Urteil des BGH vom 04.06.2014

BGH

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5 S t R 1 9 1 / 1 4
vom
4. Juni 2014
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
wegen Bestimmens eines Minderjährigen zum Handeltreiben mit Betäubungs-
mitteln u.a.
- 2 -
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Juni 2014 beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Berlin vom 23. Januar 2014 werden nach § 349 Abs. 2
StPO als unbegründet verworfen.
Die Angeklagten E. und T. haben die Kosten ihrer
Rechtsmittel zu tragen. Bei dem Angeklagten Charari wird davon
abgesehen, ihm die Kosten seines Rechtsmittels aufzuerlegen.
Ergänzend zur Stellungnahme des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Die Zulässigkeit der Verfahrensrügen der Angeklagten E. und T.
hinsichtlich eines Verstoßes gegen § 163f StPO unterstellt, neigt der Senat da-
zu, bereits die Voraussetzungen einer planmäßig angelegten Beobachtung der
Angeklagten im Sinne der Vorschrift zu verneinen.
Der Senat kann zudem ausschließen, dass die Verurteilung des Angeklagten
E. bezüglich der unter II.6 zugrunde gelegten Feststellungen auf der
fehlerhaften Ablehnung des Beweisantrags beruht. Ferner wird darauf hinge-
wiesen, dass die Angeklagten C. und T. im Fall II.8 nicht verurteilt
worden sind.
Basdorf Sander Dölp
Berger Bellay