Urteil des BGH vom 22.07.2009
Leitsatzentscheidung
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZB 176/06
vom
22. Juli 2009
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB § 1587 a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 b; VBL-Satzung §§ 75 Abs. 1 und 2;
VBL-Satzung a.F. §§ 43, 56 Abs. 1
a) Bei der zeitratierlichen Ermittlung des Ehezeitanteils eines betrieblichen An-
rechts beeinflusst eine Teilzeitbeschäftigung des Versorgungsberechtigten
die Dauer seiner Betriebszugehörigkeit grundsätzlich nicht (im Anschluss an
den Senatsbeschluss vom 24. Juni 2009 - XII ZB 160/07 - zur Veröffentli-
chung bestimmt).
b) Eine zum 31. Dezember 2001 nach § 75 VBL-Satzung ermittelte Besitz-
standsrente ist auf ein vor diesem Stichtag liegendes Ehezeitende zurückzu-
rechnen. Die Rückrechnung ist grundsätzlich anhand des Verhältnisses des
gesamtversorgungsfähigen Entgelts zum 31. Dezember 2001 zum gesamt-
versorgungsfähigen Entgelt bei Ehezeitende durchzuführen. Hat der An-
spruchsinhaber aber bereits bei Ehezeitende eine Versorgungsrente nach
§ 40 VBL-Satzung a.F. bezogen, kann die Rückrechnung anhand der Steige-
rungsraten der (Bundes-)Beamtenversorgung im Zeitraum Ehezeitende bis
31. Dezember 2001 erfolgen (im Anschluss an den Senatsbeschluss vom
6. Mai 2009 - XII ZB 24/07 - FamRZ 2009, 1312).
BGH, Beschluss vom 22. Juli 2009 - XII ZB 176/06 - OLG Oldenburg
AG Oldenburg
- 2 -
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Juli 2009 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Prof. Dr. Wagenitz und Fuchs,
die Richterin Dr. Vézina und den Richter Dose
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 2 wird der
Beschluss des 11. Zivilsenats - 3. Senat für Familiensachen - des
Oberlandesgerichts Oldenburg vom 28. August 2006 aufgehoben.
Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 2 wird das Urteil
des Amtsgerichts - Familiengericht - Oldenburg vom 18. Mai 1999
in Ziff. II des Entscheidungssatzes geändert und insgesamt wie
folgt neu gefasst:
Zu Lasten der Versorgungsanrechte des Antragsgegners bei
der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder werden
auf dem Versicherungskonto der Antragstellerin bei der Deut-
schen Rentenversicherung Oldenburg-Bremen (Vers.-Nr.:
) Rentenanwartschaften in Höhe von monat-
lich 117,13 €, bezogen auf den 28. Februar 1998, begründet.
Die zu begründenden Rentenanwartschaften sind in Entgelt-
punkte umzurechnen.
Die Gerichtskosten beider Rechtsmittelzüge, einschließlich des
Verfahrens der weiteren Beschwerde, haben die Parteien je zur
Hälfte zu tragen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Beschwerdewert: 2.000 €
- 3 -
Gründe:
I.
1
Die Parteien haben am 19. April 1974 geheiratet. Der Scheidungsantrag
der Ehefrau (Antragstellerin; geboren am 24. September 1938) ist dem Ehe-
mann (Antragsgegner; geboren am 23. Januar 1943) am 6. März 1998 zuge-
stellt worden. Bereits bei Ehezeitende (28. Februar 1998) erhielten beide Par-
teien jeweils laufende Rentenleistungen der gesetzlichen Rentenversicherung
sowie Versorgungsrenten der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder
(VBL; weitere Beteiligte zu 2).
Das Amtsgericht - Familiengericht - hatte die Ehe geschieden (insoweit
rechtskräftig) und den Versorgungsausgleich dahin geregelt, dass es durch
Splitting nach § 1587 b Abs. 1 BGB vom Versicherungskonto des Antragsgeg-
ners bei der Deutschen Rentenversicherung Oldenburg-Bremen (weitere Betei-
ligte zu 1; im Folgenden: DRV Oldenburg-Bremen) auf das Versicherungskonto
der Antragstellerin bei der DRV Oldenburg-Bremen Rentenanwartschaften in
Höhe von monatlich 8,31 DM (4,25 €), bezogen auf den 28. Februar 1998,
übertragen hat. Zudem hatte es durch analoges Quasi-Splitting nach § 1 Abs. 3
VAHRG zu Lasten der Versorgung des Antragsgegners bei der VBL auf dem
Versicherungskonto der Antragstellerin bei der DRV Oldenburg-Bremen Ren-
tenanwartschaften in Höhe von monatlich 116,96 DM (59,62 €) begründet, wie-
derum bezogen auf das Ehezeitende.
2
Auf die Beschwerde der VBL hatte das Oberlandesgericht mit Beschluss
vom 30. November 2000, der in FamRZ 2001, 484 veröffentlicht ist, das ange-
ordnete Rentensplitting bestätigt und im Übrigen die Entscheidung des Amtsge-
richts - Familiengericht - dahin abgeändert, dass der durch analoges Quasi-
3
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Splitting zu Gunsten der Ehefrau zu begründende monatliche Ausgleichsbetrag
nur 95,80 DM (48,98 €) beträgt (bezogen auf den 28. Februar 1998).
4
Auf die zugelassene weitere Beschwerde der VBL, mit der sie das bei ihr
bestehende Anrecht des Antragsgegners unter Anwendung der sog. VBL-
Methode bewertet wissen wollte, hatte der Senat durch Beschluss vom 20. Juli
2005 (- XII ZB 211/00 - FamRZ 2005, 1664 ff.) die Entscheidung des Oberlan-
desgerichts insgesamt aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung
und Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückverwiesen, weil die erho-
benen Auskünfte der VBL den zum 1. Januar 2002 durchgeführten System-
wechsel in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes noch nicht berück-
sichtigten.
Das Oberlandesgericht hat darauf neue Auskünfte der beteiligten Versi-
cherungsträger eingeholt. Danach haben beide Parteien während der Ehezeit
(1. April 1974 bis 28. Februar 1998, § 1587 Abs. 2 BGB) gesetzliche Renten-
anwartschaften bei der DRV Oldenburg-Bremen erworben, und zwar die Ehe-
frau in Höhe von 1.478,67 DM (756,03 €) und der Ehemann in Höhe von
1.208,53 DM (617,91 €), jeweils monatlich und bezogen auf das Ende der Ehe-
zeit. Die von den Parteien bezogenen Versorgungsrenten i.S.v. § 40 Abs. 1
VBL-Satzung a.F. werden seit dem Systemwechsel in der Zusatzversicherung
des öffentlichen Dienstes als Besitzstandsrenten weitergezahlt (§ 75 Abs. 2
VBL-Satzung) und sind von der VBL zum Stichtag 31. Dezember 2001 mit
49,05 DM (Ehefrau) und 1.107,67 DM (Ehemann) ermittelt worden.
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Die von den Parteien seit dem 1. Januar 2002 bezogenen Besitzstands-
renten hat das Beschwerdegericht zunächst auf das Ehezeitende (28. Februar
1998) entsprechend der Entwicklung des aktuellen Rentenwertes auf (49,05 x
47,44 [aRW am 28.02.1998] : 49,51 [aRW am 31.12.2001]
=)
47,00 DM (Ehe-
6
- 5 -
frau)
und
(1.107,67 x 47,44 : 49,51 =) 1.061,36 DM (Ehemann) zurückgerechnet
und diese Beträge anschließend mit dem sich aus dem Verhältnis der in der
Ehezeit zurückgelegten zur gesamten gesamtversorgungsfähigen Zeit erge-
benden Quotienten multipliziert. Es hat danach das VBL-Anrecht der Ehefrau
mit 47,00 DM x (142 : 241 x 100 = 58,92 % x 0,95 Gesamtbeschäftigungsquo-
tient in der Ehezeit : 0,96 Gesamtbeschäftigungsquotient gesamte Zeit =)
58,30
% = 27,40
DM (14,01
€) und das Anrecht des Ehemannes mit
1.061,36 DM x (269 : 376,5 x 100 =) 71,44 % = 758,24 DM (387,68 €) bewertet.
Die Entscheidung des Amtsgerichts - Familiengericht - zum Versor-
gungsausgleich hat das Oberlandesgericht dahin abgeändert, dass der Wert-
ausgleich insgesamt durch analoges Quasi-Splitting zu erfolgen hat, indem zu
Lasten der Versorgung des Antragsgegners bei der VBL auf dem Versiche-
rungskonto der Antragstellerin bei der DRV Oldenburg-Bremen Rentenanwart-
schaften in Höhe von 117,78 € (230,36 DM), bezogen auf den 28. Februar
1998, begründet werden.
7
Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der VBL, mit
der sie die Rückrechnung des Ehezeitanteils der zum 31. Dezember 2001 er-
mittelten Besitzstandsrente auf das Ehezeitende (28. Februar 1998) anhand der
Entwicklung des aktuellen Rentenwertes beanstandet.
8
II.
Das zulässige Rechtsmittel hat in der Sache Erfolg.
9
1. Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung, die in FamRZ 2007,
562 f. veröffentlicht ist, im Wesentlichen wie folgt begründet: Für die Ermittlung
der Ehezeitanteile der VBL-Anrechte sei wegen der faktisch zum 31. Dezember
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- 6 -
2001 erfolgten Schließung des Gesamtversorgungssystems die sog. VBL-
Methode nicht mehr anwendbar, auch wenn das Ehezeitende vor diesem Zeit-
punkt liege. Das nach altem Satzungsrecht bestehende Gesamtversorgungs-
system sei zwar gemäß § 75 Abs. 1 VBL-Satzung Grundlage für die Feststel-
lung der Besitzstandsrenten der Parteien zum Stichtag 31. Dezember 2001 ge-
wesen. Diese Feststellungen seien aber bestandskräftig geworden und deshalb
Ausgangspunkt für die weiteren Anpassungen ab 1. Juli 2002, die nach § 39
VBL-Satzung unabhängig von der Entwicklung der gesetzlichen Rentenversi-
cherung in Höhe von 1 % jährlich erfolgten. Es sei deshalb folgerichtig, die zum
Stichtag 31. Dezember 2001 festgestellten Besitzstandsrenten der Parteien ei-
ner zeitratierlichen Berechnung der Ehezeitanteile anhand des Verhältnisses
der in der Ehezeit zurückgelegten zur gesamten gesamtversorgungsfähigen
Zeit zugrunde zu legen. Vorliegend könnten die Ehezeitanteile allerdings nicht
unmittelbar nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 BGB aus den Besitzstandsrenten be-
stimmt werden. Denn der Stichtag für die Ermittlung der Besitzstandsrenten
(31. Dezember 2001) weiche vom Ehezeitende (28. Februar 1998) ab. Für den
öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich sei jedoch grundsätzlich der Wert
eines Anrechts für das Ehezeitende festzustellen. Vorliegend sei dem Stich-
tagsprinzip zu genügen, indem eine Rückrechnung der Besitzstandsrenten auf
das Ehezeitende entsprechend dem Verhältnis der aktuellen Rentenwerte zum
31. Dezember 2001 und zum Ehezeitende erfolge. Dieser Rechenweg sei je-
derzeit einfach durch Einsetzen allgemein zugänglicher Rentenwerte und ohne
zusätzliche einzelfallbezogene Angaben des Versorgungsträgers durchzufüh-
ren. Hingegen sei eine gesonderte, auf die Bemessungsgrundlagen bei Ehezei-
tende bezogene Feststellung des Wertes der Besitzstandsrenten nicht zulässig,
weil die VBL-Satzung ausschließlich eine Berechnung für den Stichtag
31. Dezember 2001 vorsehe.
- 7 -
Wegen des bereits vor Ehezeitende eingetretenen Leistungsfalls seien
die im Leistungsstadium volldynamischen VBL-Anrechte der Parteien ohne Um-
rechnung im Versorgungsausgleich zu berücksichtigen. Der Antragsgegner sei
deshalb in Höhe von [(617,91 € + 389,68 € =) 1.005,59 € ./. (756,03 € + 14,01 €
=) 770,04 € = 235,55 € : 2 =] 117,78 € ausgleichspflichtig; nach § 1 Abs. 3
VAHRG habe der Ausgleich insgesamt durch analoges Quasi-Splitting zu Las-
ten der Versorgung des Ehemannes bei der VBL zu erfolgen (§ 1 Abs. 3
VAHRG). Einer entsprechenden Neuregelung des Versorgungsausgleichs ste-
he nicht entgegen, dass die VBL die Entscheidung des Amtsgerichts - Familien-
gericht - zum Rentensplitting nicht angegriffen habe. Wegen der sachlichen
Verknüpfung der gesetzlichen Rentenanrechte mit den bei der VBL begründe-
ten Anrechten im Rahmen des früheren Gesamtversorgungssystems, aber
auch wegen ihrer Bedeutung im Rahmen der Feststellung der (auf dem Ge-
samtversorgungssystem beruhenden) Besitzstandsrenten, handele es sich bei
der Entscheidung zum Rentensplitting nicht um eine von der Entscheidung über
die sonstigen Versorgungsanrechte unabhängige Teilentscheidung.
11
Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.
12
2. Im Ansatz zu Recht geht das Oberlandesgericht davon aus, dass für
den Versorgungsausgleich die zum 31. Dezember 2001 festgestellten Besitz-
standsrenten der Parteien maßgeblich sind und sich deren Ehezeitanteile je-
weils rein zeitratierlich bestimmen.
13
a) Mit Wirkung ab 1. Januar 2002 wurde die Satzung der VBL grundle-
gend geändert und anstelle des bisherigen endgehaltsbezogenen, an der
Beamtenversorgung orientierten Gesamtversorgungssystems unter Anrech-
nung gesetzlicher Renten ein so genanntes Punktemodell eingeführt (vgl.
Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht 4. Aufl. § 1587 a Rdn. 213 ff.; Wick
14
- 8 -
FamRZ 2008, 1223, 1226). Gemäß § 35 ff. VBL-Satzung bestimmen sich die
Versorgungsanrechte in der Anwartschaftsphase jetzt grundsätzlich anhand von
Versorgungspunkten, die ab dem 1. Januar 2002 jährlich aus dem Verhältnis
eines Zwölftels des zusatzversorgungspflichtigen Jahresentgelts zum Refe-
renzentgelt von 1.000,-- €, multipliziert mit einem Altersfaktor, festgestellt wer-
den. Die monatliche Zusatzversorgung ergibt sich dann gemäß § 35 Abs. 1
VBL-Satzung im Wege der Multiplikation mit einem Messbetrag von 4,-- €. Für
die vor der Satzungsänderung zum 1. Januar 2002 erworbenen Anrechte (vgl.
zur Rechtslage vor der Strukturreform Wick FamRZ 2008, 1223 ff.) enthält die
VBL-Satzung in den §§ 75 ff. differenzierende Übergangsregelungen. In den
Fällen, in denen der Versicherte - wie hier beide Ehegatten - vor dem System-
wechsel bereits eine im Rahmen der Gesamtversorgung bewilligte Versor-
gungsrente nach § 40 Abs. 1 VBL-Satzung a.F. bezogen hat, wird die gezahlte
Versorgungsrente nach § 75 Abs. 1 VBL-Satzung zum Stichtag 31. Dezember
2001 festgestellt und als - von der gesetzlichen Rentenversicherung abgekop-
pelte - Besitzstandsrente neuen Rechts weitergezahlt; diese wird nachfolgend
entsprechend § 39 VBL-Satzung jeweils zum 1. Juli eines Jahres um 1 % er-
höht (§ 75 Abs. 2 VBL-Satzung).
b) Die nach Ehezeitende in Kraft getretenen Änderungen der allgemei-
nen Bemessungsgrundlagen einer Versorgung, die Einfluss auf die Höhe und
die Qualität eines Anrechts haben, sind bei der Entscheidung zum Versor-
gungsausgleich grundsätzlich zu berücksichtigen (vgl. Senatsbeschluss vom
6. Mai 2009 - XII ZB 24/07 - FamRZ 2009, 1312, 1314). Hat deshalb ein Ehe-
gatte bislang eine Versorgungsrente nach § 40 VBL-Satzung a.F. bezogen, er-
rechnet sich nach dem Systemwechsel in der Zusatzversorgung des öffentli-
chen Dienstes der Ehezeitanteil der nun von einem Gesamtversorgungssystem
unabhängigen Besitzstandsrente nicht mehr nach der die Höhe der sog. Grund-
versorgung berücksichtigenden VBL-Methode (vgl. zu deren Anwendung bei
15
- 9 -
der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes Senatsbeschlüsse vom 20. Juli
2005 - XII ZB 211/00 - FamRZ 2005, 1664 ff. und vom 4. Oktober 1995 - XII ZB
38/94 - FamRZ 1996, 93, 94 ff.), sondern gemäß § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 lit. b
BGB rein zeitratierlich anhand des Verhältnisses der in der Ehezeit zurückge-
legten zur gesamten gesamtversorgungsfähigen Zeit im Sinne des § 42
VBL-Satzung a.F. (vgl. Senatsbeschlüsse vom 6. Mai 2009 - XII ZB 24/07 -
FamRZ 2009, 1312, 1314 und vom 14. Januar 2009 - XII ZB 74/08 - FamRZ
2009, 586, 589; zur Erforderlichkeit einer zweistufigen Berechnung, wenn nach
dem 31. Dezember 2001 weitere Anwartschaften erworben wurden, vgl. Se-
natsbeschluss vom 25. April 2007 - XII ZB 206/06 - FamRZ 2007, 1084, 1085).
3. Das Oberlandesgericht hat jedoch bei der zeitratierlichen Bestimmung
des Ehezeitanteils der Versorgungsrente der Ehefrau deren phasenweise Teil-
zeitbeschäftigung - entsprechend der Auskunft der VBL (VA 106) - unzutreffend
dadurch berücksichtigt, dass es die gesamtversorgungsfähige Zeit in der Ehe
bis Ende 2001 um einen "Gesamtbeschäftigungsquotienten Ehezeit" (0,95) und
die gesamte gesamtversorgungsfähige Zeit bis Ende 2001 um einen "Gesamt-
beschäftigungsquotienten insgesamt" (0,96) prozentual gekürzt hat. Diese Be-
rechnungsmethode ist der Bewertung beamtenrechtlicher Versorgungsanrechte
nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 BGB entlehnt, wonach sich der Ehezeitanteil eines
solchen Anrechts nach dem Verhältnis der in die Ehezeit fallenden "ruhegehalt-
fähigen Dienstzeit" zu der "Gesamtzeit" bemisst. Dabei sind nach § 6 Abs. 1
Satz 3 BeamtVG zu berücksichtigende Dienstzeiten mit Teilzeitbeschäftigung
nur zu dem Teil "ruhegehaltfähig", der dem Verhältnis der ermäßigten zur re-
gelmäßigen Arbeitszeit entspricht. Die Bewertungsregel in § 1587 a Abs. 2 Nr. 1
BGB ermöglicht es deshalb durch die Verwendung des Begriffs "ruhegehaltfä-
hige Dienstzeit" und die darin liegende Bezugnahme auf das Beamtenversor-
gungsrecht, ein in der Ehezeit bestehendes Teilzeitbeschäftigungsverhältnis im
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- 10 -
Verhältnis zur sonstigen Beschäftigungszeit anders zu gewichten (vgl. Senats-
beschluss vom 24. Juni 2009 - XII ZB 160/07- zur Veröffentlichung bestimmt).
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Dieser Rechenweg lässt sich indessen auf die zeitratierliche Ermittlung
des Ehezeitanteils einer nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 BGB zu bewertenden Be-
triebsrente nicht übertragen. Die sich an § 2 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG orientieren-
de Bewertungsregel knüpft ausschließlich an die Zeiten der Betriebszuge-
hörigkeit bzw. mit diesen gleichgestellten Zeiten an (bei den Startgutschriften in
der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes somit an die gesamtversor-
gungsfähige Zeit). Für die Dauer der Betriebszugehörigkeit ist aber bereits be-
grifflich nur auf den Bestand eines Arbeitsverhältnisses abzustellen; Art und
Umfang der Tätigkeit für das Unternehmen sind für ihre Bemessung unerheb-
lich (Blomeyer/Otto Betriebsrentengesetz 4. Aufl. Rdn. 276). Deshalb ist bei der
zeitratierlichen Bewertung betrieblicher Anrechte auch keine Differenzierung
nach Zeiten des Erwerbs größerer oder geringerer Anteile der Versorgung mög-
lich; auch ein Teilzeitbeschäftigter steht mit dem betreffenden Unternehmen in
einem Beschäftigungsverhältnis. Eine Teilzeitbeschäftigung kann damit keine
Kürzung der Zeit der Betriebszugehörigkeit bewirken (Senatsbeschluss vom
24. Juni 2009 - XII ZB 160/07 - zur Veröffentlichung bestimmt m.w.N.).
4. Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Oberlandesgericht die zum
31. Dezember 2001 ermittelten Besitzstandsrenten der Parteien auf deren Wert
bei Ehezeitende (28. Februar 1998) zurückgerechnet. Sofern - wie hier - das
Ehezeitende vor dem Stichtag für die Ermittlung der Besitzstandsrenten liegt,
beinhalten die Anrechte nämlich auch nacheheliche Wertentwicklungen. Die
Rückrechnung auf das Ehezeitende gewährleistet es dabei, dass in die nach
§ 1587 a Abs. 1 BGB zu bildende Gesamtausgleichsbilanz miteinander ver-
gleichbare Rechenwerte eingestellt werden (Senatsbeschluss vom 6. Mai 2009
- XII ZB 24/07 - FamRZ 2009, 1312, 1314 f.).
18
- 11 -
a) Die Rückrechnung einer Besitzstandsrente auf das Ehezeitende darf
indessen nicht durch eine fiktive Berechnung der Anrechte erfolgen, die sich auf
die im Zeitpunkt des vor der Strukturreform liegenden Ehezeitendes geltenden
Bemessungsgrundlagen stützt. Die Neufassung der VBL-Satzung sieht die Er-
mittlung von Besitzstandsrenten auf der Grundlage des bisherigen Satzungs-
rechts nur für den Stichtag 31. Dezember 2001 vor (§ 75 Abs. 1 VBL-Satzung).
Es fehlt deshalb an einer rechtlichen Grundlage für die Wertermittlung eines
VBL-Anrechts für einen vor dem Systemwechsel liegenden Zeitpunkt (Senats-
beschluss vom 6. Mai 2009 - XII ZB 24/07 - FamRZ 2009, 1312, 1315).
19
Selbst wenn der Versorgungsberechtigte - wie hier beide Ehegatten - im
Zeitpunkt des vor dem 31. Dezember 2001 liegenden Ehezeitendes bereits eine
laufende Versorgungsrente i.S. des § 40 VBL-Satzung a.F. bezogen hat, darf
dem Wertausgleich nicht der bei Ehezeitende maßgebliche Nominalbetrag
zugrunde gelegt werden. Dieser ist auf der Grundlage des alten, außer Kraft
getretenen Satzungsrechts bemessen, das im Versorgungsausgleich grund-
sätzlich keine Anwendung mehr findet. Auch ist die nach § 75 Abs. 1
VBL-Satzung festgestellte Besitzstandsrente gegenüber der vor dem 31. De-
zember 2001 im Rahmen der Gesamtversorgung gezahlten Versorgungsrente
ein Anrecht anderer Qualität, weil ihre Höhe nicht mehr von der gesetzlichen
Rente des jeweiligen Versorgungsberechtigten abhängt.
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b) Der Senat hat - nach Erlass des angefochtenen Beschlusses - bereits
entschieden, dass die Rückrechnung einer zum 31. Dezember 2001 ermittelten
Besitzstandsrente auf ein vor diesem Stichtag liegendes Ehezeitende grund-
sätzlich anhand des Verhältnisses des gesamtversorgungsfähigen Entgelts des
Versicherten zum 31. Dezember 2001 zu dem gesamtversorgungsfähigen Ent-
gelt des Versicherten bei Ehezeitende zu erfolgen hat (vgl. Senatsbeschlüsse
21
- 12 -
vom 6. Mai 2009 - XII ZB 24/07 - FamRZ 2009, 1312, 1315
und vom 14. Januar
2009 - XII ZB 74/08 - FamRZ 2009, 586, 589).
22
Grundlage für die Ermittlung der Besitzstandsrente eines am 31. Dezem-
ber 2001 bereits Versorgungsrentenberechtigten ist nach §
75 Abs.
1
VBL-Satzung die nach altem Satzungsrecht bemessene Versorgungsrente, die
sich zu diesem Zeitpunkt ohne Berücksichtigung von Nichtzahlungs- und Ru-
hensregelungen ergibt. Nach dem bis zum Systemwechsel geltenden Sat-
zungsrecht bestimmte sich die Versorgungsrente i.S.v. § 40 VBL-Satzung a.F.
aus der dem Berechtigten zustehenden Gesamtversorgung (§ 41 VBL-Satzung
a.F.) abzüglich seiner gesetzlichen Rentenanrechte. Dabei errechnete sich die
Höhe der Gesamtversorgung unter Zugrundelegung der gesamtversorgungsfä-
higen Zeit (§ 42 VBL-Satzung a.F.) und des gesamtversorgungsfähigen Ent-
gelts (§ 43 VBL-Satzung a.F.), wobei der sich aus der gesamtversorgungsfähi-
gen Zeit ergebende Versorgungssatz mit dem auf der Grundlage des gesamt-
versorgungsfähigen Entgelts bestimmten fiktiven Nettoarbeitsentgelt multipli-
ziert wurde (Langenbrink/Mühlstädt Betriebsrente der Beschäftigten im öffentli-
chen Dienst 2. Aufl. Rdn. 124 ff.). Ermittelt wurde das gesamtversorgungsfähige
Entgelt wiederum aus dem durchschnittlichen monatlichen zusatzversorgungs-
pflichtigen Entgelt der letzten drei Kalenderjahre vor dem Jahr, in dem der Ver-
sicherungsfall eingetreten war (Langenbrink/ Mühlstädt aaO Rdn. 125); in der
Leistungsphase wurde es dann regelmäßig entsprechend den Bezügen der
Versorgungsempfänger des Bundes erhöht (§ 56 Abs. 1 VBL-Satzung a.F.).
Ausgehend von dem angepassten gesamtversorgungsfähigen Entgelt wurde
dann die Versorgungsrente unter Beibehaltung der bisherigen gesamtversor-
gungsfähigen Zeit und der bisher zu berücksichtigenden Bezüge neu errechnet
(Senatsbeschluss vom 9. Mai 1990 - XII ZB 89/89 - FamRZ 1990, 984, 985).
Deshalb spiegelt die Entwicklung des gesamtversorgungsfähigen Entgelts, das
für die Berechnung der zum 31. Dezember 2001 bestehenden Versorgungsren-
- 13 -
ten und damit auch für die Feststellung der Besitzstandsrenten nach § 75
Abs. 1 VBL-Satzung maßgeblich ist, die individuelle Wertsteigerung eines VBL-
Anrechts vom Ehezeitende bis zum Systemwechsel in der Zusatzversorgung
des öffentlichen Dienstes wieder, die im Versorgungsausgleich hinsichtlich der
nach Ehezeitende liegenden Zeit außer Betracht zu bleiben hat (Senatsbe-
schluss vom 6. Mai 2009 - XII ZB 24/07 - FamRZ 2009, 1312, 1315).
c) Hat allerdings der Inhaber einer Besitzstandsrente - wie hier beide
Parteien - bei Ehezeitende bereits eine Versorgungsrente nach altem Satzungs-
recht bezogen, entsprechen die bis zum 31. Dezember 2001 erfolgten Anpas-
sungen des der laufenden Versorgungsrente zugrunde liegenden gesamtver-
sorgungsfähigen Entgelts nach §§ 56, 43 Abs. 1 Satz 2 VBL-Satzung a.F. den
Anpassungen der (Bundes-)Beamtenversorgung. Die Rückrechnung einer Be-
sitzstandsrente vom 31. Dezember 2001 auf das frühere Ehezeitende kann
deshalb in diesen Fällen regelmäßig entsprechend der im maßgeblichen Zeit-
raum erfolgten Steigerungsraten der Beamtenversorgung erfolgen. Für den
formalisierten Wertausgleich kann dabei im Interesse einer vereinfachten Hand-
habung die Entwicklung des Bemessungsfaktors für eine jährliche Sonderzu-
wendung außer Betracht bleiben, die seit der zum 1. Juli 2000 in Kraft getrete-
nen 37. Satzungsänderung nach §§ 56 i.V.m. 43 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2
VBL-Satzung a.F. bei der Bestimmung des gesamtversorgungsfähigen Entgelts
zu berücksichtigen war.
23
5. Die Ehezeitanteile der Besitzstandsrenten der Parteien sind für den
Wertausgleich nicht unter Anwendung der Barwert-Verordnung in volldynami-
sche Anrechte umzurechnen.
24
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats sind die Versorgungs-
anrechte der VBL nach Änderung der für sie geltenden Satzung ab 1. Januar
25
- 14 -
2002 im Anwartschaftsstadium statisch, im Leistungsstadium jedoch volldyna-
misch (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 160, 41, 42 ff. = FamRZ 2004, 1474 ff.).
Leistungsdynamisch sind auch die nach § 75 Abs. 1 VBL-Satzung ermittelten
Besitzstandsrenten, die wie die nach neuem Satzungsrecht gewährten Be-
triebsrenten jährlich zum 1. Juli um 1 % erhöht werden (§ 75 Abs. 2 i.V.m. § 39
VBL-Satzung). Vorliegend sind die laufenden VBL-Renten der Ehegatten auch
für die Zeit vor dem 1. Januar 2002 als leistungsdynamisch zu behandeln, weil
das der laufenden Versorgungsrente zugrunde liegende gesamtversorgungsfä-
hige Entgelt nach §§ 56, 43 Abs. 1 Satz 2 VBL-Satzung a.F. regelmäßig ent-
sprechend den Anpassungen der (Bundes-)Beamtenversorgung erhöht wurde
(vgl. zur Leistungsdynamik der Versorgungsrente Senatsbeschluss vom
4. Oktober 1995 - XII ZB 38/94 - FamRZ 1996, 93, 94). Der Ehezeitanteil einer
Versorgung kann aber dann mit seinem Nennbetrag und ohne Umrechnung in
der Ausgleichsbilanz berücksichtigt werden, wenn - wie hier - das als leistungs-
dynamisch zu behandelnde Anrecht schon zum Ende der Ehezeit bezogen
wurde (Senatsbeschlüsse BGHZ 172, 177, 186 = FamRZ 2007, 1238, 1240 f.
m.w.N.).
6. Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden:
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a) Nach den Auskünften der VBL wurden die Besitzstandsrenten der Par-
teien zum 31. Dezember 2001 mit 1.107,67 DM (Antragsgegner) und 49,05 DM
(Antragstellerin) festgestellt. Der Ehezeitanteil ist im Zeit-Zeit-Verhältnis auf der
Grundlage voller Monate zu ermitteln (so im Ergebnis Senatsbeschluss vom
27. September 2000 - XII ZB 67/99 - FamRZ 2001, 284, 286; ausdrücklich OLG
Hamm FamRZ 1999, 923; Palandt/Brudermüller BGB 68. Aufl. § 1587 a
Rdn. 44; Erman/Wellenhofer BGB 12. Aufl. § 1587 a Rdn. 52). Er beträgt beim
Antragsgegner (269 [gesamtversorgungsfähige Zeit in der Ehezeit bis
31.12.2001] : 377 [gesamte gesamtversorgungsfähige Zeit bis 31.12.2001] x
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100 = 71,35 % x 1.107,67 DM =) 790,32 DM (nicht 791,31) und bei der Antrag-
stellerin (142 : 241 x 100 = 58,92 % [ohne Kürzung durch einen Beschäfti-
gungsquotienten] x 49,05 DM =) 28,90 DM (nicht 28,59).
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Zwischen dem Ehezeitende 28. Februar 1998 und dem Stichtag für die
Feststellung der Besitzstandsrenten (31. Dezember 2001) ist die Beamtenver-
sorgung um 2,8 % (1999) und 1,7 % (2001) erhöht worden (vgl. Gutdeutsch
FamRZ 2005, 257; die Anpassung der Beamtenversorgung in Höhe von 1,5 %
im Jahr 1998 ist bereits mit Wirkung zum 1. Januar in Kraft getreten, vgl. Art. 14
BBVAnpG 1998, BGBl. I 2026). Die Besitzstandsrente des Antragsgegners ist
deshalb, bezogen auf das Ehezeitende, mit 755,94 DM (386,51 €) in der Wert-
ausgleichsbilanz zu berücksichtigen, die der Antragstellerin mit 27,65 DM
(14,14 €).
Unter Berücksichtigung der gesetzlichen Rentenanwartschaften der Par-
teien ist der Antragsgegner in Höhe von [(617,91 € + 386,51 € =) 1.004,42 € ./.
(756,03 € + 14,14 €) =] 770,17 € = 234,25 € : 2 = 117,13 € ausgleichspflichtig.
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b) Die angegriffene Entscheidung des Oberlandesgerichts war entspre-
chend abzuändern und der Versorgungsausgleich insgesamt in Höhe von
117,13 € durch analoges Quasi-Splitting (§ 1 Abs. 3 VAHRG) zu Lasten der
Versorgung des Antragsgegners bei der VBL durchzuführen.
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Dem steht mit der Auffassung des Oberlandesgerichts nicht die Rechts-
kraft des vom Amtsgericht - Familiengericht - angeordneten und vom Oberlan-
desgericht mit Beschluss vom 30. November 2000 bestätigten Rentensplittings
(§ 1587 b Abs. 1 BGB) entgegen. Zwar hat sich die VBL mit ihrer Beschwerde
nur gegen das analoge Quasi-Splitting gewandt. Indessen kommt im Verfahren
über den Versorgungsausgleich eine wirksame Teilanfechtung nur in Bezug auf
solche Regelungen in Betracht, die der Richter in erster Instanz in Form einer
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Teilentscheidung hätte treffen können (Senatsbeschlüsse BGHZ 92, 5, 10 f. =
FamRZ 1984, 990, 991 und vom 7. Oktober 1987 - IVb ZB 126/84 - FamRZ
1988, 49, 51). Voraussetzung dafür ist die Teilbarkeit des Verfahrensgegens-
tandes. Sie muss bis zur Schlussentscheidung nach dem zu diesem Zeitpunkt
geltenden Recht gegeben sein. Die Teilbarkeit fehlt, wenn der nicht angegriffe-
ne Teil des Verfahrensgegenstandes mit dem angegriffenen untrennbar zu-
sammenhängt und der Letztere einer gesonderten Entscheidung nicht zugäng-
lich ist (Senatsbeschlüsse BGHZ 92, 5, 10 = FamRZ 1984, 990, 991 und vom
7. Oktober 1987 - IVb ZB 126/84 - FamRZ 1988, 49, 51). So liegt der Fall aber
hier.
Nach den vom Oberlandesgericht zuletzt erhobenen Auskünften stehen
der Antragstellerin geringfügig mehr ehezeitlich erworbene gesetzliche Renten-
anrechte zu als dem ausgleichspflichtigen Antragsgegner. Ein Rentensplitting
findet nicht statt, weil der Antragsgegner die weitaus höheren Anrechte auf eine
Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes erworben hat. Die gesetzlichen
Rentenanrechte der Antragstellerin sind aber zusammen mit deren VBL-
Anrecht gegen die Anrechte des Ehemannes zu saldieren und beeinflussen
somit die Höhe des im Wege des analogen Quasi-Splittings durchzuführenden
Wertausgleichs. Deshalb war die Entscheidung des Amtsgerichts - Familienge-
richt - über das analoge Quasi-Splitting zu Lasten der Versorgung des Antrags-
gegners einer vom (zu Unrecht) angeordneten Rentensplitting unabhängigen
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Teilanfechtung nicht zugänglich. Dem Oberlandesgericht war durch die Be-
schwerde der VBL vielmehr die gesamte Entscheidung über den Versorgungs-
ausgleich angefallen.
Hahne Wagenitz Fuchs
Vézina Dose
Vorinstanzen:
AG Oldenburg, Entscheidung vom 18.05.1999 - 52 F 3034/98 -
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 28.08.2006 - 11 UF 106/99 -