Urteil des BGH vom 23.02.2005
BGH (höhe, menge, freiheitsstrafe, zahl, bestand, gabe, wahl, stpo, wegfall, annahme)
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 23/05
vom
23. Februar 2005
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Februar 2005 beschlos-
sen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Augsburg vom 29. September 2004 wird als unbegründet verwor-
fen; jedoch wird der Schuldspruch dahin berichtigt, daß der Ange-
klagte der unerlaubten unmittelbaren Verbrauchsüberlassung von
Betäubungsmitteln in 34 Fällen sowie des unerlaubten Besitzes
von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zugleich mit Be-
sitz eines verbotenen Gegenstandes schuldig ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter unmittelbarer
Verbrauchsüberlassung von Betäubungsmitteln in 36 Fällen sowie wegen der
in der Beschlußformel bezeichneten weiteren Tat zu einer Gesamtfreiheitsstra-
fe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt und die Einziehung sicherge-
stellter Gegenstände angeordnet.
Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung führt
zu einer Berichtigung des Schuldspruchs, deckt im übrigen aber keinen den
Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler auf. Zur Schuldspruchberichtigung
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hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 19. Januar 2005
ausgeführt:
"Nach den unter II. 1. der Urteilsgründe getroffenen Feststellun-
gen überließ der Angeklagte zu nicht näher bestimmbaren Zeit-
punkten im Zeitraum vom 8. Januar 2004 bis zum 24. Januar
2004 jeweils der anderweitig verfolgten M. K. mindes-
tens zweimal täglich, also in mindestens 36 Fällen, jeweils 0,1 bis
0,2 Gramm Heroin, welches diese in sämtlichen Fällen jeweils so-
fort konsumierte. Die Annahme von 36 Taten beruht auf einem of-
fensichtlichen Zählfehler: Der zugrunde gelegte Tatzeitraum be-
trägt 17 Tage; mithin liegen nur 34 Taten vor. Der Senat kann den
Urteilstenor daher selbst berichtigen.
…
Durch den Wegfall von zwei Einzelstrafen in Höhe von jeweils
sechs Monaten wird der Bestand des Urteils nicht gefährdet. An-
gesichts der Höhe der Einsatzstrafe im Fall II. 2. (drei Jahre Frei-
heitsstrafe) und der Zahl und Höhe der verbleibenden Einzelfrei-
heitsstrafen (34 x sechs Monate) ist auszuschließen, daß das
Landgericht bei zutreffender Zählung eine niedrigere Gesamtfrei-
heitsstrafe verhängt hätte."
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Dem tritt der Senat bei. Im übrigen erweist sich die Gesamtfreiheitsstrafe
auch nach Maßgabe des § 354 Abs. 1a Satz 1 StPO als angemessen.
Wahl
Boetticher
Schluckebier
Kolz
Graf