Urteil des BGH vom 31.05.2006

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 111/03 Verkündet
am:
31. Mai 2006
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als
Urkundsbeamtin
der
Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB § 426 Abs. 1 Satz 1; AO § 270
Die Aufteilung einer nach der Trennung fällig gewordenen Steuerschuld und der
sich hieraus ergebenden Erstattungs- bzw. Nachzahlungsansprüche zusammen
veranlagter Ehegatten hat im Innenverhältnis grundsätzlich unter entsprechen-
der Heranziehung des § 270 AO auf der Grundlage fiktiver getrennter Veranla-
gung der Ehegatten zu erfolgen.
BGH, Urteil vom 31. Mai 2006 - XII ZR 111/03 - OLG Köln
LG
Aachen
- 2 -
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 31. Mai 2006 durch den Richter Sprick, die Richterin Weber-Monecke, den
Richter Prof. Dr. Wagenitz, die Richterin Dr. Vézina und den Richter Dose
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 13. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Köln vom 16. April 2003 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlan-
desgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Erstattung einer von ihm beglichenen
Steuernachforderung in Anspruch.
1
Die 1992 geschlossene Ehe der Parteien, die im gesetzlichen Güterstand
lebten und sich Ende November 1999 trennten, ist seit dem 14. Mai 2001
rechtskräftig geschieden. Der Kläger betreibt ein Bauunternehmen, die Beklagte
ist freiberuflich tätige Fachärztin. In den Jahren 1996 bis 1998 wurden die Ehe-
leute gemeinsam steuerlich veranlagt, wobei der Kläger Verlustabzüge in An-
spruch nahm. Aufgrund einer Betriebsprüfung in seinem Bauunternehmen wur-
de die Bewertung zweifelhafter Forderungen und Forderungsabschreibungen
2
- 3 -
für die Jahre 1996 bis 1998 um 165.227,72 DM zu Lasten des Klägers korri-
giert, wodurch sich die in die gemeinsame Veranlagung eingebrachten Verluste
reduzierten. Mit geänderten Steuerbescheiden vom 11. April 2001 wurden für
die Jahre 1996 bis 1998 Steuernachforderungen festgesetzt, die sich zuzüglich
Säumniszuschlägen und Zinsen auf insgesamt 108.306,60 DM (= 55.376,29 €)
beliefen. Dabei ging das Finanzamt für 1996 von Einkünften des Klägers von
82.012 DM und solchen der Beklagten vom 226.192 DM aus, woraus sich eine
Steuernachforderung von 841,95 DM ergab. Für das Jahr 1997 wurden nur für
die Beklagte positive Einkünfte von 324.342 DM berücksichtigt, während für den
Kläger Verluste in Höhe von 101.123 DM verblieben. Insoweit errechnete sich
eine Nachforderung von 943,77 DM. Für das Jahr 1998 wurden der Besteue-
rung Gesamteinkünfte der Parteien vom 391.700 DM zugrunde gelegt; davon
entfielen 375.497 DM auf die Beklagte und 16.203 DM auf den Kläger.
Mit der vorliegenden Klage begehrt er im Wege des Gesamtschuldner-
ausgleichs von der Beklagten Zahlung in Höhe der von ihm beglichenen Ge-
samtforderung von 108.306,60 DM zuzüglich Zinsen. Er hat die Auffassung ver-
treten, im Innenverhältnis habe allein die Beklagte für die Schuld aufzukommen.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten.
3
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Be-
rufung des Klägers blieb erfolglos. Mit der Revision, die der Senat zugelassen
hat, verfolgt er sein Klagebegehren weiter.
4
- 4 -
Entscheidungsgründe:
5
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen
Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
6
1. Das Oberlandesgericht hat angenommen, dass dem Kläger der gel-
tend gemachte Anspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zustehe. Da-
zu hat es im Wesentlichen ausgeführt:
Ein Ausgleichsanspruch nach § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB bestehe nicht.
Eine der Verpflichtung zu gleichen Anteilen vorgehende - ausdrückliche oder
konkludente - abweichende Bestimmung der Parteien sei nicht dargetan. Selbst
wenn die Beklagte vor der Trennung die zu erbringenden Steuervorauszahlun-
gen von ihrem Konto geleistet habe, was der Kläger sich hilfsweise zu eigen
gemacht habe, und aus dieser Übung auf eine anderweitige Bestimmung des
Inhalts geschlossen werden könne, dass sie im Innenverhältnis für die Steuer-
schulden aufzukommen habe, gelte dies mit dem Scheitern der Ehe nicht mehr.
Gleichwohl komme ein Rückgriff auf die Grundregel des § 426 Abs. 1 Satz 1
Halbs. 1 BGB nicht in Betracht, da sich aus der Natur der Sache, nämlich den
güterrechtlichen Beziehungen der Ehegatten, eine abweichende Aufteilung da-
hin ergebe, dass der Kläger die Verbindlichkeit im Innenverhältnis alleine zu
tragen habe. Maßgeblich sei insofern, dass es nicht um eine erstmalige Steuer-
festsetzung gehe, die zu einer Steuernachzahlung geführt habe und die Anlass
für eine fiktive getrennte Veranlagung der Einkommensanteile der Ehegatten
gegeben hätte. Vielmehr handele es sich um eine Steuernachforderung auf-
grund nachträglicher Änderung bereits durchgeführter Veranlagungen. Insoweit
gelte steuerrechtlich der Aufteilungsmaßstab des § 273 AO, dessen in Abs. 2
genannte Voraussetzung - Tilgung der bisher festgesetzten Steuer - erfüllt sei.
Durch den insofern vorgesehenen Vergleich der beiderseitigen getrennten Ver-
7
- 5 -
anlagungen mit den früheren getrennten Veranlagungen solle erreicht werden,
dass nur derjenige Ehegatte mit der Nachforderung belastet werde, dessen
Einkommensanteile sich nachträglich erhöht hätten. Das sei im vorliegenden
Fall der Kläger, da sein Verlustabzug herabgesetzt worden sei, so dass er im
Innenverhältnis zur Beklagten auch allein für die Nachforderung aufzukommen
habe. Nur eine solche Verteilung werde der güterrechtlichen Beziehung der
Parteien und damit der Natur der Sache im Sinne des § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB
gerecht, da sie der völligen Trennung der Vermögen der Ehegatten entspreche.
Demgegenüber sei nicht entscheidend, dass die Höhe der Steuernachzahlung
durch die Einkünfte der Beklagten und die Steuerprogression mit beeinflusst
worden sei. Es sei anerkannt, dass bei einem Verlustrücktrag nach § 10 d
Abs. 1 EStG, der zu einer Steuererstattung für einen Zeitraum der gemeinsa-
men Veranlagung von Ehegatten führe, diese allein demjenigen Ehegatten zu-
stehe, auf den der rücktragsfähige Verlust entfalle. Im umgekehrten Fall, in dem
- wie hier - ein zunächst in Anspruch genommener Verlustabzug nachträglich
herabgesetzt werde und zu einer Steuernachforderung führe, gelte nichts ande-
res. Auch dies betreffe ausschließlich die Sphäre des Verlustabzugsberechtig-
ten. Er habe durch den zunächst zu hoch festgesetzten Verlustabzug einen ihm
nicht zustehenden Vermögensvorteil erhalten, da sein Einkommensanteil bei
der Steuerveranlagung zu niedrig angesetzt worden sei. Diesen Vorteil müsse
er nunmehr in Form der Steuernachzahlung ausgleichen. Soweit die aus den
früheren geringeren Steuern folgenden Vorteile bei intakter Ehe nicht nur dem
Kläger zugute gekommen, sondern gemeinsam verbraucht worden oder ganz
oder teilweise in Immobilien der Beklagten geflossen sein sollten, könne der
Kläger hieraus nichts mehr herleiten. Seine insoweit etwa gewährte Leistung
stehe in unmittelbarem Zusammenhang mit der damaligen ehelichen Lebens-
gemeinschaft. Nach dem Scheitern der Ehe sei jedoch allein auf die völlige
Trennung der Vermögen der Eheleute abzustellen. Ein Ausgleichsanspruch
- 6 -
ergebe sich auch weder aus §§ 683, 670 BGB noch aus § 812 Abs. 1 Satz 1
1. Alt. BGB.
8
Das begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
9
2. a) Zu Recht ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen,
dass die nach § 26 b EStG zusammen veranlagten Ehegatten gemäß § 44
Abs. 1 AO als Gesamtschuldner für die festgesetzten Steuern aufzukommen
haben. Durch die vom Kläger geleistete Zahlung sind beide Ehegatten von ihrer
Steuerschuld befreit worden, da nach § 44 Abs. 2 AO die Erfüllung durch einen
Gesamtschuldner auch für die übrigen Schuldner wirkt.
b) Wie das Berufungsgericht ebenfalls zutreffend angenommen hat, wird
der Gesamtschuldnerausgleich nicht durch die Vorschriften über den Zuge-
winnausgleich verdrängt. Beide Ausgleichsformen bestehen vielmehr neben-
einander. Eine richtige Berechnung der beiderseitigen Endvermögen und damit
des Zugewinnausgleichs ist erst möglich, wenn hinsichtlich der jeweiligen Ver-
bindlichkeiten die Beteiligungsquote der Ehegatten im Innenverhältnis feststeht.
In den Zugewinnausgleich fließen mithin als Rechnungsposten die Ergebnisse
des Gesamtschuldnerausgleichs ein, so wie sie sich zum Stichtag darstellen.
Sind die Ausgleichsansprüche am Stichtag bereits entstanden, sind sie beim
Gläubiger zu den Aktiva und beim Schuldner zu den Passiva zu rechnen. Sollte
die Gesamtschuld noch nicht getilgt sein, kann jeder Ehegatte im Endvermögen
die Quote ansetzen, die im Innenverhältnis auf ihn entfällt (Senatsurteil vom
30. September 1987 - IVb ZR 94/86 - FamRZ 1987, 1239, 1240; vgl. auch
Wever Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güter-
rechts 4. Aufl. Rdn. 345 f.; Haußleiter/Schulz Vermögensauseinandersetzung
bei Trennung und Scheidung 4. Aufl. Kap. 6 Rdn. 62 ff.). Insoweit sind auch
bereits entstandene Steuerschulden zu berücksichtigen, selbst wenn sie noch
10
- 7 -
nicht fällig sind (Senatsurteil vom 24. Oktober 1990 - XII ZR 101/89 - FamRZ
1991, 43, 48 f.; Johannsen/Henrich/Jaeger Eherecht 4. Aufl. § 1375 Rdn. 14).
11
c) Im Innenverhältnis besteht zwischen Gesamtschuldnern eine Aus-
gleichspflicht nach § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB. Danach haften sie im Verhältnis
zueinander zu gleichen Anteilen, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Eine
solche abweichende Bestimmung kann sich aus dem Gesetz, einer Vereinba-
rung, dem Inhalt und Zweck des Rechtsverhältnisses oder der Natur der Sache,
mithin aus der besonderen Gestaltung des tatsächlichen Geschehens ergeben
(BGHZ 87, 265, 268; 77, 55, 58; Senatsurteile vom 30. November 1994 - XII ZR
59/93 - FamRZ 1995, 216, 217; vom 13. Januar 1993 - XII ZR 212/90 - FamRZ
1993, 676, 677 f. und vom 20. März 2002 - XII ZR 176/00 - FamRZ 2002, 739,
740).
Vorrangig ist allerdings, was die Gesamtschuldner ausdrücklich oder
konkludent vereinbart haben. Aber auch wenn die Ehegatten keine solche Ver-
einbarung hinsichtlich der internen Haftung für die Einkommensteuer getroffen
haben, kommt ein Rückgriff auf die in § 426 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 BGB enthal-
tene Regelung nicht ohne weiteres in Betracht, da sich aus der Natur der Sache
oder aus dem Inhalt und Zweck des Rechtsverhältnisses eine anderweitige Be-
stimmung im Sinne des Halbs. 2 ergeben kann, die einem (hälftigen) Ausgleich
entgegensteht (Senatsurteil vom 20. März 2002 aaO S. 740).
12
d) Die Notwendigkeit, die Aufteilung abweichend von der Grundregel des
§ 426 Abs. 1 Satz 1 BGB vorzunehmen, kann sich dabei auch aus den güter-
rechtlichen Beziehungen der Ehegatten ergeben. Diese sind sowohl im Güter-
stand der Gütertrennung als auch im gesetzlichen Güterstand der Zugewinn-
gemeinschaft (vgl. § 1363 Abs. 2 Satz 1 BGB) hinsichtlich ihres Vermögens und
ihrer Schulden selbständig. Deshalb hat im Verhältnis der Ehegatten zueinan-
13
- 8 -
der grundsätzlich jeder von ihnen für die Steuer, die auf seine Einkünfte entfällt,
selbst aufzukommen. Begleicht ein Ehegatte die Einkommensteuer (und damit
eine Verbindlichkeit) des anderen, so ergibt sich im Hinblick auf die rechtliche
Selbständigkeit der beiderseitigen Vermögen, dass er gegen den anderen Ehe-
gatten einen Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen hat. Dies führt im Falle
der Zusammenveranlagung dazu, dass bei der Aufteilung der Steuerschuld die
Höhe der beiderseitigen Einkünfte zu berücksichtigen ist, die der Steuerschuld
zugrunde liegen (BGHZ 73, 29, 38; Senatsurteile vom 15. November 1989
- IVb ZR 100/88 - FamRZ 1990, 375, 376 und vom 20. März 2002 aaO S. 740
m.w.N.).
e) Allerdings kann auch dieser Maßstab von einer anderweitigen Be-
stimmung im Sinne des § 426 Abs. 1 2. Halbs. überlagert werden, wenn die
Ehegatten nach ihrer bisherigen Handhabung konkludent eine solche anderwei-
tige Bestimmung getroffen haben. Das kann etwa der Fall sein, wenn es ständi-
ger Übung der Ehegatten entsprach, dass die Steuerschulden von einem von
ihnen beglichen wurden (vgl. Senatsurteil vom 20. März 2002 aaO S. 740).
14
3. a) Eine der Grundregel des § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB vorgehende
ausdrückliche oder konkludente Vereinbarung der Parteien hat das Berufungs-
gericht nicht festgestellt, ohne dass die Revision hiergegen etwas erinnert. So-
weit es erwogen hat, eine anderweitige Bestimmung in der Übung zu sehen,
dass die Beklagte die zu leistenden Steuervorauszahlungen von ihrem Konto
beglichen hat, kommt diesem Gesichtspunkt für die Zeit nach dem Scheitern
der Ehe jedenfalls keine Bedeutung mehr zu. Nach Aufhebung der ehelichen
Lebensgemeinschaft besteht für einen Ehegatten im Zweifel kein Anlass mehr,
an der früheren Übung festzuhalten. Mit dem Scheitern der Ehe ist von einer
grundlegenden Veränderung des Gesamtschuldverhältnisses auszugehen (vgl.
15
- 9 -
Senatsurteile vom 30. November 1994 aaO S. 217 f. und vom 20. März 2002
aaO S. 740).
16
b) Eine Abweichung von der Regel des § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB kann
sich, wie bereits ausgeführt, aber auch aus den güterrechtlichen Beziehungen
der Ehegatten ergeben. Da im Verhältnis zueinander jeder Ehegatte für die auf
seine Einkünfte entfallende Steuer selbst aufzukommen hat, steht ihm ein An-
spruch auf Ersatz seiner Aufwendungen zu, wenn er die Steuerschuld des an-
deren begleicht. Bei der Aufteilung der Steuerschuld zusammen veranlagter
Ehegatten ist deshalb die Höhe der beiderseitigen, der Schuld zugrunde liegen-
den Einkünfte zu berücksichtigen.
4. Die Frage, auf welche Weise dies zu geschehen hat, ist in der Recht-
sprechung des Bundesgerichtshofs bisher nicht beantwortet worden. In der
Entscheidung vom 6. Dezember 1978 (BGHZ 73, 29, 38) ist (für den Fall einer
Steuererstfestsetzung) offen geblieben, ob die Ausgleichung streng nach dem
Verhältnis der Einkünfte vorzunehmen ist oder ob sie nach dem Verhältnis der
Steuerbeträge im Falle (fiktiver) getrennter Veranlagung zu erfolgen hat. Auch
für den Fall einer Steuererstattung hat der Senat diese Frage offen gelassen
(Senatsbeschluss vom 3. November 2004 - XII ZB 165/00 - FamRZ 2005, 104,
105).
17
a) Als weitere Möglichkeit wird - jedenfalls soweit es um Steuererstattun-
gen geht - eine Aufteilung entsprechend § 37 Abs. 2 AO nach dem Verhältnis
der Steuerbeträge befürwortet, die von den Ehegatten im Veranlagungszeit-
raum tatsächlich auf die gemeinsame Steuerschuld erbracht worden sind (so
etwa OLG Düsseldorf FamRZ 1993, 70, 71; OLG Hamm FamRZ 2001, 98; LG
Stuttgart FamRZ 1998, 241).
18
- 10 -
Eine solche Aufteilung berücksichtigt zwar die Höhe der von den Ehegat-
ten als Vorauszahlung oder im Abzugsverfahren geleisteten Steuerbeträge.
Gleichwohl bewirkt eine Aufteilung nach diesem Maßstab nur einen groben
Ausgleich der Rechtsbeziehungen, die zwischen den Ehegatten hinsichtlich
ihres Steuerschuldverhältnisses zum Finanzamt bestehen. Das zeigt schon die
Tatsache, dass etwa die Lohnsteueranteile, die beiden Ehegatten einbehalten
werden, nicht nur von der Höhe ihrer Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit,
sondern auch von der Wahl der Steuerklassen abhängig sind. Andere Besteue-
rungsmerkmale, die in der Person eines Ehegatten gegeben sind, bleiben da-
gegen ebenso wie der nur bei einem Ehegatten zuzurechnende Verlustabzug
außer Betracht. Den Finanzbehörden soll nicht zugemutet werden, im Einzelfall
die zivilrechtlichen Beziehungen zwischen den Ehegatten und die auf jeden von
ihnen entfallenden Besteuerungsmerkmale daraufhin zu überprüfen, wer von
ihnen - im Innenverhältnis - auf die zu erstattenden Beträge materiell-rechtlich
einen Anspruch hat. Sind die zusammen veranlagten Ehegatten mit der Auftei-
lung des Erstattungsbetrages nach der Regelung des § 37 Abs. 2 AO nicht ein-
verstanden, so müssen sie sich darüber - ebenso wie über die Zahlung einer
gemeinsamen Steuerschuld - untereinander im Innenverhältnis auseinander-
setzen (BFH NJW 1991, 2103, 2104). Daraus wird deutlich, dass dieser Maß-
stab im Innenverhältnis grundsätzlich als zu ungenau und deshalb wenig sach-
gerecht anzusehen ist. Die Frage, ob eine entsprechende Anwendung des § 37
Abs. 2 AO auch für die Aufteilung von Steuerschulden in Betracht kommt, kann
deshalb dahinstehen.
19
b) Die Möglichkeit, die Aufteilung der Steuererstattung oder -nachzah-
lung nach dem Verhältnis zu bestimmen, in dem beide Ehegatten in dem betref-
fenden Veranlagungszeitraum Einkommen erzielt haben, erweist sich als nicht
einkommensteuerkonform, weil sie - worauf der IV. Zivilsenat in der Entschei-
dung vom 6. Dezember 1978 (BGHZ aaO S. 38) bereits hingewiesen hat - die
20
- 11 -
Progression des Einkommensteuertarifs nicht immer hinreichend berücksichtigt
und außerdem die abzugsfähigen Beträge und Tarifermäßigungen außer Be-
tracht lässt (vgl. Dostmann FamRZ 1991, 760, 762; Liebelt FamRZ 1993, 626,
633; Gernhuber JZ 1996, 765 f.; Sonnenschein NJW 1980, 257, 261). Eine
dementsprechende Aufteilung wird deshalb in der Regel die Frage, welche An-
teile einer Steuererstattung oder -nachforderung auf die Ehegatten entfallen,
nicht ausreichend zuverlässig beantworten.
c) Ganz überwiegend wird deshalb in Rechtsprechung und Literatur die
Auffassung vertreten, die Steuerschuld und die sich hieraus ergebenden Erstat-
tungs- bzw. Nachzahlungsansprüche seien unter entsprechender Heranziehung
des § 270 AO auf der Grundlage fiktiver getrennter Veranlagungen der Ehegat-
ten zu ermitteln. Diese - aufwendigere - Vorgehensweise kann für sich bean-
spruchen, zu einem einkommensteuerkonformen Ergebnis zu führen, weil sie
die konkrete steuerrechtliche Situation der Ehegatten berücksichtigt (so
Dostmann aaO S. 762; Liebelt aaO S. 633; ders. NJW 1993, 1741, 1742; Son-
nenschein aaO S. 262; Gernhuber aaO S. 765, 766; Genthe FuR 1999, 153,
156, 158; Bosch FamRZ 2002, 366, 368; Kotzur NJW 1989, 817, 818; Johann-
sen/Henrich/Jaeger aaO § 1375 BGB Rdn. 12; Haußleiter/Schulz aaO Kap. 6
Rdn. 288; Schwab/Borth Handbuch des Scheidungsrechts 5. Aufl. Kap. IV
Rdn. 827; Palandt/Heinrichs BGB 65. Aufl. § 426 Rdn. 9c; Staudinger/Noack
BGB [1999] § 426 Rdn. 209; Engels in Schröder/Bergschneider Familienvermö-
gensrecht Rdn. 9.63 f.; OLG Düsseldorf FamRZ 2001, 96 und FamRZ 1991,
1315, 1316 f.; OLG Hamm FamRZ 1998, 1166, 1167).
21
d) Dieser Auffassung folgt auch der Senat, weil grundsätzlich nur mit ei-
ner einkommensteuerkonformen Aufteilung erreicht werden kann, dass im Ver-
hältnis der Ehegatten zueinander jeder von ihnen für die Steuer aufzukommen
hat, die auf seine Einkünfte entfällt. Dies gilt gleichermaßen für Steuererstattun-
22
- 12 -
gen wie für Steuernachforderungen, und zwar unabhängig davon, ob letztere
erstmals oder nachträglich festgesetzt worden sind. Denn in allen Fällen geht
es um die Steuerschuld, die die Ehegatten jeweils zu tragen haben.
23
e) Soweit das Berufungsgericht mit Rücksicht darauf, dass es sich um
eine Steuernachforderung handelt, die Vorschrift des § 273 AO herangezogen
und demgemäß für die Aufteilung auf das Verhältnis der Mehrbeträge abgestellt
hat, die sich bei einem Vergleich der berichtigten getrennten Veranlagungen mit
den früheren getrennten Veranlagungen ergeben, kann dem jedenfalls für den
vorliegenden Fall nicht gefolgt werden. Die Anwendung dieser Sonderregelung
setzt voraus, dass sich bei einer solchen Vergleichsberechnung wenigstens für
einen der beiden Ehepartner ein fiktiver Steuermehrbetrag durch ein bei ge-
trennter Änderungsveranlagung von ihm erstmals oder höher zu versteuerndes
Einkommen ergibt (Hess. FG EFG 2005, 329 f., nicht rechtskräftig). Das ist hier
aber unstreitig nicht der Fall: Das Einkommen der Ehefrau ist unverändert
geblieben; der Ehemann hätte wegen der Möglichkeit des Verlustvor- bzw.
-rücktrags jedenfalls keine höheren Steuern zu zahlen. Liegen die Vorausset-
zungen der Vorschrift - wie hier - nicht vor, bleibt es deshalb bei dem allgemei-
nen Aufteilungsmaßstab des § 270 Satz 1 AO (Hess. FG aaO).
Im Rahmen der durch § 270 Satz 2 AO eingeschränkten Prüfungsmög-
lichkeiten ist auch eine Berücksichtigung von Verlustabzügen möglich (vgl.
§ 62 d Einkommensteuer-Durchführungsverordnung).
24
5. Danach ist das Oberlandesgericht zu Unrecht davon ausgegangen,
dass der Kläger die Steuernachforderung im Innenverhältnis allein zu tragen
hat. Dem Umstand, dass das zunächst vorliegende höhere Einkommen der Be-
klagten möglicherweise zum Teil für den Lebensunterhalt der Familie eingesetzt
worden ist, kommt insofern keine Bedeutung zu. Er betrifft allein die Frage, ob
25
- 13 -
der Ausgleich - wie vom Kläger verlangt - beschränkt auf den Betrag der Nach-
forderung begehrt werden kann oder ob er unter Einbeziehung bereits während
des Zusammenlebens geleisteter Steuerzahlungen zu erfolgen hat. Denn nur
wegen letzterer soll eine nachträgliche Korrektur mit Rücksicht auf die familien-
rechtliche Überlagerung nicht stattfinden (vgl. Wever aaO Rdn. 773, 775).
26
Soweit die Beklagte geltend macht, der Kläger habe im Verlauf des Jah-
res 2001 bis dahin als uneinbringlich ausgebuchte Forderungen realisiert, wenn
er steuerliche Nachteile infolge der Erhöhung des Forderungsbestandes in der
Bilanz aufgrund einer Betriebsprüfung geltend mache und der Beklagten entge-
genhalte, so dass jedenfalls auch der in der Realisierung der tatsächlich wert-
haltigen Forderungen liegende Vorteilsausgleich zu berücksichtigen sei, kann
dieser Auffassung nicht gefolgt werden. Der Vermögensausgleich zwischen den
Ehegatten hat im Wege des Zugewinnausgleichs zu geschehen. Wenn dieser
- aus der Sicht der Beklagten - nicht zu einem angemessenen Ergebnis führt,
so kann dies im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits nicht korrigiert werden.
6. Das angefochtene Urteil kann danach keinen Bestand haben. Der Se-
nat kann nicht abschließend entscheiden, weil die erstmalige Ermittlung der
jeweiligen Anteile, zu denen die Parteien im Innenverhältnis die Steuernachfor-
derung zu tragen haben, Aufgabe des Tatrichters ist, zumal die Beklagte in Ab-
rede gestellt hat, dass der Kläger im Falle einer fiktiven getrennten Veranlagung
27
- 14 -
keine Steuern zu entrichten habe. Die Sache ist deshalb an das Oberlandesge-
richt zurückzuverweisen.
Sprick Weber-Monecke Wagenitz
Vézina
Dose
Vorinstanzen:
LG Aachen, Entscheidung vom 20.06.2002 - 12 O 25/02 -
OLG Köln, Entscheidung vom 16.04.2003 - 13 U 89/02 -