Urteil des BGH vom 09.10.2006

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
II ZR 303/05
vom
9. Oktober 2006
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
InsO § 19 Abs. 2; GmbHG § 64 Abs. 2
Zur Auslegung des Begriffs der Überschuldung in § 19 Abs. 2 InsO im Hinblick
auf die Insolvenzverschleppungshaftung nach § 64 Abs. 2 GmbHG.
BGH, Beschluss vom 9. Oktober 2006 - II ZR 303/05 - Kammergericht
LG Berlin
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Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 9. Oktober 2006 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly,
Prof. Dr. Gehrlein, Caliebe und Dr. Reichart
beschlossen:
I. Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Kammergerichts
Berlin vom 1. November 2005 wird auf seine Kosten zurück-
gewiesen.
II. Streitwert: 90.338,32 €.
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet.
1
Es liegt keiner der im Gesetz vorgesehenen Gründe vor, nach denen der
Senat die Revision zulassen darf (§ 543 Abs. 2 ZPO). Der Rechtsstreit der Par-
teien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung
des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer ein-
heitlichen Rechtsprechung.
2
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Entgegen der Ansicht der Nichtzulassungsbeschwerde, die sich hierfür
auf keine Belege in Rechtsprechung und Wissenschaft berufen kann, ist die
Auslegung der neuen Vorschrift des § 19 Abs. 2 InsO nicht zweifelhaft. Aus
dem Aufbau der Norm des § 19 Abs. 2 InsO folgt ohne weiteres, dass die Über-
schuldungsprüfung nach Liquidationswerten in Satz 1 den Regelfall und die
nach Fortführungswerten in Satz 2, der eine positive Fortbestehensprognose
voraussetzt, den Ausnahmefall darstellt. Im Haftungsprozess wegen Insolvenz-
verschleppung nach § 64 Abs. 2 GmbHG hat die Geschäftsleitung daher die
Umstände darzulegen und notfalls zu beweisen, aus denen sich eine günstige
Prognose für den fraglichen Zeitraum ergibt. Aus dem Gesetzeswortlaut des
§ 19 Abs. 2 Satz 2 InsO folgt außerdem zweifelsfrei, dass eine günstige Fort-
führungsprognose sowohl den Fortführungswillen des Schuldners bzw. seiner
Organe als auch die objektive - grundsätzlich aus einem aussagekräftigen Un-
ternehmenskonzept (sog. Ertrags- und Finanzplan) herzuleitende - Überlebens-
fähigkeit des Unternehmens voraussetzt.
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Von einer weiteren näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4
Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.
4
Goette Kurzwelly Gehrlein
Caliebe Reichart
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 11.01.2005 - 21 O 523/04 -
KG Berlin, Entscheidung vom 01.11.2005 - 7 U 49/05 -