Urteil des BGH vom 12.12.2006

BGH (wiedereinsetzung in den vorigen stand, zpo, wiedereinsetzung, stand, versicherung, beförderung, unrichtigkeit, zweifel, ergebnis, zoll)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI ZB 6/07
vom
3. März 2009
in dem Rechtsstreit
- 2 -
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. März 2009 durch die Vize-
präsidentin Dr. Müller, die Richter Zoll, Wellner, Pauge und Stöhr
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 13. Zivilsenats
in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom
12. Dezember 2006 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig
verworfen.
Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde: 20.085,11 €
Gründe:
I.
Das klageabweisende Urteil des Landgerichts vom 21. Juli 2006 wurde
dem Kläger am 26. Juli 2006 zugestellt. Mit einem am 22. August 2006 einge-
gangenen Schriftsatz hat der Kläger fristgemäß Berufung eingelegt. Mit Schrift-
satz vom 26. September 2006 hat er beantragt, die an diesem Tag ablaufende
Berufungsbegründungsfrist um einen Monat zu verlängern. Der auf diesem
Schriftsatz befindliche Eingangsstempel der gemeinsamen Briefannahmestelle
der Justizbehörden in Darmstadt trägt das Datum vom 27. September 2006.
Nachdem das Berufungsgericht daraufhin den Kläger auf die Versäumung der
Berufungsbegründungsfrist aufmerksam gemacht hat, hat dieser mit Schriftsatz
vom 17. Oktober 2006 unter Vorlage einer entsprechenden eidesstattlichen
1
- 3 -
Versicherung seiner Rechtsanwalts- und Notariatsgehilfin B. vorgetragen, diese
habe den Schriftsatz vom 26. September 2006 noch am Abend dieses Tages
- und zwar gegen 18.00 Uhr - in den zentralen Fristenkasten des Gerichts ein-
geworfen. Gleichzeitig hat der Kläger vorsorglich Wiedereinsetzung in den vori-
gen Stand beantragt und die Berufung begründet.
Das Berufungsgericht hat mit Beschluss vom 12. Dezember 2006 die Be-
rufung des Klägers als unzulässig verworfen und den Antrag auf Wiedereinset-
zung in den vorigen Stand wegen der versäumten Berufungsbegründungsfrist
zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Ein-
gangsstempel beweise gemäß § 418 Abs. 1 ZPO, dass der Fristverlängerungs-
antrag erst am 27. September 2006 - also verspätet - bei Gericht eingegangen
sei. Den nach § 418 Abs. 2 ZPO eröffneten Gegenbeweis habe der Kläger nicht
erbracht. Die Angaben der Rechtsanwalts- und Notariatsgehilfin B., wonach sie
den Schriftsatz noch am Abend des 26. September 2006 zwischen 18.00 Uhr
und 18.30 Uhr in den zentralen Fristenkasten des Justizgebäudes eingeworfen
habe, seien nicht ausreichend, dem Gericht die volle Überzeugung von der Un-
richtigkeit des auf dem Eingangsstempel wiedergegebenen Eingangsdatums zu
verschaffen. Der Inhalt der eidesstattlichen Versicherung und die zu Protokoll
erklärten Angaben der Anwalts- und Notariatsgehilfin könnten zwar Zweifel an
der Richtigkeit des gerichtlichen Eingangsstempels gerechtfertigt erscheinen
lassen. Dies allein reiche jedoch nicht aus, um den Beweiswert des Eingangs-
stempels zu entkräften. So seien erhebliche Zweifel verblieben, ob die geschil-
derten Abläufe zutreffend seien. Auf der anderen Seite liege eine fehlerhafte
Nutzung des Eingangsstempels unter Berücksichtigung der Auskunft des Ge-
schäftsleiters des Amtsgerichts ausgesprochen fern. Der vom Kläger hilfsweise
gestellte Wiedereinsetzungsantrag sei zurückzuweisen, da der Kläger keine
Gründe vorgebracht habe, die eine Wiedereinsetzung rechtfertigen könnten. Es
fehlten insbesondere Darlegungen dazu, welche allgemeinen Anweisungen der
2
- 4 -
Prozessbevollmächtigte des Klägers erteilt habe, um in seiner Kanzlei die ord-
nungsgemäße und fristgerechte Beförderung von Fristenpost zu gewährleisten
und welche Maßnahmen er ergriffen habe, um die Einhaltung der allgemeinen
Anweisungen zu überwachen bzw. zu kontrollieren.
Gegen den seinem Prozessbevollmächtigten am 19. Dezember 2006 zu-
gestellten Beschluss hat der Kläger am 2. Januar 2007 Rechtsbeschwerde ein-
gelegt und diese innerhalb verlängerter Frist rechtzeitig begründet.
3
II.
1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1, 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Sie ist jedoch nicht zulässig, weil die hier
maßgeblichen Rechtsfragen durch Entscheidungen des Bundesgerichtshofs
geklärt sind und das Berufungsgericht hiernach im Ergebnis zutreffend ent-
schieden hat.
4
2. Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag des Klägers
mit Recht zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Der Klä-
ger hat die Berufungsbegründungsfrist versäumt.
5
Das Berufungsgericht ist - wie auch die Rechtsbeschwerde einräumt -
mit Recht davon ausgegangen, dass der Eingangsstempel auf dem Fristverlän-
gerungsantrag nach § 418 Abs. 1 ZPO grundsätzlich vollen Beweis dafür be-
gründet, dass der Schriftsatz erst am 27. September 2006 und damit verspätet
beim Berufungsgericht eingegangen ist. Dass es nach den Umständen des
Streitfalles den nach § 418 Abs. 2 ZPO eröffneten Beweis der Unrichtigkeit der
in der öffentlichen Urkunde bezeugten Tatsache als nicht geführt angesehen
hat, ist nicht zu beanstanden. Allein die Aussage der Angestellten B., die mit
6
- 5 -
der Briefbeförderung beauftragt war, reicht hierfür nicht aus. Da sich nach den
vom Berufungsgericht im Rahmen des Freibeweises angestellten Ermittlungen
keinerlei konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben haben, dass es bei der Leerung
des Nachtbriefkastens durch den hierfür am 27. September 2006 allein zustän-
digen Justizhauptwachtmeister und der Verwendung der speziell gekennzeich-
neten und bestimmten Personen zugeordneten Stempel zu Fehlern gekommen
sein könnte, bleibt die Möglichkeit offen, dass die Rechtsanwalts- und Notari-
atsangestellte B. den Einwurf des Schriftsatzes vergessen hat, nachdem sie ihn
nach ihren Angaben nicht unmittelbar zum Gerichtsbriefkasten gebracht, son-
dern zuvor ihr minderjähriges Kind bei ihren Eltern abgeholt hatte.
3. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde besteht auch kein
Grund für eine Wiedereinsetzung des Klägers in den vorigen Stand wegen Ver-
säumung der Berufungsbegründungsfrist, denn das Versäumnis beruht auf ei-
nem Organisationsmangel seines Prozessbevollmächtigten, das er sich nach
§ 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muss. Das Berufungsgericht hat mit Recht
Darlegungen dazu vermisst, welche allgemeinen Anweisungen der Prozessbe-
vollmächtigte des Klägers erteilt hat, um in seiner Kanzlei die ordnungsgemäße
und fristgerechte Beförderung von Fristenpost zu gewährleisten. Nach der
ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Urteil vom 11. Januar
2001 - III ZR 148/00 - VersR 2002, 380, 381; Beschluss vom 13. Dezember
2001 - VII ZB 19/01 - BGH-Report 2002, 246, 247 und Senatsbeschluss vom
23. Mai 2006 - VI ZB 77/05 - VersR 2006, 1563, 1564) erfordert die Pflicht eines
Rechtsanwalts zur Fristenkontrolle nicht nur, dass der fristwahrende Schriftsatz
rechtzeitig hergestellt und postfertig gemacht worden ist, sondern auch, dass
die Briefbeförderung so organisiert ist, dass fristwahrende Schriftsätze vom
Postausgangsfach als "letzte Station" auf dem Weg zu Adressaten unmittelbar
und ohne weitere Umwege zum Briefkasten gebracht werden. Dass im Büro
des Prozessbevollmächtigten des Klägers eine derartige allgemeine Anweisung
7
- 6 -
bestanden hat, die von seiner Angestellten B. im Einzelfall lediglich nicht befolgt
worden ist, macht die Rechtsbeschwerde selbst nicht geltend.
8
4. Schließlich ist auch nicht ersichtlich, dass das Berufungsgericht das
rechtliche Gehör des Klägers verletzt hat, weil es den Verwerfungsbeschluss
bereits am 12. Dezember 2006 erlassen hat, obwohl es dem Kläger noch eine
Stellungnahmefrist bis zum 20. Dezember 2006 eingeräumt hatte. Denn das
Berufungsgericht hat sich im Rahmen einer Gehörsrüge mit dem Vorbringen
des Klägers in seinem Schriftsatz vom 20. Dezember 2006 in seinem Beschluss
vom 17. Januar 2007 befasst, jedoch keinen Anlass für eine Abänderung seiner
Entscheidung gesehen. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde
kommt es in diesem Zusammenhang nicht auf irgendwelche theoretischen und
rein spekulativen Überlegungen an, auf welche Weise ein rechtzeitig in den
Fristenkasten des Gerichts eingeworfener Brief einen falschen Eingangsstem-
pel bekommen kann, sondern auf konkrete Anhaltspunkte für entsprechende
Abläufe und Fehlerquellen zum maßgebenden Zeitpunkt. Hierfür ist jedoch
nach dem Ergebnis der vom Berufungsgericht im Rahmen des Freibeweises
angestellten Ermittlungen nichts ersichtlich.
- 7 -
9
5. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Müller Zoll Wellner
Pauge Stöhr
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, Entscheidung vom 21.07.2006 - 2 O 231/06 -
OLG Frankfurt in Darmstadt, Entscheidung vom 12.12.2006 - 13 U 206/06 -