Urteil des BGH vom 14.03.2017

BGH (zpo, begründung, zoll, behandlung, streitwert, gutachten, fortbildung, beschwerde, sicherung)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI ZR 287/03
vom
9. März 2004
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. März 2004 durch die Richter
Dr. Greiner, Wellner, Pauge, Stöhr und Zoll
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in
dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom
5. September 2003 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, daß
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung
des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).
Das Berufungsgericht ist mit ausreichender Begründung im Anschluß
an das Gutachten Prof. Dr. T. davon ausgegangen, daß eine
Pessar-Behandlung im konkreten Fall aus medizinischer Sicht nicht
indiziert und daher nicht als Behandlungsalternative aufklärungspflichtig
war (vgl. Berufungsurteil S. 7 Abs. 4). Von einer weiteren Begründung
wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1
ZPO).
Streitwert: 54.000
Greiner
Wellner
Pauge
Stöhr
Zoll