Urteil des BGH vom 21.01.2014

BGH: könig

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5 AR (VS) 76/13
vom
21. Januar 2014
in der Justizverwaltungssache
der Antragstellerin
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Januar 2014 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des
Oberlandesgerichts Stuttgart vom 8. Oktober 2013 wird als unzulässig
verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
Die Rechtsbeschwerde ist unstatthaft. Der Beschluss des Oberlandesgerichts ist
nicht anfechtbar, weil das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde nicht zugelas-
sen hat (§ 29 Abs. 1 EGGVG).
Basdorf Dölp König
Berger Bellay