Urteil des BGH vom 03.02.2004

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZR 60/04
vom
16. September 2004
in dem Rechtsstreit
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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 16. September 2004 durch
den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel, die Richter Tropf,
Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und die Richterin Dr. Stresemann
beschlossen:
Der Antrag der Beklagten auf Bestellung eines Notanwalts für das
Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revisi-
on in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen
Oberlandesgerichts in Schleswig vom 3. Februar 2004 wird zu-
rückgewiesen.
Gründe:
Die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 78b ZPO setzt u.a. voraus,
daß die Partei trotz zumutbarer Anstrengungen einen zu ihrer Vertretung berei-
ten Rechtsanwalt nicht findet (BGH, Beschl. v. 13. Mai 2003, VI ZB 22/03,
BRAGO Report 2003, 143). An dieser Voraussetzung fehlt es hier.
1. Scheitert die (weitere) Vertretungsbereitschaft eines beim Bundesge-
richtshof zugelassenen Rechtsanwalts an der Nichtzahlung eines Kostenvor-
schusses durch den Mandanten, kommt nach dem Sinn und Zweck des § 78b
ZPO die Bestellung eines Notanwalts nicht in Betracht (BGH, Beschl. v.
13. April 1994, XII ZR 222/93, BGHR ZPO § 78b Vertretungsbereitschaft 1;
Beschl. v. 7. Dezember 1999, VI ZR 219/99, MDR 2000, 412). So liegen die
Dinge hier. Daß die Beklagten aus anderen Gründen als ihrem finanziellen Un-
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vermögen einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht gefunden ha-
ben, legen sie nicht dar.
a) Zunächst haben die beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechts-
anwälte Prof. Dr. B. und Dr. K. die Vertretung der Beklagten über-
nommen. Sie haben mit Schriftsatz vom 16. März 2004 für die Beklagten Be-
schwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des
3. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig
vom 3. Februar 2004 eingelegt. Sodann haben sie mit Schriftsatz vom 24. Mai
2004 angezeigt, daß sie die Beklagten nicht mehr vertreten. Der Grund dafür
war nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten, daß sie den von den Rechts-
anwälten Prof. Dr. B. und Dr. K. mit Schreiben vom 16. März
2004, 7. April 2004 und 28. April 2004 angeforderten Kostenvorschuß von
3.905,95 € nicht bezahlt haben.
b) Selbst wenn der in der Berufungsinstanz für die Beklagten als Pro-
zeßbevollmächtigter tätig gewesene Rechtsanwalt die Vorschußanforderungen
der Rechtsanwälte Prof. Dr. B. und Dr. K. verspätet an die Be-
klagten bzw. ihre Rechtsschutzversicherung weitergeleitet haben sollte, wirkte
sich das nicht zugunsten der Beklagten aus. Zum einen haben sie nach ihrem
Vorbringen bereits am 30. März 2004 von der ersten Kostenvorschußanforde-
rung, am 11. Mai 2004 von den beiden Erinnerungen an die Vorschußzahlung
und am 18. Mai 2004 von der Ablehnung der Kostenübernahme durch ihre
Rechtsschutzversicherung Kenntnis erlangt; danach haben sie mit Schreiben
vom 26. Mai 2004 den Rechtsanwälten Prof. Dr. B. und Dr. K.
mitgeteilt, daß sie finanziell nicht in der Lage seien, den Kostenvorschuß auf-
zubringen. Eventuelle Kommunikationsprobleme zwischen ihnen und ihrem
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zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten waren somit nicht ursächlich für die
Nichtzahlung des Vorschusses. Zum anderen entlasten etwaige Versäumnisse
ihres zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten die Beklagten nicht, denn er
war ihr Vertreter und sie müssen sich sein Handeln zurechnen lassen.
2. Darauf, daß die Beklagten nach der Niederlegung des Mandats durch
die Rechtsanwälte Prof. Dr. B. und Dr. K. keinen anderen bei dem
Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt gefunden haben, der zu ihrer
Vertretung bereit ist, kommt es nach alledem nicht an.
Wenzel Tropf Lemke
Schmidt-Räntsch Stresemann