Urteil des BGH vom 21.06.2001

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 34/00
Verkündet am:
21. Juni 2001
F r e i t a g
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
ja
BGHR:
ja
------------------------------------
HambVwVfG § 4 Abs. 2 Nr. 2
Wenn ein hamburgisches Gesundheitsamt eine in Hamburg wohnende Be-
werberin um Berufung in ein Beamtenverhältnis in Schleswig-Holstein auf ihre
gesundheitliche Eignung untersucht und der schleswig-holsteinischen Ein-
stellungsbehörde ein entsprechendes amtsärztliches Zeugnis erteilt, handelt
es sich nicht um Amtshilfe.
BGB § 839 Cb
Der Amtsarzt eines hamburgischen Gesundheitsamts, der eine in Hamburg
wohnende Bewerberin um Berufung in ein Beamtenverhältnis in Schleswig-
Holstein untersucht und der schleswig-holsteinischen Einstellungsbehörde ein
amtsärztliches Zeugnis über ihre gesundheitliche Eignung als Beamtin erteilt,
erfüllt keine Amtspflichten gegenüber dem Land Schleswig-Holstein als einem
Dritten im Sinne von § 839 BGB.
BGH, Urteil vom 21. Juni 2001 - III ZR 34/00 - OLG Hamburg
LG Hamburg
- 2 -
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 21. Juni 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter
Dr. Wurm, Streck, Schlick und Dörr
für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des
Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 1. Zivilsenat, vom
3. Dezember 1999 aufgehoben und das Urteil des Landge-
richts Hamburg, Zivilkammer 3, vom 17. April 1998 abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Das klagende Land Schleswig-Holstein beabsichtigte im Jahre 1993, die
als Angestellte an einer Grundschule in E. tätige, in Hamburg wohnende Lehre-
rin M. Sch. in das Beamtenverhältnis zu übernehmen. Mit Schreiben vom
15. November 1993 forderte das Schulamt Frau Sch. auf, sich von dem für ih-
ren Wohnsitz zuständigen Gesundheitsamt unter Vorlage dieses Schreibens
- 3 -
amtsärztlich untersuchen zu lassen; der amtsärztlichen Bescheinigung müsse
zu entnehmen sein, ob die Eignung für den Lehrerberuf im Beamtenverhältnis
auf Lebenszeit bestehe; das amtsärztliche Gesundheitszeugnis und die Ko-
stenrechnung sollten an das Ministerium für Frauen, Bildung, Weiterbildung
und Sport des Landes Schleswig-Holstein gesandt werden. Frau Sch. ließ sich
am 29. November 1993 unter Vorlage dieses Schreibens vom Gesundheitsamt
des Bezirksamts Ei. in Hamburg untersuchen. In einem ihr zur Vorbereitung der
Untersuchung ausgehändigten Vordruck beantwortete sie die Frage nach
"ernsthaften Erkrankungen" u.a. mit: "Angeborene Hüftdysplasie". Das Ge-
sundheitsamt erteilte unter dem 13. Dezember 1993 ein amtsärztliches Zeugnis
("... ausgestellt auf Ersuchen vom Schulamt des Kreises P. ...") dahin, daß
nach den erhobenen Untersuchungsbefunden ärztlicherseits keine Bedenken
gegen die Übernahme der untersuchten als Lehrerin in ein Beamtenverhältnis
bestünden; Frau Sch. sei für diesen Beruf gesundheitlich geeignet; mit vorzei-
tigem Eintritt dauernder Dienstunfähigkeit sei nicht zu rechnen. Anschließend
wurde Frau Sch. durch das Ministerium des klagenden Landes mit Wirkung
vom 15. Dezember 1993 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe
zur Lehrerin z.A. ernannt. Inzwischen ist sie Beamtin auf Lebenszeit.
Anläßlich eines Verfahrens auf Übernahme in den Schuldienst der be-
klagten Stadt Hamburg im Rahmen eines Lehreraustauschverfahrens wurde
Frau Sch. am 17. November 1994 nochmals untersucht, diesmal vom Perso-
nalärztlichen Dienst des Senatsamts für den Verwaltungsdienst der Beklagten.
Diese Untersuchung und eine orthopädische Zusatzuntersuchung ergaben den
Befund, daß wegen einer bestehenden Hüftgelenkserkrankung Bedenken ge-
gen die Tätigkeit als Lehrerin - im Beamtenverhältnis - bestünden. Zwar zeige
die Erkrankung derzeit keine Symptomatik. Im Hinblick darauf, daß der Lehrer-
- 4 -
beruf grundsätzlich im Stehen ausgeübt werde, könne jedoch keine sichere
Prognose gestellt werden. Durch längeres Stehen könnten der Verlauf der Er-
krankung und die Beschwerden ungünstig beeinflußt werden. Deshalb könnten
zukünftige Fehlzeiten oder eine vorzeitige Pensionierung nicht mit einem aus-
reichend hohen Maß an Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Dieser
Befund führte dazu, daß die Behörde für Schule, Jugend und Berufsbildung der
Beklagten mit Schreiben vom 23. Januar 1995 aus gesundheitlichen Gründen
die Übernahme von Frau Sch. als beamtete Lehrerin ablehnte.
Das klagende Land, das seinerseits im Hinblick auf den Gesundheitszu-
stand der von ihm zur Lehrerin auf Lebenszeit ernannten Frau Sch. in Zukunft
erhebliche Vermögenseinbußen befürchtet (z.B. im Falle von Beihilfeleistun-
gen, notwendigen Vertretungen und etwa auch einer Frühpensionierung),
nimmt die Beklagte - im Hinblick darauf, daß der Schaden noch nicht beziffert
werden könne, im Wege einer Feststellungsklage - auf Schadensersatz wegen
Amtspflichtverletzung in Anspruch. Das vom Gesundheitsamt der Beklagten
erteilte amtsärztliche Gutachten sei schuldhaft auf einer unzureichenden Tat-
sachengrundlage erstellt worden. Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der
Beamtenbewerberin wären bei der gebotenen gründlicheren Untersuchung si-
cher zu erkennen gewesen. Die Beklagte hat eine Schadensersatzpflicht ge-
genüber dem klagenden Land in Abrede gestellt. Landgericht und Oberlandes-
gericht haben der Feststellungsklage stattgegeben. Mit der Revision erstrebt
die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage.
- 5 -
Entscheidungsgründe
Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Sie führt zur Abweisung der Kla-
ge.
A.
Es bestehen keine Bedenken gegen die Zulässigkeit der Klage. Mit
Recht hat das Berufungsgericht ein Feststellungsinteresse des klagenden Lan-
des i.S. des § 256 Abs. 1 ZPO hinsichtlich eines Schadensersatzanspruchs,
der noch nicht abschließend mit der Leistungsklage geltend gemacht werden
kann, bejaht. Das Feststellungsinteresse ist in einem solchen Fall grundsätz-
lich dann zu bejahen, wenn der Anspruchsgegner seine haftungsrechtliche
Verantwortlichkeit in Abrede stellt und durch die Klageerhebung einer drohen-
den Verjährung entgegengewirkt werden soll. Geht es dabei um den Ersatz erst
künftig befürchteten Schadens aufgrund einer nach Behauptung des Klägers
bereits eingetretenen Rechtsverletzung, so setzt das Feststellungsinteresse
weiter die Möglichkeit dieses Schadenseintritts voraus; diese ist nur dann zu
verneinen, wenn aus der Sicht des Klägers bei verständiger Würdigung kein
Grund besteht, mit dem Eintritt eines derartigen Schadens wenigstens zu rech-
nen (BGH, Urteil vom 16. Januar 2001 - VI ZR 381/99 - NJW 2001, 1431 f).
Eine dementsprechende Schadenswahrscheinlichkeit ist im Streitfall ohne
weiteres anzunehmen.
- 6 -
B.
Die Klage ist jedoch unbegründet.
Das Berufungsgericht will danach differenzieren, ob das Gesundheits-
amt der Beklagten bei der Erteilung des amtsärztlichen Zeugnisses vom 13.
Dezember 1993 in "eigener originärer Zuständigkeit" tätig geworden sei oder
nicht. Im ersteren Fall habe das Gesundheitsamt Amtspflichten gegenüber dem
im Sinne des Amtshaftungsrechts als "Dritter" anzusehenden klagenden Land
verletzt, so daß ein Amtshaftungsanspruch gemäß § 839 BGB i.V.m. Art. 34
GG gegeben sei. Anderenfalls ergebe sich die Verpflichtung der Beklagten
zum Schadensersatz aus den Rechtsgrundsätzen über die Amtshilfe.
I.
Indessen ist nach dem vorliegenden Sachverhalt für einen Ersatzan-
spruch im Zusammenhang mit dem Rechtsinstitut der Amtshilfe von vornherein
kein Raum. Um Amtshilfe handelte es sich bei der in Rede stehenden
amtsärztlichen Untersuchung und Zeugniserteilung nicht.
1.
Nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 des hier maßgeblichen Hamburgischen Verwal-
tungsverfahrensgesetzes (HambVwVfG; vgl. auch § 4 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG) liegt
selbst dann, wenn eine Behörde einer anderen Behörde auf Ersuchen ergän-
zende Hilfe leistet, Amtshilfe im Rechtssinne nicht vor, wenn die Hilfeleistung in
Handlungen besteht, die der ersuchten Behörde als eigene Aufgabe obliegen.
- 7 -
Darunter sind alle Aufgaben zu verstehen, die der betreffenden Behörde be-
reits spezialgesetzlich außerhalb der Amtshilferegelungen als Hilfeleistungen
(auch) gegenüber anderen Behörden übertragen sind, für die sich also die
Pflicht zur Hilfeleistung nicht erst aufgrund des Ersuchens der auf die Hilfe an-
gewiesenen Behörde ergibt (näher hierzu Kopp/Ramsauer VwVfG 7. Aufl. § 4
Rn. 16; Obermayer VwVfG 3. Aufl. § 4 Rn. 48; Stelkens/Bonk/Sachs VwVfG 5.
Aufl. § 4 Rn. 35 ff m.w.N.). Diese Regelung hat ihren inneren Grund darin, daß
die von ihr erfaßten Hilfeleistungen in der Regel bestimmten Fachbehörden
zugewiesen sind, die häufig eigens zu diesem Zweck errichtet oder zumindest
(auch) hierfür mit Dienstkräften und Einrichtungen ausgestattet wurden, um
andere Behörden unter Beachtung des Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit der
Verwaltung Hilfeleistungen zu erbringen, ohne daß der Rückgriff auf die §§ 4
bis 8 des Verwaltungsverfahrensgesetzes notwendig wäre; das vom Gesetzge-
ber vorgegebene Zusammenwirken bestimmter Behörden, die dafür jeweils mit
Teilaufgaben betraut sind, läßt sich nicht mit der Amtshilfe gleichsetzen, die die
Aufgabenbewältigung nur in Ausnahmefällen mit fremder Hilfe ermöglichen soll
(Obermayer aaO § 4 Rn. 49).
2.
In diesem Sinne - also der pflichtgemäßen Wahrnehmung einer eigenen
Aufgabe, nicht einer Handlung im Rahmen der Amtshilfe - ist es auch zu wer-
ten, wenn Amtsärzte der Gesundheitsämter in Hamburg amtsärztliche Zeugnis-
se erteilen, die zur Ermittlung gesundheitlicher Befunde gesetzlich vorge-
schrieben sind (vgl. OVG Münster NVwZ-RR 1992, 527; OVG Brandenburg
Recht im Amt 1998, 299; Stelkens/Bonk/Sachs aaO Rn. 36; Kopp/Ramsauer
aaO Rn. 16). Dies gilt auch im Streitfall.
- 8 -
a) Nach § 3 Abs. 1 Nr. III des in Hamburg mit seinen Durchführungsver-
ordnungen als Landesrecht fortgeltenden Gesetzes über die Vereinheitlichung
des Gesundheitswesens vom 3. Juli 1934 (RGBl. I S. 531) obliegt den Ge-
sundheitsämtern u.a. die amts-, gerichts- und vertrauensärztliche Tätigkeit,
soweit sie den Amtsärzten übertragen ist. § 1 Satz 2 Nr. 5 der Zweiten Durch-
führungsverordnung zu diesem Gesetz vom 22. Februar 1935 (RGBl. I S. 215)
schreibt vor, daß das Gesundheitsamt amtliche Zeugnisse in allen Fällen aus-
zustellen hat, in denen die Beibringung eines amtsärztlichen Zeugnisses "vor-
geschrieben" ist. Maßgebliche gesetzliche Vorschrift im letzteren Sinne ist im
Streitfall § 9 Abs. 1 Nr. 4 des Beamtengesetzes für das Land Schleswig-Hol-
stein - Landesbeamtengesetz (LBG) - i.d.F. vom 2. Juni 1991 (GVOBl. Schl.-H.
S. 275), wonach die gesundheitliche Eignung für das Beamtenverhältnis in der
Regel durch Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses nachzuweisen ist. Hier-
auf beruhte die Anforderung eines amtsärztlichen Gesundheitszeugnisses
durch das schleswig-holsteinische Ministerium für Frauen, Bildung, Weiterbil-
dung und Sport gegenüber dem Schulamt des Kreises P., das seinerseits die
Bewerberin, Frau Sch., entsprechend unter dem 15. November 1993 anschrieb
und diese hierdurch veranlaßte, das Gesundheitsamt in ihrem Wohnort Ham-
burg aufzusuchen.
Daß mithin das Gesundheitsamt ein Gesundheitszeugnis erstellt hat,
dessen Beibringung im Sinne des hamburgischen Landesrechts "vorgeschrie-
ben" war, kann nicht mit der Erwägung der Revision - in anderem Zusammen-
hang - in Frage gestellt werden, schleswig-holsteinisches Landesrecht könne
seiner Natur nach andere Bundesländer nicht verpflichten. Letzterer Gesichts-
punkt schließt nicht die Befugnis des hamburgischen Gesetzgebers aus, den
Tatbestand einer (landes-)gesetzlich begründeten Verpflichtung bestimmter
- 9 -
(Landes-)Behörden zum Handeln (hier: amtsärztliche Untersuchung und Be-
gutachtung einer Hamburger Bürgerin) nach der jeweiligen Sachlage auch an
einen durch Vorschriften eines anderen Bundeslandes ausgelösten "Hand-
lungsbedarf" (hier: Notwendigkeit eines amtsärztlichen Attests im schleswig-
holsteinischen Beamteneinstellungsverfahren) anzuknüpfen. Soweit es um die
Erstattung amtlicher Gesundheitszeugnisse als Teil des öffentlichen Gesund-
heitswesens geht, ist eine derartige - "grenzüberschreitende" und auf Gegen-
seitigkeit beruhende (vgl. § 22 Abs. 1 des schleswig-holsteinischen Gesetzes
über den öffentlichen Gesundheitsdienst - Gesundheitsdienst-Gesetz [GDG]
vom 26. März 1979 [GVO Bl. Schl.H. S. 244]) - Regelung ausgesprochen
sachgerecht und - aus der Sicht der zu begutachtenden Personen, die das Ge-
sundheitsamt ihres Wohnsitzes aufsuchen können - bürgerfreundlich.
b) Folglich erfüllte das Gesundheitsamt der Beklagten mit der Erstellung
des amtsärztlichen Zeugnisses betreffend die in Hamburg wohnende Anwärte-
rin für eine Beamtenlaufbahn in Schleswig-Holstein eine "eigene" gesetzliche
Verpflichtung nach Hamburger Landesrecht. Daß diese Verpflichtung der ham-
burgischen Behörde sich hier letztlich erst im Zusammenhang mit gesetzlichen
Bestimmungen eines anderen Bundeslandes konkretisierte, ist im vorliegenden
Zusammenhang ebensowenig von Belang wie der Umstand, daß im Streitfall
das hamburgische Gesundheitsamt nur deshalb anstelle eines der schleswig-
holsteinischen Gesundheitsämter (vgl. §§ 2 Abs. 2, 4 Abs. 1, 22 GDG) einge-
schaltet wurde, weil die betroffene Bewerberin für das Beamtenverhältnis in
Schleswig-Holstein ihren Wohnsitz in Hamburg hatte. Auch daraus, daß im
Streitfall das hamburgische Gesundheitsamt als staatliche Behörde handelte,
wogegen die Gesundheitsämter in Schleswig-Holstein als Behörden eines
Kreises oder einer kreisfreien Stadt in Wahrnehmung von Aufgaben zur Erfül-
- 10 -
lung nach Weisung tätig geworden wären (vgl. §§ 2 Abs. 2, 4 Abs. 1 GDG),
ergibt sich kein Unterschied; auch im letzteren Fall hätte es sich - im Verhältnis
zu den für die Einstellung der Lehrer zuständigen Behörden - um die Wahr-
nehmung "eigener" Aufgaben des jeweiligen schleswig-holsteinischen Ge-
sundheitsamtes gehandelt (vgl. auch Senatsurteil vom 25. April 1960
- III ZR 65/57 - LM BGB § 839 [C] Nr. 56 = VersR 1960, 750).
c) Der Bewertung der Erteilung des amtsärztlichen Zeugnisses durch
das Gesundheitsamt der Beklagten vor dem Hintergrund der genannten Vor-
schriften als Wahrnehmung eigener Aufgaben steht schließlich nicht entgegen,
daß die Bewerber für das Lehramt an Hamburger Schulen zur Feststellung
ihrer gesundheitlichen Eignung vom Personalärztlichen Dienst (PÄD) unter-
sucht werden (§ 4 der Verordnung über den Vorbereitungsdienst und die
Zweite Staatsprüfung für Lehrämter an Hamburger Schulen vom 3. Juli 1973
[HambGVBl. S. 255] i.V.m. § 6 des Hamburgischen Beamtengesetzes i.d.F.
vom 29. November 1977 - HambBG - [HambGVBl. S. 367]). Es handelt sich
hierbei um eine für das Personalwesen von Hamburg eingerichtete Stelle; daß
der PÄD für amtsärztliche Untersuchungen zuständig wäre, die für andere
Bundesländer benötigt werden, ist nicht ersichtlich, schon gar nicht, daß damit
die Zuständigkeit der Gesundheitsämter in solchen Fällen entfallen wäre.
3.
Handelte es sich nach allem im Streitfall nicht um Amtshilfe im verwal-
tungsverfahrensrechtlichen Sinne, das heißt nicht um eine bloße Beistands-
und Unterstützungshandlung der Gesundheitsbehörde des beklagten Landes
in einem für sie "fremden" Verfahren, so scheidet ein darauf gegründeter Re-
greßanspruch des Klägers gegen die Beklagte - ob nun, wie das Berufungsge-
richt erwägt, aus § 7 Abs. 2 HambVwVfG oder aus einer entsprechenden Her-
- 11 -
anziehung der bürgerlich-rechtlichen Vorschriften über den Auftrag oder im
Sinne einer "internen Ausgleichsverpflichtung nach allgemeinen Grundsätzen"
(vgl. Stelkens/Bonk/Sachs VwVfG aaO § 7 Rn. 10) - aus.
II.
1.
Soweit das Berufungsgericht den vorstehend dargestellten - zutreffen-
den - Ausgangspunkt einnimmt, daß das Gesundheitsamt der Beklagten in
Wahrnehmung eigener Aufgaben und nicht im Wege der Amtshilfe tätig wurde,
bejaht es einen Amtshaftungsanspruch gemäß § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG
des klagenden Landes gegen die Beklagte. Mit der schuldhaften Verletzung
der Amtspflicht zur Erstellung eines ordnungsgemäßen amtsärztlichen Ge-
sundheitszeugnisses habe das Bezirksamt/Gesundheitsamt Ei. Amtspflichten
gegenüber dem klagenden Land als einem "Dritten" im Sinne des § 839 Abs. 1
BGB verletzt. Unter den vorliegenden Umständen habe nämlich die den begut-
achtenden Ärzten obliegende Pflicht zur ordnungsgemäßen Erstellung eines
amtsärztlichen Zeugnisses dem klagenden Land gegenüber in einer Art und
Weise bestanden, wie sie charakteristisch für das Verhältnis zwischen Bürger
und öffentlicher Gewalt sei. Das klagende Land unterscheide sich insoweit
nicht von einem privatrechtlichen Arbeitgeber, der unter Berücksichtigung des
gesundheitlichen Zustandes eines künftigen Arbeitnehmers über dessen Eig-
nung für die in Aussicht genommene Tätigkeit zu entscheiden habe. Insoweit
habe die Pflicht des Amtsarztes zur ordnungsgemäßen Begutachtung dem kla-
genden Land gegenüber in gleicher Weise wie gegenüber einem privaten Ar-
beitgeber bestanden. Es sei auch nicht davon auszugehen, daß der Kläger und
die Beklagte im vorliegenden Zusammenhang bei der Erfüllung einer ihnen
- 12 -
gemeinsam übertragenen Aufgabe "gleichsinnig" zusammengewirkt hätten oder
ihre Aufgaben so eng miteinander verzahnt gewesen seien, daß ihre Bezie-
hungen zueinander dem Außenstehenden wie etwas Zusammengehöriges
hätte erscheinen müssen. Das klagende Land sei - so das Berufungsgericht
weiter - in den Schutzbereich der vom Gesundheitsamt verletzten Amtspflicht
auch mit seinem Interesse einbezogen gewesen, eine richtige Entscheidung
bezüglich der Eignung der Bewerberin für die Einstellung als Beamtin auf Le-
benszeit treffen zu können, mit der Folge, daß die Beklagte für dessen durch
die fehlerhafte Begutachtung gegebenenfalls eintretende erhebliche Vermö-
gensschäden aufkommen müsse.
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung im entschei-
denden Punkt nicht stand.
2.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgericht haben die - bei der in
Rede stehenden Untersuchung und Begutachtung in Ausübung eines öffentli-
chen Amtes handelnden (vgl. Senatsurteil vom 5. Mai 1994 - III ZR 78/93 -
NJW 1994, 2415) - Ärzte der Beklagten keine Amtspflichtverletzungen gegen-
über dem klagenden Land als einem "Dritten" begangen.
a) Dritter im Sinne von § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB kann allerdings, wie
das Berufungsgericht im Ausgangspunkt mit Recht ausführt, auch eine juristi-
sche Person des öffentlichen Rechts sein. Im allgemeinen werden die unter
den verschiedenen Körperschaften des öffentlichen Rechts bestehenden
Pflichten jedoch lediglich solche sein, die eine ordentliche Verwaltung gewähr-
leisten sollen. Eine solche Körperschaft ist - wie das Berufungsgericht eben-
falls im Ansatz richtig sieht - nur dann Dritter, wenn der für die haftpflichtige
- 13 -
Behörde tätig gewordene Beamte ihr bei Erledigung seiner Dienstgeschäfte in
einer Weise gegenübertritt, wie sie für das Verhältnis zwischen ihm und seinem
Dienstherrn einerseits und dem Staatsbürger andererseits charakteristisch ist
(Senatsurteile BGHZ 116, 312, 315 und vom 21. Januar 1974 - III ZR 13/72 -
VersR 1974, 666). Wirken hingegen der Dienstherr des Beamten und eine an-
dere Körperschaft des öffentlichen Rechts bei der Erfüllung einer ihnen ge-
meinsam übertragenen Aufgabe gleichsinnig und nicht in Vertretung einander
widerstreitender Interessen derart zusammen, daß sie im Rahmen dieser Auf-
gabe als Teil eines einheitlichen Ganzen erscheinen, dann können jene
Pflichten, die dem Beamten im Interesse der Förderung des gemeinsam ange-
strebten Ziels obliegen, nicht als drittgerichtete Amtspflichten angesehen wer-
den, deren Verletzung außenrechtliche Amtshaftungsansprüche der geschä-
digten Körperschaft auslöst (st. Rspr. vgl. BGHZ 116, 312, 315 mit den weite-
ren Fallbeispielen aaO S. 316).
b) Zu Unrecht ordnet das Berufungsgericht den hier vorliegenden Sach-
verhalt nicht der letzteren, sondern der ersteren der in diesem Zusammenhang
in Betracht kommenden Fallgruppen zu.
aa) Das Berufungsgericht sieht den für seine Ansicht maßgeblichen An-
knüpfungspunkt darin, daß vorliegend das klagende Land im Zusammenhang
mit der bevorstehenden Entscheidung über die Berufung einer Lehrerin in das
Beamtenverhältnis auf Lebenszeit in gleicher Weise auf ein zutreffendes Ge-
sundheitszeugnis des Amtsarztes angewiesen gewesen sei wie ein privater
Arbeitgeber bei der Einstellung eines Arbeitnehmers.
- 14 -
Eine solche Betrachtung könnte in der Tat naheliegen, wenn die Ge-
sundheitsämter nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und ihrer
Zweckrichtung - auch - dafür eingerichtet und allgemein verpflichtet wären,
amtliche Gesundheitszeugnisse als Entscheidungshilfen - etwa vor der Ein-
stellung von Arbeitnehmern - für den allgemeinen (privaten wie öffentlichen)
Arbeitsmarkt auszustellen. Wäre dies so, dann läge die haftungsrechtliche
Konsequenz nahe, daß auch die (Vermögens-)Interessen der auf die betref-
fenden Gesundheitszeugnisse angewiesenen Personen als vom Schutzbereich
der Amtspflicht zu ordnungsgemäßer amtsärztlicher Begutachtung umfaßt wä-
ren; folgerichtig könnte ein solcher amtshaftungsrechtlicher Drittschutz im
Grundsatz auch - etwa als zukünftigen Arbeitgebern bzw. Dienstherren - betei-
ligten öffentlich-rechtlichen Körperschaften nicht versagt werden.
Dies sind indessen Erwägungen, die im heutigen Gesundheitswesen, so
wie es im Gesetz vorgeschrieben und eingerichtet ist, keine Grundlage haben.
Aufgabe der Gesundheitsämter ist nach geltendem Recht in erster Linie die
Wahrnehmung des öffentlichen Gesundheitsdienstes, und zwar primär im In-
teresse der Allgemeinheit. In diesen Zusammenhang gehört auch die amtsärzt-
liche Gutachtertätigkeit. Sie ist als Teil des öffentlichen Gesundheitswesens
wie dieses dazu bestimmt, unmittelbar den Gesundheitszustand der Bevölke-
rung und bestimmter Bevölkerungsgruppen zu ermitteln und laufend zu über-
wachen, ihnen drohende Gefahren festzustellen und zu beseitigen bzw. auf
deren Beseitigung hinzuwirken sowie die Gesundheit der Bevölkerung insge-
samt und in Teilen zu schützen und zu fördern (vgl. Pitschas NJW 1986, 2861,
2863 m.w.N.). Auch in Hamburg kann und darf das Gesundheitsamt amtliche
Gesundheitszeugnisse nur in den Fällen ausstellen, in denen die Beibringung
eines solchen Zeugnisses vorgeschrieben ist (Verordnung vom 22. Februar
- 15 -
1935 aaO). Anlaß für derartige Vorschriften zur Beibringung eines amtsärztli-
chen Gesundheitszeugnisses sind stets Allgemeininteressen (z.B. § 47 Abs. 1
BSeuchG: Tbc-Attest, dazu BVerwG DÖV 1994, 171; § 15e StVZO: Eignung für
die Erteilung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung, s. Senatsurteil vom
5. Mai 1994 aaO; vgl. auch OVG Münster NVwZ-RR 1992, 527: nach den Bei-
hilfevorschriften erforderliche Feststellungen). Dem öffentlichen Interesse die-
nen selbstredend auch diejenigen Vorschriften, die vor der Einstellung von Be-
amten in den Staatsdienst eine Prüfung der gesundheitlichen Eignung der Be-
werber - regelmäßig durch die staatlichen Gesundheitsbehörden - verlangen,
weil nur gesunde Bedienstete Beamte auf Lebenszeit werden sollen. Vor-
schriften, die eine vergleichbare Absicherung privater Unternehmer gegen ge-
sundheitliche Mängel ihrer Beschäftigten durch amtsärztliche Gesundheits-
zeugnisse begründen könnten, gibt es nicht. Für Hamburg schreibt § 20 der
Verordnung vom 22. Februar 1935 (aaO) ausdrücklich vor, daß das Gesund-
heitsamt für Privatpersonen amtliche Zeugnissse nur ausstellen darf, wenn die
Begutachtung als Dienstaufgabe erklärt ist. Die Gesundheitsämter sind mithin
keine allgemeine amtliche ärztliche Begutachtungseinrichtungen, die etwa für
Einstellungsuntersuchungen für den privaten Arbeitsmarkt zur Verfügung stün-
den.
bb) Hiernach kann keine Rede davon sein, daß das klagende Land das
amtsärztliche Gesundheitszeugnis betreffend eine Beamtenbewerberin genau
so entgegengenommen und benutzt hätte wie ein privater Arbeitgeber ein Ge-
sundheitszeugnis über einen einzustellenden Arbeitnehmer. Es handelt sich
vielmehr um ein für den speziellen Fall der Berufung in das Beamtenverhältnis
gesetzlich vorgeschriebenes Zusammenwirken von mehreren Behörden - hier:
sogar in verschiedenen Bundesländern, ohne daß dies der Sache allerdings
- 16 -
ein besonderes Gepräge gibt - aus Gründen der Effektivität und der Vereinfa-
chung der Verwaltung:
Wenn die Einstellungsbehörde eines Bundeslandes, statt die gesund-
heitliche Eignung eines Beamtenbewerbers selbst festzustellen, auf entspre-
chender gesetzlicher Grundlage die Gesundheitsämter desselben oder aber
auch eines anderen Bundeslandes in Anspruch nimmt, so arbeiten im einen
wie im anderen Fall beide Behörden - als zusammenwirkende Teile der öffent-
lichen Verwaltung - auf dasselbe Ziel hin, nämlich die Erhebung eines zutref-
fenden Gesundheitsbefundes als Eignungsvoraussetzung für eine Person, die
zur Verwaltung in besondere Rechtsbeziehungen treten will. So gesehen sind
auch im Streitfall das schleswig-holsteinische Ministerium für Frauen, Bildung,
Weiterbildung und Sport und das hamburgische Gesundheitsamt im Sinne der
Rechtsprechung gleichsinnig tätig geworden. Die betroffene Lehrerin hat sich
in dem laufenden Verfahren das von "der Verwaltung" verlangte Gesundheits-
zeugnis bei einer anderen Stelle "der Verwaltung" besorgt.
cc) Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Fall grundsätzlich von
demjenigen Sachverhalt, der dem Urteil vom 25. April 1960 (III ZR 65/57 - LM
BGB § 839 [C] Nr. 56 = VersR 1960, 750) zugrunde lag. Dort hat der Senat
ausgesprochen, daß die Pflicht der Meldebehörde einer bayerischen Gemein-
de, Aufenthaltsbescheinigungen, die zum Nachweis der anspruchsbegründen-
den Voraussetzungen des Bayerischen Entschädigungsgesetzes vom 18. Au-
gust 1949 (GVBl. 195) verwendet wurden, richtig und wahrheitsgemäß auszu-
stellen, auch als Amtspflicht gegenüber dem Freistaat Bayern im Sinne des
§ 839 BGB bestanden habe. Die betreffenden Meldebehörden hatten im Rah-
men ihres damaligen Aufgabenbereichs den gemeldeten Meldepflichtigen Mel-
- 17 -
debestätigungen zu erteilen. Derartige Bescheinigungen konnten ohne beson-
dere Zweckbestimmung allgemein im Rechtsverkehr verwendet werden. Sie
wirkten im Verhältnis zu den jeweiligen Ansprechpartnern - Privatleuten wie
Behörden - wie behördliche Auskünfte. Sie konnten im rechtsgeschäftlichen
Verkehr und auch im Umgang mit Behörden eine Vertrauensgrundlage für Ver-
mögensdispositionen - z.B. Zahlungsverpflichtungen - Dritter darstellen. Unter
diesem Gesichtspunkt hat der erkennende Senat der unter bestimmten Vor-
aussetzungen zur Bewilligung einer Entschädigung verpflichteten Entschädi-
gungsstelle, die sich - ohne sonstige gesetzliche oder verwaltungsmäßig orga-
nisatorische Verknüpfung - der ihr vorgelegten Meldebestätigung nur als eines
von mehreren Mitteln im Rahmen ihrer erforderlichen Ermittlungen bediente, in
bezug auf den amtshaftungsrechtlichen Drittschutz die gleiche Stellung zuer-
kannt wie jedem Bürger, der in vergleichbarer Weise unter Verwendung einer
unrichtigen Meldebescheinigung getäuscht worden ist und einen Vermögens-
schaden erleidet.
Demgegenüber diente im Streitfall das in Rede stehende amtsärztliche
Zeugnis des Gesundheitsamtes der Beklagten nur dem einzigen Zweck, der
zuständigen Personalbehörde des klagenden Landes - auf einem nur ihr in
dieser Weise gesetzlich eröffneten Weg - Erkenntnisse über die gesundheitli-
che Eignung der Bewerberin und damit eine Grundlage für die Einstellungsent-
scheidung zu verschaffen.
- 18 -
III.
Weitere Anspruchsgrundlagen sind nicht ersichtlich.
Weder ist angesichts dessen, daß das Gesundheitsamt der Beklagten
bei der Erteilung des vom klagenden Land verwendeten amtsärztlichen Zeug-
nisses eine eigene gesetzliche Aufgabe erfüllt hat (siehe oben zu I), Raum für
die Annahme eines (öffentlich-rechtlichen) Auftragsverhältnisses zwischen den
Parteien (vgl. für das Verhältnis zwischen dem Bund und den Ländern bei der
Auftragsverwaltung Senat BGHZ 16, 95, 99; BVerwGE 12, 253 f), noch kommt
eine Einstandspflicht der Beklagten gegenüber dem klagenden Land unter dem
Gesichtspunkt des Art. 104a Abs. 5 Satz 1 GG in Betracht, wonach der Bund
und die Länder im Verhältnis zueinander für eine ordnungsgemäße Verwaltung
haften. Ob diese Vorschrift auch auf das Verhältnis zwischen den Ländern an-
wendbar ist, kann offenbleiben. Im Hinblick darauf, daß Art. 104a Abs. 5 Satz 1
GG sowohl hinsichtlich der tatsächlichen Voraussetzungen als auch der
Rechtsfolgen konkretisierungsbedürftig ist, das vom Verfassungsgeber erwar-
tete Ausführungsgesetz (Art. 104a Abs. 5 Satz 2 GG) jedoch fehlt, kann zwar
angenommen werden, daß die Haftungsregelung des Art. 104a Abs. 5 Satz 1
Halbs. 2 GG in ihrem Kernbereich schon eine unmittelbar anwendbare An-
spruchsgrundlage ist. Dieser unmittelbar anwendbare Kernbereich der Haf-
tungsregelung erfaßt jedoch nur vorsätzliche Pflichtverletzungen, wie der
- 19 -
4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts ausgesprochen hat (BVerwGE 104,
29), dem der erkennende Senat sich anschließt. Um vorsätzliche Verstöße
geht es im Streitfall nicht.
Rinne
Wurm
Streck
Schlick
Dörr