichen Verkehrsunfällen erst mit Vollendung des 10. Lebensjahres
beginnen lassen. Er wollte die Heraufsetzung der Deliktsfähigkeit vielmehr auf
im motorisierten Straßen- oder Bahnverkehr plötzlich eintretende Schadenser-
eignisse begrenzen, bei denen die altersbedingten Defizite eines Kindes, wie
z.B. Entfernungen und Geschwindigkeiten nicht richtig einschätzen zu können,
zum Tragen kommen, weil sich das Kind durch die Schnelligkeit, die Komplexi-
tät und die Unübersichtlichkeit der Abläufe in einer besonderen Überforde-
rungssituation befindet (vgl. BT-Drs. 14/7752, S. 26 f.).
3. Entgegen der Auffassung der Revision kann eine solche typische
Überforderungssituation, die nach dem Willen des Gesetzgebers zu einem Haf-
tungsausschluss führt, auch unter Zugrundelegung des vom Kläger vorgetrage-
nen Unfallgeschehens nicht verneint werden. Denn es hat sich auch in diesem
Fall eine Gefahr verwirklicht, die daraus herrührt, dass Kinder in dem entspre-
chenden Alter wegen ihres Lauf- und Erprobungsdrangs und ihres gruppendy-
namischen Verhaltens oft zu einem verkehrsgerechten Verhalten nicht in der
Lage sind. Nach dem Vorbringen des Klägers lief der Beklagte entgegen der
Fahrtrichtung des herannahenden Kraftfahrzeugs auf dem Bürgersteig einer
Gruppe von Kindern vorweg, die ihn anfeuerte, und schob dabei sein Fahrrad
so schnell er konnte vor sich her um es dann loszulassen, damit es von alleine
weiterrolle. In einer solchen Situation lässt sich die Möglichkeit nicht ausschlie-
ßen, dass der Beklagte, als er das Fahrrad los ließ, die Geschwindigkeit und die
Entfernung des herannahenden Fahrzeuges falsch einschätzte und deshalb
nicht damit rechnete, dass das führungslose Fahrrad gerade zu dem Zeitpunkt
auf die Fahrbahn geraten könnte, in dem das Fahrzeug des Klägers vorbeifuhr.
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Entgegen der Auffassung der Revision kommt es nicht darauf an, ob sich
die Überforderungssituation konkret ausgewirkt hat oder der Beklagte lediglich
nicht damit gerechnet hat, dass das führungslose Fahrrad auch auf die Straße
rollen kann. Um eine klare Grenzlinie für die Haftung von Kindern zu ziehen, hat
der Gesetzgeber diese Fallgestaltungen einheitlich in der Weise geregelt, dass
er die Altersgrenze der Deliktsfähigkeit von Kindern für den Bereich des motori-
sierten Verkehrs generell heraufgesetzt hat (vgl. Senatsurteile vom 14. Juni
2005 - VI ZR 181/04 - VersR 2005, 1154, 1155 und vom 17. April 2007 - VI ZR
109/06 - VersR 2007, 855, 856).
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III.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.
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Müller Greiner Wellner
Diederichsen Pauge
Vorinstanzen:
AG Duisburg, Entscheidung vom 20.06.2006 - 79 C 5926/05 -
LG Duisburg, Entscheidung vom 01.02.2007 - 12 S 97/06 -