Urteil des BGH vom 22.01.2009

BGH (aufklärung, anleger, beschwerde, verletzung, aufklärungspflicht, zulassung, beweisaufnahme, verhalten, verzicht, anlass)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 50/09
vom
25. März 2010
in dem Rechtsstreit
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. März 2010 durch den
Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dörr, Dr. Herrmann, Hucke und
Tombrink
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revi-
sion in dem Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
München vom 22. Januar 2009 - 23 U 2352/08 - wird zurückge-
wiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Beschwerdewert wird auf 225.459,27 € festgesetzt; er setzt
sich wie folgt zusammen:
Zahlungsantrag:
160.954,68
Klageantrag zu II:
21.474,26 €
Klageantrag zu III:
43.030,33 €.
Gründe:
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen im Streitfall
nicht vor.
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Die angefochtene Entscheidung wird - in Richtung auf beide Beklagte -
von der Erwägung getragen, nach der durchgeführten Beweisaufnahme sei das
Berufungsgericht davon überzeugt, dass die Verletzung der Aufklärungspflicht
über die der I. GmbH gezahlten Provisionen nicht für die Beteiligung der Klä-
gerin an dem Filmfonds (mit-)ursächlich gewesen sei. Dabei hat das Beru-
fungsgericht durchaus gesehen, dass dem Anleger, der sich auf die Verletzung
einer Aufklärungspflicht beruft, die auf einer unzulänglichen oder irreführenden
Darstellung im Emissionsprospekt beruht, eine gewisse Kausalitätsvermutung
zugute kommt (vgl. Senatsurteile vom 6. November 2008 - III ZR 290/07 - juris
und BeckRS 2008, 23805 Rn. 19; vom 12. Februar 2009 - III ZR 90/08 -
NJW-RR 2009, 613, 617 Rn. 27; vom 23. Juli 2009 - III ZR 306/07 - juris und
BeckRS 2009, 22376 Rn. 17). Diese Vermutung hindert den Tatrichter indes
nicht daran, über die Motivation des Anlegers für seine Anlageentscheidung
Beweis zu erheben, wie es hier auf Antrag der Beklagten zu 1 geschehen ist.
Mag auch die in den Mittelpunkt zu stellende Frage, wie sich der Anleger im
Falle der pflichtgemäßen Aufklärung verhalten hätte, nicht unmittelbar mit den
Überlegungen im Zusammenhang stehen, die den Anleger - ohne die geschul-
dete Aufklärung - tatsächlich zu seiner Anlageentscheidung bewogen haben, ist
es doch rechtlich nicht ausgeschlossen, dass sich für den Tatrichter aus dem
Inbegriff der im Rahmen der Beweisaufnahme gewonnenen Eindrücke die
Überzeugung ergibt, ungeachtet der Kausalitätsvermutung hätte auch die un-
terbliebene Aufklärung nicht zu einem Verzicht auf die Anlage geführt.
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Die gegen die tatrichterliche Würdigung erhobenen Rügen der Be-
schwerde geben zu einer Zulassung der Revision keinen Anlass.
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Schlick
Dörr
Herrmann
Hucke
Tombrink
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 13.02.2008 - 35 O 8709/07 -
OLG München, Entscheidung vom 22.01.2009 - 23 U 2352/08 -