Urteil des BGH vom 03.02.2012

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 133/11
Verkündet am:
3. Februar 2012
Weschenfelder,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
BGB § 1191, § 280 Abs. 1
a) Der die Zwangsversteigerung betreibende Grundschuldgläubiger ist jedenfalls
dann nicht verpflichtet, für die Erfüllung seiner Ansprüche gegen den Schuldner
nicht benötigte Grundschuldzinsen anzumelden, wenn diese Mehranmeldung für
ihn mit Risiken behaftet ist.
b) Die Abtretung der Ansprüche auf Rückübertragung der Grundschuld an einen Drit-
ten verpflichtet den Gläubiger nicht zur Anmeldung nicht benötigter Grundschuld-
zinsen, wenn das Absehen von einer Mehranmeldung dazu führt, dass der Zessi-
onar auf die Grundschuldzinsen zugreifen kann.
BGH, Urteil vom 3. Februar 2012 - V ZR 133/11 - LG Kleve
AG Rheinberg
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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 3. Februar 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die
Richter Dr. Lemke und Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und die Richterinnen
Dr. Brückner und Weinland
für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des
Landgerichts Kleve vom 5. Mai 2011 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens unter Ein-
schluss der Kosten der Streithelferin.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Schuldnerin gehörte eine Eigentumswohnung, die unter anderem mit
einer erstrangigen Grundschuld im Nennbetrag von 150.000 DM und einer
zweitrangigen Grundschuld im Nennbetrag von 145.000 DM jeweils nebst 15 %
Zinsen und 5 % einmaliger Nebenleistung zugunsten der Rechtsvorgängerin
der Streithelferin (fortan: Streithelferin) belastet war. Die Streithelferin trat die
erstrangige Grundschuld zur Sicherung eines Darlehens, das die Rechtsvor-
gängerin der Beklagten (fortan: Beklagte) der Schuldnerin auf Grund eines Ver-
trags vom 13. Oktober 2000 gewährt hatte, an diese ab. Nach den Vertragsbe-
dingungen ist die Beklagte nicht verpflichtet, einen Betrag geltend zu machen,
der über ihre Forderung hinausgeht; sie kann im Verteilungsverfahren auf etwa-
ige Mehrerlöse verzichten. In einer Sicherungserklärung zu den Grundschulden
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vom 23. Oktober 2000 trat die Schuldnerin ihre Ansprüche auf Übertragung von
vorrangigen Grundschulden und Ansprüche unter anderem auf Auskehrung des
Erlöses an die Streithelferin ab, was diese der Beklagten im Laufe des Jahres
2003 anzeigte. Im November 2007 wurde das Insolvenzverfahren über das
Vermögen der Schuldnerin eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter be-
stellt. Mit Schreiben vom 28. Juli 2008 kündigte die Beklagte das Darlehen und
betrieb die Zwangsversteigerung der Wohnung, die am 3. Dezember 2008 dem
Meistbietenden für 89.200 € zugeschlagen wurde. Der Bitte des Klägers, im
Verteilungsverfahren sämtliche Zinsen anzumelden, entsprach die Beklagte
nicht. In Abstimmung mit der Streithelferin meldete sie ihre Zinsansprüche nur
anteilig für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 4. Januar 2009 an, was
dazu führte, dass ein Teilbetrag des Erlöses von
3.620,93 € der Streithelferin
zugeteilt wurde. Der Kläger verlangt von der Beklagten, ihm diesen Betrag
nebst Zinsen zu ersetzen. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben, das
Landgericht hat sie abgewiesen. Mit der von dem Landgericht zugelassenen
Revision strebt der Kläger die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils
an. Die Beklagte und die Streithelferin beantragen, das Rechtsmittel zurückzu-
weisen.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht meint, die Beklagte habe ihre Pflichten aus der Si-
cherungsabrede nicht verletzt. Diese verpflichte den Sicherungsnehmer nur
dazu, die Sicherheit so zu verwerten, dass der Sicherungsgeber von seinen
Verpflichtungen aus dem Darlehensverhältnis befreit werde. Weitergehende
Verpflichtungen träfen den Sicherungsgeber nicht. Hier komme hinzu, dass die
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Beklagte nach den Vertragsbedingungen ausdrücklich zum Verzicht auf Mehr-
erlöse in der Erlösverteilung ermächtigt sei. Bedenken gegen diese Regelung
bestünden nicht. Das Interesse des Sicherungsgebers, Teile des Erlöses nach-
rangigen Gläubigern vorzuenthalten, sei nicht schutzwürdig.
II.
Diese Überlegungen halten einer rechtlichen Prüfung stand.
1. Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, dass sich eine Haf-
tung der Beklagten nur aus § 280 Abs. 1 BGB wegen der Verletzung ihrer
Pflichten aus der Sicherungsvereinbarung (in dem Darlehensvertrag), die der
Abtretung der Grundschuld zugrunde liegt, ergeben kann. Es hat einen solchen
Anspruch zu Recht mit der Begründung verneint, die Beklagte habe ihre Pflich-
ten nicht verletzt.
2. Die Beklagte war nicht verpflichtet, den ihre eigenen Ansprüche gegen
die Schuldnerin übersteigenden Teil der Grundschuldzinsen geltend zu ma-
chen.
a) Ob und unter welchen Voraussetzungen der Grundschuldgläubiger
nach § 241 Abs. 2 BGB verpflichtet ist, die zur Tilgung der gesicherten Schuld
nicht benötigten Grundschuldzinsen zugunsten des Sicherungsgebers geltend
zu machen, ist umstritten (Nachweise in Senat, Urteil vom 16. Dezember 2011
- V ZR 52/11, Rn. 9-12, WM 2012, 301, 302, zur Veröffentlichung in BGHZ vor-
gesehen) und bislang noch nicht abschließend geklärt. Verneint hat der Senat
eine solche Pflicht zum einen für Zinsen aus einer bestehen gebliebenen
Grundschuld, die in einem Teilungsversteigerungsverfahren gemäß § 56 Satz 2
ZVG nach dem Zuschlag neu entstehen (Urteil vom 4. Februar 2011 - V ZR
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132/10, BGHZ 188, 186, 189 f. Rn. 11 ff.), und zum anderen für die Anmeldung
der in einem Zwangsversteigerungsverfahren bis zum Zuschlag entstehenden
Grundschuldzinsen durch einen vorrangigen Grundschuldgläubiger, der selbst
das Verfahren nicht betreibt (Urteil vom 16. Dezember 2011 - V ZR 52/11
Rn. 13 ff., WM 2012, 301, 303, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt). Offen
gelassen hat der Senat in der zuletzt genannten Entscheidung, ob etwas ande-
res für den Grundschuldgläubiger gilt, der die Zwangsversteigerung selbst be-
treibt, oder dann gilt, wenn der Anspruch auf Rückübertragung an einen Dritten
abgetreten ist (Urteil vom 16. Dezember 2011 - V ZR 52/11 Rn. 13, 18,
WM 2012, 301, 303, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt). Diese beiden
Fallkonstellationen liegen hier vor. Die Beklagte hat die Zwangsversteigerung
aus der erstrangigen Grundschuld betrieben, die mit dem Zuschlag erloschen
ist, und die im Zwangsversteigerungsverfahren nach dem Zuschlag entstehen-
den Zinsen nicht sämtlich angemeldet. Die Schuldnerin hatte den Anspruch auf
Rückübertragung (und ihren Anspruch auf Auskehrung eines Mehrerlöses) ge-
gen die Beklagte an deren Streithelferin abgetreten. Über diese Fallkonstellati-
onen muss auch hier nicht abschließend entschieden werden.
b) Die Beklagte war nicht verpflichtet, im Interesse einer bestmöglichen
Verwertung auch den zur Erfüllung ihrer gesicherten Ansprüche gegen die
Schuldnerin nicht benötigten Teil der Grundschuldzinsen geltend zu machen.
aa) Der Grundschuldgläubiger, der die ihm zur Sicherung seiner Ansprü-
che verschaffte Grundschuld verwertet, hat allerdings die berechtigten Belange
des Sicherungsgebers in angemessener und zumutbarer Weise zu berücksich-
tigen und muss deshalb bestrebt sein, das bestmögliche Verwertungsergebnis
zu erzielen (BGH, Urteil vom 5. Oktober 1999 - XI ZR 280/98, NJW 2000, 352,
353). Das gilt selbst dann, wenn die Verwertung der Sicherheit einen Erlös ver-
spricht, der über dem Betrag der gesicherten Ansprüche liegt (vgl. BGH, Urteil
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vom 24. Juni 1997 - XI ZR 178/96, NJW 1997, 2672, 2673). Ob sich daraus die
Verpflichtung eines die Verwertung betreibenden Grundschuldgläubigers ergibt,
im Grundsatz sämtliche Zinsforderungen aus der Grundschuld im Zwangsver-
steigerungsverfahren geltend zu machen, muss hier nicht entschieden werden.
Die Bestverwertungspflicht ist Ausdruck der Verpflichtung des Grundschuld-
gläubigers, auf die berechtigten Belange des Sicherungsgebers bei der Verfol-
gung seines Verwertungsrechts Rücksicht zu nehmen, und besteht nur, soweit
nicht seine schutzwürdigen Sicherungsinteressen entgegenstehen (BGH, Urtei-
le vom 24. Juni 1997 - XI ZR 178/96, NJW 1997, 2672, 2673 und vom 5. Okto-
ber 1999 - XI ZR 280/98, NJW 2000, 352, 353; Senatsurteil vom 16. Dezember
2011 - V ZR 52/11 Rn. 19, WM 2012, 301, 303 f., zur Veröffentlichung in BGHZ
bestimmt). Unter diesem Vorbehalt stünde deshalb auch eine Verpflichtung des
Grundschuldgläubigers, nicht zur Schuldentilgung benötigte Grundschuldzinsen
im Zwangsversteigerungsverfahren geltend zu machen.
bb) Solche schutzwürdigen Sicherungsinteressen waren hier gegeben.
Sie führen dazu, dass eine Verpflichtung zur Geltendmachung des die eigenen
Forderungen übersteigenden Teils der Grundschuldzinsen, sollte sie grundsätz-
lich anzunehmen sein, jedenfalls im vorliegenden Fall ausscheidet. Im allge-
meinen mag die Anmeldung von Grundschuldzinsen, die über den Betrag hin-
ausgehen, den der Gläubiger zur Befriedigung seiner Ansprüche gegen den
Schuldner benötigt, für die Gläubiger kein Risiko darstellen (J. Schmidt-
Räntsch, ZNotP 2011, 402, 404). Hier liegt es aber anders. Die Beklagte muss-
te befürchten, durch die Geltendmachung auch dieses Teils der Grundschuld-
zinsen der Streithelferin einen Teil des Versteigerungserlöses zu entziehen und
dieser für deren Ausfall wegen Verletzung von Pflichten aus einem vertragsähn-
lichen geschäftlichen Kontakt gemäß § 280 Abs. 1 BGB i.V.m. § 241 Abs. 2
BGB und § 311 Abs. 2 Nr. 3 BGB Schadensersatz leisten zu müssen. Dieser
Teil der Grundschuldzinsen stand jedenfalls zunächst der Streithelferin zu, weil
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die Schuldnerin dieser ihre Ansprüche auf Rückgewähr der Grundschuld und
auf Auskehrung eines Mehrerlöses abgetreten hatte. Ob sie im Verteilungsver-
fahren auf einen Mehrerlös würde zugreifen können, wenn die Beklagte ihn gel-
tend machte, war zweifelhaft. Der Kläger hatte sich in seiner Aufforderung an
die Beklagte, alle Zinsen geltend zu machen, auf den Standpunkt gestellt, die-
ser Teil der Zinsen stehe der Insolvenzmasse zu. Ob dieser Standpunkt richtig
war, war ungewiss. Es bestand jedenfalls das Risiko, dass die Mehranmeldung
von Grundschuldzinsen, die der Kläger von der Beklagten verlangt hatte, zu
einer Gefährdung oder Vereitelung der Rechte der Streithelferin führte und eine
Haftung der Beklagten für Ausfälle der Streithelferin nach sich zog. Dieses Risi-
ko musste die Beklagte nicht eingehen, zumal der Kläger sie von einer Haftung
nicht freigestellt hatte. Sie durfte sich vielmehr darauf beschränken, die Grund-
schuldzinsen anzumelden, die zur Tilgung ihrer Forderungen gegen die
Schuldnerin nötig waren und die ihr unzweifelhaft zustanden.
c) Die Beklagte war auch nicht deshalb verpflichtet, alle Grundschuldzin-
sen geltend zu machen, weil die Schuldnerin ihren Rückgewähranspruch abge-
treten hatte.
aa) In der Abtretung der Rückgewähransprüche an einen Dritten wird
zwar teilweise ein Umstand gesehen, der den Gläubiger der Grundschuld je-
denfalls dann zur Geltendmachung aller und nicht nur der für die Befriedigung
seiner eigenen Ansprüche benötigten Grundschuldzinsen verpflichte, wenn
- wie hier - der Anspruch auf Auszahlung des Mehrerlöses mitabgetreten sei.
Solche Zessionare wollten auf den Mehrerlös zugreifen. Dieses Ziel dürfe der
Gläubiger nicht vereiteln (MünchKomm-BGB/Eickmann, 5. Aufl., § 1191
Rn. 151; Huber, Die Sicherungsgrundschuld, 1965, S. 238; Wenzel, Sicherung
von Krediten durch Grundschulden, 2001, Rn. 2444).
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bb) Das führt hier schon im Ansatz nicht zu einer Haftung der Beklagten
gegenüber dem Kläger. In dieser Konstellation soll die Geltendmachung aller
Grundschuldzinsen nicht dem Interesse des Schuldners an einer vollen Ausnut-
zung seines Rechts, sondern dem Interesse der Zessionare dienen, selbst auf
diesen Mehrerlös zugreifen zu können. Eine entsprechende Verpflichtung ist
keine Schutzpflicht gegenüber dem Schuldner, sondern gegenüber den Zessio-
naren. Diesen und nicht dem Schuldner stünde deshalb ein Anspruch auf
Schadensersatz wegen einer Verletzung dieser Pflicht zu (einschränkend Wen-
zel aaO: denkbar sei auch eine Schädigung des Schuldners durch Entwertung
der Sicherheit).
cc) Hier kommt hinzu, dass die Beklagte eine etwaige Verpflichtung, auf
die Interessen von Zessionaren des Rückübertragungsanspruchs Rücksicht zu
nehmen, jedenfalls nicht verletzt hat. Die Interessen der Streithelferin, der die
Ansprüche auf Rückgewähr und auf Auskehrung eines Mehrerlöses abgetreten
waren, sind durch das Vorgehen der Beklagten nicht geschädigt, sondern im
Gegenteil geschützt worden.
3. War die Beklagte aber ohnehin nicht verpflichtet, mehr als die zur
Schuldentilgung benötigten Grundschuldzinsen anzumelden, kommt es nicht
darauf an, ob sie in dem Darlehensvertrag wirksam zu einem Verzicht auf die
Geltendmachung von Mehrerlösen ermächtigt worden ist.
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III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 und § 101 ZPO.
Krüger
Lemke
Schmidt-Räntsch
Brückner
Weinland
Vorinstanzen:
AG Rheinberg, Entscheidung vom 30.08.2010 - 13 C 64/10 -
LG Kleve, Entscheidung vom 05.05.2011 - 6 S 148/10 -
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