Urteil des BGH vom 14.03.2017

BGH: aufzeichnung, sicherheit, hausordnung, datum, gefährdung, verdacht, abhören, datenträger, wiederholungsgefahr, form

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Gericht:
OLG Frankfurt 3.
Strafsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
3 Ws 251-253/03
StVollz, 3 Ws
251/03 (StVollz), 3
Ws 252/03
(StVollz), 3 Ws
253/03 (StVollz)
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 32 StVollzG, § 179 StVollzG,
§§ 179ff StVollzG, Art 10 GG
(Strafvollzug: Speicherung der Verbindungsdaten von
Telefongesprächen des Gefangenen)
Tenor
[Anmerkung der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Der Tenor wurde
vom Gericht nicht mitgeteilt.]
Gründe
Der Gefangene verbüßt eine langjährige Freiheitsstrafe in der JVA B.. Die Anstalt
hatte in je einem gesonderten Anstaltsraum in jedem Flügel je zwei Kartentelefone
installiert. Nach der in dieser Anstalt früher geltenden Hausordnung durften die
Gefangenen - so auch der Strafgefangene M. - bis zu drei angemeldete
Telefonnummern unter Benutzung dieser Telefone anrufen. Geführte Telefonate
wurden hinsichtlich ihrer Zeitdauer, des jeweiligen Gesprächspartners und des
Gesprächsinhalts durch mindestens einen Bediensteten der Anstalt optisch und
akustisch überwacht. Durch Aushang an den Telefongeräten am 28.8.2002 und
durch Veröffentlichung in der hausamtlichen Mitteilung am 30.8.2002 unterrichtete
die Anstaltsleitung die Gefangenen, auch den Antragsteller, davon, dass ab dem
1.9.2002 alle Telefonate aufgezeichnet würden und später ausgewertet werden
könnten; jeder Gefangene könne seinen jeweiligen Gesprächspartner gem. § 32
StVollzG hiervon in Kenntnis setzen. In der Folgezeit verfuhr die JVA entsprechend
dieser Verfügung. Es wurden durch die in den Kartentelefonen neu installierte
Anlage das Datum, Uhrzeit, Gesprächsbeginn, Gesprächsende und der
vollständige Gesprächsinhalt aufgezeichnet. Die Datenträger mit diesen Inhalten
werden von der Anstalt in einem Tresor für 2-3 Jahre verwahrt. Eine -Auswertung-
(nachträgliches Abhören der Bänder) findet nach Vortrag der Anstalt grundsätzlich
nicht statt, sondern nur bei "konkretem Verdacht auf strafrechtlich relevante
Vorgänge".
Mit am 4.9.2002 eingegangenem Antrag auf gerichtliche Entscheidung beantragte
der Strafgefangene, der JVA zu untersagen,
1. seine privaten Telefongespräche aufzuzeichnen
2. seine Telefonate mit seinem Verteidiger aufzuzeichnen oder abzuhören
3. die Kartentelefonanlagen abzureißen, abzubauen oder sonst wie außer
Betrieb zu setzen.
Die JVA beantragte,
die Anträge zurückzuweisen.
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Sie trug u.a. vor, Personalmangel sei einer der Gründe für die Installierung der
neuen, die genannten Aufzeichnungen erlaubenden Anlage gewesen. Eventuellen
Bedenken von Gefangenen gegen die neue Telefonanlage werde dadurch
Rechnung getragen, dass Gespräche mit dem Verteidiger unüberwacht und
sonstige Gespräche, wenn auch nur in begründeten Fällen, überwacht durch
Bedienstete des Sozialdienstes von Telefonapparaten geführt werden könnten, die
nicht an die Anlage angeschlossen seien, mithin auch nicht aufgezeichnet würden.
Die Strafvollstreckungskammer hat die Anträge des Strafgefangenen (zu Recht)
dahin ausgelegt, dass er zunächst Aufhebung der Verfügung vom 28.8./30.8.2003
begehre, soweit darin die Aufzeichnung der Gesprächsinhalte der von ihm, dem
Strafgefangenen, (ergänze: von den Kartentelefonen) geführten Gespräche und
die Überwachung seiner Gespräche mit seinem Verteidiger angeordnet wird.
Diesen Anträgen hat sie mit dem angefochtenen Beschluss stattgegeben (wobei
die strikte Beschränkung des Aufhebungs- Ausspruches auf die den
Strafgefangenen M. betreffenden Telefonate jedenfalls aus den Gründen deutlich
wird). Die Unterlassungsbegehren des Strafgefangenen hat sie als unzulässig
verworfen. Der Anstaltsleiter wendet sich mit seiner Rechtsbeschwerde gegen die
Aufhebung seiner Verfügung vom 28.8./30.8.2003 . Der Gefangene verfolgt mit
seiner Rechtsbeschwerde seinen Antrag zu 3. weiter.
Die form- und fristgerecht eingelegte und mit der Sachrüge in gleicher Weise
begründete Rechtsbeschwerde des Leiters der Justizvollzugsanstalt erfüllt auch die
besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 116 I StVollzG. Denn die
Überprüfung der angefochtenen Entscheidung ist, soweit sie die Anstalt beschwert,
zur Fortbildung des Rechts erforderlich. Obergerichtliche Entscheidungen zur Frage
der Zulässigkeit von Aufzeichnungen von Telefonaten, die Gefangenen mit
Personen außerhalb der Anstalt führen, auf Datenträger sind -soweit ersichtlich-
bisher nicht ergangen.
Die Rechtsbeschwerde des Anstaltsleiters erweist sich jedoch als unbegründet. Die
Hausverfügung vom 28.8./30.8.2002 stellt als (Neu-)Regelung der Nutzung bereits
langfristig installierter Kartentelefone durch die Gefangenen eine
Allgemeinverfügung dar, die gegenüber dem einzelnen Gefangenen auch ohne
Hinzutreten eines umsetzenden Einzelaktes unmittelbare rechtliche Wirkung
entfaltet (vgl. Senat, NStZ 2001, 286 = StV 2001, 469 = ZfStrVo 2001, 249
mzwN). Dies gilt umso mehr, als sie für den Strafgefangenen M., der von ihm
erworbene Telefonkarten nach der früher gültigen Regelung nutzen konnte, was die
Aufzeichnung der Telefonate (und die darin zugleich liegende Überwachung von
Verteidigergesprächen) anbelangt, eine Umgestaltung der früheren Hausordnung
und damit einen Widerruf dieser ihn begünstigenden Maßnahme darstellt (vgl.
Senat aaO und KG, ZfStrVo SH 1979, 188; NStZ 1995, 103). Dass in der
Aufzeichnung der Gespräche gegenüber dem bloßen Mithören unter Geltung der
früheren Hausverfügung eine Eingriffsintensivierung und damit eine
Verschlechterung liegt, hat die Strafvollstreckungskammer zutreffend ausgeführt.
Mit Blick darauf, dass zusätzlich das Recht auf informationelle Selbstbestimmung
tangiert wird, leidet diese Annahme auch unter keinem ernsthaften Zweifel. Dies
gilt unbeschadet des Umstandes, dass die Regelung für einzelne Gefangene auch
Vorteile haben mag, auf die der Anstaltsleiter in der Rechtsbeschwerde wesentlich
abhebt. Nach alledem konnte der Strafgefangene M. die Maßnahme nach § 109
StVollzG anfechten, soweit sie ihm gegenüber Rechtswirkungen entfaltet, d.h. die
Aufzeichnung seiner Gespräche betrifft (vgl. zur Art und Umfang der Justitiabilität
von Allgemeinverfügungen Kopp, VwGO, 12. Aufl. § 42 Rn 170; Stelkens, in:
Stelkens/Bonk/Sachs VwVfG, 6. Aufl., § 35 Rn 210). Die Zulässigkeit der
Aufzeichnung der Gespräche hängt als (teilweiser) Widerruf der den
Strafgefangenen begünstigenden früheren Regelung davon ab, ob der
Vertrauensschutz gegenüber der Gefährdung von Sicherheit und Ordnung der
Vorrang gebührt (Senat aaO und ZfStrVo 1981, 247 ff.; OLG Hamm, ZfStrVo 185,
121). Das aus dem Rechtsstaatsgebot folgernde Gebot des Vertrauensschutzes
nötigt nämlich zu einer an den Kriterien der Verhältnismäßigkeit und Zumutbarkeit
ausgerichteten Abwägung der Interessen der Allgemeinheit gegen das Interesse
des Gefangenen am Fortbestand der ihn begünstigenden Regelung (vgl. BVerfG,
NStZ 1994, 100; NStZ 1996, 252 = StV 1996, 48; Senat aaO und Beschl. V.
18.2.2003 ?3 Ws 22-23/03). Zu Recht ist die Kammer davon ausgegangen, dass
die Anstalt bei der gebotenen Abwägung ihr Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat.
Vom Vorrang von Sicherheit und Ordnung kann schon deswegen keine Rede sein,
weil es für die Aufzeichnung der Telefongespräche an der erforderlichen
Ermächtigungsgrundlage fehlt. Das Strafvollzugsgesetz trägt dem genannten
Ermächtigungsgrundlage fehlt. Das Strafvollzugsgesetz trägt dem genannten
Interesse der Allgemeinheit in § 32 StVollzG ausschließlich durch die Möglichkeit
der optischen und akustischen Überwachung (§ 31 S. 2 i.V. mit § 27 I 2 StVollzG)
des Telefonverkehrs Rechnung, erlaubt also allenfalls ein systematisches und
gezieltes Mithören der Telefongespräche durch Bedienstete der
Justizvollzugsanstalt (vgl. OLG Koblenz, BlfStrVollzK 1992, H. 2, 2; Senat
ZfStrVo1990, 186; Calliess/Müller-Dietz, StVollzG, 9. Aufl., § 27 Rn 5 mwN). Für
Gespräche mit dem Verteidiger scheidet sogar diese Form der Kontrolle aus (§ 32
S. 2 i.V. mit § 27 III StVollzG). Für die Aufzeichnung der Gespräche bietet die Norm
hingegen keine Ermächtigungsgrundlage. Das automatische Erfassen von Datum,
Uhrzeit, Gesprächsbeginn, Gesprächsende und vollständigen Gesprächsinhalt
könnte allenfalls als "Erhebung persönlicher Daten i.S.v. 3 III BDSG " vgl. hierzu
Damann, in Simitis, BDSG, 5 Aufl. § 3 Rn 42) durch § 179 I StVollzG und deren
Speicherung als "Verarbeitung" i.S. des § 3 IV BDSG gem. § 180 I, II Nr. 4 StVollzG
gestattet sein. Dies erscheint allerdings bereits mit Blick darauf zumindest
zweifelhaft, dass schon die Erfassung und Speicherung der Daten des
Kommunikationsvorgangs (sog. Telekommunikationsverbindungsdaten wie Datum,
Uhrzeit pp, vgl. § 100g III StPO und Nack, in: KK-StPO, 4. Aufl., § 100a Rn 2, 13 ff.),
jedenfalls aber die Speicherung des Kommunikationsinhalts nicht nur das Recht
auf informationelle Selbstbestimmung tangieren (zumindest missverständlich:
Calliess/Müller-Dietz, § 32 Rn 1 a.E.). Vielmehr wird hierdurch auch und gerade in
den Schutzbereich des Art. 10 GG eingegriffen (vgl. BVerfG, NJW 1992, 1875). Aus
diesem Grunde liegt die Annahme nahe, dass es für die Erfassung und
Speicherung der genannten kommunikationsrelevanten Daten gerade durch eine
Vollzugsbehörde einer -wie für die Strafverfolgungsbehörden in §§ 100a ff. StPO
und für die Geheimdienste in §§ 1 ff. G 10- gesonderten Regelung im
Strafvollzugsgesetz bedarf. An einer solchen würde jedoch es fehlen, weil die
einzige bereichsspezifische Norm (§ 32 StVollzG) die Speicherung eben nicht
gestattet. Diese Frage kann jedoch offen bleiben. Das Erfassen der genannten
Daten ist für den Vollzug der Freiheitsstrafe, namentlich auch zur Gewährleistung
von Sicherheit und Ordnung jedenfalls nicht erforderlich i.S. von § 179 I StVollzG.
Vielmehr werden die Bänder nach den Feststellungen der Kammer von der Anstalt
nicht regelmäßig abgehört. Der Zweck der Überwachung der Telefonate, die § 32
StVollzG gestattet, wird durch die Vorgehensweise schlicht konterkariert. Die
Überwachung soll sicherstellen, dass ein Gespräch, dessen Inhalt zu einer
Gefährdung von Sicherheit und Ordnung führen könnte, sofort unterbrochen wird.
Die bloße "Archivierung" der Telefonverbindungsdaten und Gesprächsinhalte ohne
deren zeitnahes nachträgliches Abhören ermöglicht demgegenüber keinerlei -nicht
einmal eine nachträgliche- Reaktion der Anstalt, die einer drohenden Gefährdung
entgegenwirken könnte. § 180 II Nr. 4 StVollzG erlaubt überdies nur die
Speicherung von Daten, die zulässig für die Zwecke des Vollzugs erhoben wurden
(vgl. Weichert, in: AK-StVollzG, 4. Aufl. , § 180 Rn 14), woran es nach dem soeben
Ausgeführten bereits mangelt. Außerdem wird durch die Vorschrift nicht die
Möglichkeit der unterschiedslosen Speicherung und Aufbewahrung quasi auf
"Vorrat" für den Fall eröffnet, dass sich irgendwann einmal der Verdacht -
strafrechtlich relevanter Vorgänge- ergibt, für deren Abklärung die gespeicherten
Telefonverbindungsdaten und der Gesprächsinhalt von Bedeutung sein könnten.
Dem steht bereits der zu beachtende Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl.
Calliess/Müller-Dietz, StVollzG, 9. Aufl., § 182 Rn 4 mwN) entgegen. Ganz
abgesehen davon würde durch diese Praxis der Vollzugsbehörde die
abschließende (vgl. Lemke, in: HK-StPO, 3. Aufl., § 100a Rn 1) Regelung in §§ 100a
ff. StPO schlicht ausgehebelt und unterlaufen. Entgegen der Ansicht des
Anstaltsleiters ist für das Speichern von Telefonverbindungsdaten und
Gesprächsinhalten eine Ermächtigungsgrundlage auch unabdingbar. Dies ergibt
sich aus § 4 II 1 StVollzG, der Ausfluss des Rechtsstaatsprinzips ist. Auch § 4 II 2
StVollzG gestattet der Vollzugsbehörde keine Ausweitung der Eingriffstatbestände
(vgl. KG, NStZ 1981, 77; Feest/Lesting, in: AK-StVollzG, § 4 Rn 19), weil die
Überwachung von Telefongesprächen in § 32 StVollzG und -allenfalls , was der
Senat ausdrücklich offen lässt- in §§ 179 ff StVollzG abschließend geregelt ist (vgl.
BGHSt 30, 37 = NStZ1981, 236 - für Verteidigerbesuche). Überdies fehlt es nach
dem oben Gesagten an der Unerlässlichkeit der Aufzeichnung i. S. der
Bestimmung. Fehl geht schließlich die Annahme des Anstaltsleiters, die
Gefangenen und ihre Gesprächspartner würden durch Benutzung des
Kartentelefons in Kenntnis der Aufzeichnung der Gesprächsinhalte in die
Verletzung ihrer Geheimnissphäre (stillschweigend) einwilligen. Zum einen hat der
Strafgefangene M. durch seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung mehr als
deutlich gemacht, dass er gerade die Aufzeichnung seiner Gespräche gerade nicht
billigt. Zum ermangelt es an der erforderlichen Freiwilligkeit (vgl. § 4 II BDSG) der
Einwilligung, weil der Gefangene im Falle ihrer Verweigerung erhebliche Nachteile
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Einwilligung, weil der Gefangene im Falle ihrer Verweigerung erhebliche Nachteile
zu gegenwärtigen hat (vgl. Weichert, § 182 Rn 19). Statt der Benutzung der
Kartentelefone unter der Geltung der alten Hausordnung stünde ihm nämlich nur
noch die gegenüber dieser Regelung erheblich eingeschränkte (nur "in
begründeten Fällen") Möglichkeit eines Telefonats von Apparaten des
Sozialdienstes offen. Die Rechtsbeschwerde des Strafgefangenen erfüllt nicht die
besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 116 I StVollzG. Es kann
dahinstehen, ob das Strafvollzugsgesetz auch die Möglichkeit eines vorbeugenden
Unterlassungsantrags überhaupt eröffnet. Die obergerichtliche Rechtsprechung
hat die Zulässigkeit eines solchen Antrags bisher jedenfalls nur vereinzelt und nur
bei Vorliegen von Wiederholungsgefahr bejaht (vgl. hierzu OLG Celle, NStZ 1981,
250; Volckart, in: AK-StVollzG, § 109 Rn 31; enger [nur bei Realakten]
Calliess/Müller-Dietz, § 109 Rn 6). Wiederholungsgefahr anzunehmen, scheidet bei
dem in der Rechtsbeschwerdeinstanz allein weiterverfolgten Antrag zu 3. aus, weil
der Strafgefangene sich mit diesem Begehren gegen eine (seiner Ansicht nach
drohende) erstmals beabsichtigte Maßnahme der Anstalt wendet. In der Literatur
wird teilweise (vgl. Schuler, in: Schwind/Böhm, StVollzG § 109 Rn 25) die
Zulässigkeit des vorbeugenden Unterlassungsantrag auch in weiteren Einzelfällen
bejaht. Auch ein solcher liegt hier indes ersichtlich nicht vor. Der sehr vage Vortrag
in dem Antrag des Gefangenen auf gerichtliche Entscheidung, "leitende
Vollzugsbedienstete" hätten geäußert, die Kartentelefone würden gänzlich
abgebaut werden, wenn es "Ärger" gebe, d.h. gegen die Aufzeichnung der
Gespräche die Strafvollstreckungskammer angerufen werde, reicht schon nicht
aus, die durch eine Antrag auf gerichtliche Entscheidung nicht abwendbare Gefahr
der Schaffung vollendeter Tatsachen zu substantiieren. Jedenfalls fehlt es nach
diesem Vortrag an der Gefahr der Entstehung auch durch gerichtliche Anträge auf
Folgenbeseitigung nicht mehr rückgängig zu machender Nachteile (vgl. hierzu
Schuler ebenda). Die Rüge der Verletzung des Art. 101 I 2 GG (Entzug des
gesetzlichen Richters) ist nicht i.S. der §§ 120 I StVollzG, 344 II 2 StPO ausreichend
ausgeführt, jedenfalls aber nicht begründet. Ausweislich der
Zuständigkeitsregelung des Geschäftsverteilungsplans des Landgerichts Gießen
für das Jahr 2003 und der Kammergeschäftsverteilung der 2.
Strafvollstreckungskammer leidet die angefochtene Entscheidung nicht an dem
geltend gemachten Verfahrensmangel.
Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf § 121 IV StVollzG i.V. mit § 473 I
StPO. Es erschien angemessen, den Gegenstandswert für beide Rechtszüge auf
2000 € festzusetzen (§§ 13,25, 48a GKG).
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.