Urteil des BGH vom 11.12.2001

BGH (streitwert, rechtsmittel, aussicht, ergebnis)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
KZR 28/00
vom
11. Dezember 2001
in dem Rechtsstreit
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofes hat am 11. Dezember 2001 durch den
Präsidenten des Bundesgerichtshofes Prof. Dr. Hirsch, den Vorsitzenden Richter
Dr. Melullis und die Richter Prof. Dr. Goette, Ball und Prof. Dr. Bornkamm
beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Kartellsenats des
Oberlandesgerichts München vom 12. Oktober 2000 wird nicht
angenommen.
Die Rechtssache hat insoweit keine grundsätzliche Bedeutung. Die
Revision des Klägers hätte im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.
Die Revision der Beklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird nicht
angenommen, weil unter den besonderen Umständen des konkreten
Einzelfalls die Berufung der Beklagten auf die eingetretene Verjährung
treuwidrig ist. Das Rechtsmittel wirft auch keine Fragen von
grundsätzlicher Bedeutung auf.
Die Kosten des Revisionsverfahrens werden gegeneinander
aufgehoben.
Streitwert: 1.427.683,44 DM
Hirsch
Melullis
Goette
Ball
Bornkamm