Urteil des BGH vom 27.07.2010

BGH (zpo, begründung, sicherung, fortbildung, beschwerde)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZR 290/08
vom
27. Juli 2010
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Juli 2010 durch den
Vorsitzenden Richter Wiechers, die Richter Dr. Müller und Dr.
Joeres,
die Richterin Mayen und den Richter Dr. Ellenberger
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 5. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in
Schleswig vom 4. September 2008 wird zurückgewiesen, weil die Rechts-
sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts
sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung
des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Soweit die
Nichtzulassungsbeschwerde beanstandet, dass das Berufungsgericht den
Zeugen A. nicht vernommen hat, hat der Senat den gerügten Verstoß
gegen Art. 103 GG geprüft, jedoch nicht für durchgreifend befunden. Von einer
weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO
abgesehen.
Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens
(§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 79.301,37 €.
Wiechers Müller Joeres
Mayen
Ellenberger
Vorinstanzen:
LG Kiel, Entscheidung vom 27.04.2007 - 9 O 158/05 -
OLG Schleswig, Entscheidung vom 04.09.2008 - 5 U 69/07 -