Urteil des BGH vom 17.06.2004

BGH (brandstiftung, schwere, strafzumessung, beihilfe, schuld, bemessung, oldenburg, aufhebung, einwirkung, schaden)

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
3 StR 76/04
vom
17. Juni 2004
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen zu 1.: Brandstiftung
zu 2.: Beihilfe zur Brandstiftung u. a.
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. Juni
2004, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Prof. Dr. Tolksdorf,
die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Miebach,
von Lienen,
Becker,
Hubert
als beisitzende Richter,
Staatsanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
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1. Die Revision des Angeklagten S. gegen das Urteil des
Landgerichts Oldenburg vom 25. August 2003 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
2. a) Auf die Revision des Angeklagten C. wird das vorbe-
zeichnete Urteil - soweit es ihn betrifft - im Gesamtstrafen-
ausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgeho-
ben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-
richts zurückverwiesen.
b) Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten S. wegen Brandstiftung in
zwei Fällen zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und vier Monaten, den An-
geklagten C. wegen Beihilfe zur Brandstiftung in zwei Fällen und Beihilfe
zur Sachbeschädigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier
Monaten verurteilt. Mit ihren Revisionen rügen die Angeklagten die Verletzung
materiellen Rechts. Das wirksam auf den Strafausspruch beschränkte Rechts-
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mittel des Angeklagten S. bleibt erfolglos. Die Revision des Angeklagten
C. führt zur Aufhebung des ihn betreffenden Gesamtstrafenausspruchs.
1. Die aufgrund der Sachrüge des Angeklagten S. veranlaßte
Überprüfung des gegen ihn gerichteten Strafausspruchs hat keinen Rechtsfeh-
ler zu seinem Nachteil ergeben.
a) Das Landgericht hat auf den zur Tatzeit 18 Jahre und sechs Monate
alten Angeklagten Jugendstrafrecht angewendet (§ 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG) und
allein wegen der Schwere der Schuld auf Jugendstrafe erkannt (§ 17 Abs. 2
2. Alt. JGG). Dies ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
b) Auch die Bemessung der festgesetzten Jugendstrafe hält im Ergebnis
sachlichrechtlicher Prüfung stand. Zwar hat die Jugendkammer bei der Straf-
zumessung im wesentlichen nur Umstände angeführt, die auch bei einem Er-
wachsenen hätten berücksichtigt werden müssen. Sie hat aber ersichtlich nicht
verkannt, daß für die Bemessung der Strafhöhe in erster Linie erzieherische
Gesichtspunkte auch dann maßgebend sind, wenn eine Jugendstrafe allein
wegen der Schwere der Schuld verhängt wird (vgl. BGHSt 15, 224; BGHR JGG
§ 18 Abs. 2 Erziehung 8). Denn die Jugendkammer hat sich bei der Rechtsfol-
genbestimmung eingehend mit dem Werdegang des Angeklagten, insbesonde-
re mit der Entwicklung seiner Lebensumstände sowie seiner Persönlichkeit
nach Begehung der abgeurteilten Taten befaßt und am Ende der Strafzumes-
sung zusammenfassend ausgeführt, die festgesetzte Jugendstrafe sei "zur er-
zieherischen Einwirkung auch erforderlich". Daher ist auch nicht zu besorgen,
daß das Landgericht die Folgen einer längeren Haftverbüßung für die weitere
Entwicklung des Angeklagten verkannt hat.
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Im übrigen wird die Strafhöhe nicht nur von dem vorrangigen Erzie-
hungsgedanken, sondern auch von der Schwere der Tat bestimmt (vgl. Brun-
ner/Dölling, JGG 11. Aufl. § 18 Rdn. 7 m. w. N.), so daß der Schwere der
Schuld eigenständige Bedeutung beigemessen werden kann (vgl. BGH bei
Böhm NStZ 1983, 448; Brunner/Dölling, aaO § 17 Rdn. 15). Danach hat die
Jugendkammer hier zu Recht den Unrechtsgehalt der geplanten und länger
vorbereiteten Brandstiftungen, mit denen der Angeklagte und seine Mittäter
allein einen materiellen Schaden von insgesamt rund 2,9 Millionen DM ange-
richtet haben, und ihre sonstigen Folgen in ihre Strafzumessung einbezogen.
2. Die sachlichrechtliche Überprüfung der Verurteilung des Angeklagten
C. hat zum Schuldspruch und zu den Einzelstrafaussprüchen aus den in
der Antragsschrift des Generalbundesanwalts dargelegten Gründen keinen
durchgreifenden Rechtsfehler aufgedeckt.
Der Gesamtstrafenausspruch hingegen kann nicht bestehen bleiben,
weil nach den Urteilsgründen die nachträgliche Einbeziehung (§ 55 Abs. 1
StGB) der beiden Geldstrafen aus den Urteilen der Amtsgerichte Westerstede
und Oldenburg in Betracht kommt und dies vom Landgericht nicht geprüft wur-
de. Ob die entsprechenden Voraussetzungen gegeben sind, kann der Senat
indes nicht abschließend beurteilen: Die Jugendkammer hat weder die Bege-
hungszeiten der diesen Urteilen zugrundeliegenden Straftaten noch den jewei-
ligen Eintritt der Rechtskraft mitgeteilt. Auch den Vollstreckungsstand der
Geldstrafen hat sie nicht festgestellt, so daß selbst ihre Erledigung nicht aus-
ge-
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schlossen werden kann, was zumindest bei Vollstreckung entsprechender Er-
satzfreiheitsstrafen als Härte auszugleichen wäre (vgl. BGH NStZ 1990, 436).
Die Entscheidung über die Gesamtstrafe muß daher neu getroffen werden.
Tolksdorf Miebach von Lienen
Becker Hubert