Urteil des BGH vom 29.11.2005

BGH (missbrauch, vergewaltigung, schuldspruch, gewalt, stgb, aufhebung, gesamtstrafe, freiheitsstrafe, nötigung, folge)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 356/05
vom
29. November 2005
in der Strafsache
gegen
wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u. a.
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde-
führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 29. No-
vember 2005 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Verden vom 11. April 2005
a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte statt
der Vergewaltigung in Tateinheit mit schwerem sexuellen
Missbrauch von Kindern und sexuellem Missbrauch von
Schutzbefohlenen in zwei Fällen des schweren sexuellen
Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Miss-
brauch einer Schutzbefohlenen in zwei Fällen schuldig ist,
b) im Ausspruch über die entsprechenden Einzelstrafen und
über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen
aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels
und die der Nebenklägerin dadurch entstandenen notwendigen
Auslagen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zu-
rückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
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Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tatein-
heit mit schwerem sexuellen Missbrauch von Kindern und sexuellem Miss-
brauch von Schutzbefohlenen in zwei Fällen sowie wegen sexuellen Miss-
brauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefoh-
lenen in acht Fällen zur Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Mo-
naten verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formel-
len und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge den aus der
Urteilsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es aus den Gründen der
Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet.
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Soweit der Angeklagte in den Fällen II. (3) und (5) der Urteilsgründe je-
weils auch wegen Vergewaltigung (§ 177 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 2 Nr. 1
StGB) verurteilt worden ist, hat der Schuldspruch keinen Bestand. Die Feststel-
lungen belegen nicht hinreichend die in § 177 Abs. 1 Nr. 1 StGB vorausgesetzte
vorsätzliche Nötigung durch Gewalt. Diese erfordert regelmäßig, dass der Täter
durch eigene Kraftentfaltung das Opfer einem körperlich wirksamen Zwang
aussetzt, um damit geleisteten oder erwarteten Widerstand zu überwinden. Das
Landgericht hat - ungeachtet der schon nicht eindeutigen Feststellungen zur
Anwendung von Gewalt im Sinne der Vorschrift - jedenfalls nicht dargetan, dass
der Angeklagte durch das Festhalten der Arme des Kindes bzw. dadurch, dass
er sich auf dessen Körper legte, eine solche Zwangswirkung erzielen wollte.
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Nachdem unter den gegebenen Umständen weitergehende Feststellun-
gen hierzu nicht zu erwarten sind, hat der Senat in diesen Fällen den Schuld-
spruch geändert. Dies hat die Aufhebung der entsprechenden Einzelstrafen
(jeweils vier Jahre und neun Monate Freiheitsstrafe) und der Gesamtstrafe mit
den zugehörigen Feststellungen zur Folge.
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Tolksdorf Winkler Pfister
Becker Hubert