Urteil des BGH vom 28.07.2003

BGH (zpo, 1995, begründung, streitwert, beschwerde, sicherung, fortbildung)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI ZR 270/03
vom
23. März 2004
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. März 2004 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen
und die Richter Pauge und Stöhr beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in
dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom
28. Juli 2003 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, daß die
Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des
Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).
Die vom Berufungsgericht festgestellten Hinweise genügen den
Anforderungen, die der Senat im Urteil vom 14. März 1995 – VI ZR
34/94 – VersR 1995, 672 aufgestellt hat. Dies gilt erst recht im Hinblick
auf die Unfallörtlichkeit inmitten des Güterbahnhofs, die Bauart des
Waggons und das Lebensalter des Verletzten. Nach den tatsächlichen
Umständen ist im vorliegenden Fall von einer geringen
Gefahrensituation auszugehen.
Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2,
2. Halbs. ZPO abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
(§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 115.625 €
Müller Greiner Diederichsen
Pauge Stöhr