Urteil des BGH vom 28.06.2002

BGH (allgemeine geschäftsbedingungen, grundsatz der gleichwertigkeit, bundesrepublik deutschland, geschäftsbedingungen, verhandlung, zahlung, treffen, zeitpunkt, vertrag, kaufpreis)

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 438/00
Verkündet am:
28. Juni 2002
K a n i k ,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 28. Juni 2002 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes
Dr. Wenzel und die Richter Tropf, Pof. Dr. Krüger, Dr. Klein und Dr. Gaier
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7. Zivilsenats
des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 26. Juli 2000
aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-
fungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 25. April 1991 erwarben die Be-
klagten von der Klägerin (damals noch "Treuhandanstalt") die Geschäftsan-
teile an der "P. B. GmbH". Von dem vereinbarten Kauf-
preis von 420.000 DM entfiel ein gesondert ausgewiesener Teilbetrag von
142.200 DM als "vorläufiger Wertansatz" auf den der Gesellschaft gehörenden
Grundbesitz. Dieser Teil des Gesamtkaufpreises unterlag einer in § 3 näher
geregelten Nachbewertung.
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Im August 1993 ließ die Klägerin ein Gutachten über den Verkehrswert
des Grund und Bodens, bezogen auf den 30. Juni 1993, erstellen, das zu ei-
nem Wert von 425.000 DM gelangte. Sie verlangte von den Beklagten vergeb-
lich die Zahlung der - wegen zwischenzeitlichen Verkaufs von Teilflächen - re-
duzierten Differenz zu dem "vorläufigen Wertansatz" von 213.100 DM zuzüg-
lich der Gutachterkosten.
Mit ihrer Klage hat die Klägerin die gesamtschuldnerische Verurteilung
der Beklagten zur Zahlung eines erstrangigen Teilbetrags der Nachbewer-
tungsdifferenz von 100.000 DM nebst Zinsen beantragt. Das Landgericht hat
die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben. Mit
ihrer Revision, deren Zurückweisung die Beklagten beantragen, verfolgt die
Klägerin ihr Klageziel weiter.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht sieht die Nachbewertungsklauseln als Allgemeine
Geschäftsbedingungen im Sinne des AGB-Gesetzes an. Es hält sie nach § 9
AGBG für unwirksam, weil sie die Beklagten in unangemessener Weise be-
nachteiligten. Auch aufgrund einer ergänzenden Vertragsauslegung seien die
Beklagten nicht zur Zahlung eines höheren Kaufpreises verpflichtet, weil die
nach dem Wegfall der unwirksamen Klauseln entstandene Regelungslücke
nicht geschlossen werden könne.
Das hält einer revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.
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II.
Zu Unrecht hält das Berufungsgericht den von der Klägerin verfolgten
Zahlungsanspruch für unbegründet. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob es
sich bei den Nachbewertungsklauseln um Individualvereinbarungen, wie die
Klägerin meint, oder Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des § 1
AGBG handelt. Denn in beiden Fällen sind die Klauseln wirksam.
a) Die Preisbestimmung unterliegt der freien Disposition der Vertrags-
parteien. Sie sind daher nicht gehindert, bei dem Verkauf von Grundstücken
deren spätere Nachbewertung mit der Folge einer eventuellen Änderung des
ursprünglich festgelegten Kaufpreises zu vereinbaren. Das kann sowohl indi-
vidualvertraglich als auch durch Allgemeine Geschäftsbedingungen gesche-
hen.
b) Gegen die Wirksamkeit individuell ausgehandelter Nachbewertungs-
klauseln bestehen von vornherein keine Bedenken. Handelt es sich dagegen
um Allgemeine Geschäftsbedingungen, sind sie nach den Entscheidungen des
Senats vom 26. Januar 2001 (BGHZ 146, 331), 11. Mai 2001 (V ZR 491/99,
WM 2001, 1305) und 22. Februar 2002 (V ZR 251/00, ZIP 2002, 808) eben-
falls wirksam. Daß der Grundbesitz zum Gesellschaftsvermögen der GmbH
gehörte, gibt keinen Anlaß zu einer abweichenden Beurteilung.
aa) Die Klauseln sind nicht so ungewöhnlich, daß sie nach § 3 AGBG
nicht Vertragsbestandteil geworden sind. Für den maßgeblichen Erwerberkreis
(Investoren) war im Zeitpunkt des Vertragsschlusses erkennbar, daß es im
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Beitrittsgebiet noch keinen funktionsfähigen Grundstücksmarkt gab und des-
wegen die Vereinbarung eines angemessenen Kaufpreises vielfach nicht mög-
lich war; auch lag es auf der Hand, daß die Grundstückspreise zunächst ein-
mal stiegen. Auf diese Umstände wurde hier eingangs der Nachbewertungs-
klauseln ausdrücklich hingewiesen. Dementsprechend wurde der auf die
Grundstücke entfallende Kaufpreis als "vorläufiger Wertansatz" bezeichnet.
Damit ist ein Überrumpelungs- oder Übertölpelungseffekt (vgl. Senat, BGHZ
109, 197, 201) zu Lasten der Beklagten ausgeschlossen.
Auch eine erhebliche Abweichung vom dispositiven Recht, die ebenfalls
eine Ungewöhnlichkeit im Sinne des § 3 AGBG begründen kann (Senatsurt. v.
26. Mai 2000, V ZR 49/99, WM 2000, 2099, 2100 m.w.N.), liegt nicht vor. Die
in Nr. 4 der Anlage IX zum Vertrag über die Verschaffung einer Wirtschafts-,
Währungs- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
der Deutschen Demokratischen Republik vom 18. Mai 1990 (Erster Staatsver-
trag, BGBl. II S. 518, 566) enthaltenen Grundsätze, nach denen bereits vor
dem 3. Oktober 1990 wegen eines fehlenden funktionsfähigen Grundstücks-
markts und entsprechender Marktpreise im Beitrittsgebiet eine Nachbewertung
auch durch Allgemeine Geschäftsbedingungen vereinbart werden konnte (Se-
natsurt. v. 26. Januar 2001, aaO), sind auch auf die hier streitigen Klauseln
anwendbar. Die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Vertragsschlusses
unterschieden sich nämlich nicht wesentlich von denen vor dem 3. Oktober
1990.
bb) Die Klauseln unterliegen auch keiner Inhaltskontrolle nach den
§§ 9-11 AGBG, denn es handelt sich um Preishauptabreden. Sie bestimmen
den endgültigen Preis der Grundstücke, indem sie solche Regelungen treffen,
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die auch aus der Sicht der Beklagten die zukünftige, bei Vertragsschluß noch
nicht ausreichend bezifferbare Geldforderung nach allgemeinen Kriterien
deutlich bestimmbar umschreiben. Das macht sie nach § 8 AGBG kontrollfrei.
Dem steht nicht entgegen, daß die Klauseln einen Erhöhungsvorbehalt - ohne
Obergrenze - zugunsten der Verkäuferin vorsehen und die preisbildenden
Faktoren - bei nicht erzielbarem Einvernehmen der Vertragsparteien - durch
einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen ermittelt werden
sollen; auch wird nicht in den Grundsatz der Gleichwertigkeit von Leistung und
Gegenleistung eingegriffen (siehe im einzelnen Senatsurteil vom 22. Februar
2002, aaO).
III.
Nach alledem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben. Es ist
aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an
das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit die für die Höhe des An-
spruchs erforderlichen Feststellungen getroffen werden können. Dabei wird
das Berufungsgericht zu prüfen haben, ob die Klägerin den in dem Kaufvertrag
vereinbarten Verfahrensweg zur Nachbewertung eingehalten hat oder ob jetzt
eine Leistungsbestimmung durch Urteil zu treffen ist (vgl. Senatsurt. v.
26. Januar 2001, aaO, 339 f). Auch wird es sich mit den jeweiligen Einwänden
der Beklagten gegen ihre - gesamtschuldnerische - Haftung befassen müssen.
Insoweit ist hier allerdings bereits darauf hinzuweisen, daß die von dem Be-
klagten zu 4 erhobene Einrede der Verjährung nicht begründet ist. Die Kläge-
rin
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gehört nicht zu dem in § 196 Nr. 1 BGB a.F. genannten Personenkreis. Des-
wegen gilt für den geltend gemachten Anspruch die regelmäßige Verjährungs-
frist von 30 Jahren (§ 195 BGB a.F.).
Wenzel
Tropf
Krüger
Klein
Gaier