Urteil des BGH vom 12.12.2007

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VIII ZR 269/06 Verkündet
am:
12. Dezember 2007
Ermel,
Justizangestellte
als
Urkundsbeamtin
der
Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
ZPO § 301
Zur Frage der Zulässigkeit eines Teilurteils im Falle einer Klage des Vermieters auf
Zahlung rückständiger Miete und auf Räumung des Mietobjekts.
BGH, Urteil vom 12. Dezember 2007 - VIII ZR 269/06 - LG München II
AG
Starnberg
- 2 -
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 12. Dezember 2007 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter
Dr. Frellesen, die Richterinnen Hermanns und Dr. Milger sowie den Richter
Dr. Achilles
für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil der 12. Zivil-
kammer des Landgerichts München II vom 25. Juli 2006 und das
Teilurteil des Amtsgerichts Starnberg vom 11. Januar 2006 aufge-
hoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten der Rechtsmittelverfahren, an das Amtsgericht zu-
rückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Beklagte zu 1 mietete von den Klägern ab dem 1. August 2004 ein
Hausgrundstück in S. , das sie zusammen mit dem Beklagten zu 2 be-
wohnt. Die Kläger kündigten im Lauf des Jahres 2005 das Mietverhältnis mit
Schreiben ihres erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten mehrmals fristlos
und nehmen die Beklagten auf Räumung und Herausgabe des Mietobjekts so-
wie auf Zahlung von rückständiger Miete und Nutzungsentschädigung in An-
spruch; die Beklagten berufen sich auf ein Recht zur Minderung der Miete we-
1
- 3 -
gen Mängeln der Mietsache und auf ein Zurückbehaltungsrecht wegen unter-
bliebener Mangelbeseitigung.
2
Das Amtsgericht hat die fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs für
gerechtfertigt gehalten und der Räumungs- und Herausgabeklage durch ein
Teilurteil stattgegeben; zugleich hat das Amtsgericht sich die Anordnung von
Beweiserhebungen zur Feststellung der konkreten Höhe des der Beklagten
zu 1 zustehenden Mietminderungsbetrages und des geltend gemachten Zu-
rückbehaltungsrechts vorbehalten. Das Landgericht hat die Berufung der Be-
klagten zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die vom Senat zugelassene Re-
vision der Beklagten, mit der diese ihr Begehren auf Abweisung der Räumungs-
und Herausgabeklage weiterverfolgen.
Entscheidungsgründe:
Die Revision hat Erfolg und führt zur Zurückverweisung der Sache an
das Amtsgericht.
3
I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt:
4
Die Beklagten seien zur Räumung und Herausgabe des Mietobjekts ver-
pflichtet. Zwar habe bei der Beklagten zu 1 ein die fristlose Kündigung rechtfer-
tigender Zahlungsverzug entgegen der Auffassung des Amtsgerichts weder bei
der Kündigung vom 6. Juli 2006 noch bei den weiteren fristlosen Kündigungen
vorgelegen. Die Kläger hätten jedoch mit ihrer Kündigung vom 6. Juli 2006 das
Mietverhältnis aus einem anderen wichtigen Grund gemäß § 543 Abs. 1 BGB
wirksam fristlos gekündigt. Die Beklagten hätten die Vertragsgrundlage zerrüt-
5
- 4 -
tet, indem sie einen Wanddurchbruch zwischen Küche und Wohn-/Esszimmer
vorgenommen und das Schwimmbad trotz Abmahnung nicht ordnungsgemäß
betrieben und nicht ordnungsgemäß stillgelegt hätten; angesichts dieses Ver-
haltens sei den Klägern die weitere Durchführung des Vertrages unzumutbar.
II.
6
Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung in prozessualer Hin-
sicht nicht stand. Die Revision rügt - ebenso wie schon die Berufung der Be-
klagten - zu Recht, dass dem Räumungs- und Herausgabeanspruch der Kläger
durch ein Teilurteil stattgegeben worden ist.
Ein Teilurteil ist unzulässig, wenn es eine Frage entscheidet, die sich
dem Gericht im weiteren Verfahren über andere Ansprüche noch einmal stellt,
weil dann die Gefahr sich widersprechender Entscheidungen besteht. Ein Teil-
urteil gemäß § 301 ZPO darf daher nur ergehen, wenn die Beurteilung des
durch das Teilurteil entschiedenen Anspruchs, auch unter Berücksichtigung
einer abweichenden Beurteilung durch das Rechtsmittelgericht, vom Ausgang
des Streits über die weiteren Ansprüche unabhängig ist (st.Rspr.; Senatsurteil
vom 22. Juni 2005 - VIII ZR 378/04, MietPrax-AK, § 301 ZPO Nr. 1, unter II;
Senatsurteil vom 18. Juli 2007 – VIII ZR 236/05, WM 2007, 1901, Tz. 25). Diese
Grundsätze haben das Amtsgericht und das Berufungsgericht nicht beachtet.
Das Berufungsgericht hätte das unzulässige Teilurteil des Amtsgerichts nicht
bestätigen dürfen, sondern hätte das Teilurteil aufheben und die Sache zur wei-
teren Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückverweisen
müssen.
7
1. Das mit einem Zahlungsverzug der Beklagten zu 1 (§ 543 Abs. 2 Nr. 3
Buchst. b BGB) begründete Teilurteil des Amtsgerichts über die Verurteilung
der Beklagten zur Räumung und Herausgabe des Mietobjekts ist unzulässig. Es
8
- 5 -
birgt die Gefahr widersprechender Entscheidungen in sich, weil das Amtsgericht
bei der späteren Entscheidung über den Zahlungsanspruch an sein Teilurteil
über den Räumungsanspruch und die hierzu getroffenen Feststellungen zum
Zahlungsverzug der Beklagten nicht gebunden ist (Senatsurteil vom 22. Juni
2005, aaO). Deshalb könnte das weitere Verfahren über den Zahlungsan-
spruch, wenn das Teilurteil inzwischen rechtskräftig geworden ist, zu dem Er-
gebnis führen, dass die von der Beklagten zu 1 geltend gemachte Mietminde-
rung und das Zurückbehaltungsrecht in solcher Höhe begründet sind, dass
Mietrückstände, die eine fristlose Kündigung nach § 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB ge-
rechtfertigt hätten, nicht bestanden; das widerspräche dem auf Mietrückstände
gestützten Teilurteil über die Räumung.
Ebenso könnte im Rechtsmittelverfahren über das vom Amtsgericht er-
lassene Teilurteil ein die fristlose Kündigung rechtfertigender Zahlungsverzug
der Beklagten zu 1 mit Mietrückständen entgegen der Auffassung des Amtsge-
richts verneint und die Räumungsklage dementsprechend abgewiesen werden;
auch daran wäre das Amtsgericht bei seiner späteren Entscheidung über das
Zahlungsbegehren der Kläger nicht gebunden, so dass es das Vorliegen von
Mietrückständen, die eine fristlose Kündigung gerechtfertigt hätten, wiederum
bejahen könnte; dies widerspräche einer im Rechtsmittelverfahren erfolgten
Abweisung der Räumungsklage.
9
2. An der Unzulässigkeit des vom Amtsgericht erlassenen und vom Beru-
fungsgericht bestätigten Teilurteils ändert sich nichts dadurch, dass das Beru-
fungsgericht das Recht der Kläger zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnis-
ses nicht auf einen Zahlungsverzug der Beklagten zu 1 mit Mietrückständen,
sondern auf einen anderen wichtigen Grund im Sinne des § 543 Abs. 1 BGB
(Zerrüttung der Vertragsgrundlage) gestützt hat. Die Gefahr widersprechender
Entscheidungen ist dadurch nicht beseitigt worden. Hätte nämlich die Begrün-
10
- 6 -
dung des Berufungsgerichts im Rechtsmittelverfahren keinen Bestand, so käme
es darauf an, ob die Räumungsklage wegen Zahlungsverzugs begründet ist;
vom Standpunkt des Berufungsgerichts müsste die Räumungsklage dann ab-
gewiesen werden. An diese Entscheidung wären jedoch das Amtsgericht und
auch das Berufungsgericht im nachfolgenden Zahlungsprozess - wie ausgeführt
(unter 1) - nicht gebunden (Senatsurteil vom 22. Juni 2005, aaO). Es könnte
also im Zahlungsprozess über die Mietrückstände zu einem Urteil kommen,
nach dem die (abgewiesene) Räumungsklage doch begründet gewesen wäre.
Das soll vermieden werden.
III.
Auf die Revision der Beklagten ist das Berufungsurteil aufzuheben (§ 562
Abs. 1 ZPO). Der Senat kann über die Unzulässigkeit des Teilurteils selbst ent-
scheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO). Er hebt auf die Berufung der Beklagten das Teil-
urteil des Amtsgerichts auf und verweist die Sache gemäß § 538 Abs. 2 Satz 1
11
- 7 -
Nr. 7, Satz 3 ZPO an das Amtsgericht zurück (vgl. Senatsurteil vom 18. Juli
2007, aaO, Tz. 27).
Ball
Dr. Frellesen
Hermanns
Dr. Milger
Dr. Achilles
Vorinstanzen:
AG Starnberg, Entscheidung vom 11.01.2006 - 1 C 2028/05 -
LG München II, Entscheidung vom 25.07.2006 - 12 S 651/06 -