Urteil des BGH vom 01.06.2006

BGH (oldenburg, rechtsmittel, staatsanwaltschaft, bundesanwaltschaft, freiheitsberaubung, sitzung, strafsache)

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
3 StR 48/06
vom
1. Juni 2006
in der Strafsache
gegen
wegen Freiheitsberaubung
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 1. Juni 2006,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Prof. Dr. Tolksdorf,
die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Miebach,
Winkler,
von Lienen,
Becker
als beisitzende Richter,
Staatsanwältin
als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
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Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landge-
richts Oldenburg vom 7. November 2005 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch
entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Rechtsmittel ist aus den vom Generalbundesanwalt in seiner An-
tragsschrift vom 26. April 2006 genannten Gründen offensichtlich unbegründet.
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Tolksdorf Miebach Winkler
von Lienen Becker