Urteil des BGH vom 28.01.2009

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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
2 StR 511/08
vom
28. Januar 2009
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. Januar
2009, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Rissing-van Saan,
der Richter am Bundesgerichtshof
Rothfuß,
die Richterin am Bundesgerichtshof
Roggenbuck
und die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Appl,
Prof. Dr. Schmitt,
Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof
als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwältin
für den Nebenkläger Kn. ,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
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Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Gießen vom 19. März 2008 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
den Nebenklägern hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen
zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von
Kindern in acht Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun
Monaten verurteilt. Neun Monate davon hat es als Entschädigung für die über-
lange Verfahrensdauer für vollstreckt erklärt. Der hiergegen gerichteten Revisi-
on des Angeklagten, mit der die Verletzung formellen und materiellen Rechts
gerügt wird, bleibt der Erfolg versagt.
1
I.
Nach den Feststellungen des Landgerichts missbrauchte der Angeklagte
seine am 6. April 1978 geborene Tochter A. im Zeitraum von Herbst 1984
bis Februar 1993 in einer Vielzahl von Fällen sowie seinen am 3. März 1984
geborenen Sohn M. in einem Fall zwischen dem 3. März 1992 und Ende
Mai 1993. Die genaue Zahl der Handlungen zum Nachteil seiner Tochter A.
vermochte die Strafkammer nicht mehr festzustellen. Bezogen auf den Tat-
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zeitraum Herbst 1984 bis zu einem Wohnungswechsel im Jahre 1989 hat sie
den Angeklagten wegen jeweils versuchten und vollendeten Vaginal- bzw.
Analverkehrs verurteilt (Fälle 1 bis 4), bezogen auf den Tatzeitraum von 1989
bis zum 6. April 1992, dem 14. Geburtstag der Geschädigten, wegen eines se-
xuellen Missbrauchs unter Verwendung von Sexspielzeugen (Fall 7). Darüber
hinaus hat das Landgericht festgestellt, dass der Angeklagte nach dem Umzug
im Jahre 1989 bis zum 6. April 1992 über zweieinhalb Jahre hinweg regelmäßig
mehrmals wöchentlich - von der Kammer teils näher beschrieben - Oral-, Anal-
und Vaginalverkehr mit seiner Tochter vollzog (UA S. 8). Dies erfolgte in sämtli-
chen Räumen der Wohnung, im Auto und auch auf der Arbeitsstelle des Ange-
klagten, einem Hausmeisterraum. Angeklagt insoweit waren jedoch nur vier
Fälle des Vaginalverkehrs, von denen das Landgericht zwei Fälle nach § 154
Abs. 2 StPO eingestellt und den Angeklagten nur wegen der zwei verbliebenen
Fälle verurteilt hat (Fälle 5 und 6).
II.
Die Revision des Angeklagten, mit der er eine überlange Verfahrensdau-
er beanstandet und eine fehlerhafte Beweiswürdigung rügt, bleibt aus den
Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 1. Dezember 2008
ohne Erfolg. Soweit der Generalbundesanwalt in seinem schriftlichen Antrag
vom 1. Dezember 2008 eine Einstellung des Falles II 6 der Urteilsgründe ge-
mäß § 154 Abs. 2 StPO und dementsprechend eine Schuldspruchänderung
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beantragt hat, hat er diesen Antrag in der Revisionshauptverhandlung zurück-
genommen und die Verwerfung der Revision insgesamt beantragt. Dem war zu
folgen, weil das Urteil keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf-
weist.
Rissing-van Saan Rothfuß Roggenbuck
Appl Schmitt