Urteil des BGH vom 14.03.2017

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 194/02
Verkündet am:
13. Februar 2003
F r e i t a g
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
HeimG § 26 Abs. 1 F: 5. November 2001; HeimG § 4b Abs. 8 Satz 2
F: 23. April 1990
a) Zur Anwendung des am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Dritten Geset-
zes zur Änderung des Heimgesetzes auf Altverträge.
b) Zum Einfluß einer Neubelegung eines Heimplatzes nach dem Tod des
Bewohners auf den Entgeltanspruch des Trägers bei Vereinbarung einer
Fortgeltung des Vertrags im Sinn des § 4b Abs. 8 Satz 2 HeimG i.d.F.
vom 23. April 1990.
BGH, Urteil vom 13. Februar 2003 - III ZR 194/02 - LG Limburg an der Lahn
AG Wetzlar
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 13. Februar 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die
Richter Dr. Wurm, Streck, Schlick und Dörr
für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des
Landgerichts Limburg an der Lahn vom 17. Mai 2002 wird zurück-
gewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin hatte Frau B., die mit Bescheid der Pflegekasse vom
8. April 1999 in Pflegestufe I eingestuft war, in ihr Pflegeheim aufgenommen.
Ihr war aufgrund Heimvertrags vom 11. September 1999 als Wohnung der
Pflegeplatz Nr. 8 zugewiesen worden. Frau B. verstarb am 9. November 1999.
In § 13 des Heimvertrags heißt es:
"Das Vertragsverhältnis endet:
- ...
- Im Falle des Todes der Bewohnerin/des Bewohners mit Ab-
lauf des auf den Sterbemonat folgenden Monats. In diesem
Fall ermäßigt sich das nach § 3 zu zahlende Entgelt um den
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Wert der von der Einrichtung ersparten Aufwendungen. Die-
ser beträgt pauschal 35 % des Gesamtentgeltes nach § 3 die-
ses Vertrages, sofern von dem Bewohner bzw. seinen Ange-
hörigen keine höhere Ersparnis nachgewiesen werden."
Die Klägerin begehrt von der Beklagten, die Frau B. beerbt hat, unter
Bezugnahme auf diese Vertragsbestimmung das geminderte Entgelt für den
Monat Dezember 1999 in Höhe von 2.701,34 DM nebst Zinsen. Zwischen den
Parteien ist unstreitig, daß der Pflegeplatz Nr. 8 spätestens am 15. November
1999 wiederbelegt worden ist, daß aber andere - gleichwertige - Pflegeplätze
bis zum Jahresende 1999 frei geblieben sind. Die Klage hatte in den Vorin-
stanzen keinen Erfolg. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision
verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Klägerin ist nicht begründet.
1.
Nach § 4b Abs. 8 des im Zeitpunkt des Vertragsschlusses zwischen der
Klägerin und der Rechtsvorgängerin der Beklagten geltenden Heimgesetzes in
der Fassung vom 23. April 1990 (BGBl. I S. 763; im folgenden: HeimG) endete
das Vertragsverhältnis mit dem Eintritt des Todes des Bewohners (Satz 1). Al-
lerdings waren nach Satz 2 Vereinbarungen über eine Fortgeltung des Ver-
trags zulässig, soweit ein Zeitraum bis zum Ende des Monats, der auf den
Sterbemonat folgt, nicht überschritten wurde. In diesen Fällen ermäßigte sich
das nach § 4 Abs. 2 HeimG vereinbarte Entgelt um den Wert der vom Träger
ersparten Aufwendungen (Satz 3).
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Gemessen hieran haben die Beteiligten in § 13 des Vertrags eine Re-
gelung über die Beendigung ihres Vertrags getroffen, die sich im Rahmen der
zulässigen Fortgeltungsdauer hält. Sie sieht auch - jedenfalls im grundsätzli-
chen - vor, daß sich das zu zahlende Entgelt um den Wert der von der Ein-
richtung ersparten Aufwendungen mindert.
2.
§ 8 Abs. 8 HeimG in der Fassung des Dritten Gesetzes zur Änderung
des Heimgesetzes vom 5. November 2001 (BGBl. I S. 2960, zur Neufassung
S. 2970, im folgenden: HeimG n.F.), das nach seinem Art. 4 am 1. Januar 2002
in Kraft getreten ist, hat die rechtlichen Möglichkeiten, eine Fortgeltung des
Vertragsverhältnisses über den Tod des Bewohners hinaus zu vereinbaren,
demgegenüber eingeschränkt. Ging der Gesetzentwurf der Bundesregierung
noch davon aus, daß das Vertragsverhältnis ausnahmslos mit dem Tod des
Bewohners endet - wirksam sollten lediglich Bestimmungen des Heimvertrags
über die Behandlung des im Heim befindlichen Nachlasses sowie dessen Ver-
wahrung durch den Träger bleiben -, weil eine längere Vergütungspflicht der
Erben im Hinblick auf die abweichende Regelung der Zahlungspflicht nach
dem Elften Buch Sozialgesetzbuch zu unbilligen Ergebnissen führe (vgl. BT-
Drucks. 14/5399 S. 24), wurde im weiteren Gesetzgebungsverfahren die Mög-
lichkeit vorgesehen, Vereinbarungen über die Fortgeltung des Vertrags hin-
sichtlich der Entgeltbestandteile für Wohnraum und Investitionskosten zuzulas-
sen, soweit ein Zeitraum von zwei Wochen nach dem Sterbetag nicht über-
schritten wird. Dem lag die Erwägung zugrunde, nach dem Tod eines Bewoh-
ners sei das Zimmer oder der Heimplatz nicht sofort wieder belegbar (Abwick-
lung von Formalitäten, Benachrichtigung der Angehörigen, Räumung des Zim-
mers und Renovierung), weshalb es sachgerecht sei, für einen Zeitraum von
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14 Tagen nach dem Sterbetag eine Fortgeltung des Heimvertrags für die Miet-
bestandteile zuzulassen (vgl. Beschlußempfehlung und Bericht des Ausschus-
ses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, BT-Drucks. 14/6366 S. 31).
3.
a) Das Berufungsgericht hält die Klage auf der Grundlage des § 8 Abs. 8
HeimG n.F. für unbegründet, da die im Heimvertrag geschlossene Fortgel-
tungsvereinbarung wegen des zwingenden Charakters dieser Regelung (vgl.
§ 9 HeimG n.F.) unwirksam sei. Der Wortlaut der Übergangsvorschrift des § 26
Abs. 1 HeimG n.F. spreche dafür, daß alle Heimverträge, die vor dem Inkraft-
treten dieses Gesetzes geschlossen worden seien, sich von diesem Zeitpunkt
an nach dem neuen Recht richteten. Die Vorschrift stelle lediglich auf den Ab-
schluß des Heimvertrags vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ab und diffe-
renziere nicht danach, ob das Vertragsverhältnis vor dem Inkrafttreten beendet
worden sei oder nicht. Dies komme auch in der Einzelbegründung des Regie-
rungsentwurfs zum Ausdruck, wonach die Heimgesetznovelle bei Inkrafttreten
des Gesetzes in allen ihren Teilen Anwendung finde (BT-Drucks. 14/5399
S. 34). Der Gesetzgeber habe die durch § 8 Abs. 8 Satz 2 HeimG n.F. entste-
hende Problematik der etwaigen Rückzahlung überzahlter Beträge gesehen
und den Träger für verpflichtet gehalten, bereits gezahlte Entgeltbestandteile
für einen über den Tod hinausreichenden Zeitraum zurückzuerstatten (BT-
Drucks. 14/5399 S. 24). Von dieser Überlegung könnten nur die vor dem In-
krafttreten der Heimgesetznovelle geschlossenen Verträge betroffen sein, da
mit ihrem Inkrafttreten keine der Regelung des § 8 Abs. 8 Satz 2 HeimG n.F.
entgegenstehenden Vereinbarungen getroffen werden könnten.
b) Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand.
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Nach § 26 Abs. 1 HeimG n.F. richten sich Rechte und Pflichten aufgrund
von Heimverträgen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geschlossen
worden sind, vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes an nach dem neu-
en Recht. Die Vorschrift ergänzt damit die Inkrafttretensregelung, die für sich
genommen normative Wirkungen nur auf Verträge entfalten könnte, die nach
dem 31. Dezember 2001 geschlossen werden, und erstreckt die Anwendbarkeit
der Neuregelung auch auf Altverträge. Das durch einen Altvertrag begründete
Dauerschuldverhältnis wird durch die Vorschrift des § 26 Abs. 1 HeimG n.F. mit
Wirkung ab dem 1. Januar 2002 dem neuen Recht unterstellt.
Daß sich die Vorschrift keine weitergehende Rückwirkung beilegen
wollte, etwa in dem Sinn, daß auch bereits in der Vergangenheit beendete und
abgewickelte Verträge abweichend nach neuem Recht beurteilt werden sollen,
ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 26 Abs. 1 HeimG n.F., der – wie als
selbstverständlich zu ergänzen ist - Rechte und Pflichten aufgrund
von Heimverträgen anspricht und ein genaues Datum festlegt, von dem an das
neue Recht gelten soll. Dies folgt auch aus dem systematischen Zusammen-
hang mit den weiteren Übergangsvorschriften. In § 26 Abs. 2 HeimG n.F. wird
nämlich, in teilweiser Einschränkung zu Absatz 1, ein Aufschub für die schriftli-
che Anpassung von Altverträgen geregelt; auch hieraus ergibt sich, daß Ge-
genstand der Übergangsregelung nur solche Altverträge sind, die für die Par-
teien über den 31. Dezember 2001 hinaus noch Rechte und Pflichten begrün-
den. Umgekehrt befaßt sich die Übergangsvorschrift des § 26 Abs. 3 HeimG
n.F. mit Ansprüchen aus Heimverträgen, die sich auf der Grundlage des bis
zum 31. Dezember 2001 geltenden Rechts ergeben können.
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Die vom Berufungsgericht herangezogenen Gesetzesmaterialien recht-
fertigen seine Auslegung gleichfalls nicht. Seine Annahme, der Regierungs-
entwurf habe die Pflicht zur Rückerstattung überzahlter Beträge in einen Zu-
sammenhang mit der später Gesetz gewordenen Regelung des § 8 Abs. 8
Satz 2 HeimG n.F. gestellt, trifft schon deshalb nicht zu, weil der Regierungs-
entwurf eine Vereinbarung über eine über den Tod hinausreichende Fortgel-
tung des Heimvertrags nicht vorsah (vgl. BT-Drucks. 14/5399 S. 8, 24). Vor
diesem Hintergrund ist die angesprochene Rückerstattungspflicht auf Sachver-
halte zugeschnitten, in denen - wie vielfach üblich und auch in dem hier ge-
schlossenen Vertrag vorgesehen - das Heimentgelt monatlich im voraus zu
entrichten ist und durch die vorzeitige Vertragsbeendigung eine Überzahlung
entsteht. Fälle dieser Art können sich aber auch unter Berücksichtigung der
neuen Fortgeltungsregelung des § 8 Abs. 8 Satz 2 HeimG n.F. ergeben, weil
der Berechnung des Entgelts für die Zeit nach dem Tod andere Grundsätze als
der vorschußweisen Zahlung des regulären Heimentgelts zugrunde liegen. Im
übrigen hat der Regierungsentwurf durchaus in Rechnung gestellt, daß die
vorgeschlagene Neuregelung mit Nachteilen für die Träger verbunden ist.
Denn es wird ausgeführt, da es in der Regel nicht möglich sein werde, den
Heimplatz sofort wieder einem neuen Bewohner zur Verfügung zu stellen, kön-
ne der Träger dies bei der Bemessung des Entgelts kalkulatorisch berücksich-
tigen (aaO S. 24). Dies ist aber eine Überlegung, die dem Träger lediglich bei
der künftigen Gestaltung von Entgelten möglich ist. In der Auslegung des Be-
rufungsgerichts würde der Bestimmung des § 26 Abs. 1 HeimG n.F. damit eine
Bedeutung zukommen, die die Grenzen einer verfassungsrechtlich noch hin-
nehmbaren Rückwirkung überschreiten würde, weil es hier um die Beurteilung
eines in der Vergangenheit bereits abgeschlossenen Sachverhalts geht. Das
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ist nicht etwa deshalb anders zu beurteilen, weil die Parteien noch über die
Entgeltspflicht im Dezember 1999 streiten.
4.
Die Revision ist jedoch zurückzuweisen, weil sich die angefochtene Ent-
scheidung aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 561 ZPO).
Der Klägerin steht für Dezember 1999 kein Entgelt mehr zu, weil der an
Frau B. vergebene Pflegeplatz nach deren Tod noch im November 1999 neu
belegt worden ist. Das folgt zwar nicht unmittelbar aus § 552 Satz 2 BGB a.F.
(= § 537 Abs. 1 Satz 2 BGB n.F.), den das Amtsgericht seiner Entscheidung
zugrunde gelegt hat, aber aus einer Auslegung des § 4b Abs. 8 HeimG, die
den Sinn und Zweck dieser Regelung einbezieht.
a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs handelt es sich
bei einem Heimvertrag um einen gemischten Vertrag, der sich aus Elementen
des Mietvertrags, des Dienstvertrags und des Kaufvertrags zusammensetzt
(vgl. BGH, Urteil vom 29. Oktober 1980 - VIII ZR 326/79 - NJW 1981, 341, 342;
Senatsurteile BGHZ 148, 233, 234; vom 8. November 2001 - III ZR 14/01 -
NJW 2002, 507, 508, insoweit in BGHZ 149, 146 nicht abgedruckt). Er bildet
ein einheitliches Ganzes und kann deshalb bei der rechtlichen Beurteilung
grundsätzlich nicht in seine verschiedenen Bestandteile in dem Sinn zerlegt
werden, daß auf die unterschiedlichen Anteile das jeweils entsprechende Ver-
tragsrecht anzuwenden wäre (vgl. BGH, Urteil vom 29. Oktober 1980 aaO).
Dabei bleibt dem Gesetzgeber freilich unbenommen, hinsichtlich einzelner
Aspekte des grundsätzlich als Einheit zu verstehenden Heimvertrags geson-
derte Regelungen vorzusehen, wie dies etwa in der hier nicht anwendbaren
Bestimmung des § 8 Abs. 8 Satz 2 HeimG n.F. geschehen ist. Von solchen
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Ausnahmen abgesehen ist der Heimvertrag, der jedenfalls auf der Grundlage
des hier anwendbaren Heimgesetzes 1990 durch den Gesetzgeber nicht um-
fassend und abschließend geregelt worden ist (vgl. Senatsurteil BGHZ 148,
233, 235), grundsätzlich dem Vertragsrecht zu unterstellen, in dessen Bereich
der Schwerpunkt des Vertrags liegt (BGH, Urteil vom 29. Oktober 1980 aaO).
Dies
ist
im
Hinblick
auf
die
gegenüber der hier aufgenommenen Bewohnerin, einer nach den Maßstäben
der Pflegeversicherung "erheblich Pflegebedürftigen" (vgl. § 15 Abs. 1 Nr. 1
SGB XI), übernommenen Pflichten der dienstvertragliche Bereich.
b) Nach § 4b Abs. 8 Satz 1 HeimG endet das Vertragsverhältnis grund-
sätzlich mit dem Eintritt des Todes des Heimbewohners. Diese Lösung, die ei-
ne Kündigung des Vertrags entbehrlich macht, ist in besonderer Weise auf die
Situation zugeschnitten, die durch den Tod des Heimbewohners entsteht. Eine
Gewährung von Unterkunft kommt nicht mehr in Betracht. Es fehlt ferner an
einer Grundlage für die Erbringung weiterer Hauptleistungspflichten, die dem
Träger des Heims im Vertrag aufgegeben sind.
Wenn das Gesetz in § 4b Abs. 8 Satz 2 HeimG abweichend von diesem
Grundsatz Vereinbarungen über eine Fortgeltung des Vertrags zuläßt, ist hier-
mit nicht etwa die Vorstellung verbunden, den Träger des Heims weiterhin zur
Erfüllung der im Heimvertrag festgelegten Hauptleistungspflichten anzuhalten.
Vielmehr soll möglichen Besonderheiten des Einzelfalls, insbesondere Schwie-
rigkeiten bei der Vertragsabwicklung und Neubelegung des Heimplatzes,
Rechnung getragen werden können (vgl. BT-Drucks. 11/5120, S. 14). Das Ge-
setz erkennt damit in gewissem Umfang das Interesse des Heimträgers an, für
eine begrenzte Dauer das vereinbarte Entgelt im Hinblick auf die bei ihm weiter
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entstehenden festen Kosten von den Erben des Bewohners verlangen zu dür-
fen. Die Fortgeltung des Vertrags soll jedoch nicht zu einseitigen finanziellen
Vorteilen des Heimträgers führen. § 4b Abs. 8 Satz 3 HeimG sieht daher vor,
daß sich der Träger ersparte Aufwendungen anrechnen lassen muß (vgl. BT-
Drucks. 11/5120, S. 14).
c) Wenn in § 4b Abs. 8 Satz 3 HeimG auch nicht ausdrücklich geregelt
ist, wie der Fall zu beurteilen ist, daß der Träger des Heims nach dem Tod ei-
nes Bewohners während der zulässigen Dauer der Fortgeltung des Vertrags
einen neuen Bewohner aufnimmt, so ergibt sich die richtige Lösung doch aus
einer sinnentsprechenden Anwendung der Vorschrift. Soll der Träger des
Heims wegen seiner festen Kosten für eine begrenzte Dauer den Erben auf
Zahlung des Entgelts in Anspruch nehmen dürfen, dann greift dieser Gedanke
nicht mehr, wenn der Träger mit einem neuen Bewohner einen Vertrag ge-
schlossen hat (so im Ergebnis Kunz/Ruf/Wiedemann, HeimG, 8. Aufl. (1998),
§ 4b Rn. 17; Drettmann, in: Graf v. Westphalen, Vertragsrecht und AGB-
Klauselwerke, Bd. II, Heimvertrag Rn. 25). Für den Fall einer vollen Auslastung
des Heims bedarf dies keiner näheren Begründung, da jede andere Lösung zu
einer von § 4b Abs. 8 Satz 2 HeimG nicht beabsichtigten Überkompensation
des Trägers führen würde. Das Berufungsgericht und die Revision meinen je-
doch, davon könne im Hinblick auf das Leerstehen weiterer gleichwertiger
Pflegeplätze keine Rede sein; der Entgeltanspruch könne nicht davon abhän-
gen, ob der Träger von mehreren gleichwertigen Pflegeplätzen den durch den
Tod frei gewordenen oder einen anderen neu belege.
Dem folgt der Senat nicht. Zwar ist die Kostensituation bei einer Nicht-
belegung mehrerer gleichwertiger Heimplätze in dem einen wie dem anderen
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Fall dieselbe. Eine Sichtweise, die allein hierauf abstellt, ist jedoch aus zwei
Gründen verkürzt. Zum einen vernachlässigt sie die Bedeutung des Heimplat-
zes für den jeweiligen Bewohner, der bis zu seinem Ableben in der Regel seine
"Wohnung" darstellen wird, wie es auch in dem hier vorliegenden Heimvertrag
formuliert ist. Mag ein neuer Heimbewohner bei seiner Aufnahme auch nicht
immer in der Lage sein, einen bestimmten Heimplatz auswählen zu können, ist
es doch Sache des Trägers, ihm einen Platz zuzuweisen, der seiner persönli-
chen Situation und seinen Bedürfnissen am ehesten gerecht wird. Es wäre mit
dem pflegerischen Zweck des Heimvertrags schwerlich vereinbar, einen neuen
Heimplatz – ungeachtet einer nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten betrach-
teten Gleichwertigkeit weiterer offener Plätze - gewissermaßen nach völlig be-
liebigen Gesichtspunkten zu vergeben. Das hat offenbar auch der Gesetzgeber
so eingeschätzt, der im Zusammenhang mit der Regelung des § 4b Abs. 8
Satz 2 HeimG die Neubelegung des Heimplatzes ausdrücklich anspricht und
darüber hinaus das Bemühen des Trägers fordert, die für den Bewohner ent-
stehenden Kosten, insbesondere durch baldige anderweitige Belegung, gering
zu halten (vgl. BT-Drucks. 11/5120, S. 14). Insofern macht es schon Sinn und
ist es ein für den Erben handgreiflicher Gesichtspunkt, ob nach dem Ableben
seines Angehörigen dessen Heimplatz wiederbelegt wird oder nicht. Es ver-
bietet sich damit für die hier vorliegende Konstellation die Übernahme einer
von der Revision für richtig gehaltenen Betrachtungsweise, wie sie bei der
Vermietung einer Messestandfläche bei Fernbleiben eines Mieters vom Ober-
landesgericht Köln (NJW-RR 1990, 1232, 1233) angestellt worden ist. Zum
anderen würden die aus einer mangelnden Auslastung der Heimplätze folgen-
den wirtschaftlichen Risiken ohne innere Rechtfertigung auf den Erben verla-
gert, wenn man einer Neubelegung, wie es das Berufungsgericht im Auge hat,
jeden Einfluß auf den Entgeltanspruch versagen würde. Ob ein Heim mit sei-
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nen Plätzen ausgelastet ist, fällt allein in den Risikobereich seines Trägers.
Stirbt ein Heimbewohner, ohne daß es zu einer Neubelegung käme, würde sich
die Kostensituation des Trägers weiter verschlechtern, wenn er über den Tod
des Bewohners hinaus kein Entgelt erhielte. Kann er durch erneute Belegung
des frei gewordenen Heimplatzes diesen Kostennachteil ausgleichen, befindet
er sich wieder in derselben Kostensituation wie vor dem Tod des Heimbewoh-
ners. Dessen Erben mit Kosten zu belasten, die sich aus einem weiteren, das
bishe-
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rige Vertragsverhältnis nicht betreffenden Leerstand von Heimplätzen ergeben,
bietet § 4b Abs. 8 Satz 2 HeimG keine Handhabe.
Rinne
Wurm
Streck
Schlick
Dörr