Urteil des BGH vom 14.03.2017

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 249/09
Verkündet
am:
8. Juli 2010
F r e i t a g
Justizamtsinspektor
als
Urkundsbeamter
der
Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
BGB §§ 195, 199 Abs. 1 Nr. 2, § 675
Eine grob fahrlässige Unkenntnis des Beratungsfehlers eines Anlageberaters
oder der unrichtigen Auskunft eines Anlagevermittlers ergibt sich nicht schon
allein daraus, dass es der Anleger unterlassen hat, den ihm überreichten
Emissionsprospekt durchzulesen und auf diese Weise die Ratschläge und Aus-
künfte des Anlageberaters oder -vermittlers auf ihre Richtigkeit hin zu kontrollie-
ren.
BGH, Urteil vom 8. Juli 2010 - III ZR 249/09 - OLG Köln
LG Köln
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 8. Juli 2010 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dörr,
Dr. Herrmann, Hucke und Tombrink
für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 24. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Köln vom 25. August 2009 wird zurück-
gewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsrechtszugs zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger nimmt den Beklagten unter dem Vorwurf fehlerhafter Anlage-
beratung auf Schadensersatz in Anspruch.
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Auf Empfehlung des Beklagten zeichnete der Kläger am 28. Oktober
1999 über eine Summe von 150.000 DM zuzüglich 5 % Agio (7.500 DM) eine
Beteiligung an der C. G. GmbH & Co. Vermietungs KG
(Turmcenter F. ), einem geschlossenen Immobilienfonds. Die
hierfür benötigten Mittel hatte der Kläger aus dem Verkauf eines von seinem
Vater ererbten Hausgrundstücks gewonnen. Der Fonds wurde zum 31. Dezem-
ber 1999 nach Vollplatzierung geschlossen. Nach anfänglichen Ausschüttungen
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geriet der Fonds aufgrund deutlichen Rückgangs der Mieteinnahmen ab dem
Jahre 2002 in zunehmende wirtschaftliche Schwierigkeiten. Der Versuch, die im
Eigentum des Fonds stehende Büroturm-Immobilie - als wesentlichen Teil des
Fondsvermögens - zu veräußern, blieb ohne Erfolg. Auf Antrag der finanzieren-
den Bank wurde am 4. August 2005 die Zwangsverwaltung des Objekts ange-
ordnet. Die Hauptmieterin kündigte das Mietverhältnis außerordentlich zum
31. Dezember 2005. Am 17. Februar 2006 ordnete das Amtsgericht München
die vorläufige Insolvenzverwaltung über das Vermögen der Fondsgesellschaft
an.
Der Kläger hat seine Schadensersatzforderung unter Einberechnung der
Kosten für die Beteiligung an dem Fonds und entgangener anderweitiger Anla-
gezinsen - nach Abzug ihm verbliebener Ausschüttungen - mit 102.879,46 €
beziffert und geltend gemacht, der Beklagte habe seine Pflichten aus dem An-
lageberatungsvertrag verletzt, da er ihm mit der Fondsbeteiligung eine Anlage
empfohlen habe, die seinem erklärten Anlageziel einer sicheren Altersvorsorge
widersprochen habe. Der Beklagte habe ihn nicht auf die spezifischen Risiken
dieser Anlage, insbesondere nicht auf das Risiko eines Totalverlusts, hingewie-
sen, die gebotene Überprüfung der wirtschaftlichen Plausibilität, Seriosität und
Tragfähigkeit des Beteiligungsangebots unterlassen und negative Pressestim-
men nicht berücksichtigt. Als Fachmann habe der Beklagte erkennen müssen,
dass das Beteiligungsangebot auf eine Täuschung der neu eintretenden Anle-
ger abgezielt und von vornherein keine Aussicht auf wirtschaftlichen Erfolg ge-
habt habe.
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Der Beklagte ist diesen Vorwürfen entgegengetreten und hat die Einrede
der Verjährung erhoben.
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Das Landgericht hat der Klage nach Beweisaufnahme stattgegeben. Die
Berufung des Beklagten ist im Wesentlichen - bis auf einen geringfügigen Teil
der erstinstanzlich zugesprochenen Zinsen - ohne Erfolg geblieben. Mit seiner
vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte sein Klage-
abweisungsbegehren weiter.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Revision des Beklagten ist unbegründet.
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I.
Das Berufungsgericht (GWR 2010, 93) hat zur Begründung seiner Ent-
scheidung ausgeführt:
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Dem Kläger stehe ein Schadensersatzanspruch wegen Vertragspflicht-
verletzung des Beklagten zu. Zwischen den Parteien sei ein Anlageberatungs-
vertrag zustande gekommen. Die ihm hieraus erwachsenen Pflichten habe der
Beklagte verletzt, da er keine anlegergerechte - das heißt dem erklärten Anla-
geziel des Klägers gemäße - Beratung geleistet habe. Der Beklagte habe dem
Kläger eine Kapitalanlage empfohlen, die für das Ziel einer Altersvorsorge er-
kennbar ungeeignet gewesen sei. Die Beteiligung an einem geschlossenen
Immobilienfonds berge das Risiko des Totalverlusts. Nach den zu Grunde zu
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legenden Feststellungen des Landgerichts habe der Kläger eine Kapitalanlage
gewünscht, die gerade auch dem Zweck der Altersversorgung habe dienen sol-
len. Durch den von ihm zu vertretenden Beratungsfehler habe der Beklagte ei-
nen Schaden in der mit der Klage geltend gemachten Höhe herbeigeführt. Ein
anrechnungsfähiges Mitverschulden falle dem Kläger nicht zur Last, da er auf
den Rat des Beklagten habe vertrauen dürfen. Der Schadensersatzanspruch
des Klägers sei auch nicht verjährt. Es sei nicht feststellbar, dass der Kläger vor
dem 1. Januar 2004 Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umstän-
den gehabt oder sich insoweit grob fahrlässig in Unkenntnis befunden habe. Für
eine grob fahrlässige Unkenntnis genüge es nicht, dass er den ihm überlasse-
nen Anlageprospekt nicht durchgelesen habe.
II.
Das Berufungsurteil hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Das Beru-
fungsgericht hat die Klage zu Recht als begründet angesehen. Der Beklagte
schuldet dem Kläger den geforderten Schadensersatz nach den Grundsätzen
der Haftung wegen positiver Vertragsverletzung (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB).
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1.
Die Annahme des Berufungsgerichts, zwischen den Parteien sei - über
eine reine Anlagevermittlung hinausgehend - ein Anlageberatungsvertrag zu-
stande gekommen, der den Beklagten zu einer eingehenden anlegergerechten,
an den konkreten Anlagezielen des Klägers orientierten Beratung verpflichtet
habe, lässt Rechtsfehler nicht erkennen und wird von der Revision auch nicht
angegriffen.
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2.
Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Auffassung des Beru-
fungsgerichts, dass der Beklagte seine Pflichten aus dem Anlageberatungsver-
trag verletzt habe, da er keine anlegergerechte - dem erklärten Anlageziel des
Klägers gemäße - Beratung geleistet habe.
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a) Nach den Feststellungen beider Vorinstanzen, die maßgeblich auf die
Würdigung der Aussage des erstinstanzlich vernommenen Zeugen R. -H..
E. , des Sohnes des Klägers, gestützt worden sind, hatte der Kläger dem
Beklagten im Beratungsgespräch erklärt, dass es ihm neben dem Aspekt der
Steuerersparnis gerade auch darum gehe, dass das Kapital "sicher" sei und so
angelegt werden solle, dass es für das Alter reiche; der Zweck der Alterssiche-
rung und -vorsorge sei ausdrücklich mitgeteilt worden.
Diese Beweiswürdigung ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
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Soweit der Beklagte einwendet, dass es weitere Gespräche zwischen
den Parteien gegeben habe, an denen der Zeuge E. nicht beteiligt ge-
wesen sei, weist die Revisionserwiderung in Übereinstimmung mit dem Beru-
fungsgericht zu Recht darauf hin, dass der Beklagte nicht dargetan hat, dass
der Kläger in diesen weiteren Gesprächen von dem bekundeten Anlageziel ab-
gewichen wäre, insbesondere das Ziel einer "sicheren Altersvorsorge" aufge-
geben hätte. Dass die Ziele einer einerseits steuersparenden und andererseits
zur Altersvorsorge geeigneten, "sicheren" Kapitalanlage in einen Konflikt gera-
ten können - jedoch nicht: geraten "müssen" -, steht der Schlüssigkeit und Wi-
derspruchsfreiheit der Beweiswürdigung nicht entgegen.
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Auch mit seiner Rüge, das Berufungsgericht habe - ebenso wie schon
das Landgericht - fehlerhaft davon abgesehen, ihn selbst zum Inhalt der Bera-
tungsgespräche als Partei zu vernehmen oder anzuhören, vermag der Beklagte
nicht durchzudringen. Mangels Zustimmung des Klägers (§ 447 ZPO) kam hier
allein eine Parteivernehmung des Beklagten nach § 448 ZPO in Betracht. Diese
setzt freilich voraus, dass aufgrund einer schon durchgeführten Beweisaufnah-
me oder des sonstigen Verhandlungsinhalts bereits eine gewisse Wahrschein-
lichkeit für die durch die Parteivernehmung zu beweisende Tatsache spricht
("Anbeweis"; s. etwa BGHZ 150, 334, 342; BGH, Urteil vom 19. Dezember 2002
- VII ZR 176/02 - NJW-RR 2003, 1002, 1003 m.w.N.). Hiervon ist das Beru-
fungsgericht nicht ausgegangen, ohne dass ihm dabei ein Rechtsfehler unter-
laufen ist.
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Allerdings kann im Fall der Beweisnot einer Partei eine Parteiverneh-
mung nach § 448 ZPO oder eine Anhörung der Partei nach § 141 ZPO aus dem
Gesichtspunkt der prozessualen Waffengleichheit notwendig sein. Der Grund-
satz der prozessualen Waffengleichheit, der Anspruch auf rechtliches Gehör
sowie das Recht auf Gewährleistung eines fairen Prozesses und eines wir-
kungsvollen Rechtsschutzes (Art. 103 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20
Abs. 3 GG und Art. 6 Abs. 1 EMRK) erfordern, dass einer Partei, die für ein
Vier-Augen-Gespräch - anders als die Gegenpartei - keinen Zeugen hat, Gele-
genheit gegeben wird, ihre Darstellung des Gesprächs in den Prozess persön-
lich einzubringen; zu diesem Zweck ist die Partei gemäß § 448 ZPO zu ver-
nehmen oder gemäß § 141 ZPO persönlich anzuhören (Senat, Urteil vom
12. Juli 2007 - III ZR 83/06 - NJW-RR 2007, 1690, 1691 Rn. 10 sowie Be-
schlüsse vom 25. September 2003 - III ZR 384/02 - NJW 2003, 3636 und vom
30. September 2004 - III ZR 369/03 - BeckRS 2004, 09779; BGH, Urteile vom
9. Oktober 1997 - IX ZR 269/96 - NJW 1998, 306 f; vom 16. Juli 1998 - I ZR
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32/96 - NJW 1999, 363, 364; vom 19. Dezember 2002 aaO; vom 27. Septem-
ber 2005 - XI ZR 216/04 - NJW-RR 2006, 61, 63 und vom 23. April 2008
- XII ZR 195/06 - NJW-RR 2008, 1086, 1087 Rn. 13; BVerfG, NJW 2001,
2531 f; NJW 2008, 2170 f; EGMR, NJW 1995, 1413 f). Ein solcher Fall liegt hier
aber nicht vor. Bei dem vom Zeugen E. bekundeten Gespräch handelt
es sich nicht um ein Vier-Augen-Gespräch. Der Zeuge E. hat bei dem
Beratungsgespräch nicht anstelle des Klägers als dessen Vertreter gehandelt,
sondern als weitere Person teilgenommen. Dass er dem Kläger als dessen
Sohn nahe steht, rechtfertigt es nicht ohne weiteres, das Gespräch als ein zwi-
schen den Parteien geführtes "Vier-Augen-Gespräch" einzuordnen (s. auch
BGH, Urteil vom 23. April 2008 aaO; für den Fall des Gesprächs zwischen einer
Prozesspartei und einem "außenstehenden" bzw. "nicht ausschließlich im La-
ger" der gegnerischen Partei stehenden Zeugen s. BGHZ 150, 334, 341 ff und
Senatsbeschluss vom 30. September 2004 aaO). Hinzu kommt, dass sich der
Beklagte für seine gegenteilige Behauptung, dass es dem Kläger stets und al-
lein um die Steuerersparnis - als "einzige Richtschnur" - gegangen sei, nicht
aber (auch) um eine sichere, zur Altersvorsorge geeignete Kapitalanlage, auf
das Zeugnis der Steuerberaterin F. -F. berufen hat; diese Zeugin
hat in ihrer Vernehmung vor dem Landgericht freilich bekundet, an den Gesprä-
chen nicht beteiligt gewesen zu sein beziehungsweise sich hieran nicht mehr
erinnern zu können. Bei dieser Lage einer - behaupteten - Gesprächsbeteili-
gung zweier weiterer als Zeugen vernommener Personen fordert der Grundsatz
der prozessualen Waffengleichheit nicht die Anhörung oder Vernehmung derje-
nigen Partei, zu deren Nachteil die Beweisaufnahme ausgegangen ist. Abgese-
hen davon ist den Belangen der in Beweisnot geratenen Partei zureichend Ge-
nüge getan, wenn diese bei oder nach der Beweisaufnahme (Zeugenverneh-
mung) vor Gericht persönlich anwesend war und daher die Möglichkeit hatte,
ihre Darstellung vom Verlauf des Gesprächs durch eine Wortmeldung gemäß
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§ 137 Abs. 4 ZPO persönlich vorzutragen oder den Zeugen zu befragen (Se-
natsbeschlüsse vom 25. September 2003 aaO und vom 30. September 2004
aaO; BGH, Urteil vom 23. April 2008 aaO; BVerfG, NJW 2008, 2170, 2171). Der
Beklagte war bei sämtlichen Verhandlungs- und Beweisterminen in beiden Vor-
instanzen persönlich anwesend; zum Verhandlungstermin vor dem Berufungs-
gericht war zudem sein persönliches Erscheinen angeordnet worden. Dafür,
dass er daran gehindert gewesen wäre, in diesen Terminen seine Sicht der Ge-
sprächsinhalte zu schildern, ist nichts vorgetragen noch sonst ersichtlich.
b) Ausgehend davon, dass der Kläger ausdrücklich - auch - eine "siche-
re", zur Altersvorsorge geeignete Kapitalanlage wünschte, hat das Berufungs-
gericht einen Beratungsfehler des Beklagten zu Recht schon darin gesehen,
dass dieser dem Kläger die Anlage in dem hier streitgegenständlichen ge-
schlossenen Immobilienfonds empfohlen hat.
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Eine solche Empfehlung verletzte die Pflicht zur "anlegergerechten", auf
die persönlichen Verhältnisse und Anlageziele des Kunden zugeschnittene Be-
ratung. Soll gemäß dem Anlageziel des Kunden eine sichere Geldanlage getä-
tigt werden, so kann, wie dies der Senat bereits mehrfach ausgesprochen hat,
die Empfehlung einer unternehmerischen Beteiligung wegen des damit regel-
mäßig verbundenen Verlustrisikos schon für sich genommen fehlerhaft sein
(Senatsurteile vom 19. Juni 2008 - III ZR 159/07 - BeckRS 2008, 13080 Rn. 6
und vom 19. November 2009 - III ZR 169/08 - BKR 2010, 118, 120 Rn. 21).
Zwar ist bei der Beteiligung an einem Immobilienfonds das Risiko eines anteil-
mäßig hohen Kapitalverlusts meist gering zu veranschlagen; dies gilt insbeson-
dere für das Risiko eines Totalverlusts, da dem Fonds in aller Regel der Sach-
wert des Immobilienvermögens verbleibt (vgl. dazu BGHZ 167, 239, 249 Rn. 26
sowie BGH, Urteile vom 27. Oktober 2009 - XI ZR 337/08 - NJW-RR 2010, 115,
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116 Rn. 25 und - XI ZR 338/08 - BB 2010, 15, 16 Rn. 28). Gleichwohl handelt
es sich hierbei um eine "unternehmerische Beteiligung", die als solche das Risi-
ko birgt, dass das eingesetzte Kapital zumindest zu einem Teil verloren gehen
kann. Dieses Risiko hängt in seinem Ausmaß unter anderem von der Eigenka-
pital-/Fremdkapitalquote, der Entwicklung der Immobilienpreise und Mietein-
künfte und den zu Grunde gelegten Wertansätzen ab. Da die hier empfohlene
Fondsanlage - worauf der Beklagte den Kläger unter Bezugnahme auf entspre-
chende Angaben im Anlageprospekt hingewiesen haben will - sogar (im "Ex-
tremfall") ein "Totalverlustrisiko" aufwies, durfte diese Beteiligung nicht als prak-
tisch (weitgehend) "risikofrei" und mithin "sichere", zur Altersvorsorge geeignete
Kapitalanlage eingeordnet werden. Gegenteiliges hat der Beklagte in den Vor-
instanzen auch nicht geltend gemacht.
Unter diesen Umständen hätte der Beklagte dem Kläger die hier einge-
gangene Beteiligung nicht empfehlen dürfen, sondern davon abraten müssen.
Dafür, dass der Kläger, etwa unter dem Eindruck entsprechender deutlicher
Hinweise des Beklagten, von seinem Anlageziel einer "sicheren", zur Altersvor-
sorge geeigneten Kapitalanlage abgerückt wäre und sich letztlich bewusst auf
eine diesem Anlageziel widersprechende Fondsbeteiligung eingelassen hätte,
hat der Beklagte keinen tragfähigen Anhaltspunkt vorgetragen, und ein solcher
ist auch im Übrigen nicht ersichtlich.
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3.
Die Kausalität des Beratungsfehlers des Beklagten für die Anlageent-
scheidung des Klägers und den ihm daraus erwachsenen Schaden hat das Be-
rufungsgericht mit Recht bejaht. Diesen Punkt greift die Revision auch nicht an.
Für den Ursachenzusammenhang zwischen einer fehlerhaften Beratung und
der Anlageentscheidung spricht eine durch die Lebenserfahrung begründete
tatsächliche Vermutung (s. etwa Senatsurteile vom 9. Februar 2006 - III ZR
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20/05 - NJW-RR 2006, 685, 687 f Rn. 22 ff; vom 19. Juni 2008 aaO Rn. 8; vom
5. November 2009 aaO S. 351 Rn. 21 und vom 19. November 2009 aaO S. 121
Rn. 26 sowie Senatsbeschluss vom 9. April 2009 - III ZR 89/08 - BeckRS 2009,
11192 Rn. 8 m.w.N.). Diese Vermutung hat der Beklagte nicht zu entkräften
vermocht.
4.
Auch gegen den Umfang des zuerkannten Schadensersatzanspruchs
und die Ablehnung eines anrechnungsfähigen Mitverschuldens des Klägers
(§ 254 BGB) bringt die Revision nichts vor. Zu Recht ist das Berufungsgericht
davon ausgegangen, dass ein Mitverschulden des Anlageinteressenten im Falle
eines Schadensersatzanspruchs wegen der Verletzung von Aufklärungs- und
Beratungspflichten nur unter besonderen Umständen zur Anrechnung kommt,
weil sich der Anleger regelmäßig auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der ihm
erteilten Aufklärung und Beratung verlassen darf (s. dazu BGHZ 100, 117, 125;
BGH, Urteile vom 25. November 1981 - IVa ZR 286/80 - NJW 1982, 1095,
1096; vom 26. September 1997 - V ZR 65/96 - NJW-RR 1998, 16 und vom
13. Januar 2004 - XI ZR 355/02 - NJW 2004, 1868, 1870, jeweils m.w.N.).
21
5.
Entgegen der Ansicht der Revision greift auch der Einwand der Verjäh-
rung (§ 214 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB) nicht durch.
Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Verjährungsfrist habe nicht vor Ab-
lauf des Jahres 2004 zu laufen begonnen und sei daher durch Zustellung des
Mahnbescheids am 13. Februar 2007 gehemmt worden (§ 204 Abs. 1 Nr. 3
BGB), lässt Rechtsfehler nicht erkennen.
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a) Der hier in Rede stehende Schadensersatzanspruch wegen positiver
Vertragsverletzung ist im Jahre 1999, nämlich mit dem vom Beklagten empfoh-
lenen Erwerb der Beteiligung an dem geschlossenen Immobilienfonds, entstan-
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den (§ 198 Satz 1 BGB a.F.) und unterlag mithin zunächst der 30jährigen Ver-
jährungsfrist nach § 195 BGB a.F.
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Zwar ist der Eintritt eines Schadens regelmäßig erst dann anzunehmen,
wenn es zu einer konkreten Verschlechterung der Vermögenslage des Gläubi-
gers gekommen ist; der Eintritt einer risikobehafteten Situation genügt dafür
grundsätzlich nicht (BGHZ 73, 363, 365; 100, 228, 231 f; 124, 27, 30; BGH, Ur-
teil vom 17. Februar 2000 - IX ZR 436/98 - NJW 2000, 1498, 1499). Allerdings
kann der auf einer fehlerhaften Beratung beruhende Erwerb einer für den Anla-
geinteressenten nachteiligen, seinen konkreten Anlagezielen und Vermögensin-
teressen nicht entsprechenden Kapitalanlage bereits für sich genommen einen
Schaden darstellen und ihn deshalb - unabhängig von der Werthaltigkeit der
Anlage - dazu berechtigen, im Wege des Schadensersatzes die Rückabwick-
lung des Erwerbs der Anlage zu verlangen; der Schadensersatzanspruch ent-
steht hierbei schon mit dem (unwiderruflichen und vollzogenen) Erwerb der Ka-
pitalanlage (BGHZ 162, 306, 309 f; BGH, Urteile vom 7. Mai 1991 - IX ZR
188/90 - NJW-RR 1991, 1125, 1127; vom 27. Januar 1994 - IX ZR 195/93 -
NJW 1994, 1405, 1407; vom 26. September 1997 - V ZR 29/96 - NJW 1998,
302, 304 und vom 19. Juli 2004 - II ZR 354/02 - NJW-RR 2004, 1407). So liegt
es auch hier.
b) Gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 EGBGB gilt seit
dem 1. Januar 2002 für den bis dahin nicht verjährten Schadensersatzanspruch
die dreijährige Regelverjährung nach § 195 BGB n.F., wobei für den Fristbeginn
zusätzlich die subjektiven Voraussetzungen nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB vor-
liegen müssen; der Gläubiger muss von den den Anspruch begründenden Um-
ständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt haben oder seine
diesbezügliche Unkenntnis auf grober Fahrlässigkeit beruhen (BGHZ 171, 1,
25
- 13 -
7 ff Rn. 19 ff; 179, 260, 276 Rn. 46; BGH, Urteil vom 9. November 2007 - V ZR
25/07 - NJW 2008, 506 Rn. 8; Senatsurteil vom 19. November 2009 aaO S. 119
Rn. 13). Für eine dahingehende Kenntnis oder grobfahrlässige Unkenntnis des
Klägers trägt der Beklagte als Schuldner die Darlegungs- und Beweislast
(BGHZ 171, 1, 11 Rn. 32; BGH, Urteil vom 3. Juni 2008 - XI ZR 319/06 - NJW
2008, 2576, 2578 Rn. 25).
c) Die Würdigung des Berufungsgerichts, eine grob fahrlässige Unkennt-
nis des Klägers von den Anspruchsvoraussetzungen ergebe sich nicht schon
daraus, dass dieser es unterlassen hat, den ihm übergebenen Emissionspros-
pekt durchzulesen und hierbei auf durchgreifende Hinweise auf die fehlende
Eignung der Kapitalanlage für seine Anlageziele zu stoßen, hält den Angriffen
der Revision stand.
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aa) Die tatrichterliche Beurteilung, ob einer Partei der Vorwurf grober
Fahrlässigkeit zu machen ist, unterliegt der Nachprüfung durch das Revisions-
gericht nur dahin, ob der Tatrichter den Begriff der groben Fahrlässigkeit ver-
kannt, bei der Beurteilung des Verschuldensgrades wesentliche Umstände au-
ßer Betracht gelassen oder gegen Denkgesetze, Erfahrungssätze oder Verfah-
rensvorschriften verstoßen hat (st. Rspr.; s. nur BGHZ 10, 14, 16 f; 10, 69, 74;
145, 337, 340; 163, 351, 353; BGH, Urteile vom 23. September 2008 - XI ZR
262/07 - NJW-RR 2009, 547 Rn. 17 m.w.N. und vom 10. November 2009
- VI ZR 247/08 - VersR 2010, 214, 215 Rn. 12 m.w.N.).
27
Grobe Fahrlässigkeit setzt einen objektiv schwerwiegenden und subjektiv
nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erfor-
derlichen Sorgfalt voraus. Grob fahrlässige Unkenntnis im Sinne von § 199
Abs. 1 Nr. 2 BGB liegt vor, wenn dem Gläubiger die Kenntnis deshalb fehlt, weil
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er ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt oder das nicht beachtet
hat, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen, wie etwa dann,
wenn sich dem Gläubiger die den Anspruch begründenden Umstände förmlich
aufgedrängt haben und er leicht zugängliche Informationsquellen nicht genutzt
hat (s. BGH, Urteile vom 23. September 2008 aaO Rn. 16 und vom 10. Novem-
ber 2009 aaO Rn. 13 m.w.N.; Gesetzentwurf der Fraktionen der SPD und
Bündnis 90/Die Grünen zum Schuldrechtsmodernisierungsgesetz, BT-Drucks.
14/6040, S. 108 unter anderem mit Hinweis auf BGHZ 10, 14, 16 und 89, 153,
161; Palandt/Ellenberger, BGB, 69. Aufl., § 199 Rn. 36; MünchKommBGB/
Grothe, 5. Aufl., § 199 Rn. 28; Henrich/Spindler, in: Bamberger/Roth, BGB,
2. Aufl., § 199 Rn. 19 f). Dem Gläubiger muss persönlich ein schwerer Oblie-
genheitsverstoß in seiner eigenen Angelegenheit der Anspruchsverfolgung, ei-
ne schwere Form von "Verschulden gegen sich selbst", vorgeworfen werden
können (BGH, Urteil vom 10. November 2009 aaO m.w.N.; Grothe aaO). Ihn
trifft generell keine Obliegenheit, im Interesse des Schuldners an einem mög-
lichst frühzeitigen Beginn der Verjährungsfrist Nachforschungen zu betreiben;
vielmehr muss das Unterlassen von Ermittlungen nach Lage des Falles als ge-
radezu unverständlich erscheinen, um ein grob fahrlässiges Verschulden des
Gläubigers bejahen zu können (s. BGH, Urteil vom 10. November 2009 aaO
S. 216 Rn. 15 f m.w.N.; s. auch Grothe aaO).
bb) Nach diesen Maßgaben ist die Auffassung des Berufungsgerichts,
der Umstand, dass der Anlageinteressent den ihm überlassenen Emissions-
prospekt nicht durchgelesen hat, genüge für sich allein noch nicht, um die grob
fahrlässige Unkenntnis von einem Beratungsfehler zu begründen, nicht zu be-
anstanden.
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- 15 -
Diese Frage wird in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte aller-
dings nicht einheitlich beantwortet. Eine Reihe von Oberlandesgerichten hält es
für einen den Vorwurf grober Fahrlässigkeit rechtfertigenden schweren Verstoß
gegen die Gebote des eigenen Interesses des Anlageinteressenten, wenn er es
im Zusammenhang mit einer bedeutsamen Investitionsentscheidung unterlässt,
den ihm von einem Anlageberater oder einem Anlagevermittler zur Verfügung
gestellten Anlageprospekt durchzulesen, und aus diesem Grunde nicht be-
merkt, dass er falsch beraten oder ihm eine unrichtige Auskunft erteilt worden
ist (so OLG Frankfurt am Main, OLGR 2008, 880, 881 f und Beschluss vom
20. September 2007 - 14 W 75/07 - juris Rn. 5; OLG Düsseldorf, Teilurteil vom
18. April 2008 - I-16 U 275/06 - juris Rn. 58 ff; OLG Köln, Beschluss vom
22. Oktober 2008 - 13 U 10/08 - juris Rn. 7 f; Brandenburgisches OLG, Urteile
vom 19. Februar 2009 - 12 U 140/08 - juris Rn. 26 ff und vom 30. April 2009
- 12 U 225/08 - juris Rn. 24; OLG Celle, OLGR 2009, 121) Dabei wird teilweise
grob fahrlässige Unkenntnis selbst für den Fall bejaht, dass der Prospekt erst
bei oder sogar kurz nach der Zeichnung übergeben worden ist (OLG Köln aaO;
Brandenburgisches OLG aaO), teilweise nur für den Fall, dass der Prospekt
ausreichende Zeit vor dem abschließenden Beratungsgespräch vorgelegen hat
(OLG Celle aaO). Die Gegenansicht verweist demgegenüber darauf, dass der
Anlageinteressent regelmäßig auf die Richtigkeit und Ordnungsmäßigkeit der
ihm erteilten Anlageberatung vertrauen und ihm eine unterbliebene "Kontrolle"
dieser Beratung durch Lektüre des Prospekts deshalb nicht ohne weiteres als
grobe Fahrlässigkeit vorgehalten werden dürfe (s. OLG München, Urteil vom
6. September 2006 - 20 U 2694/06 - juris Rn. 63; OLG Hamm, Urteile vom
20. November 2007 - 4 U 98/07 - juris Rn. 49 und vom 26. November 2009
- I-4 U 224/08 - juris Rn. 50).
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Der erkennende Senat hält die letzterwähnte Ansicht für zutreffend.
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Zwar kommt dem Anlageprospekt in aller Regel eine große Bedeutung
für die Information des Anlageinteressenten über die ihm empfohlene Kapitalan-
lage zu. Sofern der Prospekt geeignet ist, die nötigen Informationen wahrheits-
gemäß und verständlich zu vermitteln, und er dem Anleger rechtzeitig vor Ver-
tragsschluss überlassen worden ist, kann die Aushändigung eines Prospekts im
Einzelfall ausreichen, um den Beratungs- und Auskunftspflichten Genüge zu tun
(s. etwa Senat, Versäumnisurteil vom 18. Januar 2007 - III ZR 44/06 - NJW-RR
2007, 621, 622 Rn. 17 sowie Urteile vom 12. Juli 2007 - III ZR 145/06 - NJW-
RR 2007, 1692 Rn. 9; vom 19. Juni 2008 aaO Rn. 7; vom 5. März 2009 - III ZR
302/07 - NJW-RR 2009, 687, 688 Rn. 17; vom 5. März 2009 - III ZR 17/08 - WM
2009, 739, 740 Rn. 12 und vom 19. November 2009 aaO S. 120 Rn. 24 m.w.N.;
s. auch BGH, Urteil vom 21. März 2005 - II ZR 310/03 - NJW 2005, 1784,
1787 f). Es liegt daher zweifellos im besonderen Interesse des Anlegers, diesen
Prospekt eingehend durchzulesen.
Andererseits misst der Anleger, der bei seiner Anlageentscheidung die
besonderen Erfahrungen und Kenntnisse eines Anlageberaters oder Anlage-
vermittlers in Anspruch nimmt, den Ratschlägen, Auskünften und Mitteilungen
des Anlageberaters oder -vermittlers, die dieser ihm in einem persönlichen Ge-
spräch unterbreitet, besonderes Gewicht bei. Die Prospektangaben, die not-
wendig allgemein gehalten sind und deren Detailfülle, angereichert mit volks-,
betriebswirtschaftlichen und steuerrechtlichen Fachausdrücken, viele Anleger
von einer näheren Lektüre abhält, treten demgegenüber regelmäßig in den Hin-
tergrund. Vertraut daher der Anleger auf den Rat und die Angaben "seines" Be-
raters oder Vermittlers und sieht er deshalb davon ab, den ihm übergebenen
Anlageprospekt durchzusehen und auszuwerten, so ist darin im Allgemeinen
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kein in subjektiver und objektiver Hinsicht "grobes Verschulden gegen sich
selbst" zu sehen. Unterlässt der Anleger eine "Kontrolle" des Beraters oder
Vermittlers durch Lektüre des Anlageprospekts, so weist dies auf das beste-
hende Vertrauensverhältnis zurück und ist daher für sich allein genommen nicht
schlechthin "unverständlich" oder "unentschuldbar".
Eine andere Betrachtungsweise stünde zum einen in einem Wertungswi-
derspruch zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Frage des an-
spruchsmindernden Mitverschuldens (siehe oben 4.). Zum anderen würde sie
den Anleger unangemessen benachteiligen und seinen Schadensersatzan-
spruch oftmals leer laufen lassen. Denn die Risiken und Nachteile einer Kapi-
talanlage wirken sich vielfach erst einige Jahre nach dem Erwerb finanziell
spürbar aus (Reduzierung oder gar Wegfall von Ausschüttungen etc.). Fiele
dem Anleger bereits die unterbliebene Lektüre des Anlageprospekts als grob
fahrlässige Unkenntnis im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB zur Last, so wäre
sein Schadensersatzanspruch häufig schon verjährt, bevor sich die Risiken
oder Nachteile der Kapitalanlage für ihn "bemerkbar" machen und er sich daher
veranlasst sieht, die Richtigkeit der ihm von einem Anlageberater oder -vermitt-
ler gegebenen Empfehlungen und Auskünfte zu hinterfragen.
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cc) Die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts, auch nach der
Zeichnung der Anlage habe sich in der Zeit bis zum 1. Januar 2004 kein drin-
gender, den Vorwurf der grob fahrlässigen Unkenntnis rechtfertigender Anlass
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für die Lektüre des Emissionsprospekts ergeben, ist revisionsrechtlich ebenfalls
nicht zu beanstanden.
Schlick
Dörr
Herrmann
Hucke
Tombrink
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 11.09.2008 - 29 O 102/07 -
OLG Köln, Entscheidung vom 25.08.2009 - 24 U 154/08 -