Urteil des BGH vom 24.01.2002

BGH (abweisung der klage, umfang, ware, schaden, verlust, helm, vertrag, transportrecht, zpo, kenntnis)

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 255/99
Verkündet am:
24. Januar 2002
Walz
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
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Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 24. Januar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr. Erdmann und die Richter Starck, Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher und
Dr. Schaffert
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 14. September
1999 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungs-
gericht zum Nachteil der Beklagten erkannt hat.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision,
an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin betreibt ein Sportartikelgeschäft. Mit Vertrag vom 12. No-
vember 1996 mietete sie bei der Beklagten in deren Lagerhaus 200 qm Lager-
fläche ab dem 1. Januar 1997 für drei Jahre an. Zugleich schloß sie mit der
Beklagten einen "Dienstleistungs-Vertrag", mit dem sich diese für eine Probe-
zeit von Januar bis April 1997 zur Bewirtschaftung des neuen Lagers der Klä-
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gerin und dabei u.a. zur "100 %igen Wareneingangskontrolle" verpflichtete. Die
Beklagte schloß für die Waren der Klägerin gegen Erstattung der anteiligen
Prämien eine Diebstahlversicherung ab.
Anfang des Jahres 1997 überstellte die Klägerin der Beklagten ihren
Altlagerbestand, wobei über dessen Zusammensetzung zwischen den Parteien
Streit besteht. Die Beklagte hat hinsichtlich des übernommenen Bestandes
keine eigenen Erfassungen vorgenommen.
In der Folgezeit ergab sich, daß die Beklagte mit der Erfassung der neu
in das Lager gelieferten und der von dort auszuliefernden Waren nicht nach-
kam. Am 4. April 1997 kündigte die Klägerin wegen der nach ihrer Auffassung
unzureichenden Zusammenarbeit das Verhältnis mit der Beklagten fristlos.
In der Nacht vom 10. auf den 11. April 1997 drangen Diebe in das La-
gerhaus der Beklagten ein und entwendeten aus ihm Waren der Klägerin in
einem zwischen den Parteien streitigen Umfang. Die Klägerin hat behauptet,
ihr sei im Lager der Beklagten der von ihr in den Anlagen P 4, P 6 und P 8 er-
faßte Warenbestand abhanden gekommen.
Die Klägerin hat den ihr entstandenen Schaden auf insgesamt
647.680,38 DM beziffert. Sie hat die Beklagte unter Berücksichtigung einer von
der Diebstahlversicherung geleisteten Zahlung in Höhe von 50.000,-- DM und
teilweiser Klagerücknahme zuletzt auf Zahlung von 594.730,38 DM in An-
spruch genommen.
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Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 244.847,18 DM stattgege-
ben und sie im übrigen abgewiesen.
Die von der Beklagten eingelegte Berufung ist im wesentlichen ohne
Erfolg geblieben; sie führte lediglich hinsichtlich eines Betrages von 578,-- DM
zur Klageabweisung.
Mit ihrer Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt
die Beklagte den Antrag auf vollständige Abweisung der Klage weiter.
Entscheidungsgründe:
I. Das Berufungsgericht hat eine Verpflichtung der Beklagten gemäß
§ 280 Abs. 1 BGB in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung i.V.
mit § 417 Abs. 1, § 390 Abs. 1 HGB in der bis zum 30. Juni 1998 geltenden
Fassung (im folgenden: HGB a.F.) wegen zu vertretender Unmöglichkeit der
Rückgabe der in den Anlagen P 4, P 6 und P 8 aufgeführten Waren bejaht.
Hierzu hat es ausgeführt:
Zwischen den Parteien sei am 12. November 1996 ein Mietvertrag über
die Lagerfläche und daneben, da die Beklagte die komplette Lagerbewirt-
schaftung übernommen habe, ein Lagervertrag zustande gekommen. Nach
dem Vortrag der Klägerin habe die Beklagte die in den Anlagen P 4, P 6 und
P 8 aufgeführte Ware übernommen. Dieser Vortrag sei nach § 138 Abs. 3 ZPO
als zugestanden anzusehen, weil die Beklagte ihn unter Verstoß gegen ihre
Erklärungspflicht aus § 138 Abs. 2 ZPO nur unzulässig bestritten habe. Die
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Beklagte habe auch nicht vorgetragen, daß sie für eine ausreichend sichere
Verwahrung der für einen Hehler gut verkäuflichen Sportartikel der Klägerin
gesorgt hätte. Da sie nicht geltend gemacht habe, daß keine der für sie tätigen
Personen an dem Diebstahl beteiligt gewesen sei, könne sie sich nicht damit
exkulpieren, daß der Verlust der Ware bei Aufwendung der Sorgfalt eines or-
dentlichen Kaufmanns ebenfalls entstanden wäre.
Der Klageanspruch sei im übrigen, sofern die Parteien die Geltung der
Allgemeinen Deutschen Spediteur-Bedingungen (in der Fassung vom 1. Januar
1993; im folgenden: ADSp a.F.) vereinbart haben sollten, nicht nach deren § 37
Buchst. c ausgeschlossen.
II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Beklagten hat
Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zu-
rückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Die Beklagte haftet nach
dem festgestellten Sachverhalt allerdings als Lagerhalterin dem Grunde nach
für den Verlust des Lagerguts (1.). Die Entscheidung über den Umfang ihrer
Haftung erfordert jedoch weitere tatrichterliche Feststellungen (2.).
1. Die Beklagte haftet der Klägerin gemäß § 417 Abs. 1 i.V. mit § 390
Abs. 1 HGB a.F. grundsätzlich für den Verlust des bei dem Einbruch in der
Nacht vom 10. auf den 11. April 1997 entwendeten Lagerguts.
a) Das Berufungsgericht ist zutreffend und von der Revision unange-
griffen davon ausgegangen, daß der "Dienstleistungs-Vertrag" vom
12. November 1996 einen Lagervertrag im Sinne der §§ 416 ff. HGB a.F. dar-
stellte. Die Rechte und Pflichten aus dem Lagervertrag trafen die Beklagte
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auch ungeachtet des Umstandes, daß diese das Lagergut auf einer von der
Klägerin angemieteten Fläche gelagert hat. Entscheidend ist, daß die Beklagte
das Lagergut dessen ungeachtet in ihrem unmittelbaren Besitz hatte (Koller in
GroßKomm.HGB, Anh. III zu § 424, § 43 ADSp Rdn. 11).
b) Das Berufungsgericht ist auch zutreffend und von der Revision unbe-
anstandet davon ausgegangen, daß die Beklagte sich nicht entlastet hat; denn
diese hat nicht hinreichend dargetan, daß der Verlust des Lagerguts auf Um-
ständen beruht, die von ihr bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen
Kaufmanns nicht abgewendet werden konnten.
c) Im Ergebnis ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Beurtei-
lung des Berufungsgerichts, der Schadensersatzanspruch sei nicht nach § 37
Buchst. c ADSp a.F. ausgeschlossen. Dabei kann - was das Berufungsgericht
offengelassen hat - dahinstehen, ob die ADSp wirksam in den Lagervertrag
einbezogen worden sind.
Allerdings läßt sich die Anwendung des § 37 Buchst. c ADSp a.F. nicht
mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung verneinen, die Beklagte
könne sich gemäß § 41 Buchst. c ADSp a.F. nicht auf die Geltung der ADSp
berufen, weil sie für die Klägerin keine Speditionsversicherung nach SVS/RVS-
Bedingungen i.S. des § 39 ADSp a.F., sondern lediglich eine Güterversiche-
rung gegen Diebstahl abgeschlossen habe. Das Berufungsgericht hat insoweit
verkannt, daß für die in § 39 ADSp a.F. geregelte Speditionsversicherung, die
abweichend von der Güterversicherung auch weitergehende Vermögensschä-
den und Folgeschäden abdeckt, § 37 ADSp nicht gilt (vgl. Helm, VersR 1983,
Beilageheft S. 116, 122; Koller, Transportrecht, 3. Aufl., § 37 ADSp Rdn. 1;
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Helm in Großkomm.HGB, Anh. I zu § 415, ADSp § 37 Rdn. 1). Umgekehrt
bleibt grundsätzlich aber auch die in § 35 ADSp a.F. geregelte Güterversiche-
rung und damit auch die Haftungsregelung des § 37 ADSp a.F. unbeeinflußt
von den für die Speditionsversicherung geltenden Bestimmungen. Im Streitfall
geht es nach der rechtskräftigen Teilabweisung der Klage in erster Instanz
nicht mehr um weitergehende Vermögens- und Folgeschäden, sondern allein
noch um den Schaden am Gut selbst. Insoweit ist daher ein Haftungsausschluß
nach § 37 Buchst. c ADSp a.F. durchaus in Betracht zu ziehen, im Ergebnis
aber zu verneinen. Er greift nur ein "soweit der Schaden ... durch die Versiche-
rung gedeckt ist". Diese Regelung ist insofern unklar, als sich aus ihr - auch in
Verbindung mit den übrigen Bestimmungen der ADSp a.F. - nicht hinreichend
entnehmen läßt, was unter dem "Gedecktsein" des Schadens zu verstehen ist.
So vertritt Bydlinski (in MünchKommHGB, ADSp, § 37 Rdn. 6) die Auffassung,
die Bestimmung beziehe sich angesichts ihres Wortlauts - "... gedeckt ist" und
nicht "... gedeckt wird" - allein auf die Verpflichtung der Versicherung. Entspre-
chend wird der Begriff des "durch diese Versicherung gedeckten Schadens"
i.S. von § 41 Buchst. a ADSp a.F. von der herrschenden Meinung verstanden
(vgl. Koller, Transportrecht, 3. Aufl., ADSp § 41 Rdn. 3; Helm aaO ADSp § 41
Rdn. 9). Demgegenüber nehmen Helm (aaO § 37 ADSp Rdn. 7 m.w.N. in
Fn. 6) und ihm folgend Blanck (ADSp, § 37 Rdn. 5) an, daß der Auftraggeber,
wie insbesondere der Vergleich der mit Wirkung ab 1. Oktober 1978 geänder-
ten Regelung des § 37 Buchst. c ADSp a.F. mit dessen früherer Fassung zei-
ge, danach lediglich auf die Haftung hinsichtlich solcher Schäden und Scha-
densteile verzichte, für die er Versicherungsleistungen tatsächlich erhalten ha-
be. Im Schrifttum wird auch auf weitere Unklarheiten bei der Auslegung des
§ 37 ADSp a.F., insbesondere im Blick auf das Verhältnis der Regelungen in
den Buchst. a und c zueinander, hingewiesen (vgl. Koller, Transportrecht,
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3. Aufl., ADSp § 37 Rdn. 3 u. 4). Die insoweit bestehenden Zweifel, in welchem
Sinne die Regelung auszulegen ist, gehen gemäß § 5 AGBG in der bis zum
31. Dezember 2001 geltenden Fassung zu Lasten der Beklagten als Verwen-
derin der ADSp a.F. Zugunsten der Klägerin ist daher davon auszugehen, daß
der Haftungsausschluß insoweit nicht eingreift, als der Schaden tatsächlich
noch nicht reguliert worden ist.
2. Mit Erfolg wendet sich die Revision aber gegen die Annahme des Be-
rufungsgerichts, daß die Klage der Höhe nach in dem vom Landgericht zuge-
sprochenen Umfang weitgehend begründet sei. Die Beklagte hat den Vortrag
der Klägerin zur Übergabe des Lagerguts in der behaupteten Menge, hinsicht-
lich der die Klägerin darlegungs- und beweisbelastet ist (BGH, Urt. v.
24.6.1964 - Ib ZR 222/62, VersR 1964, 1014, 1015; Urt. v. 19.6.1986
- I ZR 15/84, WM 1986, 1326, 1327; Urt. v. 26.9.1991 - I ZR 143/89,
TranspR 1992, 38, 39 = VersR 1991, 1432; Urt. v. 16.1.1997 - I ZR 208/94,
TranspR 1997, 294, 296 = VersR 1997, 1020), entgegen der Ansicht des Be-
rufungsgerichts wirksam bestritten. Das Berufungsgericht hätte dieses Vorbrin-
gen deshalb nicht gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden ansehen dürfen.
a) Das Berufungsgericht hat insoweit ausgeführt, die Beklagte habe
zwar die Ermittlungsgrundlagen dieser Aufstellungen in Frage gestellt, nicht
aber den Erhalt der in den Einzelposten beschriebenen Ware im einzelnen
verneint. Da die Annahme der Ware im Wahrnehmungsbereich der Beklagten
erfolgt sei und die Klägerin auch weder deren Wahrnehmung noch reprodu-
zierbare Aufzeichnungen darüber verhindert habe, sei der Beklagten ein sol-
ches substantiiertes Bestreiten nicht unzumutbar oder unmöglich und auch de-
ren Erklärung mit Nichtwissen unzulässig gewesen. Die Beklagte habe zwar
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behauptet, sie habe "keine Kontrollhoheit" besessen, weil die Wareneingangs-
kontrolle nur in der Datenverarbeitung der Klägerin habe erfaßt werden sollen.
Sie habe aber das Zustandekommen einer Vereinbarung, die sie entgegen
dem schriftlichen Vertrag von der eigenverantwortlichen Eingangskontrolle ent-
bunden habe, nicht vorgetragen und auch nicht behauptet, daß die Klägerin ihr
die Anfertigung von Aufzeichnungen in anderer Weise unmöglich gemacht ha-
be.
b) Das Berufungsgericht hat dabei, wie die Revision mit Recht rügt, nicht
berücksichtigt, daß ein substantiiertes Bestreiten vom nicht beweisbelasteten
Prozeßgegner nur dann zu fordern ist, wenn der Beweis dem Behauptenden
nicht möglich oder nicht zumutbar ist und andererseits der Prozeßgegner alle
wesentlichen Tatsachen kennt und es ihm auch zumutbar ist, nähere Angaben
zu machen (vgl. BGHZ 12, 49, 50; 86, 23, 29; 140, 156, 158 f., jeweils m.w.N.).
Das ist anzunehmen, wenn eine darlegungspflichtige Partei außerhalb des von
ihr vorzutragenden Geschehensablaufs steht und keine nähere Kenntnis der
maßgebenden Tatsachen besitzt (BGHZ 140, 156, 158). Diese Voraussetzun-
gen sind im Streitfall nicht erfüllt.
Das Berufungsgericht hat insoweit zum einen schon nicht festgestellt,
daß es der Klägerin nicht möglich oder nicht zumutbar war, über die Vorlage
der Anlagen P 4, P 6 und P 8 hinaus weiteren Beweis für den Umfang des der
Beklagten übergebenen Lagerguts anzutreten. Dagegen spricht im übrigen,
daß die Klägerin ihren diesbezüglichen Vortrag unter Zeugenbeweis gestellt
hat (vgl. SchrS v. 4.1.1999, S. 4 f. = GA II 359 f.; SchrS v. 22.6.1999, S. 2 f.
= GA II 387 f.).
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Unabhängig davon steht der Annahme einer Erklärungslast der Beklag-
ten auch entgegen, daß diese, worauf die Revision mit Recht hinweist, nach
ihrem unter Zeugenbeweis gestellten Sachvortrag keine Kenntnis von dem ihr
von der Klägerin übergebenen und von dieser in der Zeit vom 14. bis
22. Januar 1997 inventurmäßig erfaßten Warenbestand hatte und auch nicht
haben konnte (vgl. SchrS v. 15.5.1998, S. 6 f. = GA II 334 f.; SchrS v. 2.6.1999,
S. 2 f. = GA II 379 f.). Die Klägerin hat zwar das Gegenteil behauptet (SchrS v.
22.6.1999, S. 3 = GA II 388). Das Berufungsgericht hat aber die insoweit bei-
derseits angetretenen Beweise nicht erhoben, weil es der Auffassung war, daß
eine etwaige Unkenntnis der Beklagten diese nicht entlaste, weil sie sich die
entsprechende Kenntnis nach dem Lagervertrag jedenfalls hätte verschaffen
müssen. Es hat dabei allerdings allein darauf abgestellt, daß die Klägerin ein
entsprechendes vertragswidriges Verhalten der Beklagten behauptet hat (vgl.
auch SchrS v. 4.1.1999, S. 5 = GA II 360 mit Hinweis auf das Schreiben der
Klägerin vom 13.1.1997 = GA II 228). Wie die Revision mit Recht rügt, hat es
dagegen nicht berücksichtigt, daß die Beklagte ein solches Fehlverhalten in
Abrede gestellt und auch insoweit Beweis angetreten hat (vgl. auch SchrS v.
15.5.1998, S. 4 f. = GA II 332 f. mit Hinweis auf die Gegenäußerung der Be-
klagten vom 14.1.1997 = GA II 216).
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III. Das angefochtene Urteil konnte danach keinen Bestand haben; es
war aufzuheben. Da der Ausgang des Rechtsstreits noch von weitergehenden
sachlichen Feststellungen abhängt, die im Revisionsverfahren nicht getroffen
werden können, war die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Erdmann
Starck
Bornkamm
Büscher
Schaffert